BESCHEID. Spruch: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
|
|
- Helene Messner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GZ: DSB-D /0002-DSB/2016 vom [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und -Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Dr. Daniela A*** (Beschwerdeführerin), datiert mit (eingelangt am ), gegen die N***- Telecom AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Nichterteilung) wie folgt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgf, 3 Z 14 und Z 19, 92 Abs. 3 Z 2, 4, 6 und 6a, 93 Abs. 1 und Abs. 2, 99 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70 idgf. Begründung: A. Vorbringen der Parteien 1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihr eine Auskunft zu den auf sie registrierten Telefonnummern 06**/2*1*3*4 und 06**/1*3*2*4 betreffend sogenannter Standortdaten im Zeitraum zwischen 14. bis verweigert habe. Die Beschwerdeführerin hätte erstmals am über ein Webformular und unter Beifügung eines Identitätsnachweises um Übermittlung der Standortdaten der auf sie registrierten Telefonnummern 06**/2*1*3*4 und 06**/1*3*2*4 im Zeitraum zwischen 14. bis ersucht und aufgrund der abschlägigen Antwort der Beschwerdegegnerin vom mit Schreiben vom selben Tag auf einer Beauskunftung insistiert. Konkret habe die Beschwerdeführerin auf 90 Abs. 8 TKG 2003 verwiesen, wonach Anbieter von Mobilfunknetzen Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres
2 Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen hätten, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen Standort unter Angabe der Geo- Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines 6 Monaten zurückliegenden Zeitraums gewährleistet sei. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin um Übermittlung der Verkehrsdaten im unten angegebenen Zeitraum (die Leitwege, das verwendete Protokoll, das Netz von dem die Nachricht ausgeht oder an sie gesendet wird) ersucht. Einen Tag später nämlich am habe ihr die Beschwerdegegnerin geantwortet, dass eine Weitergabe der geforderten Daten an Privatpersonen nicht vorgesehen sei; die Beschwerdeführerin möge sich an ihre zuständige Polizeidienststelle oder mit richterlichen Bescheid direkt an die Rechtsabteilung wenden. 2. Auf Aufforderung der Datenschutzbehörde begründet die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom ihre Weigerung Auskunft zu den bei ihr für die Beschwerdeführerin registrierten SIM-Karten (betreffend Rufnummer 06**/2*1*3*4 und 06**/1*3*2*4) zu erteilen damit, dass Standortdaten ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder auf richterliche Anordnungen bzw. an den Betreiber von Notrufdiensten, wenn ein Notfall dadurch abgewehrt werden könne, übermittelt werden dürften. 3. Im Rahmen des Parteiengehörs bringt die Beschwerdeführerin unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes vor, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach ein Verbot der Weitergabe der Daten bestehe 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ein verfassungsgesetzlich normiertes Grundrecht auf Auskunft festlege. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin (wegen der gegenüber Beschwerdeführerin verweigerten Auskunft zu den Standortdaten der Rufnummern 06**/2*1*3*4 und 06**/1*3*2*4) das Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin verletzt hat und die Beschwerdegegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet wäre. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin betreffend der Rufnummern 06**/2*1*3*4 und 06**/1*3*2*4.
