Weiterentwicklung kantonaler Energiegesetzgebung (MuKEn) Stephan Kämpfen Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Energie

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1 Weiterentwicklung kantonaler Energiegesetzgebung (MuKEn) Stephan Kämpfen Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Energie

2 Hintergrund Mustervorschriften Aktuelle Brennpunkte Weiteres Vorgehen

3 Hintergrund Mustervorschriften Aktuelle Brennpunkte Weiteres Vorgehen

4 Energieverbrauch in der Schweiz Relevanz: Inländischer Energieverbrauch nach Gruppen. 23 % Industrie, Dienstleistung 47 % Gebäudebereich 30 % Mobilität Zahlen aus Erläuterndem Bericht zur Energiestrategie

5 Energieverbrauch in der Schweiz Relevanz: Energieverbrauch im Privathaushalt nach Verwendungszweck ~ 10 % Licht und Übriges ~ 9 % Kochen, Waschen Ölheizungen in über 50% der Gebäude mit Wohnnutzungen. (GWR Juni 2012) ~ 67 % Heizen ~ 14 % Warmwasser Zahlen in GWh, Studie BFE Basis

6 Energiestrategie Bund und Kantone Prioritäten des Bundesrates im Rahmen der 4-Säulen-Strategie Energieeffizienz > Energie- und Stromverbrauch senken Erneuerbare Energien > Senken des Anteils fossiler Energie am Schweizer Energiemix Grosskraftwerke > Stromangebot ausweiten > Stromnetz ausbauen > Energieforschung verstärken > Vorbildfunktion Bund, Kantone, Städte und Gemeinden Energieaussenpolitik > Stärkung der internationalen Aussenpolitik im Energiebereich

7 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über

8 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Koordination und Harmonisierung Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über

9 MuKEn 2014 = Revision MuKEn 2008 Die Weiterentwicklung der neuen Mustervorschriften baut auf den Mustervorschriften 2008 auf und integriert neue Anliegen aus der Energiestrategie und der Klimapolitik. Energie- und Klimapolitik Aktionsplan Leitbild MuKEn 2008 Sanierungspflicht Elektroheizungen Nahezu-Null-Energiehaus, Eigenstromproduktion Neubau Vorbildfunktion öff. Hand CO 2 -Minderung Altbauten MuKEn 2014 Vereinfachung MuKEn 20??

10 Übersicht Gebäudepolitik Gebäudepolitik der Kantone Neubauten (Vorschriften & Vollzug) Bestehende Bauten (Vorschriften & Vollzug) Förderung (Kant. Programme/Globalbeiträge, Das Gebäudeprogramm) Vorbild öh MuKEn 2014 Vorbild öh Info/Beratung, GEAK, Weiterbildung HFM

11 Kantone gehen vorwärts Die Kantone arbeiten schrittweise an der Umsetzung der Energiestrategie! Eckwerte und Aktionsplan 2. Sept Energiepolitische Leitlinien 4. Mai 2012 MuKEn 2014 vom 9. Jan HFM 2015 Umsetzung MuKEn bis ca Neupositionierung Minergie

12 Kantone gehen vorwärts Erarbeitung von gemeinsamen Vollzugshilfen weitgehend abgeschlossen Parallelnutzung EN-01 bis EN-16 und EN-101 bis EN-142 Kantone planen und realisieren Umsetzung: Umsetzungsdauer insgesamt 3 5 Jahre

13 Hintergrund Mustervorschriften Aktuelle Brennpunkte Weiteres Vorgehen

14 MuKEn 2014 verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) am 9. Januar

15

16 Vom Muster zur Vorschrift Was sie nicht sind: Die Mustervorschriften sind kein Gesetz!

17 Vom Muster zur Vorschrift EnDK EnFK 26 x Exekutive 26 x Legislative

18 Vom Muster zur Vorschrift Was sie ist: Grösster gemeinsamer Nenner der Energiedirektoren als Empfehlungen für die Umsetzung im kantonalen Recht. Ziel: Eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich. Eine Vorlage für die kantonalen Verwaltungen und die Politik zur Erarbeitung neuer Gesetzesgrundlagen. Ein Wegweiser für Dienstleistung, Gewerbe und Industrie um zu erkennen, in welche Richtung sich die gesetzlichen Anforderungen weiterentwickeln könnten

