Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 9 UF 153/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 35 F 102/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind L N, geboren am 1997 Verfahrensbeteiligte: 1. die Kindesmutter Frau A N Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, 2. der Kindesvater Herr A N Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin 3. das Jugendamt der Stadt P 4. die Verfahrenspflegerin Frau K S hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. (12.) Juni 2006 auf die mündliche Anhörung vom 14. Dezember 2006 durch

2 2 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach am 18. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren b e s c h l o s s e n : Die befristete Beschwerde und der Antrag auf Übertragung der alleinigen Vermögenssorge werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von zu tragen. Gründe Die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. streiten hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nunmehr auch hinsichtlich der Vermögenssorge. I. Die Kindeseltern haben im Jahr 1995 die Ehe miteinander geschlossen. Am 27. Februar 2006 haben sie sich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Grund der Trennung waren körperliche Übergriffe der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Ehemann. Dieser hat im April 2006 ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet (35 F 95/06 - Amtsgericht Oranienburg), welches durch eine Vereinbarung der Parteien beendet worden ist. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter L, geb. am 1997, hervorgegangen. Die Tochter ist zunächst im Haushalt der Kindesmutter verblieben. Der Antragsteller hatte mit der Tochter regelmäßig alle zwei Wochen Umgang gepflegt, so auch in der Zeit vom 28. April bis 2. Mai Anlässlich dieses Umganges hat die gemeinsame Tochter dem Antragsteller erzählt, dass sie von der Antragsgegnerin auf die Brust geschlagen worden sei. Auf Nachfrage hat sie erklärt, dass sie bereits während der intakten Ehe von der Antragsgegnerin öfter angeschrieen und geschlagen worden sei. Nach dem Auszug des Antragstellers habe sich dieser Zustand verschlimmert.

3 3 Der Antragsteller hat sodann das Kind dem Kinderarzt Dr. Sch am 1. Mai 2006 vorgestellt. Ihm gegenüber hat L diese Äußerungen wiederholt; äußere Anzeichen einer körperlichen Misshandlung konnte der Kinderarzt nicht feststellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller ebenfalls das Jugendamt des Landkreises O informiert, dessen Mitarbeiter haben insoweit zunächst einen Verbleib des Kindes bei ihm befürwortet. Sodann hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L auf ihn eingeleitet. Der Antragsteller hat insoweit die Auffassung vertreten, dass es zum Wohl des Kindes L erforderlich sei, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen, da das Kind infolge der körperlichen und seelischen Misshandlungen durch die Antragsgegnerin nicht mehr zu dieser zurückkehren wolle. Neben den körperlichen Misshandlungen habe die Antragsgegnerin das Kind auch einmal mehrere Stunden ohne Nahrung in einem Raum eingesperrt und darüber hinaus mit einem gemeinsamen Suizid gedroht. Der Antragsteller hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungs- recht für das Kind L allein zu übertragen. Der Antragsteller hat sodann beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, L niemals geschlagen zu haben. Sie hat jedoch eingeräumt, das Kind angeschrieen und zur Disziplinierung mehrfach kurzzeitig in sein Zimmer verwiesen zu haben. Die gegenteiligen Äußerungen des Kindes seien lediglich auf eine negative Beeinflussung durch den Antragsteller zurückzuführen, der im Übrigen ungeeignet zur Erziehung des Kindes sei, da er zum einen nicht mit Geld umgehen könne und zum anderen

