Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil"

Transkript

1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) 1 Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2 Soziale Rechte (1) Der Erfüllung der in 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. 2 4 Sozialversicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. 1 ERLÄUTERUNG Das Gesetz ist, sofern nichts Abweichendes vermerkt ist, am in Kraft getreten. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 2 Nr. 2 (Fortbildung und Umschulung) am Ende gestrichen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 1

2 (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. 3 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. 6 Minderung des Familienaufwands Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen. 8 Kinder- und Jugendhilfe Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. 4 9 Sozialhilfe Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. 5 3 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) hat in Abs. 2 Satz 1 Pflege-, nach Kranken- eingefügt. Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) hat in Abs. 2 Satz 1 Altershilfe für durch Alterssicherung der ersetzt. 4 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 8 Jugendhilfe Jeder junge Mensch hat zur Entfaltung seiner Persönlichkeit ein Recht auf Erziehung. Dieses Recht wird von der Jugendhilfe durch Angebote zur allgemeinen Förderung der Jugend und der Familienerziehung und, soweit es nicht von den Eltern verwirklicht wird, durch erzieherische Hilfe gewährleistet. 5 ÄNDERUNGEN Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 2

3 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. 6 Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger 11 Leistungsarten Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. 12 Leistungsträger Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) hat Satz 2 eingefügt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 2 lit. a des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) hat unabhängig von der Ursache der Behinderung nach hat eingefügt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 10 Eingliederung Behinderter Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 3

4 14 Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen Antragstellung (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. 17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) hat in Abs. 1 sowie nach Stellen durch ein Komma ersetzt und und der sozialen Pflegeversicherung nach Krankenversicherung eingefügt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) hat Abs. 4 eingefügt Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 4

5 (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2a) 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung. 8 Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger 18 Leistungen der Ausbildungsförderung (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. 9 8 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: (2) Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 eng zusammenzuarbeiten. Artikel II 15 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 4 ; 97 Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung am Ende eingefügt Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat in Abs. 1 Nr. 1 schnell durch zügig ersetzt Artikel 2 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Nr. 2 und am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 1 Nr. 3 den Punkt durch und ersetzt und Abs. 1 Nr. 4 eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 eingefügt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 3 Satz 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und nach 97 eingefügt Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 2 Satz 2 ; 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend am Ende eingefügt Artikel 3 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) hat in Abs. 2 Satz 1 Hörbehinderte Menschen durch Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen und Gebärdensprache zu verwenden durch in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Abs. 2a eingefügt Artikel 3 Nr. 1 lit. b des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) hat in Abs. 2 Satz 2 Gebärdensprache und anderer nach der und ; 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend am Ende gestrichen. Artikel 3 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 3 eingefügt. 9 ÄNDERUNGEN Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 5

6 19 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit Artikel II 15 Nr. 1 lit. c des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 ( 1, 8 bis 17 Bundesausbildungsförderungsgesetz) am Ende gestrichen. 10 ÄNDERUNGEN Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) hat in Abs. 1 Nr. 5 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Nr. 6 eingefügt Artikel II 15 Nr. 1 lit. d des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 ( 25 bis 31 Arbeitsförderungsgesetz AFG ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 ( 13 bis 23 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ( 33 bis 52 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b ( 53 bis 55 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ( 56 bis 61 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ( 76 bis 80 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e ( 91 bis 99 AFG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 4 ( 63 bis 73 und 76, 83 bis 87 AFG) am Ende und in Abs. 1 Nr. 5 ( 100 bis 120 und 134 bis 141n AFG) am Ende gestrichen Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809) hat in Abs. 1 Nr. 4 Schlechtwettergeld durch Winterausfallgeld ersetzt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen, 2. Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung, 3. Zuschüsse und Darlehen zur Förderung a) der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, b) der Arbeitsaufnahme, c) der beruflichen Eingliederung Behinderter, d) des Winterbaus, e) von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, 4. Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld, 5. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld, 6. ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung Artikel 95 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) in der Fassung des Artikel 39 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 1 Nr. 6 Konkursausfallgeld durch Insolvenzgeld ersetzt Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e beruflichen Eingliederung Behinderter durch Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ersetzt Artikel 2 Nr. 1 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat Buchstabe g in Abs. 1 Nr. 3 neu gefasst. Buchstabe g lautete: Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 6

