Entwurf zur Änderung des Energiereglements vom 5. März 2001 Oktober 2018

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1 Entwurf zur Änderung des Energiereglements vom 5. März 001 Oktober 018 Aktuelle Version Geplante Version Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für: a) Neubauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; d) Ersatz, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen; e) Planung und Betrieb staats- und gemeindeeigener Gebäude; f) haustechnische Anlagen und Massnahmen, für die ein Beitrag im Rahmen der Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien ausgerichtet werden kann. Anbauten und neubauartige Umbauten gelten grundsätzlich als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für: a) Neubauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; d) Ersatz, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen; e) Planung und Betrieb staats- und gemeindeeigener Gebäude; f) haustechnische Anlagen und Massnahmen, für die ein Beitrag im Rahmen der Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien ausgerichtet werden kann; g) Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung sowie zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energien nutzen und von kantonalem Interesse sind. Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten grundsätzlich als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen. 3 Die Anforderungen dieses Reglements gelten auch für Arbeiten, die gemäss Baugesetzgebung keiner Baubewilligung bedürfen.

2 Art. 3 Begriffe Art. 3 Begriffe 1 Die Begriffsdefinitionen der geltenden SIA-Empfehlung 380/1 gelten sinngemäss, soweit sie in diesem Reglement vorkommen. In diesem Reglement bedeuten: a) Baute / Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden. b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen usw. c) Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute stehen. d) Umbau: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungsarbeiten oder kleinere Reparaturen vorgenommen werden. e) Änderung: Eine haustechnische Anlage gilt als «von der Änderung betroffen», wenn an ihr Arbeiten oder Einstellungen vorgenommen werden, die über den Unterhalt und die Wartung oder kleinere Reparaturarbeiten hinausgehen. f) Umnutzung: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird. 1 Die Begriffsdefinitionen der geltenden SIA-Norm 380/1 gelten sinngemäss, soweit sie in diesem Reglement vorkommen. In diesem Reglement bedeuten: a) Baute / Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden. b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen usw. c) Haustechnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute stehen. d) Umbau: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungsarbeiten oder kleinere Reparaturen vorgenommen werden. e) Änderung: Eine haustechnische Anlage gilt als «von der Änderung betroffen», wenn an ihr Arbeiten oder Einstellungen vorgenommen werden, die über den Unterhalt und die Wartung oder kleinere Reparaturarbeiten hinausgehen. f) Umnutzung: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.

3 . Kapitel Wärmedämmung von Gebäuden Art. 5 Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden richten sich nach der geltenden SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie in Hochbauten». Diese Anforderungen gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume, für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser sowie für Traglufthallen. Für die Berechnung des Heizenergiebedarfs werden für die auf einer Höhe von 900 Metern und darunter gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation Bern-Liebefeld und für die auf einer Höhe von über 900 Metern gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation Adelboden verwendet.. Wärmedämmung von Gebäuden Art. 5 Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden richten sich nach der geltenden SIA-Norm 380/1 «Thermische Energie in Hochbauten». Diese Anforderungen gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume, für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser sowie für Traglufthallen. Für die Berechnung des Heizenergiebedarfs werden für die auf einer Höhe von 900 Metern und darunter gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation Bern-Liebefeld und für die auf einer Höhe von über 900 Metern gelegenen Gebäude die Daten der Klimastation Adelboden verwendet. 3 Wird ein Systemnachweis im Sinne der Norm SIA 380/1 erbracht, darf die spezifische Heizleistung (P H) bei Schulgebäuden und Mehrfamilienhäusern 0W/m und bei Einfamilienhäusern und Verwaltungsgebäuden 5W/m nicht überschreiten. 4 Der Grenzwert der spezifischen Heizleistung (P H,li) richtet sich nach der Differenz zwischen der effektiven Dimensionierungstemperatur und der Temperatur von -8 Grad Celsius.