4 4 ein Alkoholproblem habe. Sie selbst sei die Hauptbezugsperson für das Kind und könne dieses in der Zukunft besser fördern, da der Kindesvater aufgrund seiner Arbeitszeiten zu einer ausreichenden Betreuung nicht in der Lage sei. Das Amtsgericht Oranienburg hat mit einer einstweiligen Anordnung vom 15. Mai 2006 dem Antragsteller vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten übertragen. Darüber hinaus hat es für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu einer eventuellen Alkoholabhängigkeit des Kindesvaters angeordnet. Der Sachverständige Dipl.-Med. H ist in seinem Gutachten vom 7. Juni 2006 sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Alkoholabhängigkeit des Kindesvaters nicht auszugehen sei, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien. Die Jugendämter des Landkreises O und der Stadt P haben in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass es aus sozialpädagogischer Sicht erforderlich sei, dass die Kindeseltern ihre trennungsbedingten Konflikte überwinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Elternteil nicht erziehungsgeeignet sei, konnten die Jugendämter nicht feststellen. Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2006 die Auffassung vertreten, dass es dem Kindeswohl am ehesten entsprechen würde, wenn L im Haushalt des Kindesvaters verbliebe, da dies der Wunsch des Kindes L sei. Dieser sei insbesondere auf Ängste gegenüber der Kindesmutter zurückzuführen, die allerdings (zumindest teilweise) auch ihren Ursprung in einer Beeinflussung durch den Antragsteller hätten. Das Amtsgericht Oranienburg hat sodann mit der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L beim Kindesvater allein belassen, während es die mit der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung zum Recht bezüglich der Regelung schulischer Angelegenheit aufgehoben hat. Die durch das Sachverständigengutachten entstandenen Kosten hat es der Antragsgegnerin auferlegt, da diese durch ihre Behauptung Veranlassung zur Einholung dieses Gutachtens gegeben habe.

5 5 Gegen diese Entscheidungen richtet sich die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass ihr bereits deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen sei, weil sie in der Vergangenheit ausschließlich die Erziehung und Versorgung des Kindes gewährleistet habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kindesvater bis zum Jahr 2005 im Schichtdienst tätig gewesen sei und schon aufgrund seiner Arbeitszeiten hierzu keine Möglichkeit gehabt habe. Erst nach Aufnahme seiner jetzigen Tätigkeit als technischer Leiter eines Krankenhauskomplexes in M sei es ihm möglich gewesen, sich morgens um die Versorgung des Kindes zu kümmern. Gleichwohl sei nur sie in der Lage, die Erziehung bzw. Betreuung L im Interesse des Kindeswohls zu gewährleisten. Ihre Erziehungsfähigkeit sei auch nicht eingeschränkt, da sie das Kind niemals geschlagen oder eingesperrt habe. Der Antragsteller sei hingegen erziehungsungeeignet, da er das Kind gegen sie (die Antragsgegnerin) beeinflusse. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage, die Versorgung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten; er könne aber auch nicht die für das Kind richtigen Entscheidungen treffen. Soweit L den Wunsch äußere, beim Antragsteller zu leben, sei dieser lediglich auf ihre Beeinflussung durch den Kindesvater zurückzuführen und demzufolge für die zu treffende Entscheidung unbeachtlich. Der Antragsteller habe darüber hinaus ein Sparkassenbuch des Kindes unberechtigterweise an sich genommen und in der Folge aufgelöst, ohne sie hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, ihr in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungs- recht und die Vermögensfürsorge für das Kind L zu übertragen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Antragsgegnerin nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen sei, weil diese erziehungsungeeignet sei. So habe sie in der Vergangenheit nicht nur ihn selbst, sondern auch L geschlagen und darüber hinaus angeschrieen bzw. ungerechtfertigt in einen Raum eingesperrt. Aus diesen Handlungen wür-

6 6 den die Ängste des Kindes resultieren, die zum einen darin zum Ausdruck kämen, dass das Kind keinen unbegleiteten Kontakt mit der Mutter haben und zum anderen auch in Zukunft in seinem Haushalt leben wolle. Er selbst sei in der Lage, die Erziehung und Betreuung des Kindes - auch unter Zuhilfenahme von Verwandten - zu gewährleisten. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach 621 e Abs. 1 ZPO als befristete Beschwerde statthaft, da sie sich gegen eine Endentscheidung über eine Familiensache gemäß 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO richtet. Die Antragsgegnerin ist als Kindesmutter auch beschwerdeberechtigt im Sinne des 20 FGG und beschwert (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, 620 e Rn. 14, 16), weil die angefochtene Entscheidung ihr das Recht zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Teilbereiches Aufenthaltsbestimmung entzieht. Schließlich ist die Beschwerdeschrift aufgrund der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 nach 621 e Abs. 3 ZPO i.v.m. 517, 520 ZPO auch als form- und fristgemäß beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eingereicht anzusehen. Die Beschwerde ist damit zulässig. Die befristete Beschwerde ist jedoch unbegründet. 2. Gemäß 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 BGB ist bei Eltern, die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel- Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BVerfG FamRZ 2004, 353; BGH NJW 2000, 203 m.w.n.). Die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern leben unzweifelhaft nicht nur vorübergehend voneinander getrennt, sodass zunächst maßgebend ist, ob die Voraussetzungen für eine wei-