7 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig. 11 g) Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen,. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Arbeitsämter durch Agenturen für Arbeit und Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt Artikel 2 Nr. 1 lit. a litt. bb des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 Nr. 6 Unterhaltsgeld, nach Teilarbeitslosengeld, gestrichen. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) hat in Abs. 1 Nr. 6, Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe durch und Insolvenzgeld ersetzt Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) hat Nr. 5 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 5 lautete: 5. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, Artikel 3 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) hat Buchstabe a in Abs. 1 Nr. 3 neu gefasst. Buchstabe a lautete: a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,. Artikel 3 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Buchstabe b in Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben. Buchstabe b lautete: b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Artikel 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) hat Nr. 4 in Abs. 1 aufgehoben und Nr. 5 und 6 in Nr. 4 und 5 umnummeriert. Nr. 4 lautete: 4. weitere Leistungen der freien Förderung, Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) hat Abs. 1 neu gefasst. Die neue Fassung von Abs. 1 lautet: (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen zur a) Vermittlungsunterstützung, b) (weggefallen) c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, e) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, f) Eingliederung von Arbeitnehmern, g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 4. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, 5. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. 11 QUELLE Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) hat die Vorschrift eingefügt. AUFHEBUNG Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 19a Vorruhestandsleistungen (1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhestandsleistungen können in Anspruch genommen werden: Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 7

8 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. 2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, 1. Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber. (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit. QUELLE Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung des Artikel 14 Nr. 01 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) hat die Vorschrift eingefügt. 12 QUELLE Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) hat Nr. 1 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit auf Teilzeit verkürzt haben Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 2 Arbeitsämter durch Agenturen für Arbeit und Bundesanstalt durch Bundesagentur ersetzt. 13 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. e des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 ( 4, 5, 7 Abs. 6 und 7 Schwerbehindertengesetz SchwbG ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 ( 7 Abs. 6 und 7, 12 bis 19 SchwbG) am Ende und in Abs. 1 Nr. 3 ( 28 Abs. 2 bis 5 SchwbG) am Ende gestrichen Artikel 2 lit. b des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) hat in Abs. 1 Nr. 3 nachgehende durch begleitende ersetzt. AUFHEBUNG Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 20 Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte (1) Nach dem Schwerbehindertenrecht können in Anspruch genommen werden: 1. zusätzliche Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes, 2. zusätzliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, 3. begleitende Hilfe im Arbeitsleben. (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 8

9 b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, d) Krankenhausbehandlung, e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, f) Betriebshilfe für Landwirte, g) Krankengeld, 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. f litt. aa des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 ( 181 bis 181b, 205 Reichsversicherungsordnung RVO, 8 bis 10, 32 und 33 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte KVLG ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 ( 187 Nr. 4 und 205 RVO, 11, 32 und 33 KVLG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 ( 182 bis 194, 205 RVO, 12 bis 21, 32 und 33 KVLG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 4 ( 195 bis 200c, 205a RVO, 22 bis 30, 32 und 33 KVLG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 5 ( 185c RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 6 ( 185b RVO, 35 und 36 KVLG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 7 ( 34 und 36 KVLG) am Ende und in Abs. 1 Nr. 8 ( 201 bis 204, 205b RVO, 37 KVLG) am Ende gestrichen. Artikel II 15 Nr. 1 lit. f litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 4a eingefügt Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) hat Abs. 1 geändert. Abs. 1 lautete: (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, 2. Vorsorgekuren und andere Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, 3. bei Krankheiten Krankenpflege, Krankenhauspflege, Behandlung in Kur- und Spezialeinrichtungen sowie Krankengeld, 4. bei Mutterschaft ärztliche Betreuung und Hilfe, Hebammenhilfe, Arzneien, Heilmittel, Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt und Mutterschaftsgeld, 4a. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, 5. bei Freistellung von der Arbeit wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes Krankengeld, 6. Haushaltshilfe, 7. Betriebshilfe für Landwirte, 8. Sterbegeld Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) hat Nr. 3 in Abs. 1 aufgehoben und Nr. 4 und 4a in Nr. 3 und 4 umnummeriert. Nr. 3 lautete: 3. bei Schwerpflegebedürftigkeit häusliche Pflegehilfe, Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) hat in Abs. 1 Nr. 3 Entbindungsgeld, am Ende gestrichen. Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 4 nicht rechtswidriger durch durch Krankheit erforderlicher und das Komma durch einen Punkt ersetzt. Artikel 3 Nr. 3 desselben Gesetzes hat Nr. 5 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 5 lautete: 5. Sterbegeld Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 2 Bundesknappschaft durch Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt Artikel 2 Nr. 1a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 2 die See- Krankenkasse, nach Innungskrankenkassen, gestrichen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 9

10 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, 3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und b) Pflegekurse 4. vollstationäre Pflege. (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Artikel 13 Abs. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) hat in Abs. 2 landwirtschaftlichen Krankenkassen durch Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse ersetzt. 15 QUELLE Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) hat die Vorschrift eingefügt. 16 QUELLE Artikel 9 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 2 Bundesknappschaft durch Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt Artikel 2 Nr. 1b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 2 die See- Krankenkasse, nach Innungskrankenkassen, gestrichen Artikel 110 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) hat in Abs. 1 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen durch Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ersetzt Artikel 13 Abs. 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) hat in Abs. 2 landwirtschaftliche Krankenkasse durch Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse ersetzt. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 10

