Die Rolle der PV im Gebäudeenergiekonzept gemäss MuKEn Christian Mathys, AUE BS
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- Nadja Rothbauer
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1 Die Rolle der PV im Gebäudeenergiekonzept gemäss MuKEn 2014 Christian Mathys, AUE BS
2 MuKEn 2014 verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) am 9. Januar 2015 Christian Mathys, AUE BS 2
3 Bezug MuKEn Christian Mathys, AUE BS 3
4 MuKEn 2014 = Revision MuKEn 2008 Die Weiterentwicklung der MuKEn baut auf der MuKEn 2008 auf und integriert neue Anliegen aus der Energiestrategie und der Klimapolitik. Energie- und Klimapolitik Aktionsplan Leitbild MuKEn 2008 Sanierungspflicht Elektroheizungen Nahezu-Null-Energiehaus, Eigenstromproduktion Neubau Vorbildfunktion öff. Hand CO 2 -Minderung Altbauten MuKEn 2014 Christian Mathys, AUE BS 4
5 Ziel Neubau: Nahezu-Null-Energiegebäude Ziel! Nahezu-Null Extern zugeführte Energie: Strom Gas Öl Kohle Wärmeverbund Abhängigkeiten des Bedarfs: Gebäudehülle Haustechnik Energieproduktion (Grundstück, im und am Haus) Abwärme-Nutzung Wesentlicher gesetzlicher Gestaltungsrahmen: Wärmeschutz von Gebäuden (Teil B) Anforderung an Gebäudetechnik (Teil C) Anforderung an Deckung Wärmebedarf (Teil D) Eigenstromerzeugung bei Neubauten (Teil E) Christian Mathys, AUE BS 5
6 Eigenstromproduktion bei Neubauten Gemäss Leitbild der EnDK vom versorgen sich Neubauten ab 2020 ganzjährig möglichst selbst mit Wärmeenergie und zu einem angemessenen Anteil mit Elektrizität. Merke: es ist nicht zwingend erneuerbare Elektrizität gefordert. Es sind also - zumindest theoretisch - auch andere Lösungen als PV zulässig. Erforderliche Leistung der Anlage: min. 10 Watt / m 2 EBF. Es werden nie mehr als 30kW pro Gebäude verlangt. Für Anlagen, die nicht realisiert werden (können), ist eine Ersatzabgabe zu leisten gemäss kantonalen Bestimmungen. Empfehlung MuKEn: CHF pro nicht realisiertes kw Leistung. Bei PV-Anlagen gilt die Summe der DC-Nennleistung aller Module. Für alle anderen Anlagen gilt deren AC-Nennleistung. Christian Mathys, AUE BS 6
7 Eigenstromproduktion mit fossiler WKK? Elektrizität aus WKK-Anlagen, die mit fossilem Brennstoff betrieben werden, kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht an die Deckung des gewichteten Endenergiebedarfs für den Neubau eingerechnet wird. Zudem gilt: WKK-Anlagen sind wärmegeführt zu betreiben. Beispielrechnungen zeigen: für die meisten Wohnbauten ist eine WKK-Lösung nicht anwendbar, da die gesamte erzeugte Elektrizität für den gewichteten Endenergiebedarf aufgewendet werden muss. Sie steht also für die Erfüllung der MuKEn-Anforderung nicht zur Verfügung! Nur in Ausnahmefällen (Bauten mit hohem Strombedarf, z.b. durch Prozesse) ist die WKK-Lösung möglich. Christian Mathys, AUE BS 7
8 Wind, Wasserkraft, Biomasse? Für alle anderen denkbaren Stromerzeugungsanlagen gilt die gleiche Anforderung: mind. 10W/m 2 EBF, wobei nie mehr als 30kW verlangt werden. Zudem gilt: Standort der Anlage auf, am oder im Gebäude. Christian Mathys, AUE BS 8
9 PV: erforderliche Panelfläche der Anlage Erforderliche Leistung der Anlage: min. 10W p / m 2 EBF. Wenn Modultyp bei Baueingabe bekannt: effektive Leistungsdaten im Nachweisformular einsetzen. In allen anderen Fällen ist für die Baueingabe die notwendige Fläche überschlägig mit folgenden Werten zu ermitteln: - mono- und polykristalline Module: 8m 2 /kw p - Dünnschicht-Module: 16m 2 /kw p Christian Mathys, AUE BS 9
