Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen

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1 Kaminfegertagung 2013 Energiegesetzgebung Was Bund und Kantone in der Gesetzgebung vorsehen Energiestrategie August 2013 Bauführertagung 25. Mai 2016 Einführung Die Mustervorschriften Anforderungen an Neubauten Anforderungen an Umbauten Zusatzmodule Weiteres Vorgehen 2

2 Einführung Energieverbrauch in der Schweiz Relevanz: Inländischer Energieverbrauch nach Gruppen. 23 % Industrie, Dienstleistung 47 % Gebäudebereich 30 % Mobilität Zahlen aus Erläuterndem Bericht zur Energiestrategie

3 Energieverbrauch in der Schweiz Relevanz: Energieverbrauch im Privathaushalt nach Verwendungszweck ~ 10 % Licht und Übriges ~ 9 % Kochen, Waschen Ölheizungen in über 50% der Gebäude mit Wohnnutzungen. (GWR Juni 2012) ~ 67 % Heizen ~ 14 % Warmwasser Zahlen in GWh, Studie BFE Basis

4 Energiestrategie Bund und Kantone Prioritäten des Bundesrates im Rahmen der 4-Säulen-Strategie > Energieeffizienz > Energie- und Stromverbrauch senken > Erneuerbare Energien > Senken des Anteils fossiler Energie am Schweizer Energiemix > Grosskraftwerke > Stromangebot ausweiten > Stromnetz ausbauen > Energieforschung verstärken > Vorbildfunktion Bund, Kantone, Städte und Gemeinden > Energieaussenpolitik > Stärkung der internationalen Aussenpolitik im Energiebereich 7 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über 8

5 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Koordination und Harmonisierung Sie erlassen insbesondere Vorschriften über 9 MuKEn 2014 verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) am 9. Januar

6 11 Mustervorschriften und deren Wirkung Zielsetzung: Senkung des Bedarfs bei Bestandsbauten Energieverbrauch pro m 2 EBF Umbau-Grenzwert EFH Neubau-Grenzwert 3.5 Liter-Haus (MuKEn) 12

7 Mustervorschriften und deren Wirkung Liter Heizöl Äquivalent pro m 2 Energiebezugsfläche und Jahr 25.0 l 22.0 l 20.0 l 15.0 l 12.0 l 10.0 l 9.0 l 5.0 l 4.2 l 4.8 l 3.8 l 3.0 l 3.5 l 0.0 l Üblicher Neubau 1975 Musterverordnunvorschriften Muster Minergie 1998 Mustervorschriften 2008 Minergie 2009 Minergie-P l Minergie-A 2011 Mustervorschriften Heizungen: Marktanteile in Neubauten EFH MFH Heizölpreisentwicklung (3000l) Heizölpreisentwicklung (3000l) Einfluss der Vorschriften der Kantone? 1997 ZH: Inkraftsetzung Anforderung an Höchstanteil bei Neubauten ab 2000: Umsetzung MuKEn 2000 in weiteren Kantonen 14

8 Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben. Albert Einstein 15 Kantone gehen vorwärts Die Kantone arbeiten schrittweise an der Umsetzung der Energiestrategie! Eckwerte und Aktionsplan 2. Sept Energiepolitische Leitlinien 4. Mai 2012 MuKEn 2014 vom 9. Jan HFM 2015 Umsetzung MuKEn bis ca Neupositionierung Minergie 16

9 Die Mustervorschriften 17 Stellenwert Was sie nicht ist: Die Mustervorschriften sind kein Gesetz! 18

10 Stellenwert Was sie ist: Der «gemeinsame Nenner der Energiedirektoren» als Empfehlungen für die Umsetzung im kantonalen Recht. Ziel: Eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Vorschriften im Gebäudebereich. Eine Vorlage für die kantonalen Verwaltungen und die Politik zur Erarbeitung neuer Gesetzesgrundlagen. Ein Wegweiser für Dienstleistung, Gewerbe und Industrie um zu erkennen, in welche Richtung sich die gesetzlichen Anforderungen weiterentwickeln könnten. 19 Ein eingespieltes Instrument Die Kernbestandteile der Mustervorschriften sind Bauvorschriften. Das «Basismodul» soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden. Die «Zusatzmodule» werden von den Kantonen nach Bedarf umgesetzt. Die Mustervorschriften sind kommentierte und begründete Gesetzes- und Verordnungsnormen. Basismodul Zusatzmodul Zusatzmodul Zusatzmodul 20