11 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, 5. Rentenabfindungen, 6. Haushaltshilfe, 7. Betriebshilfe für Landwirte. (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 17 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. g des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 ( 546, 551, 708 bis 721 RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 ( 556 bis 569b RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 ( 580 bis 587 RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 4 ( 589 bis 602 RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 5 ( 603 bis 616 RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 6 ( 779c und 779d RVO) am Ende und in Abs. 1 Nr. 7 ( 779a, 779b und 779d RVO) am Ende gestrichen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029) hat in Abs. 2 Nr. 1, Unfallkassen nach Feuerwehrunfallversicherungskassen, in Abs. 2 Nr. 2, die Unfallkassen nach Berufsgenossenschaften und in Abs. 2 Nr. 3, die Unfallkassen nach See-Berufsgenossenschaft eingefügt Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) hat Nr. 1 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten,. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen, Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden, 2. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder, 3. in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft, die Unfallkassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Nr. 2 Berufsförderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzt Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) hat in Abs. 2 Ausführungsbehörden vor des Bundes durch Unfallkasse ersetzt Artikel 13 Abs. 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) hat in Abs. 2 und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftlich Berufsgenossenschaft ersetzt Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 2 die Eisenbahn-Unfallkasse, nach Feuerwehr-Unfallkassen, gestrichen und Unfallkasse des Bundes durch Unfallversicherung Bund und Bahn ersetzt Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) hat Abs. 2 die Unfallkasse Post und Telekom, nach Feuerwehr-Unfallkassen, gestrichen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 11

12 b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, c) Renten wegen Todes, d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, f) Leistungen für Kindererziehung, 2. in der Alterssicherung der Landwirte: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, c) Renten wegen Todes, d) Beitragszuschüsse, e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, 3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse ÄNDERUNGEN Artikel 2 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ( 381 Abs. 4 RVO) durch ( 1304e RVO, 83e AVG) ersetzt Artikel 3 lit. a des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905) hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. in der Altershilfe für Landwirte: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe ( 6 bis 8 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte GAL ), b) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen, Witwer und frühere Ehegatten sowie Waisengeld ( 1 bis 4a und 40 GAL), c) Landabgaberente bei Berufsunfähigkeit und Alter sowie an Witwen und Witwer ( 41 bis 44 GAL), d) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ( 47 bis 50 GAL), e) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer ( 9 GAL) Artikel II 15 Nr. 1 lit. h des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ( 1236 bis 1244a RVO, 13 bis 21a Angestelltenversicherungsgesetz AVG, 35 bis 43a Reichsknappschaftsgesetz RKG ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ( 1245 bis 1262 RVO, 22 bis 39 AVG, 44 bis 60, 98a RKG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ( 1263 bis 1271 RVO, 40 bis 48 AVG, 63 bis 70 RKG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ( 1302 und 1303 RVO, 81 und 82 AVG, 83 und 95 RKG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ( 381 Abs. 4 RVO) am Ende, in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f ( 1305 RVO, 84 AVG, 97 RKG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ( 6 und 7 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte GAL ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ( 2 bis 3a, 4 und 4a GAL) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c ( 3b und 4 GAL) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d ( 4 und 9a GAL) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e ( 8 GAL) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f ( 47 bis 50 GAL) am Ende und in Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g ( 9 GAL) am Ende gestrichen Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) hat Buchstabe e in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Buchstabe e lautete: e) Zuschüsse zu den Beiträgen von Rentnern für ihre Krankenversicherung,. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 12

13 Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475) hat Buchstaben f und g in Abs. 1 Nr. 2 in Buchstaben g und h umnummeriert und Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f eingefügt. Artikel 4 Nr. 2 desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h und mitarbeitenden Familienangehörigen am Ende eingefügt Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) hat Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g eingefügt Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente durch Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ersetzt. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c an Hinterbliebene durch wegen Todes ersetzt. Artikel 2 Nr. 1 lit. c desselben Gesetzes hat Buchstabe f in Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben und Buchstabe g in Buchstabe f umnummeriert. Buchstabe f lautete: f) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der Versicherten und ihrer Angehörigen, Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat in Abs. 2 Nr. 1 Bundesbahn-Versicherungsanstalt durch Bahnversicherungsanstalt ersetzt Artikel 2 Nr. 1 lit. b litt. aa des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) hat in der Überschrift und in Abs. 1 und 2 Nr. 4 jeweils Altershilfe für durch Alterssicherung der ersetzt. Artikel 2 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 1 umfassend geändert. Nr. 2 lautete: 2. in der Altershilfe für Landwirte: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen und Witwer sowie Waisengeld, c) Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung oder Vollendung des 45. Lebensjahrs, d) Übergangshilfe an Witwen und Witwer, e) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers, f) Zuschuß zum Beitrag, g) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, h) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat Buchstabe e in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Buchstabe e lautete: e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,. Artikel 1 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. in der Alterssicherung der Landwirte: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Alters, c) Renten wegen Todes, d) Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft, e) Zuschuß zum Beitrag Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Berufsförderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzt Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e Kranken- und Pflegeversicherung durch Krankenversicherung ersetzt Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Zuständig sind 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt, 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft, 4. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 13