3 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächliche Nutzerin der Endgeräte zu den genannten Rufnummern zwischen 14. und war. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den im Akt aufliegenden Auskunftsverlangen vom und der nachfolgenden Korrespondenz der Parteien, sowie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom Die Beschwerdegegnerin erbringt gemäß der von der Rundfunk & Telekom Regulierungs GmbH gemäß 15 Abs. 5 TKG 2005 zu veröffentlichenden Liste der angezeigten Dienste unter anderem Öffentliche Telefondienste und Öffentliche Kommunikationsnetze. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den in der Fußnote angegebenen Quellen. In ländlichen Regionen mit kleiner Mobilfunkdichte sind die Zellen groß (1 bis 4 km Durchmesser, bzw. abhängig vom verwendeten Frequenzbereich bis ca. zu 10 km ), in Großstädten hingegen klein (300 bis 500 m Durchmesser). Je kleiner die Zelle, desto genauer ist die Standortbestimmung über die Cell-ID und damit auch eine Standortbestimmung des jeweiligen Nutzers des Mobiltelefons. Mobile Telekommunikationsendeinrichtungen buchen sich eigenständig in die nächstgelegene Funkzelle ein. [Anmerkung Bearbeiter: insgesamt 4 Fußnoten mit Quellenangaben zu technischen Spezifikationen in den vorangegangenen Absätzen entfernt, da nicht im RIS darstellbar] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den jeweils in den Fußnoten angegebenen Quellen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Allgemeines Die Beschwerdeführerin stützt ihr Auskunftsverlangen auf 1 Abs. 3 Z 1 sowie 26 Abs. 1 DSG 2000 und führt das verpflichtende Funkzellenverzeichnis der Mobilfunknetzbetreiber (Zuordnung der Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort) gemäß 90 Abs. 8 TKG 2003 als zusätzliche weitere Rechtsgrundlage an. Das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin betrifft sogenannte Standortdaten, also Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben (Definition gemäß 92 Abs. 3
4 Z 6 TKG 2003). Die Standortkennung oder Cell-ID ist die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird ( 92 Abs. 3 Z 6a TKG). Eine Cell-ID (CID, Cell Identification, Mobilfunkzellenidentifikation) ist im GSM-Netz eine eindeutige Kennzahl, welche einer Base Transceiver Station (BTS) zugeordnet ist. In anderen Mobilfunknetzen wie UMTS identifiziert die CID gemeinsam mit dem Location Area Code (LAC) eindeutig einen räumlichen Sektor innerhalb einer Location Area. Die zwei Byte lange Kennung der CID dient in GSM-Netzen dazu, die Verbindungsübergabe zwischen Mobilfunkzellen technisch zu ermöglichen. Sie ist in den Spezifikationen des europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) festgelegt. Vereinfacht ausgedrückt ist es für das Routing z.b. eines Anrufes zu einer bestimmten mobilen Telekommunikationsendeinrichtung notwendig, dass man jene Funkzelle, in deren Empfangsbereich das angerufene mobile Endgerät angemeldet ist, als Lokalisierung bereit hält, um den eingehenden Anruf eben an jene Funkzelle weiterzuleiten, in welchem sich die mobile Telekommunikationsendeinrichtung befindet. Im Falle eines Funkzellenwechsels etwa wenn sich der Nutzer aus der ursprünglichen Funkzelle wegbewegt, aber auch aus betriebstechnischen Gründen (etwa bei Überlastung) kann ein sogenannter Hand over stattfinden, also ein unterbrechungsfreier Wechsel von einer Funkzelle in eine andere. 2. In der Sache 2.1. Zunächst beschränkt bereits 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 seinem Wortlaut nach, das Auskunftsrecht darauf, dass jedermann ein Auskunftsrecht betreffend der ihn betreffenden personenbezogene Daten hat. 26 Abs. 1 DSG 2000 präzisiert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Auskunft auf die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten, vorausgesetzt, dass dies schriftlich (oder mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich) verlangt und die Identität in geeigneter Form nachgewiesen wird. Beide Bestimmungen zielen nach ihrem eindeutigen Wortlaut und der intentionalen Zweckbestimmung darauf ab, dass das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Auskunftsrecht ausschließlich auf personenbezogene Daten des Auskunftswerbers als Betroffenen beschränkt ist. Dies erhellt sich auch daraus, dass das Grundrecht auf Datenschutz ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, welches erlischt, sobald der Betroffene verstorben ist und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/03/0161).