4 KAPITEL a Höchstanteil an nicht erneuerbarer Energie Art. 9a Grundsatz Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Art. 9b Berechnungsmethode 1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten wird aus den Grenzwerten gemäss Standardnutzung nach SIA-Norm 380/1 für den Heizwärmebedarf und für den Wärmebedarf für Warmwasser berechnet. Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für die Komfortlüftung und die Luftförderung einbezogen werden. Der gesamte Aussenluftvolumenstrom muss mindestens dem Wert der Standardnutzung gemäss SIA Norm 380/1 entsprechen. 3 Elektrizität wird mit dem Faktor gewichtet. Art. 9c Standardlösungen Die Anforderung gemäss Artikel 9a gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: a) Verbesserte Wärmedämmung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,1 W/mK und U-Wert Fenster 1,0 W/mK; b) Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/mK und U-Wert Fenster 1,0 W/mK; Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; c) Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/mK und U-Wert Fenster 1,0 W/mK; Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens % der Energiebezugsfläche (als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche a Deckung des Wärmebedarfs Art. 9a Grundsatz 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockung, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass sie erneuerbare Energien im Sinne von Artikel 11b Abs. 1 des Energiegesetzes vom 9. Juni 000 nutzen und ihr Energiebedarf für Heizung, Wassererwärmung, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt. Art. 9b Anforderungen an Neubauten 1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten wird gemäss Anhang 4 berechnet. Er darf die im Anhang 5 aufgeführten Werte nicht überschreiten. Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen, ausser sie stammt aus einer Wärmekraftkopplungsanlage, die der Raumheizung dient. 3 Für die Gewichtung der verschiedenen Energieträger gelten die von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren und vom Bundesamt für Energie definierten nationalen Gewichtungsfaktoren. 4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. Art. 9c Standardlösungen 1 Bei den Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und II (Einfamilienhaus) gilt die Anforderung gemäss Artikel 9b als eingehalten, wenn das Vorhaben einer der Standardlösungskombinationen entspricht, die im Anhang 7 aufgeführt sind. Anstelle der Standardlösungskombinationen gemäss Absatz 1 kann das Energienachweistool für einfache Bauten (ENteb) verwendet werden, das von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren zur Verfügung gestellt wird.

5 von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern); d) Holzfeuerung, Solaranlage: Holzfeuerung für Heizung; Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens % der Energiebezugsfläche (als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern); e) Automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z.b. Pelletheizung); f) Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; g) Wärmepumpe mit Aussenluft: Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für das ganze Gebäude (Heizung und Wassererwärmung) ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung gedeckt werden kann; maximale Vorlauftemperatur von 35 C für die Heizung; h) Komfortlüftung und Solaranlage: Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der Energiebezugsfläche (als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern); i) Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der Energiebezugsfläche (als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern); j) Abwärme: Nutzung von Abwärme (z.b. Fernwärme aus Kehrichtverbrennungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Industrie) für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; k) Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von

6 Art. 9d mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. Befreiung und Erleichterungen Von den Anforderungen gemäss vorhergehendem Artikel befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m oder weniger als 0 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, höchstens aber 1000 m beträgt. Art. 9d Befreiung und Erleichterungen Von den Anforderungen gemäss Artikel 9b befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m oder weniger als 0 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, höchstens aber 1000 m beträgt.

7 b Erneuerbare Wärme beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Wohngebäude Art. 9e Grundsatz (Art. 11b Abs. Energiegesetz) 1 Der Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage in einem Wohngebäude muss vom Amt bewilligt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Nachweise erbringt: a. Die Umsetzung einer Standardlösung oder einer Standardlösungskombination gemäss Anhang 7 ist gewährleistet. b. Das Gebäude erfüllt die Kriterien des Minergie -Labels, oder c. es erreicht die GEAK-Klasse C bei der Gesamtenergieeffizienz. 3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. 4 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von höchstens 150m aufweist. Art. 11 Wassererwärmer und Wärmespeicher Art. 11 Wassererwärmer und Wärmespeicher 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 1 einhalten. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 Grad Celsius auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. 3 Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwassersystem saniert wird, müssen mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken. 4 Die elektrische Energie, die für eine Zusatzheizung zur Wassererwärmung oder für den Betrieb der Wassererwärmung, wie etwa für den Betrieb einer Wärmepumpe, genutzt wird, muss mit dem Faktor gewichtet werden. 1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, müssen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 1 einhalten. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 Grad Celsius auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. 3 Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwassersystem saniert wird, müssen mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken. 4 Die elektrische Energie, die für eine Zusatzheizung zur Wassererwärmung oder für den Betrieb der Wassererwärmung, wie etwa für den Betrieb einer Wärmepumpe, genutzt wird, muss mit dem Faktor gewichtet werden.