19 Vom Muster zur Vorschrift Sie gelten für alle: Gleichbehandlungsprinzip Verhältnismässigkeitsprinzip Neue, alte, kleine und grosse Gebäude

20 Vom Muster zur Vorschrift Ein eingespieltes Instrument: Die Kernbestandteile der Mustervorschriften sind Bauvorschriften. Das «Basismodul» soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden. Die «Zusatzmodule» sind freiwillig und werden von den Kantonen nach Bedarf umgesetzt. Die Mustervorschriften sind kommentierte und begründete Gesetzes- und Verordnungsnormen. Zusatzmodul Basismodul Zusatzmodul Zusatzmodul

21 Mustervorschriften und deren Wirkung Energieverbrauch pro m 2 EBF

22 Mustervorschriften und deren Wirkung Energieverbrauch pro m 2 EBF

23 Mustervorschriften und deren Wirkung MrEN 1992 Energieverbrauch pro m 2 EBF Gründung Verein Minergie 1998 MuKEn 2000 MuKEn 2008 MuKEn 2014?

24 Mustervorschriften und deren Wirkung Zielsetzung: Senkung des Bedarfs bei Bestandsbauten Energieverbrauch pro m 2 EBF Umbau-Grenzwert EFH Neubau-Grenzwert 3.5 Liter-Haus (MuKEn)

25 Mustervorschriften und deren Wirkung Liter Heizöl-Äquivalent pro m 2 Energiebezugsfläche und Jahr 25.0 l 22.0 l 20.0 l 15.0 l 12.0 l 10.0 l 9.0 l 5.0 l 4.2 l 4.8 l 3.8 l 3.0 l 3.5 l 0.0 l Üblicher Neubau 1975 Musterverordnung 1992 Mustervorschriften 2000 Minergie 1998 Mustervorschriften 2008 Minergie 2009 Minergie-P l Minergie-A 2011 Mustervorschriften

26 Mustervorschriften definieren Anforderungen an Wohn- und Zweckbauten!

27 Hintergrund Mustervorschriften Aktuelle Brennpunkte Umsetzung Weiteres Vorgehen

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29 Nahezu-Null-Energie-Gebäude (Konzept) Abhängigkeiten des Bedarfs: Gute Gebäudehülle Effiziente Haustechnik Produktion erneuerbarer Energie (Im, auf oder am Gebäude, bzw. Annexbauten) Abwärme-Nutzung Wesentlicher gesetzlicher Gestaltungsrahmen: Wärmeschutz von Gebäuden (Teil B) Anforderung an Gebäudetechnik (Teil C) Anforderung an Deckung Wärmebedarf (Teil D) Eigenstromerzeugung bei Neubauten (Teil E) Extern zugeführte Energie: Strom Gas Öl Kohle Wärmeverbund

30 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil D) Grenzwert gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung! 35 kwh pro m 2 und Jahr! Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden

31 MuKEn 2008 WW 80% = 48 kwh/m² 40 kwh/m² Verwaltung/Schulen/Verkauf 35 kwh/m² WD wie Minergie-P KWL mit WRG (hyg.) WW-Solaranlage Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil D) Anforderung Minergie 2009 MuKEn 2014 H M M-P WW H 25 kwh/m² Verwaltung/Schulen /Verkauf H = Heizwärmebedarf Q h nach SIA 380/1 Handlungsmöglichkeiten

32 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil B Anhang 1) Umsetzung mittels 29 Standardlösungskombinationen

33 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil B Anhang 1) Umsetzung mittels 29 Standardlösungskombinationen, zum Beispiel: Sole/Wasser Wärmepumpe Standard Wärmedämmung (0.17 W/m 2 K) Standard Fenster (1.0 W/m 2 K) Luft/Wasser Wärmepumpe Bessere Wärmedämmung (0.15 W/m 2 K) Bessere Fenster (0.8 W/m 2 K) Fossile Heizung Bessere Wärmedämmung (0.15 W/m 2 K) Bessere Fenster (0.8 W/m 2 K) Komfort-Wohnraumlüftung Therm. Solaranlage für WW und H (7% EBF)

34 Planungsprozess (Basismodul, Teil B Anhang 1) Planung Gebäudehülle Berechnung SIA 380/1 Heizwärmebedarf Projektoptimierung Planung Heizung Planung Lüftung/Klima Weitere Planungen z.b. Erdsondenfeld Koordinationsbedarf Berechnung Heizung z.b. Nutzungsgrad / JAZ Berechnung Lüftung/Klima z.b. therm. akt. Luftwechsel Berechnung z.b. Erdsonden-Temperatur Planungszusammenarbeit Berechnung des gewichteten Energiebedarfs (< Anforderung?)

