Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016

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1 Die Neuerungen der KEnV im Detail Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Matthias Haldi Projektleiter Energie Gebäude stv. Abteilungsleiter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE)

2 Revision KEnV Teilweise Umsetzung der MuKEn 2014: Verbesserter Wärmeschutz bei Neubauten, Verschärfung ca. 15 Prozent (Teil B des Basismoduls) Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten, Verschärfung ca. 25 Prozent (Teil D des Basismoduls) Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei neuen Nichtwohnbauten mit min. 5'000 m² EBF (Modul 5) Pflicht zur Betriebsoptimierung in Nichtwohnbauten mit Energieverbrauch 200'000 kwh/a (Modul 8) 2

3 Revision KEnV Weitere Änderungen: Artikel 8, Aufhebung; «Definition» von wesentlich erhöhte Anforderungen im Sinne von Artikel 14 KEnG (Nutzungsbonus) wurde aufgehoben Artikel 4, Präzisierung; in Richtplänen soll nur ein Energieträger pro Versorgungsgebiet priorisiert werden Artikel 47, Ergänzung; Grundlage, damit Fördergesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können Diverse z.b. redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen (Art. 2, 15, 17, 21-26, 34, 35 und 42) 3

4 Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz Änderungen im Detail: Verschärfte Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Anhang 1) Verschärfte Anforderungen für Fenster und Türen bei Umbauten (Anhang 2) Verschärfte Grenzwerte für Heizwärmebedarf bei Neubauten und neue Grenzwerte für spezifische Heizleistung (Anhang 3) 4

5 Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten / neue Bauteile Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Fenster, Fenstertüren Türen 0,17 0,25 1,0 1,3 1,2 1,5 Tore ab 6 m 2 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 5

6 Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz Beispiel: Kompaktfassade (Aussendämmung) 6 Quelle: bauteilkatalog.ch

7 Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz Beispiel: Holzbau (Ständerkonstruktion) 7 Quelle: bauteilkatalog.ch

8 Art. 14 Winterlicher Wärmeschutz Grenzwerte Heizwärmebedarf von Neubauten / Umbauten Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen 8 Q h,li0 kwh/m 2 a Q h,li kwh/m 2 a P h,li W/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten XII Hallenbäder Q h,li_umbauten/umnutzungen kwh/m 2 a 1,5 * Q h,li_neubauten

9 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Änderungen im Detail: Weiterentwicklung des «Höchstanteils» mit Grenzwerten in kwh/m² pro Jahr (Anhang 7) Neue Berechnungsregel, ähnlich MINERGIE (Art. 31 KEnV, rechnerischer Nachweis) Neuer Nachweis mittels Standardlösungskombinationen (Art. 32 KEnV, Anhang 9) Neue «Nationale Gewichtungsfaktoren» (Anhang 8) 9

10 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Berechnungsregel E hwlk (in kwh/m²) : Q h,eff g/ƞ + Q ww g/ƞ + E LK g Q h,eff : Nutzwärmebedarf für Heizung Q ww : Nutzwärmebedarf für Warmwasser E LK : Gewichteter Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung g : Gewichtungsfaktor der eingesetzten Energieträger Ƞ : Nutzungsgrad der gewählten Wärmeerzeuger 10

11 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Neue «Nationale Gewichtungsfaktoren» (Anhang 8) Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor Elektrizität 2,0 Heizöl, Gas, Kohle 1,0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5 Fernwärme (inkl. Abwärme aus KVA, ARA, Industrie): Anteil fossil erzeugte Wärme 25 % 0,4 50 % 0,6 75 % 0,8 > 75 % 1,0 Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0 11

12 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Grenzwerte gewichteter Energiebedarf HWLK Neubauten Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten E hwlk in kwh/m² I Wohnen MFH 35 II Wohnen EFH 35 III Verwaltung 40 IV Schulen 35 V Verkauf 40 VI Restaurants 45 VII Versammlungslokale 40 VIII Spitäler 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbauten 25 XII Hallenbäder keine Anforderung an E hwlk 12

13 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Grenzwerte gewichteter Energiebedarf HWLK Neubauten max. zulässiger Wärmebedarf für Heizung + WW = 100% 20 % z.b. Wohnen 35 kwh/m² 80 % 48 kwh/m² Frühere Begrenzung «Höchstanteil nicht erneuerbare Energie» L+K WW HZ Neue Begrenzung «Gewichteter Energiebedarf» 13

14 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Entwicklung der energetischen Anforderungen 35 kwh/m² 14 Quelle: EnFK Neuer Grenzwert «Wohnen» nach Anhang 7 KEnV

15 Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Nachweis Standardlösungskombinationen (Wohnbauten) Wärmeerzeugung Gebäudehülle 15

16 Gebäudehülle Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Automatische Holzfeuerung Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien Elektrische Wärmepumpe Aussenluft Stückholzfeuerung Gasbetriebene Wärmepumpe Fossiler Wärmeerzeuger Kanton Bern Art. 30 ff. Gewichteter Energiebedarf Nachweis Standardlösungskombinationen (Wohnbauten) Standardlösungskombinationen Wärmeerzeugung A B C D E F G Anforderungen: 6 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K Fenster 0,80 W/m 2 K Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Thermische Solaranlage für Heizung und Warmwasser mit mindestens 7 % der EBF ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) 16

17 Art. 28a Gebäudeautomation (GA) Neuerung im Detail: Neubauten der Gebäudekategorie III bis XII gemäss SIA-Norm 380/1 (Abs. 1) Energiebezugsfläche (EBF) mindestens 5'000 m² (Abs. 1) Überwachungsfunktionen (Abs. 2) Darstellung der Daten verschiedener Zeitperioden (Abs. 3) Merkblatt GA & BO auf 17

18 Art. 28b Betriebsoptimierung (BO) Neuerung im Detail: Bauten der Gebäudekategorie III bis XII gemäss SIA-Norm 380/1 (Abs. 2) Kriterium ist Elektrizitätsverbrauch pro Jahr 200'000 kwh (Abs. 2) Überprüfung der Anlagen: Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro + GA (Abs. 3) Erstellung eines Berichts (Abs. 4) Merkblatt GA & BO auf 18

19 Aufhebung von Art. 8 Änderung im Detail: Aufhebung Definition «wesentlich erhöhte Anforderungen» im Sinn von Art. 14 KEnG, aufgrund von allgemeiner Verschärfung Gemeinden mit «Nutzungsbonus» überprüfen Vorschriften im Baureglement und/oder in Überbauungsordnungen Empfehlung: Verbesserung im Wärmeschutz und beim gewichteten Energiebedarf um je 25 Prozent 19

20 Vollzug Die Neuerungen der KEnV gelten ab 1. September 2016 Massgebend ist das Einreichungsdatum des Baugesuchs bei der Gemeinde Die neuen Formulare und Vollzugshilfen sind zu finden unter: Energieordner 20

21 Bei Fragen erreichen Sie uns unter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) 21

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