14 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, 4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, 5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden Artikel 13 Abs. 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) hat in Abs. 2 Nr. 3 landwirtschaftlichen Alterskassen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse ersetzt Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) hat Buchstabe a in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Buchstabe a lautete: a) Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,. Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Buchstabe a in Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst. Buchstabe a lautete: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,. 19 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. i des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 Nr. 1 ( 10 bis 24a Bundesversorgungsgesetz BVG ) am Ende, in Abs. 1 Nr. 2 ( 25 bis 27d BVG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 3 ( 30 bis 35 BVG) am Ende, in Abs. 1 Nr. 4 ( 36 bis 53 BVG) am Ende und in Abs. 1 Nr. 5 ( 72 bis 80 BVG) am Ende gestrichen Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Nr. 2 Berufsförderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ersetzt Artikel 20 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) hat in Abs. 1 Nr. 3 Minderung der Erwerbsfähigkeit durch anerkannten Schädigungsfolgen ersetzt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) hat in Abs. 2 Satz 4, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, nach Soldatenversorgungsgesetzes gestrichen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 14

15 (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig Wohngeld (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 20 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. j des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 ( 1 bis 10 Bundeskindergeldgesetz) am Ende gestrichen Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Kindergeld. 28 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 durch Abs. 2 und 3 ersetzt. Abs. 2 lautete: (2) Zuständig sind die Arbeitsämter Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 3 und die in 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen nach Arbeitsämter eingefügt Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich für jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen werden. Artikel 2 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Arbeitsämter und die in 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen, für die Ausführung des Absatzes 2 sind die nach 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig Artikel 2 Abs. 15 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Kindergeld und Erziehungsgeld. Artikel 2 Abs. 15 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 2 Abs. 15 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen und für die Ausführungen des Absatzes 2 die nach 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig Artikel 12 Abs. 2a Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld. Artikel 12 Abs. 2a Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 12 Abs. 2a Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Familienkassen durch nach 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen ersetzt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) hat in der Überschrift Erziehungsgeld und Elterngeld durch Elterngeld und Betreuungsgeld ersetzt. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen vor und und Satz 2 vor die nach 12 gestrichen Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) hat in Abs. 2 grundsätzlich für jedes Kind nach kann gestrichen. 21 ÄNDERUNGEN Artikel II 15 Nr. 1 lit. k des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) hat in Abs. 1 ( 1 bis 8 Zweites Wohngeldgesetz) am Ende gestrichen. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Stand: ) 15

18-29 Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

18-29 Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger TK Lexikon Arbeitsrecht SGB I - Allgemeiner Teil 18-29 Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger 18 Leistungen der Ausbildungsförderung HI1059407 HI1059408 (1) Nach dem Recht

Mehr

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für behinderte Menschen im Alter Prof. Dr. Christian Bernzen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (860-1)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (860-1) SGB I Inhalt Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (860-1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1975, 3015 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1975, 3015 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: SGB 1 Ausfertigungsdatum: 11.12.1975 Textnachweis ab: 01.01.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1975, 3015 FNA: FNA 860-1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes

Mehr

Antrag *) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/3738. des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß)

Antrag *) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/3738. des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/3738 06.06.75 Sachgebiet 82 Antrag *) des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten eines - Sozialgesetzbuchs

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil (SGB I)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil (SGB I) SGB I Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil (SGB I) Vom 11. Dezember 1975 ( S. 3015) Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)

Mehr

andere Hilfemöglichkeit Anschrift Telefonnummer Sprechzeiten Ansprechpartner Bemerkungen Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Behörden

andere Hilfemöglichkeit Anschrift Telefonnummer Sprechzeiten Ansprechpartner Bemerkungen Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Behörden Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Behörden Ausländerbehörde Team Ausländer- und Asylwesen, Am Stadion 5, 06122 Halle 0345/2215310 0345/2215311 0345/2215309 0345/2215321 Mo, Mi geschlossen