5 Auf den konkreten Fall der Auskunft zu den Standortdaten zweier mobiler Rufnummern angewandt, hatte die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin zu prüfen, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Auskunft im Sinne der Bestimmungen des DSG 2000 und unter Heranziehung der spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass wie noch auszuführen sein wird ein Telekommunikationsdiensteanbieter im Regelfall nicht feststellen kann, ob ein Auskunftswerber, dessen Standortdaten Gegenstand des Auskunftsverlangens sind, tatsächlich (zu jedem Zeitpunkt) Nutzer der einem Endgerät zugeordneten Rufnummer ist bzw. war. Der Teilnehmer (Vertragsinhaber) ist nämlich tatsächlich häufig eben gerade nicht jener tatsächliche Nutzer, dessen Aufenthaltsort (und Wechsel von Aufenthaltsorten) in den betriebstechnischen Standortdaten abgebildet ist. Denkbar ist etwa, dass Teilnehmer (Vertragsinhaber) und Nutzer des mobilen Endgerätes auseinanderfallen, etwa wenn Vertragsinhaber ein Elternteil und Nutzer das Kind ohne eigenes Erwerbseinkommen ist. Auch gibt es am österreichischen Mobilfunkmarkt eigene Produkte, die Vergünstigungen gewähren, wenn z.b. Festnetzanschluss und Mobilfunk (mit mehreren SIM-Karten) in einem Paket mit einem einzigen Teilnehmer/Vertragsinhaber abgeschlossen werden. Klar tritt der Unterschied zwischen Teilnehmer und tatsächlichem Nutzer auch bei Firmenhandys hervor. Ein Auskunftsanspruch des Teilnehmers hinsichtlich Standortdaten jener Rufnummern, für die er Vertragspartner ist so wie ihn die Beschwerdeführerin betreffend der beiden Rufnummern vermeint zu haben, hätte zur Folge, dass der Auskunftswerber unter Umständen Auskunft zu (Bewegungs)Daten erhält, die nicht seiner Person zuzuordnen sind. Die Auskunft über Standortdaten ermöglicht daher auch die Feststellung, wo sich ein Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehalten hat. Erschwerend tritt hinzu, dass der Nutzer eines mobilen Endgerätes keinen Einfluss darauf hat, ob Standortdaten entstehen. Da die Standortdaten als betriebstechnisch notwendige Daten zum Routing innerhalb des Kommunikationsnetzes also letztlich im Rahmen der Diensteerbringung (z.b. Telefonieren, SMS) bei mobilen Endgeräten erforderlich sind, kann die Entstehung dieser Standortdaten vom Nutzer auch nicht verhindert/beendet oder ausgeschaltet werden, wie dies etwa bei einigen Apps, die über die GPS-Funktion des Smartphone eine Standortverfolgung ermöglichen, der Fall ist. Solange somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht und objektiv nachweisbar ist, dass ein Auskunftswerber auch tatsächlich Nutzer von einem einer Rufnummer zugeordneten
6 Endgerät ist bzw. war, kann ein Auftraggeber zu Recht die begehrte Auskunft über Standortdaten verweigern. Es ist daher bereits aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auskunftsbegehren verweigert hat, da eine Feststellung, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Standortdaten um Daten der Auskunftswerberin handelte, nicht möglich war Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Ablehnung des Auskunftsverlangens, nun auf die Bestimmungen des TKG 2003 beruft, wonach Standortdaten ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder richterlicher Anordnungen bzw. den Betreiber von Notrufdiensten, wenn ein Notfall dadurch abgewehrt werden kann, übermittelt werden dürften, ist ihr insofern Recht zu geben, als dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Deckung findet (vgl. dazu die Entscheidung vom , GZ 15Os 172/10y). Der OGH hat im Urteil zur GZ 12Os 93/14i vom zur Standortkennung die Meinung vertreten, dass es sich bei der Standortkennung um ein Verkehrsdatum im Sinne des 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass zusätzlich die engen Beschränkungen des 99 TKG 2003 betreffend der Datenverwendung zu Verkehrsdaten Anwendung finden, insbesondere dessen Abs. 5, wonach eine Verarbeitung zu Auskunftszwecken nur sehr eingeschränkt, gemäß den dort angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung und der Sicherheitspolizeigesetzes, zulässig ist. Wie