7 7 terhin gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nach den Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1992 (FamRZ 1992, 1179) vorliegen. Danach ist in erster Linie zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht sowie keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren (BGH FamRZ 1990, 393). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L unabhängig von der Erziehungseignung und Erziehungsbereitschaft der Eltern zu erfolgen. Es fehlt bereits an der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Beide Elternteile müssten insoweit gewillt sein, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung gemeinsam zu tragen (BGH FamRZ 1993, 314; KG FamRZ 1999, 616; 2000, 504; OLG Celle FF 1999, 59; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1596), was nicht festgestellt werden kann. So besteht zwischen ihnen seit der Trennung erheblicher Streit hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes, aber auch hinsichtlich einzelner Erziehungsfragen. Insbesondere die Antragsgegnerin versucht permanent, dem Antragsteller vorzuschreiben, welche konkreten Erziehungsmaßnahmen er wie vorzunehmen hat (ärztliche Behandlung, Ernährung, Aktivitäten des Kindes usw.). Die Kindeseltern haben insoweit lediglich noch über ihre Verfahrensbevollmächtigten kommuniziert. Absprachen, insbesondere auch zur Regelung des Umgangs, sind nicht möglich; vielmehr ist auch insoweit ein gerichtliches Verfahren beim Amtsgericht Potsdam (46 F 276/06) anhängig. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin darüber hinaus mit mehreren Ermittlungsverfahren überzogen. Zwar betonen beide Kindeseltern, in Zukunft zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten zu wollen. Jedoch ist eine tatsächliche Umsetzung dieser Bekundungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig. Auch in der mündlichen Anhörung ist deutlich geworden, dass die Kindeseltern die erforderliche Kooperationsbereitschaft zurzeit nicht aufbringen. Insgesamt besteht daher eine Basis zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht, sodass hier eine Entscheidung bezüglich

8 8 der Alleinsorge im Sinne des 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB zu erfolgen hat. Gleichwohl ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge auf diesen Teilbereich als mildestes Mittel zu beschränken, da zum einen die begründete Hoffnung besteht, dass die Kindeseltern nach der Regelung des Aufenthaltes - als den wichtigsten Teil der elterlichen Sorge - zukünftig in der Lage sein werden, die weiteren Entscheidungen für L gemeinsam zu treffen und zum anderen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wichtigen Entscheidungen anstehen. Scheidet danach eine gemeinsame elterliche Sorge teilweise aus, so ist sodann anhand der o.g. Sorgerechtskriterien zu prüfen, ob es dem Kindeswohl von L am ehesten entspricht, wenn dem Kindesvater oder der Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Grundsatz der Kontinuität für die Antragsgegnerin spricht. Unbestritten hat sie hier in der Vergangenheit den Hauptteil der Erziehung und Betreuung des Kindes erbracht. Insbesondere hat sie die Erziehungszeit von drei Jahren mit dem Kind verbracht, während der Antragsteller bis in das Jahr 2005 einer Tätigkeit im Dreischichtsystem nachgegangen ist und deshalb insoweit nur in beschränkterem Maße zur Verfügung gestanden hat. Soweit sich L nunmehr seit ca. ½ Jahr durchgängig im Haushalt des Kindesvaters aufhält, vermag dies keinen Bruch in der Kontinuität darzustellen, da dieser Zeitabschnitt im Vergleich zu der bisher vergangenen Zeit als relativ kurz anzusehen ist. Darüber hinaus spricht grundsätzlich auch das Förderungsprinzip, soweit hierunter die organisatorischen Möglichkeiten zu verstehen sind, für die Antragsgegnerin. Insoweit kann sie sich sowohl aufgrund ihrer Gleitzeit als auch der Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit besser auf die Bedürfnisse des Kindes hinsichtlich der Betreuung einstellen. Im Übrigen ist es in der Vergangenheit auch die Kindesmutter gewesen, die sich vorrangig um die schulischen als auch außerschulischen Belange und die Förderung des Kindes gekümmert hat. Hinsichtlich der Bindungen des Kindes ist - auch in Übereinstimmung mit den Aussagen der Verfahrenspflegerin und im Ergebnis der persönlichen Anhörungen - davon auszugehen, dass L zu ihren Eltern jeweils eine enge emotionale und tragfähige Beziehung aufgebaut hat, sodass wesentliche Unterschiede hinsichtlich dieses Sorgerechtskriteriums nicht gegeben sind.