35 Neubauten Wärmeschutz (Basismodul, Teil B Anhang 3) Grenzwert für die spezifische Heizleistung P h,li Gebäudekategorie I, MFH 20 W/m 2 Gebäudekategorie II, EFH 25 W/m 2 Gebäudekategorie III, Verwaltung 25 W/m 2 Gebäudekategorie IV, Schulen 20 W/m

36 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Ziel: In Neubauten soll in Zukunft ein Teil des Stroms selber erzeugt werden. Vorgabe Eigenstromerzeugung: mind. 10 Watt pro m 2 EBF, aber höchstens 30 kw Technik Eigenstromerzeugung: Keine Vorgabe Nachweis ohne Mehraufwand möglich, Integration in Systemnachweis SIA 380/1 Ersatzabgabe gemäss kantonaler Regelung (Empfehlung Fr. pro kw nicht gebaute elektr. Leistung) Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung (gemäss Teil D)

37 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Annahme: Häufigste Lösung = Photovoltaikanlage einfach planbar (EBF ist frühzeitig bekannt) keine Abhängigkeiten von anderen Gewerken kostengünstig (zumindest heute) Förderung

38 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Annahme: Häufigste Lösung = Photovoltaikanlage, auch für Zweckbauten einfach planbar (EBF ist frühzeitig bekannt) keine Abhängigkeiten von anderen Gewerken Limitierung auf 30 kw bedeutet 3'000 m 2 EBF => ca. 160 m 2 Panelfläche kostengünstig (zumindest heute) Förderung

39 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Eigenproduktion zu E F,El, gemäss SIA 380/1 I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII Wohnen MFH Wohnen EFH Verwaltung Schulen Verkauf Restaurants Versammlungsl. Spitäler Industrie Lager Sportbauten Hallenbäder E F,El kwh/m² Prod. kwh/m² E F,EI (kwh/m 2 ) : Elektrizitätsbedarf (380/1)

40 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Warum wird nicht mehr als 30 kw verlangt? Bei mehr als etwa 4 bis 5-geschossigen Gebäuden fehlt der Platz auf dem Dach für eine PV-Anlage Ab 30 kw sind (aufwändige) Lastgangmessungen erforderlich Bis 30 kw sind bei der KEV Einmalvergütungen möglich Bis 30 kw werden die Daten der KEV nur anonymisiert weitergegeben Wichtig: Das ist keine Begrenzung! Es werden maximal 30 kw Leistung verlangt, es darf aber mehr realisiert werden!

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42 Elektroheizungen und Elektroboiler (Basismodul, Teile H und I) Sanierungspflicht innerhalb von 15 Jahren für: Zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer Höchste Effizienz auch bei der Verwendung von Strom, Wärmepumpen anstatt Elektroheizungen. Die Geräte fragen vor allem im Winter einen hohen Anteil Strom nach; der Strom findet im Winter wertvollere und effizientere Verwendungen. Wassererwärmer kombinierbar mit anderen Systemen. Die Übergangsfrist dient der Nutzung der Lebensdauer der installierten Systeme. Ausnahmeregelung für besondere Situationen, zum Beispiel: Bergbahnstationen, Melkstube im Kuhstall, usw

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44 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz: Ziel Senkung der CO 2 -Emissionen im bestehenden Gebäudepark über anstehende Heizungserneuerungen; 10% der bisher fossil erzeugten Wärme soll bei einem Heizungswechsel durch erneuerbare Energien oder Effizienzmassnahmen (Senkung Verbrauch) kompensiert werden; Die fossile Wärmeerzeugung in bestehenden Gebäuden wird nicht verboten

45 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Zirka 1.1 Mio. fossil betriebene Wärmeerzeuger sind in Betrieb pro Jahr werden zirka Kessel ersetzt (25 Jahre Nutzung)