auch bereits die ehemalige Datenschutzkommission ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht gemäß 92 Abs. 1 ivm 100 Abs. 1 TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß 26 DSG 2000 vor. Der Sinn dieser Rechtsvorschrift besteht darin, dass es dem Betreiber (als datenschutzrechtlichem Auftraggeber) insbesondere im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, festzustellen, ob die Daten einer bestimmten Verbindung sich auf den Teilnehmer oder etwaige Mitbenutzer des Anschlusses beziehen (vgl. den Bescheid vom , GZ K /0019-DSK/2012) Was letztlich das Argument der Beschwerdeführerin anbelangt, dass gleichsam eine Speicherpflicht der Standortdaten für Mobilfunkbetreiber für sechs Monate bestehe, den die Beschwerdeführerin aus 90 Abs. 8 TKG 2003 abzuleiten versucht, handelt es sich dabei
7 um jedenfalls um kein subjektives Recht auf Auskunft von allenfalls gespeicherten Standortdaten eines Teilnehmers im Sinne des 3 Z 19 TKG 2003, sondern ist diese Bestimmung in Umsetzung der Speicherpflicht gemäß Art 5 Abs. 1 lit. f Z.2 der RL 2006/24/EG (Vorratsspeicherung) eingefügt worden (siehe ErläutRV 1074, XXIV GP). 3. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb der Frist gemäß 26 Abs. 4 DSG 2000 eine begründete Ablehnung zum Auskunftsverlangen an die Beschwerdeführerin übermittelte, die aufgrund der obenstehenden Erwägungen zu Recht erfolgte, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
GZ: DSB-D122.616/0006-DSB/2016 vom 27.3.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. 2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution
GZ: DSB-D216.471/0001-DSB/2018 vom 28.5.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D122.767/0001-DSB/2018 vom 22. 1.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
2. Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.
GZ: DSB-D215.937/0003-DSB/2017 vom 21.3.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. 1. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass
GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018 vom 31.10.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
GZ: DSB-D122.291/0013-DSB/2015 vom 17.7.2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IPund E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D123.085/0003-DSB/2018 vom 27.8.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.
GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D213.642/0002-DSB/2018 vom 31.7.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
GZ: DSB-D /0002-DSB/2014 vom 27. Mai 2014
GZ: DSB-D202.135/0002-DSB/2014 vom 27. Mai 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
2. Für die Umsetzung dieser Empfehlung wird eine Fri s t von zw e i M o n a t e n gesetzt.
GZ: DSB-D216.396/0003-DSB/2017 vom 22.5.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D122.815/0003-DSB/2018 vom 13.5.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen
2) Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.
GZ: DSB-D215.611/0003-DSB/2014 vom 30.03.2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D122.931/0003-DSB/2018 vom 30.11.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, seine Stellungnahme zu dem aus dem Gegenstand ersichtlichen Gesetzesentwurf zu übermitteln.
28/SN-61/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B20.527/0002-I 2/2007 Museumstraße 7 1070 Wien An das Präsidium des
GZ: DSB-D /0012-DSB/2014 vom 1. Oktober 2014
GZ: DSB-D122.020/0012-DSB/2014 vom 1. Oktober 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D123.077/0003-DSB/2018 vom 13. 8. 2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. II. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden folgende Auflagen erteilt:
GZ: DSB-D202.207/0001-DSB/2018 vom 7.6.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. S p r u c h
05.06.2009 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 05.06.2009 Geschäftszahl K121.488/0007-DSK/2009 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
2. Eine entsprechende Änderungsmeldung beim Datenverarbeitungsregister ist vorzunehmen, welche Punkt 1. dieser Empfehlung widerspiegelt.
GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017 vom 5.12.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Auskunftspflicht des Verantwortlichen
Home > Themen > Wirtschaftsrecht und Gewerberecht > Datenschutz > EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Auskunftspflicht des Verantwortlichen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Auskunftspflicht
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP
Norm DSG Abs3 Z1; DSG Abs1; DSG Abs3;
1 von 9 08.04.2008 13:14 Typ Bescheid Beschwerde Geschäftszahl K121. 344/0002 - DSK/2007 Datum 20080229 Norm DSG 2000 1 Abs3 Z1; DSG 2000 26 Abs1; DSG 2000 26 Abs3; Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen),
1 von :19. Typ Bescheid Beschwerde. Geschäftszahl K / DSK/2008. Datum
1 von 8 24.06.2008 09:19 Typ Bescheid Beschwerde Geschäftszahl K121. 339/0007 - DSK/2008 Datum 20080425 Anfechtung beim VwGH/VfGH Bescheid beim VwGH angefochten (VwGH-Zl. 2008/17/0097) Gegen diesen Bescheid
AML Automatische Notruferortung
AML Automatische Notruferortung Erste-Hilfe für den Notruf aus dem Mobilfunknetz Im Korsett zwischen Technik und Gesetz Matthias Neuner Der (Not-)Fall Wo ist der Notfallort? Quelle: https://www.fom.de/fileadmin/user_upload/fom_hsz_muenchen_470x281px.jpg
B E S C H E I D S P R U C H
A-1080 Wien, Wickenburggasse 8 Tel.: +43-1-52152 302559 E-Mail: dsb@dsb.gv.at DVR: 0000027 GZ: DSB-D122.844/0006-DSB/2018 Sachbearbeiter: Datenschutzbeschwerde (Auskunft) Bescheid der Datenschutzbehörde
Bescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2
RSON 64/2015-2 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Johannes Kepler Universität Linz wird gemäß 15 Abs 4 TKG 2003 festgestellt, dass der von dieser geplante Dienst zur Anonymisierung von Kommunikation im
B E S C H E I D. S p r u c h
29.06.2009 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 29.06.2009 Geschäftszahl K121.460/0008-DSK/2009 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter,
2. Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.
GZ: DSB-D216.175/0004-DSB/2016 vom 7.12.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
2. Diese Empfehlung ist umgehend umzusetzen.
GZ: DSB-D213.481/0004-DSB/2016 vom 16.11.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail- Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. S p r u c h
13.07.2012 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 13.07.2012 Geschäftszahl K121.815/0022-DSK/2012 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014
GZ: DSB-D122.086/0007-DSB/2014 vom 17. Juli 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
VORRATSDATENSPEICHERUNG
Ve VORRATSDATENSPEICHERUNG Prof. Niko Härting Nienburg, den 16. Juni 2016 2 Um welche Daten geht es eigentlich? 3 UM WELCHE DATEN GEHT ES EIGENTLICH? Telefon: Verbindungsdaten Wer hat wann mit wem telefoniert?
B E S C H E I D B E G R Ü N D U N G
GZ: DSB-D123.070/0005-DSB/2018 vom 13.9.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables
Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables Interner Prüfkatalog der Aufsichtsbehörden - 1 - Inhaltsverzeichnis I. VERANTWORTLICHE STELLE, ANWENDBARES RECHT 4 I. VERANTWORTLICHE STELLE, ANWENDBARES RECHT...
GZ: DSB-D /0005-DSB/2015 vom 10. Juli 2015
GZ: DSB-D122.331/0005-DSB/2015 vom 10. Juli 2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables
Datenschutzrechtliche Bewertung der Wearables - 1 - Inhaltsverzeichnis I. VERANTWORTLICHE STELLE, ANWENDBARES RECHT 4 II. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN IN DER APP... 4 III. DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN IM WEB-PORTAL...
Hinweis: Es handelt sich um zwei Erledigungen. Die eigentliche Empfehlung befindet sich unterhalb der abschließenden Erledigung.
GZ: DSB-D213.397/0005-DSB/2016 vom 17.5.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA
Rechtsgrundlagen: 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgf.
GZ: DSB-D209.750/0544-DSB/2017 vom 29.3.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
B E S C H E I D. S p r u c h
30.07.2010 Entscheidende Behörde Datenschutzkommission Entscheidungsdatum 30.07.2010 Geschäftszahl K121.605/0014-DSK/2010 Text [Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und
Bescheid. I. Spruch F 9/12-10
F 9/12-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über die Anträge der
Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird
Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden
1. Zusammenfassung des Urteilstenors
An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT
Nutzungsbedingungen Andreas Wegener. Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung für die App Hydra
Nutzungsbedingungen 2017 Andreas Wegener Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung für die App Hydra T o o l s f ü r d i e F r e i w i l l i g e F e u e r w e h r w w w. e w e h r. d e i n f o @ e w
Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.