8 Art. 1 Wärmeverteilung und -abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen höchstens 50 C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 C betragen, wenn die Aussentemperatur die Auslegetemperatur erreicht. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels Fussbodenheizung mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 Grad Celsius beheizt werden. Art. 1 Wärmeverteilung und -abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen höchstens 50 C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 C betragen, wenn die Aussentemperatur die Auslegetemperatur erreicht. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels Fussbodenheizung mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 Grad Celsius beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren. Art. 14 Ortsfeste elektrische Heizungen (Art. 15 Energiegesetz) 1 Die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nur erlaubt, sofern: a) es sich um einen besonderen Fall handelt, bei dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass eine andere Lösung technisch nicht machbar oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist, oder b) es sich um eine Notheizung handelt. Die Installation einer Zusatzheizung zur Ergänzung einer Hauptheizung, die nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, ist nicht zulässig. 3 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig. Art. 14 Ortsfeste elektrische Heizungen (Art. 15 Energiegesetz) 1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Heizungen ist verboten. Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn: a) es sich um einen besonderen Fall handelt, bei dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass eine andere Lösung technisch nicht machbar oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist, oder b) es sich um eine Notheizung handelt, oder c) es sich um eine provisorische Anlage handelt. Als Notheizung gilt namentlich der Einsatz einer Widerstandsheizung für die Heizung eines Gebäudes, wenn die Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur gemäss den geltenden Normen liegen, oder für die Bauaustrocknung von Neubauten. 3 Als provisorische Anlage gilt eine Heizung, die für höchstens 3 Jahre installiert wird. 4 Die Installation einer Zusatzheizung zur Ergänzung einer Hauptheizung, die nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, ist nicht zulässig.

9 Art. 15a Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen Art. 15a Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen gemäss den im Anhang 4 festgelegten Bedingungen gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, und wenn es bei Ersatz und Erneuerungen Platzprobleme gibt, können die Dämmstärken reduziert werden. 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen unter Beachtung der geltenden SIA-Norm 38/1 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, und wenn es bei Ersatz und Erneuerungen Platzprobleme gibt, können die Dämmstärken reduziert werden. Art. 16a Elektrische Energie in grossen Gebäuden Art. 16a Elektrische Energie in grossen Gebäuden 1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) über 1000 m muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss der Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» für Beleuchtung E Li und entweder Lüftung E V oder Lüftung/Klimatisierung E VCH nachgewiesen werden. Wohnteile der Gebäude sind davon ausgenommen. Beleuchtung: Wird der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p Li eingehalten, so kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf zur Beleuchtung eingehalten wird. 3 Lüftung: Wird der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p V eingehalten, so kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf zur Lüftung eingehalten wird. Auf den Nachweis für die Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m beträgt. 4 Lüftung/Klimatisierung: Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m und bei bestehenden oder sanierten Anlagen nicht mehr als 1 W/m, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf zur Lüftung/Klimatisierung eingehalten wird. 1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) über 1000 m muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E Li gemäss der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen» nachgewiesen werden. Wohnteile der Gebäude sind davon ausgenommen. Wird der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung pli eingehalten, so kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf zur Beleuchtung eingehalten wird. 3 (entfällt) 4 (entfällt)

10 3a Eigenstromerzeugung in Neubauten Art. 16b Grundsatz (Art. 11b Abs. 3 Energiegesetz) 1 Bei Neubauten muss die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage mindestens 10W p pro m Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30kW p oder mehr verlangt werden. Elektrizität aus einer Wärmekraftkopplungsanlage kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 9b) eingerechnet wird. 3 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m oder weniger als 0 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils, höchstens aber 1000 m beträgt. 4 Falls die Stromproduktion am Standort technisch nicht machbar oder nicht angezeigt ist, kann der verlangte Eigenstromanteil durch eine Photovoltaikanlage im Kanton gedeckt werden.

11 4. KAPITEL Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung Art. 17 Ausrüstungspflicht Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,7 W/m K einzuhalten. 3 Absatz 1 gilt ebenfalls bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems in bestehenden Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten und zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung in bestehenden Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird. Art. 18 Abrechnung 1 In Bauten und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für Heizenergie und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen zugelassen sind. 3 Die im Abrechnungsmodell des Bundesamts für Energie formulierten Grundsätze sind einzuhalten. Art. 19 Befreiung Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Gebäudegruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung, inkl. Warmwasser, weniger als 0 W/m Energiebezugsfläche beträgt, oder 4. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung Art. 17 Ausrüstungspflicht 1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs auszurüsten. Neue Bauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten. 3 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,7 W/m K einzuhalten. 4 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs auszurüsten. 5 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird. Art. 18 Abrechnung 1 In Bauten und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für Heizenergie und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen zugelassen sind. 3 Die im Abrechnungsmodell des Bundesamts für Energie formulierten Grundsätze sind einzuhalten. Art. 19 Befreiung bei umfassenden Sanierungen Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind Bauten und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung, inkl. Warmwasser, weniger als 0 W/m Energiebezugsfläche beträgt.