46 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Standardlösungen 1. Thermische Solaranlage für Warmwasser 2. Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger 3. Elektrische Wärmepumpe (Erdsonde, Wasser oder Aussenluft) 4. Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe 5. Fernwärmeanschluss (Netz mit Anteil KVA oder ern. Energie) 6. Wärmekraftkopplung 7. Wärmepumpenboiler plus Photovoltaikanlage 8. Ersatz alter Fenster 9. Wärmedämmung von Fassade/Dach 10. Grundlast erneuerbar mit fossilem Spitzenkessel 11. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung Bisheriger Wärmeerzeuger: Ersatz durch / Ergänzung mit erneuerbaren Energien resp. Effizienzmassnahmen

47 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Vollzug: Bei bestehenden Bauten mit Wohnnutzung darf der Anteil nichterneuerbarer Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreiten. Einfach verständlich, keine Berechnungen erforderlich Vollzug schnell und eindeutig klar, kontrollierbar Energetische Wirkung sowie die CO 2 -Wirkung sind ausgewiesen Potenzial der schlafenden Bauten aktivieren Mit verhältnismässigen Kosten umsetzbar Bei (nahezu) 100% der Fälle anwendbar

48 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Positionspapier GebäudeKlimaSchweiz Das Verbundlabel ist für die Schweiz eine Chance, energieeffiziente Lösungen weiter zu fördern. Brennwertanlagen in Kombination mit Solarunterstützung sind energieeffizient und bringen auch ein A+ GebäudeKlima Schweiz steht hinter Verbundlabel für Heizungsanlagen Das Verbundanlagenlabel ist ein Qualitätslabel

49 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Fachinformation durch Hoval Übersicht Wichtigste Fragen Anforderungen Neubau Standardlösungen Anforderungen Wärmeerzeugerersatz Standardlösungen

50

51 [Modul 5] Gebäudeautomation (GA) Bauten Kat. III bis XII über 5'000 m 2 EBF sind mit GA auszurüsten Definition der GA-Qualität durch Vorgabe der Überwachungsfunktionen Ausrüstung mit GA bildet die Grundlage für Betriebsoptimierungen

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53 [Modul 8] Betriebsoptimierung Betrifft Nichtwohnbauten mit mehr als kwh Stromverbrauch pro Jahr, sofern sie keine Grossverbraucher-Zielvereinbarung haben resp. im KMU-Modell integriert sind Betriebsoptimierung umfasst Gewerke H-L-K-S-E-GA Erste Betriebsoptimierung innert 3 Jahren ab Inbetriebsetzung, dann mindestens eine Betriebsoptimierung alle 5 Jahre Betriebsoptimierung ist zu dokumentieren Dokumentation ist während 10 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen

54 Hintergrund Mustervorschriften Aktuelle Brennpunkte Weiteres Vorgehen

55 Umsetzung in den Kantonen Erarbeiten von gemeinsamen Vollzugshilfen weitgehend abgeschlossen. Kantone planen und realisieren Umsetzung: Unterschiedliches Vorgehen Unterschiedlicher zusätzlicher Regelungsbedarf Umsetzungsdauer insgesamt 3 5 Jahre

56 Umsetzung in den Kantonen

57 Herausforderungen der Zukunft Vereinfachung der Gebäudevorschriften: Weitere Grundlagenarbeit erforderlich; Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem: Starke Lenkungswirkung reduziert Bedarf an Vorschriften und umgekehrt; Klimapolitik post 2020: Weitere Senkung des CO 2 -Ausstosses im Gebäudebereich; Raumplanung: Innere Verdichtung: Ersatzneubau, gleiche Anforderungen wie Neubauten Vermehrte Kooperation verschiedener Eigentümer in Quartieren Gemeinsames Projekt mit dem Verein Minergie betreffend etappiertem Vorgehen bei Sanierungen

58 Harmonisiertes Fördermodell der Kantone Umsetzung HFM 2015 Systemwechsel des Bundes Gebäudehüllenmassnahmen als Bestandteil der kantonalen Förderprogramme. Übergangsjahr 2017 GEAK Plus als Fördervoraussetzung: GEAK mit Beratungsbericht Ausgenommen Bagatellförderung (< CHF Förderbeitrag)

59 Instrumente der Energiepolitik der Kantone MuKEn Plus Förderung Energieeffizienz

60 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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