F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend
Mal eben ausgespäht - ganz normal? Die Dresdner Handydatenerfassung rund um den 19. Februar -Ausmaßund Konsequenzen
Mal eben ausgespäht - ganz normal? Die Dresdner Handydatenerfassung rund um den 19. Februar -Ausmaßund Konsequenzen Die Möglichkeiten zur Ausforschung sozialer Beziehungen durch Auswertung massenhafter
B E S C H E I D S P R U C H
GZ: DSB-D123.270/0009-DSB/2018 vom 5.12.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Juni 2012 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Juni 2012 Teil II 225. Verordnung: Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 SKP-V 2012 225. Verordnung der
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 geändert wird
117/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Telekommunikationsgesetz
Hinweis: Es handelt sich um zwei Erledigungen. Die eigentliche Empfehlung befindet sich unterhalb der Enderledigung.
GZ: DSB-D213.395/0003-DSB/2016 vom 18.5.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0
Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 1 1. VERSIONSSTAND DIESES DOKUMENTS 1.1 V1.0 Stammfassung Redaktionsschluss
Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0
Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 2 1. VERSIONSSTAND DIESES DOKUMENTS 1.1 V1.0 Stammfassung Redaktionsschluss
Aktuelles aus der Rechtsprechung
Aktuelles aus der Rechtsprechung DFN-Kanzlerforum 24.04.2018 Ass. iur. Marten Tiessen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Übersicht IP-Adressen
1. Allgemeine Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten
Datenschutz Datenschutzerklärung 1. Allgemeine Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten (1) In der folgenden Datenschutzerklärung möchten wir erläutern, wie wir mit den personenbezogenen
- 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GZ: DSB-D122.105/0015-DSB/2014 vom 05. September 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm
L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung
GZ: DSB-D /0005-DSB/2018 vom
GZ: DSB-D122.895/0005-DSB/2018 vom 20.11.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
Norm DSG Abs3 Z1; DSG Abs1; DSG Abs8; DSG Abs1; AVG 59 Abs1; AVG 59 Abs2;
1 von 8 22.10.2007 10:20 Typ Bescheid Beschwerde Geschäftszahl K121. 290/0015 - DSK/2007 Datum 20071003 Norm DSG 2000 1 Abs3 Z1; DSG 2000 26 Abs1; DSG 2000 27 Abs8; DSG 2000 31 Abs1; AVG 59 Abs1; AVG 59
Rechte der betroffenen Person
Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen
2. Soweit der der Beschwerdeführer beantragt hat, die Datenschutzbehörde möge
GZ: DSB-D122.349/0004-DSB/2015 vom 16.7.2015 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 18. Mai 2011 Teil I 27. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 TKG 2003 (NR: GP XXIV RV 1074 AB 1157
Datenschutzhinweise für die Nutzung der Connect App der Telekom Deutschland GmbH
01. Allgemeines Datenschutzhinweise für die Nutzung der Connect App der Telekom Deutschland GmbH Der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für die Deutsche Telekom einen hohen Stellenwert. Es ist uns wichtig,
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB
GZ: DSB-D /0003-DSB/2016 vom
GZ: DSB-D213.453/0003-DSB/2016 vom 2.3.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Inhaltsverzeichnis.