Mehr

2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts Internationale Bezüge des Sozialrechts Kurze Methodik der juristischen Fallbearbeitung 52

2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts Internationale Bezüge des Sozialrechts Kurze Methodik der juristischen Fallbearbeitung 52 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Vorwort zur 1. Auflage 6 Teil 1 Grundsätzliches zum Sozialrecht 1 Grundlagen des Sozialrechts 17 2 Nationale Rechtsquellen des Sozialrechts 25 3 Systemstrukturen des Sozialrechts

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) SGB 1 Ausfertigungsdatum: 11.12.1975 Vollzitat: "Erstes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes

16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes 6 Inhalt 01 Finanzielle Hilfen für Eltern und Kinder 16 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 16 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Mutterschaftsgeld vom Bundes versicherungsamt

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) SGB 1 Ausfertigungsdatum: 11.12.1975 Vollzitat: "Das Erste Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) SGB 1 Ausfertigungsdatum: 11.12.1975 Vollzitat: "Das Erste Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) SGB 1 Ausfertigungsdatum: 11.12.1975 Vollzitat: "Erstes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

SGB I: Allgemeiner Teil 23. SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 45. SGB III: Arbeitsförderung 105

SGB I: Allgemeiner Teil 23. SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 45. SGB III: Arbeitsförderung 105 Schnellübersicht SGB : Allgemeiner Teil 23 SGB : Grundsicherung für Arbeitsuchende 45 SGB : Arbeitsförderung 105 SGB V: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 275 SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung

Mehr

SGB I: Allgemeiner Teil 23. SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 45. SGB III: Arbeitsförderung 129

SGB I: Allgemeiner Teil 23. SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 45. SGB III: Arbeitsförderung 129 Schnellübersicht SGB I: Allgemeiner Teil 23 SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende 45 SGB III: Arbeitsförderung 129 SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 287 SGB V: Gesetzliche

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1) 1 SGB I 83 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1) Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) (FNA 860-1) zuletzt geändert durch Art. 22 Abs. 1 6. SGB IV-ÄndG vom 11. November 2016 (BGBl.

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1)2)3)4)5)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1)2)3)4)5) 1 SGB I 83 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil 1)2)3)4)5) Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) (FNA 860-1) zuletzt geändert durch Art. 5 BetriebsrentenstärkungsG vom 17. August 2017

Mehr

SGB I Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil

SGB I Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil SGB I Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil Handkommentar Begründet von Prof. Dr. Helmar Bley Herausgegeben und bearbeitet von Werner Lilge Vorsitzender Richter am Landessozialgericht a. D., Rentenberater

Mehr

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer

Eselsbrücke SGB. 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer Eselsbrücke SGB 12 Bücher bilden die deutsche Sozialgesetzgebung ab. Hartmut Vöhringer SGB I Hilfe in der Not Aufklärung, Beratung, Auskunft, Antrag Was gibt es? Wer ist zuständig? Vorschuss, Vorläufige

Mehr

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2010 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage,

Mehr

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET

I. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET Erklärung von Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für das Bezugsjahr

Mehr

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten

Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten Inhalt Kapitel 1 Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten 1. Wohngeldberechtigte... 15 2. Die Höhe des Wohngeldes... 16 3. Wohngeldantrag... 19 4. Wohngeld und andere Sozialleistungen... 19 Kapitel

Mehr

SH1 FÜR IHRE UNTERLAGEN

SH1 FÜR IHRE UNTERLAGEN Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Fachinformationen in der separaten Unterlage. Vielen Dank

Mehr

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu...

online SH1 Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Allgemeine Angaben zu... Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2012 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses

Mehr

Die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung und Praxis der Sozialberatung und Sozialarbeit

Die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung und Praxis der Sozialberatung und Sozialarbeit Die Rechtsgrundlagen für die Ausbildung und Praxis der Sozialberatung und Sozialarbeit m Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen zwölf Büchern ist das Recht der Sozialversicherungen und der staatlichen Fürsorgeleistungen

Mehr

Art der Hilfe außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialam

Art der Hilfe außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialam Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpart

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpart Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 868. der Bundesregierung. Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) -- Allgemeiner Teil

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 868. der Bundesregierung. Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) -- Allgemeiner Teil Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 868 27.06.73 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) -- Allgemeiner Teil A. Zielsetzung Das bisher in zahlreichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis VII VIII XV XVII XIX XXV 1. Kapitel. Einführung

Mehr

Verantwortungen in der Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen. - Pädagogik, Integration, Aufsicht -