11 MuKEn 2014 = Revision MuKEn 2008 Die Weiterentwicklung der neuen Mustervorschriften baut auf den Mustervorschriften 2008 auf und integriert neue Anliegen aus der Energiestrategie und der Klimapolitik. Energie- und Klimapolitik Aktionsplan Leitbild MuKEn 2008 Sanierungspflicht Elektroheizungen Nahezu-Null-Energiehaus, Eigenstromproduktion Neubau Vorbildfunktion öff. Hand CO 2 -Minderung Altbauten MuKEn 2014 Vereinfachung MuKEn 20?? 21 Übersicht Gebäudepolitik Gebäudepolitik der Kantone Neubauten (Vorschriften & Vollzug) Vorbild öh Bestehende Bauten (Vorschriften & Vollzug) Vorbild öh Förderung (Kant. Programme/Globalbeiträge, Das Gebäudeprogramm) MuKEn 2014 HFM 2015 Info/Beratung, GEAK, Weiterbildung 22

12 Energiebezugsfläche nach Nutzung (CH) Die Mustervorschriften definieren Anforderungen an Wohn- und Zweckbauten! 23 Anforderungen an Neubauten (NZEB = Nearly-Zero-Energy-Building) 24

13 Nahezu-Null-Energie-Gebäude (Konzept) Abhängigkeiten des Bedarfs: Gebäudehülle Effiziente Haustechnik Energieproduktion (Im, auf oder am Gebäude, bzw. Annexbauten) Abwärme-Nutzung Wesentlicher gesetzlicher Gestaltungsrahmen: Wärmeschutz von Gebäuden (Teil B) Anforderung an Gebäudetechnik (Teil C) Anforderung an Deckung Wärmebedarf (Teil D) Eigenstromerzeugung bei Neubauten (Teil E) Extern zugeführte Energie: Strom Gas Öl Kohle Wärmeverbund 25 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil D) Grenzwert gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung! 35 kwh pro m 2 und Jahr! Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. 26

14 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil D) Anforderung MuKEn 2008 WW H 80% = 48 kwh/m² Minergie 2009 M 38 kwh/m² M-P 30 kwh/m² MuKEn 2014 WW H 35 kwh/m² H = Heizwärmebedarf Q h nach SIA 380/1 Handlungsmöglichkeiten WD wie Minergie-P KWL mit WRG (hyg.) WW-Solaranlage 27 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil B, Anhang 1) Umsetzung mittels 29 Standardlösungskombinationen: 28

15 Neubauten Deckung Wärmebedarf (Basismodul, Teil B, Anhang 1) Umsetzung mittels 29 Standardlösungskombinationen, zum Beispiel: Sole/Wasser Wärmepumpe Standard Wärmedämmung (0.17 W/m 2 K) Standard Fenster (1.0 W/m 2 K) Luft/Wasser Wärmepumpe Bessere Wärmedämmung (0.15 W/m 2 K) Bessere Fenster (0.8 W/m 2 K) Fossile Heizung Bessere Wärmedämmung (0.15 W/m 2 K) Bessere Fenster (0.8 W/m 2 K) Komfort-Wohnraumlüftung Therm. Solaranlage für WW und H (7% EBF) 29 Neubauten Gebäudehülle (Basismodul, Teil B, Anhang 1) Anforderungen Grenzwerte Einzelbauteilnachweis MuKEn 2008 MuKEn 2014 opake Bauteile Dach, Decke Wand, Boden opake Bauteile mit Flächenheizungen opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Aussenklima oder unbeheizte Räume mit / ohne Wärmenbrückennachw / / 0.17 mit / ohne Wärmenbrückennachw / / / / 0.25 Fenster, Fenstertüren Fenster, Fenstertüren und Türe 1.3 / / 1.6 Türen Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1.0 / / 1.3 Tore (Türen grösser als 6 m2) Tore (gemäss SIA Norm 343) 1.7 / / Neu nur noch mit Wärmebrückennachweis! 30