9 9 Gleichwohl stellt sich jedoch die angefochtene Entscheidung als richtig dar. Die Antragsgegnerin weist erhebliche Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit auf, sodass es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht immer in der Lage ist, in Stresssituationen adäquat zu handeln. Hierfür sprechen sowohl die Gewalttätigkeiten gegenüber dem Antragsteller, die zumindest teilweise zwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen von der Antragsgegnerin nur pauschal bestritten worden sind, als auch ihr Verhalten gegenüber dem minderjährigen Kind. So steht unstreitig fest, dass L in der Vergangenheit mehrfach von der Antragsgegnerin massiv angeschrieen und verbal unter Druck gesetzt worden ist, was bereits zu einer psychischen Beeinträchtigung des Kindes und zumindest auch zu einer Begünstigung der vorhandenen Ängste, von deren Bestehen sich der Senat in der persönlichen Anhörung des Kindes selbst überzeugen konnte, geführt hat. Darüber hinaus hegt der Senat nach dieser Anhörung aber auch keinerlei Zweifel daran, dass es auch zu den geschilderten körperlichen Übergriffen gegen das Kind gekommen ist. Insbesondere ist auszuschließen, dass die im gesamten Verfahren getätigten Schilderungen L auf eine Beeinflussung durch den Kindesvater bzw. dessen Familie zurückzuführen sind. Bereits diese Umstände sprechen gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin, da hier tieferliegende, psychische Probleme der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden können, um deren Aufarbeitung sich die Antragsgegnerin - auch im Interesse des Kindeswohls - bemühen sollte. Darüber hinaus ergeben sich aber auch aus dem mit ihrer Beschwerdeschrift geschilderten Erziehungsverhalten in der Vergangenheit selbst erhebliche Bedenken, die gegen eine uneingeschränkte Erziehungseignung der Antragsgegnerin sprechen. Danach ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Antragsgegnerin durch das (durchaus gutgemeinte) Bemühen, immer das Beste für ihre Tochter zu erreichen, nicht den Aufbau einer eigenständigen Persönlichkeit gefördert hat, sondern insoweit eine (Ideal-)Person, die ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen entspricht, schaffen wollte. Hierbei ist eine Überforderung für L entstanden.

10 10 Ausdruck hierfür ist insbesondere die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - ausweislich ihres gesamten Vortrages, aber auch des von ihr vermittelten Eindruckes in der mündlichen Anhörung vor dem Senat - davon ausgeht, dass ausschließlich sie in der Lage ist, die richtigen Entscheidungen für L zu treffen. Sie ist offensichtlich nicht in der Lage, andere Auffassungen zu akzeptieren. Eigene Fehler vermag die Antragsgegnerin insoweit nicht zu reflektieren und demzufolge auch nicht abzustellen. Selbst die Tatsache, dass der Antragsteller nach der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht alltägliche Entscheidungen eigenständig zu treffen hat, vermag sie nicht zu respektieren. Dies ergibt sich anschaulich aus ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 18. August 2006, mit dem sie ihm vorzuschreiben versucht, wie er sich angemessen mit L zu beschäftigen habe, welche Sachen er zum Anziehen erwerben dürfe und wie er L zu ernähren habe. Obwohl die Antragsgegnerin darüber hinaus zunächst darauf hinweist, dass sie hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge gemeinsame Entscheidungen zu treffen hätten, erklärt sie sodann, dass sie selbst eine rein schulmedizinische Behandlung ablehne, und auf einer homöopathischen bestehe, sodass von vornherein vorgegeben ist, wie diese gemeinschaftliche Entscheidung auszusehen habe. Zwar kann bei der Abwägung der Sorgerechtskriterien nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Antragsteller Einschränkungen in seiner Erziehungsfähigkeit aufweist und bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in erheblichem Umfang auf die Mitwirkung von Familienangehörigen angewiesen ist. Jedoch sind diese negativen Kriterien nicht so gravierend, um der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen zu können. Die Einschränkungen in der Erziehungseignung resultieren zum einen insbesondere daraus, dass er (zumindest) in der Vergangenheit L negativ gegenüber der Kindesmutter beeinflusst hat, indem er dem Kind an Begebenheiten, die ausschließlich die Paarebene der Eltern betreffen, hat teilhaben lassen. Zum anderen sind sie darin begründet, dass der Antragsteller nur wenig dazu beiträgt, die Kontakte zwischen Kind und Mutter aufrechtzuerhalten bzw. ein möglichst positives Verhältnis des Kindes zu seiner Mutter wiederherzustellen. In der Zukunft wird er daher insoweit positiv auf das Kind einzuwirken haben, um seiner Elternverantwortung gerecht werden zu können. Darüber hinaus hat er aber auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis Kind-Mutter belasten könnte.