Verantwortungen in der Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen. - Pädagogik, Integration, Aufsicht - PROJEKT PÄDAGOGIK UND RECHT IDEE FACHLICH- RECHTLICHES PROBLEMLÖSEN MARTIN STOPPEL 02104 41646 / 0160 99745704 http://www.paedagogikundrecht.de/ martin-stoppel@gmx.de 19.8.2014 Verantwortungen in der Eingliederungshilfe

Mehr

Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen

Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen Hinweise zur Schuhversorgung mit Sicherheitsschuhen Kostenerstattung für orthopädische Maß(-sicherheits)schuhe und Schuhzurichtungen Als Kostenträger können verschiedenen Stellen beansprucht werden. Die

Mehr

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII 4150 (4154) (4155) (4157) Erstattungen von Kostenträgern Erstattungen vom örtlichen Träger 4150.1620 4154.1620 4155.1620 4157.1620 106 bis 108 SGB XII Erstattungen

Mehr

Inhalt. Seite. Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen

Inhalt. Seite. Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen Vorwort Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Verzeichnis der Abbildungen und Übersichten Verzeichnis der Übungsfälle Abkürzungen Literatur VII VIII XV XVII XIX XXIII 1. Kapitel. Einführung in das Sozialrecht

Mehr

Regionalkonferenzen des Hessischen Ministeriums der Justiz für Integration und Europa

Regionalkonferenzen des Hessischen Ministeriums der Justiz für Integration und Europa Regionalkonferenzen des Hessischen Ministeriums der Justiz für Integration und Europa Stefan Reß, Programmbereich SGB II - 240 Ansprechpartner-System der hessischen Jobcenter(gE) für Haftentlassene Die

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 3024

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 3024 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.12.2007 I 3024 SGB I 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung

Mehr

Vorwort Kapitel 2 Staatliche Hilfen für Schule, Ausbildung und Studium

Vorwort Kapitel 2 Staatliche Hilfen für Schule, Ausbildung und Studium Vorwort... 11 Kapitel 1 Geld für Eltern und Kinder Mutterschaftsgeld was ist das?... 14 Elterngeld wann habe ich einen Anspruch?... 16 In welcher Höhe wird Elterngeld gezahlt?... 18 Wie lange wird Elterngeld

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der Unterrichtung nach

Mehr

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Ihre Aufgabe ist es eine drohende

Mehr

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Allgemeiner Teil

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Allgemeiner Teil Info: Da Gesetze ständig angepasst und geändert werden, wird empfohlen, sich auf der Internetseite www.juris.de aktuell zu informieren. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Allgemeiner Teil Artikel I des

Mehr

Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil: SGB I

Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil: SGB I Gelbe Erläuterungsbücher Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil: SGB I Kommentar von Prof. Dr. Peter Mrozynski 5. Auflage Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil: SGB I Mrozynski schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien SGB XII 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe SGB IX 2 Behinderung SGB XII 54 Leistungen der Eingliederungshilfe SGB IX 55 Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall. Ralf Seibt,

Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall. Ralf Seibt, Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall Ralf Seibt, Vorstellung Ralf Seibt 49 Jahre Reha-Manager / Berufshelfer BG Rohstoffe und chemische Industrie Bezirksdirektion Gera, Geschäftsstelle Dresden Seite

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Vorblatt. Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (Gesetzentwurf der Bundesregierung) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Sachgebiet 8 Vorblatt Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (Gesetzentwurf der Bundesregierung) A. Zielsetzung Das bisher in zahlreichen Einzelgesetzen

Mehr

Die gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben den gesetzlichen Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen eine der 5 Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems.

Mehr

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Die Sozialhilfe in Hamburg 2015

Die Sozialhilfe in Hamburg 2015 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHER BERICHT Kennziffer: K I 1 - j 15, Teil 1 HH Die Sozialhilfe in Hamburg 2015 Teil 1: Ausgaben und Einnahmen (einschließlich Ausgaben und

Mehr

Die Sozialhilfe in Hamburg 2016

Die Sozialhilfe in Hamburg 2016 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHER BERICHT Kennziffer: K I 1 - j 16, Teil 1 HH Die Sozialhilfe in Hamburg 2016 Teil 1: Ausgaben und Einnahmen (einschließlich Ausgaben und

Mehr

Teilhabe im Überblick Stand März 2011

Teilhabe im Überblick Stand März 2011 Teilhabe im Überblick Stand März 2011 eantrag Leistungsarten Leistungen zur Teilhabe 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management

Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management 1 Zentrale Beschwerdestelle Für hilfe- und pflegebedürftige Menschen Return-Reclamation-Management In jedem Hinweis, jeder Beschwerde steckt die Möglichkeit zur Verbesserung! RRM Return-Reclamation-Management,

Mehr

SGB I. Sozialgesetzbuch Band I. Allgemeiner Teil. Kommentar ERICH SCHMIDT VERLAG. Berliner Kommentar zum Sozialrecht. Werner Lilge.