16 Neubauten Gebäudehülle (Basismodul, Teil B, Anhang 3) Anforderungen Grenzwerte Systemnachweis Gebäudekategorie Grenzwert für Neubauten Grenzwert für Umbauten MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 Q h,li0 Qh,li0 Q h,li0 MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a W/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schzulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokal VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten ΔQ h,li ΔQh,li ΔQ h,li P h,li Q h,li_umbauten/umnutzungen Q h,li_umbauten/umnutzungen MJ/m 2 kwh/m 2 a 1.25 * Q h,li_neubauten 1.5 * Q h,li_neubauten Neubauten: Verschärfung Primäranforderung um ca. 10%. 31 Neubauten Gebäudehülle (Basismodul, Teil B, Anhang 3) Anforderungen Grenzwerte Systemnachweis Gebäudekategorie Grenzwert für Neubauten Grenzwert für Umbauten MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 Q h,li0 Qh,li0 Q h,li0 ΔQ h,li ΔQh,li ΔQ h,li P h,li Q h,li_umbauten/umnutzungen MJ/m 2 MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a W/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schzulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten Q h,li_umbauten/umnutzungen kwh/m 2 a 1.25 * Q h,li_neubauten 1.5 * Q h,li_neubauten Neu: Grenzwert Heizleistung! 32

17 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Ziel: In Neubauten soll in Zukunft ein Teil des Stroms selber erzeugt werden. Vorgabe Eigenstromerzeugung: mind. 10 Watt pro m 2 EBF, aber höchstens 30 kw Technik Eigenstromerzeugung: Keine Vorgabe Ersatzabgabe gemäss kantonaler Regelung (Empfehlung Fr. pro kw nicht gebaute elektrische Leistung) Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung (gemäss Teil D) 33 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Annahme: Häufigste Lösung = Photovoltaikanlage einfach planbar (EBF ist frühzeitig bekannt) keine Abhängigkeiten von anderen Gewerken kostengünstig (zumindest heute) Förderung 34

18 Neubauten Eigenstromerzeugung (Basismodul, Teil E) Warum wird nicht mehr als 30 kw verlangt? Bei mehr als etwa 4 bis 5-geschossigen Gebäuden fehlt der Platz auf dem Dach für eine PV-Anlage Ab 30 kw sind (aufwändige) Lastgangmessungen erforderlich Bis 30 kw sind bei der KEV Einmalvergütungen möglich Bis 30 kw werden die Daten der KEV nur anonymisiert weitergegeben Wichtig: Das ist keine Begrenzung! Es werden maximal 30 kw Leistung verlangt, es darf aber mehr realisiert werden! 35 Mindestanforderungen: Kostenoptimale Niveaus für Massnahmen / m 2 NZEB ökon. Optimum heute Globale Kosten für Massnahme Laufende Kost en Investitionen Bei gleichen globalen Kosten die Massnahme mit der besten Gesamtenergieeffizienz als Mindestanforderung setzen. Anforderungen soweit wirtschaftlich Kost enopt imaler Bereich PE in kwh/ m 2.a 36

19 Anforderungen an Bestandesbauten (Umbauten) 37 Umbauten Gebäudehülle (Basismodul, Teil B, Anhang 3) Anforderungen Grenzwerte Systemnachweis Gebäudekategorie Grenzwert für Neubauten Grenzwert für Umbauten MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 Q h,li0 Qh,li0 Q h,li0 ΔQ h,li ΔQh,li ΔQ h,li P h,li Q h,li_umbauten/umnutzungen MJ/m 2 MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a W/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schzulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokale VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten Q h,li_umbauten/umnutzungen kwh/m 2 a 1.25 * Q h,li_neubauten 1.5 * Q h,li_neubauten 38