10 PV: reicht die Dachfläche für die nötige Panelfläche? EFH: A GF : 100m 2 EBF: 250m 2 PV: 2.5kW p = 20m 2 MFH: A GF : 150m 2 EBF: 1 150m 2 PV: 11.5kW p = 92m 2 Christian Mathys, AUE BS 10
11 Ersatzabgabe Grundsätzliches MuKEn: wer keine oder keine genügend grosse Stromerzeugungs- Anlage installieren kann oder will, leistet eine Ersatzabgabe in Höhe von CHF xxxx pro fehlendes kw. Die Höhe der Abgabe sowie die Modalitäten legt der Kanton fest. Ausgangslage: Bei weit über 90% der Neubauten wird die Lösung PV heissen. Entsprechend soll die Bemessung der Ersatzabgabe von PV ausgehen. Die Festlegung einer Pauschale ist sachgerecht. Eine fallspezifische Ermittlung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wäre nicht vollzugstauglich. Christian Mathys, AUE BS 11
12 Ersatzabgabe Bedingungen für Bemessung Die Höhe der Ersatzabgabe soll den nicht amortisierbaren Kosten der Eigenstromerzeugung in etwa entsprechen. Diese liegen im Bereich zwischen Null (im günstigsten Fall kleiner Gewinn) und wenigen Tausend Franken pro kwp (ungünstigster Fall). Sie sind abhängig von Annahme der Zins- und Strompreisentwicklung sowie von der künftigen Verfügbarkeit und Höhe der Einmalvergütung. Je höher Ersatzabgabe, desto höher der Anreiz, eine Eigenstromerzeugung zu realisieren. Unter den gegebenen Voraussetzungen scheint der MuKEn-Vorschlag von CHF 1000 pro kwp nicht falsch. Allerdings ist die Höhe im Vergleich zu den gesamten Baukosten klein. Entsprechend klein ist der Anreiz zur Realisierung einer Anlage. Christian Mathys, AUE BS 12
13 Ersatzabgabe wem gehört sie und was geschieht damit? Die Ersatzabgabe soll - im Sinn der MuKEn - für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Quellen verwendet werden. Inkasso: durch die Baubewilligungsbehörde. Die sinn- und sachgerechte Verwaltung der Mittel aus der Ersatzabgabe erfolgt am sinnvollsten durch den Kanton oder eine dazu designierte Stiftung. Die Mittel sind für Projekte einzusetzen, bei welchen die erwartete erneuerbare Stromproduktion möglichst hoch ist. Ob in der Standortgemeinde, dem Standortkanton oder irgendwo in der Schweiz, wird kantonal festgelegt. Achtung: die Bauherrschaft, die eine Ersatzabgabe geleistet hat, hat keinerlei Rechte an den aus der Abgabe erstellten Anlagen oder deren Erträgen. Christian Mathys, AUE BS 13
14 Bezug von erneuerbarem Strom - Vorschrift erfüllen durch Kauf von Zertifikaten? Frage: Lässt sich die Pflicht zur Eigenstromerzeugung durch die Verpflichtung zum Kauf von erneuerbarem Strom erfüllen? Antwort: MuKEn Art. 1.26: «Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.» Der Text ist eindeutig: Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass sie die 10W/m 2 EBF selber erzeugen können. Christian Mathys, AUE BS 14
15 Zusammenfassend Die MuKEn 2014 verlangt von den Kantonen gesetzliche Vorgaben für die Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Für bestehende Bauten gibt es keine derartigen Vorgaben. Die kantonale Gesetzgebung ist massgebend, nicht die MuKEn. Bei der überwiegenden Anzahl der Neubauten dürften PV-Anlagen zur Anwendung kommen. Eine Ersatzabgabe ist möglich. Die Höhe bestimmt der Kanton, wobei tiefe Ansätze den Anreiz zur Installation einer Anlage vermindern. Mit Bezug von zertifiziertem erneuerbarem Strom kann man sich nicht aus der Verpflichtung freikaufen. Christian Mathys, AUE BS 15
16 Goodie 1: Christian Mathys, AUE BS 16
17 Goodie 2: pvspeicher.htw-berlin.de/onlinetools Christian Mathys, AUE BS 17
18 Besten Dank Christian Mathys, AUE BS 18
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