SGB I. Sozialgesetzbuch Band I. Allgemeiner Teil. Kommentar ERICH SCHMIDT VERLAG. Berliner Kommentar zum Sozialrecht. Werner Lilge. Berliner Kommentar zum Sozialrecht Sozialgesetzbuch Band I SGB I Allgemeiner Teil Kommentar Von Werner Lilge Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen a. D., Rentenberater, Berlin 2., völlig

Mehr

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII)

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII) Verletztengeld ( 45 SGB VII) Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaften. Es wird Versicherten gezahlt, die in Folge eines Arbeitsunfalls

Mehr

BTHG und jetzt? Einzelfallhilfen an Schulen oder Poolleistung?

BTHG und jetzt? Einzelfallhilfen an Schulen oder Poolleistung? BTHG und jetzt? Einzelfallhilfen an Schulen oder Poolleistung? Elmauer / KJF Regensburg e.v. / AFET / Schulbegleitung Poolleistung Seite 1 von 16 Ein geschichtlicher Exkurs: Die kaiserliche Botschaft vom

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Die Fachliche Weisung wurde vor dem Hintergrund

Mehr

Ein Wort voraus Zur Verwirklichung des Sozialgesetzbuches

Ein Wort voraus Zur Verwirklichung des Sozialgesetzbuches Ein Wort voraus Zur Verwirklichung des Sozialgesetzbuches Als 1976 die erste Auflage dieser Broschüre zum Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches erschien, war das der erste Schritt einer Neukodifikation

Mehr

ON! Reihe Arbeit DVD 2 Soziales Netz Aufgaben und Ziele Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates

ON! Reihe Arbeit DVD 2 Soziales Netz Aufgaben und Ziele Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates Arbeitsmaterialien Seite 1 Das Sozialversicherungssystem als Grundstein des Sozialstaates Einführung Aufgaben des Sozialstaates: Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen,

Mehr

1 Kommentierung Teil 1: Pflegeversicherung

1 Kommentierung Teil 1: Pflegeversicherung Inhaltsübersicht Kommentierung Teil : Pflegeversicherung Grundsätze des SGB XI... Versicherter Personenkreis... 3 Weiterversicherung... 5 Private Pflegeversicherung... 6 Ansprüche aus der Familienversicherung...

Mehr

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22 Aktualisierung, Stand 12/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG):

Mehr

Das Rechtssystem zur finanziellen und sonstigen Sicherung

Das Rechtssystem zur finanziellen und sonstigen Sicherung Masterstudiengang Das Rechtssystem zur finanziellen und sonstigen Sicherung 15.10.2012 Prof. Dr. Christof Stock Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail:

Mehr

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 110/06 17.02.06 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - FJ - Fz Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner

Mehr

Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland

Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Aufhauser Manfred H. Bobke Norbert Warga Einführung in das Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland Bund-Verlag Inhalt Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Erster Teil: Das Arbeitsrecht

Mehr

Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr... ineur

Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr... ineur Anlage 18 (zu 40KomHVO) Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr... ineur Verwaltungshaushalt (VwH) Vermögenshaushalt (VmH) Gesamthaushalt 1. Soll-Einnahmen

Mehr

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB

Mehr

Sozialgesetzbuch. Mit DurchfOhrungsverordnungen, 50zialgerichtsgesetz (5GG) und den besonderen Teilen des 5GB: BAföG, RVO BVG, BKGG, WoGG, BEEG

Sozialgesetzbuch. Mit DurchfOhrungsverordnungen, 50zialgerichtsgesetz (5GG) und den besonderen Teilen des 5GB: BAföG, RVO BVG, BKGG, WoGG, BEEG Das gesamte Sozialgesetzbuch 5GB I bis 5GB XII Mit DurchfOhrungsverordnungen, 50zialgerichtsgesetz (5GG) und den besonderen Teilen des 5GB: BAföG, RVO BVG, BKGG, WoGG, BEEG Aoo..!!! WALHALLA FACHVERLAG

Mehr

Vom 18. Juli unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig

Vom 18. Juli unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-

Mehr

1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli Vom 18. Juli 2016

1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli Vom 18. Juli 2016 1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz-

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesrecht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: SGB

Mehr

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der

Mehr

2. Als Niko nach einigen Monaten an einer Erkältung erkrankt, wird er von seinem Arzt für vier Arbeitstage krankgeschrieben.

2. Als Niko nach einigen Monaten an einer Erkältung erkrankt, wird er von seinem Arzt für vier Arbeitstage krankgeschrieben. Das Fallbeispiel: Niko setzt sich durch 1. Niko ist 17 Jahre alt und hat sich um einen Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker beworben und wird tatsächlich genommen. Zum 01.08. beginnt Niko seine Ausbildung.