12 b) die den Minergie-Standard einhalten. 7. KAPITEL Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der rationellen Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien Art. 8 Holzfeuerung mit Tagesbehälter (M-0 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: b) Zusatzbeitrag von 000 Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems; b) (entfällt) Art. 8 Holzfeuerung mit Tagesbehälter (M-0 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: b) Zusatzbeitrag von Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. Art. 9 Automatische Holzfeuerung bis zu einer Leistung von 70 kw (M-03 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: b) Zusatzbeitrag von 1600 Franken sowie 40 Franken pro kwth für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems; Art. 30 Automatische Holzfeuerung mit einer Leistung über 70 kw (M-04 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: c) Zusatzbeitrag von 1600 Franken sowie 40 Franken pro kwth für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems; Art. 9 Automatische Holzfeuerung bis zu einer Leistung von 70 kw (M-03 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: b) Zusatzbeitrag von Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. Art. 30 Automatische Holzfeuerung mit einer Leistung über 70 kw (M-04 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: c) Zusatzbeitrag von8 000 Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. Art. 31 Luft/Wasser-Wärmepumpe (M-05 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: Art. 31 Luft/Wasser-Wärmepumpe (M-05 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: b) Zusatzbeitrag von 1600 Franken sowie 40 Franken pro kwth für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems; b) Zusatzbeitrag von Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. Art. 3 Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe (M-06 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

13 Art. 3 Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe (M-06 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: e) Zusatzbeitrag von 1600 Franken sowie 40 Franken pro kwth für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems; Art. 33 Anschluss an ein Wärmenetz (M-07 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: e) Zusatzbeitrag von Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. Art. 33 Anschluss an ein Wärmenetz (M-07 HFM 015) Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt: d) Zusatzbeitrag von Franken für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems in einem Einfamilienhaus und 500 Franken pro kw th bei anderen Gebäudekategorien. Diese Massnahme gilt bis 31. Dezember 05. d) Zusatzbeitrag von 1600 Franken sowie 40 Franken pro kwth für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems;

14 6a Anlagen von kantonalem Interesse (Art. 3a Abs. 3 Energiegesetz) Art. 4a Anlagen von kantonalem Interesse zur Wärmeerzeugung und - verteilung 1 Neue Anlagen zur Wärmeerzeugung und -verteilung für die Deckung des Wärmebedarfs von Gebäuden sowie bestehende Anlagen, die erweitert oder saniert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Wärmeerzeugungsoder Verteilungskapazität von mindestens 0 GWh/a aufweisen. Die Hauptenergiequelle für die Wärmeerzeugung muss Holz bzw. andere Biomasse, Geothermie oder nicht anderweitig nutzbare Abwärme sein. Art. 4b Stromerzeugungsanlagen von kantonalem Interesse 1 Neue oder bestehende Anlagen zur Stromerzeugung, die erweitert oder saniert werden, sind von kantonalem Interesse, wenn sie eine jährliche Stromerzeugungskapazität von mindestens 10 GWh/a aufweisen. Der Strom muss durch ein Wasserkraftwerk, einen Windpark, eine photovoltaische Solaranlage, eine Geothermieanlage oder eine mit Holz oder anderer Biomasse betriebene Anlage erzeugt werden.