Vorwort zur dritten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Teil: Darstellung der wesentlichen Elemente 1 I. Der Datenschutz in Österreich 1 II. Die Entwicklung des Datenschutzes
Einwilligungserklärung einer betroffenen Person gemäß Art. 4 Z 11, 6 Abs. 1 lit. a und 7 DSGVO zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
Landespolizeidirektion Salzburg Büro L1 Öffentlichkeitsarbeit Alpenstraße 90 5020 Salzburg Einwilligungserklärung einer betroffenen Person gemäß Art. 4 Z 11, 6 Abs. 1 lit. a und 7 DSGVO zur Verarbeitung
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 784.101.3 Jahrgang 2010 Nr. 256 ausgegeben am 3. September 2010 Verordnung vom 31. August 2010 betreffend die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze
Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
Bescheid. I. Spruch PF 4/13-12
PF 4/13-12 Bescheid Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Mag. Sabine Joham-Neubauer als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 20.01.2014
Beschluss In dem Schiedsverfahren
Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte
Datenschutzerklärung Abonnenten / Interessenten / Gewinnspielteilnehmer
Datenschutzerklärung Abonnenten / Interessenten / Gewinnspielteilnehmer der MACHER MEDIA HOUSE GmbH FN 385279 m City Tower 2 / 18. Stock Lastenstraße 36 4020 Linz 1. Präambel 1.1 Wir, MACHER MEDIA HOUSE
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung Das Dezernat 3 des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist zuständig
Technische Herausforderungen
im Umgang mit Betroffenenrechten Dr. Bernhard Karning Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Die Inhalte des Vortrages geben ausschließlich die persönliche Meinung des Vortragenden
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2
Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung. Informationspflichten
TKG 2003 BIM Entwurf zur TKG Novelle 2010 Informationspflichten Informationspflichten 90. (1) bis (5) 90. (1) bis (5) (6) Betreiber von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf
[Hinweis: Es handelt sich um zwei Erledigungen. Die eigentliche Empfehlung befindet sich unterhalb der abschließenden Erledigung.]
GZ: DSB-D213.531/0009-DSB/2017 vom 13.12.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS. RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS Internationales Rechtsinformatik Symposion (IRIS), Universität Wien 16.-18. Februar 2006 RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
DFN. Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder. Deutsches Forschungsnetz. Ass. jur. Marten Tiessen
Der Umgang mit Daten ehemaliger Hochschulmitglieder Ass. jur. Marten Tiessen Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen
Videoüberwachung Regelungen zur Videoüberwachung der Datenschutzgesetz-Novelle 2010
Home > Themen > Wirtschaftsrecht und Gewerberecht > Datenschutz > Videoüberwachung Videoüberwachung Regelungen zur Videoüberwachung der Datenschutzgesetz-Novelle 2010 Stand: 07.04.2016 Seit 1. Jänner 2010
Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft
Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft 1 Allgemeine Hinweise Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen
Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 7 1074 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 geändert wird Der Nationalrat
Datenschutzerklärung nach DSGVO
Datenschutzerklärung nach DSGVO Name und Anschrift des Verantwortlichen Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie
Informationen zum Datenschutz
Informationen zum Datenschutz Guten Tag und danke für Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Neben anderen Dingen nehmen wir Ihre Rechte auf Privatsphäre, Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung
Textgegenüberstellung. Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Textgegenüberstellung Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 1. 1. (4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 78. (2) Inhaber von Funkanlagen
Unter den angegebenen Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:
1 von 5 22.08.2018, 15:50 Datenschutzerklärung Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist: Jörg Müller Ihre Betroffenenrechte Unter
1. Datenschutzerklärung
1. Datenschutzerklärung epias GmbH, als die verantwortliche Stelle, freut sich über Ihren Besuch auf der Webseite https://epias.de/ Mit den folgenden Abschnitten möchten wir Sie über Art, Umfang und Zweck
IM NAMEN DER REPUBLIK
Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai Vom 29. April 2009
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
Stellungnahmen zu dem Entwurf können unter Hinweis auf die Geschäftszahl BMVIT /0001-III/ PT2/2007 bis zum
Begutachtungsverfahren "TKG" Begutachtungsverfahren "TKG" Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, hat den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 ausgearbeitet
Mag. Stephan Buschina LL.M. 1. Datenschutz und die Vermarktung von Kommunikationsdienstleistungen
1 Datenschutz und die Vermarktung von Kommunikationsdienstleistungen 1 Dieser Artikel stellt lediglich die persönliche Meinung des Autors dar und steht in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.
EWH. Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung 1. Rechtsgrundlage 1.1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Datenschutzgesetz 2000 sowie das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 dienen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.