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 377. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 377. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 377 21.03.73 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD K I 1 - j/11, Teil 1 20. Dezember 2012 Die Sozialhilfe in Hamburg und Schleswig-Holstein 2011 Teil 1 : Ausgaben

Mehr

Schnellübersicht. Seite Sozial abgesichert auch im Ehrenamt Abkürzungen. Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche 11

Schnellübersicht. Seite Sozial abgesichert auch im Ehrenamt Abkürzungen. Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche 11 Schnellübersicht Sozial abgesichert auch im Ehrenamt Abkürzungen Seite 7 8 1 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche 11 2 Arbeitsunfall eines ehrenamtlich Tätigen die Voraussetzungen Leistungen

Mehr

Die Sozialhilfe in Hamburg 2012

Die Sozialhilfe in Hamburg 2012 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHER BERICHT Kennziffer: K I 1 - j/12, Teil 1 HH Die Sozialhilfe in Hamburg 2012 Teil 1: Ausgaben und Einnahmen (einschließlich Ausgaben und

Mehr

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII. Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Textausgabe mit Verordnungen 14., aktualisierte Auflage, 2013 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Sozialgesetzbuch

Mehr

SGB I. Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil. Kommentar ERICH SCHMIDT VERLAG. Werner Lilge. Von

SGB I. Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil. Kommentar ERICH SCHMIDT VERLAG. Werner Lilge. Von Berliner Kommentare SGB I Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil Kommentar Von Werner Lilge Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen a. D., Rentenberater, Berlin 3., völlig neu bearbeitete

Mehr

Leistungen zur Rehabilitation

Leistungen zur Rehabilitation Martin Löschau Leistungen zur Rehabilitation Studientext Nr. 12 1. Auflage 1993 (Redaktionsschluß: 1. 1. 1993) Herausgeber: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Springer Fachmedien Wiesbaden

Mehr

Schnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45

Schnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen 7 8 1 Einführung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 3 Stichwortverzeichnis 39 ƒ 4 Ergänzend empfehlen wir: Als

Mehr

Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht

Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Arbeitskammer des Saarlandes Inhalt Schwerbehindertenrecht 13 1 Ziele des Gesetzes 13 1.1 Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe 13 1.2 Beschäftigungspflicht für

Mehr

DreiLändertagung Betriebliche Gesundheitsförderung. Bregenz, 27. März 2015 Andreas Horst Bundesministerium für Arbeit und Soziales

DreiLändertagung Betriebliche Gesundheitsförderung. Bregenz, 27. März 2015 Andreas Horst Bundesministerium für Arbeit und Soziales DreiLändertagung Betriebliche Gesundheitsförderung Bregenz, 27. März 2015 Andreas Horst Bundesministerium für Arbeit und Soziales Arbeitsschutzsystem Recht der Europäischen Union Art. 153 AEUV Art. 114

Mehr

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in

Mehr

Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Informationen zum Thema Ehrenamt

Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Informationen zum Thema Ehrenamt Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Informationen zum Thema Ehrenamt Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen 1. Ehrenamtlicher

Mehr

Soziales Entschädigungsrecht

Soziales Entschädigungsrecht Grundpositionen des Sozialverbands VdK Deutschland e.v. beschlossen auf dem 17. Ordentlichen Bundesverbandstag vom 13. bis 15. Mai 2014 in Berlin Soziales Entschädigungsrecht 1 Inhalt 1 Grundsätzliches...

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zentralisierung der Sozialberatung Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zentralisierung der Sozialberatung Deutscher Bundestag WD /18 Zentralisierung der Sozialberatung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zentralisierung der Sozialberatung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. April 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Deutscher Bundestag WD /18 Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Überblick Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 10. August 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit

Mehr

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG)

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG) Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG) AFRG Ausfertigungsdatum: 24.03.1997 Vollzitat: "Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Januar 2012 ISSN 1610-417X KI2 - j / 10 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Die Sozialhilfe im Land Bremen

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im September 2013 ISSN 1610-417X KI2 - j / 12 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen im Jahre 2012 Teil I: nach dem

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Grundsätze 1 Ziele der Arbeitsförderung

Mehr

Mein Recht auf Geld vom Staat

Mein Recht auf Geld vom Staat ARD Ratgeber Geld bei Haufe Mein Recht auf Geld vom Staat Keine Frage offen Bearbeitet von Dr. Otto N Bretzinger 1. Auflage 2009 2009. Buch. ca. 192 S. ISBN 978 3 448 09554 8 Zu Leseprobe schnell und portofrei

Mehr