20 Umbauten Gebäudehülle (Basismodul, Teil B, Anhang 3) Anforderungen Grenzwerte Systemnachweis Gebäudekategorie Grenzwert für Neubauten Grenzwert für Umbauten MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 MuKEn 2008 MuKEn 2014 Q h,li0 Qh,li0 Q h,li0 MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a MJ/m 2 kwh/m 2 a kwh/m 2 a W/m 2 I Wohnen MFH II Wohnen EFH III Verwaltung IV Schzulen V Verkauf VI Restaurants VII Versammlungslokal VIII Spitäler IX Industrie X Lager XI Sportbauten ,,, ΔQ h,li ΔQh,li ΔQ h,li P h,li Q h,li_umbauten/umnutzungen Umbauten kaum Veränderungen! MJ/m 2 Q h,li_umbauten/umnutzungen kwh/m 2 a 1.25 * Q h,li_neubauten 1.5 * Q h,li_neubauten, , Umbauten effiziente Haustechnik (Basismodul, Teile H und I) Sanierungspflicht innerhalb von 15 Jahren für: Zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer Höchste Effizienz auch bei der Verwendung von Strom, Wärmepumpen anstatt Elektroheizungen. Die Geräte fragen vor allem im Winter einen hohen Anteil Strom nach; der Strom findet im Winter wertvollere und effizientere Verwendungen. Wassererwärmer kombinierbar mit anderen Systemen. Die Übergangsfrist dient der Nutzung der Lebensdauer der installierten Systeme. Ausnahmeregelung für besondere Situationen, zum Beispiel: Bergbahnstationen, Melkstube im Kuhstall, usw. 40

21 Umbauten effiziente Haustechnik (Basismodul, Teil F) Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz: Ziel Senkung der CO 2 -Emissionen im bestehenden Gebäudepark über anstehende Heizungserneuerungen; 10% der bisher fossil erzeugten Wärme soll bei einem Heizungswechsel durch erneuerbare Energien oder Effizienzmassnahmen (Senkung Verbrauch) kompensiert werden; Die fossile Wärmeerzeugung in bestehenden Gebäuden wird nicht verboten. 41 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugerersatz: Ziel Senkung der CO 2 -Emissionen im bestehenden Gebäudepark über anstehende Heizungserneuerungen; 10% der bisher fossil erzeugten Wärme soll bei einem Heizungswechsel durch erneuerbare Energien oder Effizienzmassnahmen (Senkung Verbrauch) kompensiert werden; Die fossile Wärmeerzeugung in bestehenden Gebäuden wird nicht verboten. 42

22 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Zirka 1.1 Mio. fossil betriebene Wärmeerzeuger sind in Betrieb pro Jahr werden zirka Kessel ersetzt (25 Jahre Nutzung) 43 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) EFH MFH Handlungsbedarf im Bestand MuKEn, Basismodul Teil F blau = fossiler Energieträger / orange = nicht fossiler Energieträger UMBAU: Sanierung der Heizung bei Umbauvorhaben am Gebäude ERSATZ: blosse Heizungssanierung 44

23 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Vollzug: Bei bestehenden Bauten mit Wohnnutzung darf der Anteil nichterneuerbarer Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreiten. Einfach verständlich, keine Berechnungen erforderlich Vollzug schnell und eindeutig klar, kontrollierbar Energetische Wirkung sowie die CO 2 -Wirkung sind ausgewiesen Potenzial der schlafenden Bauten aktivieren Mit verhältnismässigen Kosten umsetzbar Bei (nahezu) 100% der Fälle anwendbar 45 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs-/meldepflichtig. Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist, 46

24 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs-/meldepflichtig. Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist, das Gebäude die GEAK-Gesamtenergieeffizienz-Klasse "D" oder besser erreicht, 47 Wärmeerzeugerersatz (Basismodul, Teil F) Umsetzung: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs-/meldepflichtig. Die Bewilligung wird erteilt wenn: das Gebäude Minergie-Zertifiziert ist, das Gebäude die GEAK-Gesamtenergieeffizienz-Klasse "D" oder besser erreicht, eine fachgerechte Umsetzung einer der 11 Standardlösungen gewährleistet ist. Standardlösungen: 1. Thermische Solaranlage für Warmwasser 2. Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger 3. Elektrische Wärmepumpe (Erdsonde, Wasser oder Aussenluft) 4. Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe 5. Fernwärmeanschluss (Netz mit Anteil KVA oder ern. Energie) 6. Wärmekraftkopplung 7. Wärmepumpenboiler plus Photovoltaikanlage 8. Ersatz alter Fenster 9. Wärmedämmung von Fassade/Dach 10. Grundlast erneuerbar mit fossilem Spitzenkessel 11. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung 48