15 Anhang 4 (Art. 15a Abs. 1) Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Anhang 4 (Art. 9b Abs. 1) Gewichteter jährlicher Energiebedarf in Neubauten; Berechnung Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall Dämmstärke in mm bei 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK 5 K 10 K 15 K oder mehr 30 mm 60 mm 100 mm Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung (Q h,eff) und Warmwasser (Q WW) mit dem jeweiligen Nutzungsgrad (η) des gewählten Wärmeerzeugers dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor (g) des eingesetzten Energieträgers multipliziert. Zum Resultat wird der mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor (g) multiplizierte Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung (E LK) addiert. E hwlk (in kwh/m ) = Qh,eff η g + Qww η g + ELK g Anhang 5

16 (Art. 9b Abs. 1) Gewichteter jährlicher Energiebedarf in Neubauten; Grenzwerte Gebäudekategorie Grenzwert Eh wlk (kwh/m a) I Mehrfamilienhaus 35 II Einfamilienhaus 35 III Verwaltung 40 IV Schule 35 V Verkauf 40 VI * Restaurant 45 VII Versammlungslokal 40 VIII Spital 70 IX Industrie 0 X Lager 0 XI * Sportbaute 5 XII ** Hallenbad keine Anforderung * Die Grenzwerte berücksichtigen nicht den Warmwasserbedarf. ** Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft sowie Bade- und Duschwasser muss optimiert werden. Anhang 6 (Art. 9e Abs. ) Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung für

17 die Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhäuser) und II (Einfamilienhäuser) Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung A B C D E F G Gebäudehülle Anforderungen elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Automatische Holzfeuerung Fernwärme aus KVA, ARA oder ern.energien Elektr. Wärmepumpe Aussenluft Stückholzfeuerung 1 Opake Bauteile gegen aussen 0.17W/m K Fenster 1.00W/m K Kontrollierte Wohnungslüftung Opake Bauteile gegen aussen 0.17W/m K Fenster 1.00W/m K ( ) ( ) ( ) ( ) Thermische Solaranlage für Wassererwärmung, Kollektorfläche mind. % der EBF 3 Opake Bauteile gegen Aussenklima 0.15W/m K Fenster 0.80W/m K 4 Opake Bauteile gegen Aussenklima 0.17W/m K ( ) ( ) ( ) Fenster 1.00W/m K 5 Opake Bauteile gegen Aussenklima 0.17W/m K Fenster 1.00W/m K Kontrollierte Wohnungslüftung ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) Thermische Solaranlage für Wassererwärmung mit mind. % der EBF 6 Opake Bauteile gegen Aussenklima 0.17W/m K Fenster 0.80W/m K Kontrollierte Wohnungslüftung ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) Thermische Solaranlage für Heizung und Wassererwärmung mit mind. 7 % der EBF Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A») ( ) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «A») Zusätzliche Bedingungen: Gasbetriebene Wärmepumpe Fossiler Wärmeerzeuger

18 - Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen. - Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei einer kontrollierten Wohnungslüftung muss mindestens 80 % betragen. - Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA, oder erneuerbaren Energien, sofern der fossile Anteil höchstens 30 % beträgt. Anhang 7 (Art. 9e Abs. Bst. a) Standardlösungen für den Wärmeerzeugerersatz in Wohnbauten 1. Mindestens zwei der folgenden Standardlösungen müssen ausgeführt sein oder innerhalb von drei Jahren nach dem Wärmeerzeugerersatz ausgeführt werden: a. kompletter Fensterersatz entlang der thermischen Gebäudehülle. Bedingung: Ug 0.7 W/m K, Abstandhalter in Kunststoff oder Edelstahl; b. Dämmung der Fassade. Bedingung: U 0.0 W/m K; c. Dämmung des Dachs. Bedingung: U 0.0 W/m K; d. Einbau einer thermischen Solaranlage für die Wassererwärmung. Bedingung: Kollektorfläche % der Energiebezugsfläche; e. Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung muss mindestens 70 % betragen; f. Einbau eines Wärmepumpenboilers.. Eine der folgenden Standardlösungen muss ausgeführt sein oder innerhalb von drei Jahren nach dem Wärmeerzeugerersatz ausgeführt werden: a. Einbau einer thermischen Solaranlage für Heizung und Wassererwärmung. Bedingung: Kollektorfläche 7 % der Energiebezugsfläche; b. Anschluss an ein Fernwärmenetz, dessen Hauptenergiequelle erneuerbar ist; c. Wärmepumpenboiler, der an die Heizanlage angeschlossen ist, sowie eine Photovoltaikanlage. Bedingung: Leistung der Photovoltaikanlage 5 W p pro m Energiebezugsfläche; d. Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-

19 Wärmeerzeuger mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel. Bedingung: Der Grundlast-Wärmeerzeuger wird mit erneuerbaren Energien betrieben (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) und weist eine Wärmeleistung von mindestens 50 % der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung auf. e. Einbau einer Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung; f. Einbau einer automatischen Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung;

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