11 11 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die erheblichen Einschränkungen in der Erziehungseignung gegen eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin sprechen. Darüber hinaus spricht auch der Wille des Kindes L, in Zukunft seinen Aufenthalt beim Kindesvater haben zu wollen, für die amtsgerichtliche Entscheidung. Der Senat konnte sich in der Anhörung von der Festigkeit des insoweit durchgängig geäußerten Wunsches überzeugen. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung haben sich nicht ergeben. Zwar ist insoweit der Kindesmutter zuzustimmen, dass eine Sorgerechtsentscheidung nicht ausschließlich auf dem geäußertem Willen eines minderjährigen Kindes beruhen sollte. Jedoch ist dieser Wille zumindest bei der Abwägung aller Sorgerechtskriterien mit zu berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn - wie hier - ein Alter und eine Intelligenz des Kindes erreicht sind, die auf vorherige allumfassende Meinungsbildung schließen lassen und der Wille - wie im vorliegenden Fall - mit einem besonders starken Nachdruck geäußert wird. Unter Abwägung sämtlicher Kriterien und nach der mündlichen Anhörung der Kindeseltern war daher die befristete Beschwerde zurückzuweisen. Der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungseignung der Kindeseltern bedurfte es nicht, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkenntnis eine Entscheidung treffen konnte. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die Übertragung der Vermögenssorge auf sich allein begehrt, war ihr Antrag zurückzuweisen. Zwar ist ihr insoweit zu folgen, dass die Kindeseltern Entscheidungen hinsichtlich der dem Kind gehörenden Vermögenswerte, wozu unzweifelhaft auch die Auflösung eines Sparbuches zählt, gemeinsam zu treffen haben, sodass sich die vom Antragsteller getroffene Entscheidung zur Auflösung des Sparbuches als Verstoß gegen diese Verpflichtung darstellt. Gleichwohl rechtfertigt dieser einmalige Vorfall nicht die Auflösung der gemeinsamen Vermögenssorge, da sich das Fehlverhalten nicht als erheblich darstellt. Durch die Entscheidung, das Sparguthaben auf einem anderen Konto zu deponieren, ist keine Gefährdung des Vermögens eingetreten. Vielmehr ist lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin (ungerechtfertigt) eingeschränkt worden; ihr Recht zur Mitentscheidung hinsichtlich der Verwendung des Geldes jedoch nicht. Insgesamt rechtfertigt

12 12 das Vorgehen des Antragstellers die Aufhebung und Übertragung der Vermögenssorge auf die Antragsgegnerin allein nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 13 a FGG, 2 Nr. 1 KostO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den 30 Abs. 2 und 3, 131 a KostO. 3. Soweit sich die Antragsgegnerin auch gegen die Auferlegung der durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Med. H entstandenen Kosten wendet, hat sie hiermit keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat insoweit die Antragsgegnerin gemäß 94 Abs. 3 Satz 2 KostO nach billigem Ermessen zur Kostentragung bestimmt, da das Sachverständigengutachten Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers nicht ergeben hat. Diese Entscheidung kann durch den Senat nur bezüglich der Frage, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, also begrenzt überprüft werden. Anhaltspunkte für ein Überschreiten des dem Amtsgericht eingeräumten Ermessen sind jedoch nicht ersichtlich, da die getroffene Entscheidung aufgrund dar Tatsache, dass das Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte für den von der Antragsgegnerin substanziiert behaupteten Alkoholmissbrauch des Antragstellers erbracht hat, durchaus nachvollziehbar ist. Seidel Götsche Schollbach

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