25 Wärmeerzeugerersatz, Standardlösungen (Basismodul, Teil F) Den bisherigen Wärmeerzeuger ersetzen durch: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger (SL 2) Elektrische Wärmepumpe (SL 3) (Erdsonde, Wasser oder Aussenluft) Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe (SL 4) Fernwärmeanschluss (SL 5) (Netz mit Anteil KVA oder ern. Energie) Wärmekraftkopplung (SL 6) Grundlast erneuerbar mit fossilem Spitzenkessel (SL 10) 49 Wärmeerzeugerersatz, Standardlösungen (Basismodul, Teil F) Alternativ beim Ersatz durch einen Wärmeerzeuger mit fossiler Energie, ergänzen mit: Thermischer Solaranlage für Warmwasser (SL 1) Wärmepumpenboiler plus Photovoltaikanlage (SL 7) Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung (SL 11) oder Massnahmen zur Effizienzsteigerung der Gebäudehülle: Ersatz alter Fenster (SL 8) Wärmedämmung von Fassade/Dach (SL 9) 50

26 Umbauten effiziente Haustechnik (Basismodul, Teil F) Positionspapier GebäudeKlimaSchweiz Das Verbundlabel ist für die Schweiz eine Chance, energieeffiziente Lösungen weiter zu fördern. Brennwertanlagen in Kombination mit Solarunterstützung sind energieeffizient und bringen auch ein A+ GebäudeKlima Schweiz steht hinter Verbundlabel für Heizungsanlagen Das Verbundanlagenlabel ist ein Qualitätslabel. 51 Zusatzmodule ("Freiwillig") 52

27 [Modul 5] Gebäudeautomation (GA) Bauten Kat. III bis XII über 5'000 m 2 EBF sind mit GA auszurüsten Definition der GA-Qualität durch Vorgabe der Überwachungsfunktionen 53 [Modul 5] Gebäudeautomation (GA) 54

28 [Modul 6] Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen Sanierung innert 15 Jahren 55 [Modul 8] Betriebsoptimierung Betrifft Nichtwohnbauten mit mehr als kwh Stromverbrauch pro Jahr, sofern sie keine Grossverbraucher-Zielvereinbarung haben resp. im KMU-Modell integriert sind Betriebsoptimierung umfasst Gewerke H-L-K-S-E-GA Erste Betriebsoptimierung innert 3 Jahren ab Inbetriebsetzung, dann mindestens eine Betriebsoptimierung alle 5 Jahre Betriebsoptimierung ist zu dokumentieren Dokumentation ist während 10 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzuweisen 56

29 [Modul 9] GEAK-Anordnung Der Regierungsrat/Staatsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines GEAK verlangen. 57 Weiteres Vorgehen Umsetzung der Mustervorschriften in den Kantonen 58

30 Umsetzung in den Kantonen Erarbeiten von gemeinsamen Vollzugshilfen bis Frühling 2016; Kantone planen und realisieren Umsetzung: Unterschiedliches Vorgehen Unterschiedlicher zusätzlicher Regelungsbedarf Umsetzungsdauer insgesamt 3 5 Jahre. 59 Herausforderungen der Zukunft Vereinfachung der Gebäudevorschriften: Weitere Grundlagenarbeit erforderlich; Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem: Starke Lenkungswirkung reduziert Bedarf an Vorschriften und umgekehrt; Klimapolitik post 2020: Weitere Senkung des CO 2 -Ausstosses im Gebäudebereich; Raumplanung: Innere Verdichtung: Ersatzneubau, gleiche Anforderungen wie Neubauten Vermehrte Kooperation verschiedener Eigentümer in Quartieren Gemeinsames Projekt mit dem Verein Minergie betreffend etappiertem Vorgehen bei Sanierungen 60

31 Zum Schluss 61 Instrumente der Energiepolitik der Kantone MuKEn Plus Förderung Energieeffizienz

32 energieberatungaargau Eine Dienstleistung des Kantons Aargau Wir beraten rund ums Bauen Telefon: Für: Kostenlos: Private, Unternehmen und Institutionen Fachpersonen Telefonische Beratung 63 energieberatungaargau Eine Dienstleistung des Kantons Aargau Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 64

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