EnergiePraxis- Seminar 1 / AWEL, Abteilung Energie

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1 EnergiePraxis- Seminar 1 / 2012 AWEL, Abteilung Energie

2 AWEL, Abteilung Energie Anpassung Energievorschriften MuKEn EnDK Schritt 1: Änderung ABV Schritt 2: Änderung BBV I Schritt 3: Änderung EnerG Schritt 4: Änderung BBV I KR Genehmigung KR Beschluss KR Genehmigung Gemeinsame Inkraftsetzung Gemeinsame Inkraftsetzung ca

3 AWEL, Abteilung Energie Energiegesetzänderung Kantonsratsbeschluss vom 11. Juli 2011 Wichtigste Änderungen: Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung: auch bei wesentlichen Erneuerungen Elektroheizungen: Verbot für Neuinstallation und Ersatz Heizungen im Freien: auch Heizpilze sind verboten Freiluftbäder: Abdeckung bei elektrischen Wärmepumpen Klimaanlagen: technische Vorschriften statt Bedarfsnachweis Inkraftsetzung: ca ( nach Anpassung der BBV I )

4 AWEL, Abteilung Energie Übersicht Änderungen vom 4. April 2012 Änderung Thema Wesentliche Änderungen BBV I Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Befreiungen definieren. Redaktionelle Anpassungen 45 BBV I Klimaanlagen Technische Anforderungen statt Bedarfsnachweis 45a BBV I Elektroheizungen Begriffsdefinitionen 46a BBV I Heizungen im Freien Heizpilze bei Anlässen von kurzer Dauer zulässig. 47a BBV I Höchstanteil Redaktionelle Anpassung an geänderte Begriffe (SIA-Normen) 16b EnerV Förderung Minimale Subvention < Fr. 3000, Teilzahlungen Text siehe Amtsblatt (

5 AWEL, Abteilung Energie Vorinfo zur Besonderen Bauverordnung I 42a BBV I: Minergiebauten und Bauten mit einer tiefen installierten Heizleistung (weniger als 20 Watt pro m 2 ) sind von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung befreit 45 BBV I: der bisherige 11 EnerG verlangte für eine Klimaanlage einen Bedarfsnachweis. Neu gelten: Abs. 2. technische Anforderungen (Kaltwassertemperatur, COP der Kälteerzeugung) gemäss Stand der Technik (Norm SIA 382/1:2007) Abs. 3. Vorgaben an den Elektrizitätsbedarf nach SIA 380/4:

6 AWEL Abteilung Energie Heizsysteme Neubauten im Kanton Zürich Elektrizität für die Heizung ist in Neubauten üblich. Quelle: Erhebung bei rund 100 zufällig ausgewählten Neubauten im Kanton ZH 3. Juli 2012

7 AWEL Abteilung Energie Anteil der Energieträger an der Gesamtzahl der Heizungen in Wohnbauten im Kanton Zürich 3. Juli 2012

8 Elektroheizungen Einschränkungen sind nichts Neues...

9 AWEL Abteilung Energie 10b Energiegesetz Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht a. neu installiert werden, b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden, c. als Zusatzheizung eingesetzt werden. 2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. 3. Juli 2012

10 AWEL Abteilung Energie Verbot von ortsfesten Elektroheizungen betrifft: Neueinbau in Neubauten in bestehenden Bauten Kein Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in Systemen mit Wasserverteilsystem bei dezentralen Einzelraumgeräten 3. Juli 2012

11 AWEL Abteilung Energie Begriffe Zusatzheizung und Notheizung Zusatzheizung: Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. Notheizung: Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. Bei Stückholz-Heizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig. 3. Juli 2012

12 Elektroheizungen (auch Infrarotheizungen) Woher die Energie?

13 Elektroheizungen (auch Infrarotheizungen) Woher die Energie? Elektrizität

14 Wärmepumpen: Woher die Energie? Elektrizität Wärmepumpe Umweltwärme

15 Einschränkung für Elektroheizungen Es ist nicht die Frage, ob Elektrizität sauber ist Elektrizität ist eine hochwertige Energie 1 kwh Strom Wärmepumpe 3-4 kwh Wärme Elektrizität steht nicht unbeschränkt zur Verfügung Es wird nicht Elektrizität durch fossile Brennstoffe ersetzt, sondern Widerstandsheizung durch Wärmepumpe

16 AWEL, Abteilung Energie Heizleistung und Bezeichnung der Heizgeräte Heizleistungsbedarf gemäss SIA Norm Notheizung 100% Zusatzheizung 50% Hauptheizung 0% -20 C -8 C 20 C Aussentemperatur

17 AWEL, Abteilung Energie Leistungskurve einer Luft/Wasser-Wärmepumpe 100% 50% Heizleistungsbedarf gemäss SIA Norm muss bei -8 C ohne Einsatz einer Elektroheizung gedeckt werden können 0% -20 C -8 C 20 C Aussentemperatur

18 AWEL, Abteilung Energie Konferenz Kantonaler Energiedirektoren Strategiebeschluss vom : Energiepolitik der EnDK - Eckwerte und Aktionsplan Beschluss vom : Energiepolitische Leitlinien der EnDK Bezug:

19 EnDK: Neue Anforderungen an Bauten (1) Massnahme: Revision der Mustervorschriften bis 2014 Umsetzung in den Kantonen bis spätestens 2018 Neue Gebäude - versorgen sich ab 2020 ganzjährig möglichst selbst mit Wärmeenergie und zu einem angemessenen Anteil Elektrizität. Gebäude vor 1990 erstellt - kein Strom für Widerstandsheizungen und Warmwasseraufbereitung (Sanierungspflicht innert 10 Jahren). Die Warmwasseraufbereitung muss zum grösseren Teil durch erneuerbare Energien erfolgen. - die Umstellung auf erneuerbare Energien sowie die Gebäudehüllensanierung sind verstärkt zu fördern.

20 EnDK: Neue Anforderungen an Bauten (2) Staatseigene Bauten - Wärmeversorgung bis 2050 ohne fossile Brennstoffe - Stromverbrauch bis 2030 mit Betriebsoptimierungen... um 20% tiefer Energiegrossverbraucher - Zielvereinbarungen über die Energieeffizienz; Umsetzung der Massnahmen gefördert In den kantonalen Richtplänen werden bis die erschliessbaren Potentiale an erneuerbaren Energien festgelegt - bestehende und neu notwendige Energieversorgungsnetze (Strom, Gas, Fernwärme) mit andern räumlichen Interessen abgestimmt Vereinfachte Bewilligungsverfahren für Solaranlagen

21 AWEL, Abteilung Energie Solaranlagen (BVV ab ) 1. Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen: k) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m 2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 20 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars. Geändert: 20cm statt früher 10 cm

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