Schnellübersicht. Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen. Einführung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45
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- Karlheinz Breiner
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2 Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen Einführung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 45 3 Stichwortverzeichnis 39 ƒ 4 Ergänzend empfehlen wir: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen ISBN Früher in Rente ISBN
3 1 Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel ber. berichtigt BGBl. Bundesgesetzblatt f., ff. folgende GRV Nr. Nummer SGB Sozialgesetzbuch SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch () SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) VAStrRefG Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. vergleiche 8
4 Inhaltsübersicht Einführung Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter Personenkreis Überblick: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang von Rehabilitation Rentenansprüche Rentenbeginn bei Rente wegen Alters Rentenanpassung Finanzierung Sonderregelungen
5 Vorrang von Rehabilitation Überblick: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung & Regelaltersrenten & Altersrenten für langjährig Versicherte & Altersrenten für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag & Altersrenten für schwerbehinderte Versicherte & Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit & Renten für Erwerbsgeminderte (sog. Frührenten) & Renten von Todes wegen (Witwer-, Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten) & Leistungen für Kindererziehung & Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen & Zusatzleistungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz & Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen & Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See und die Träger der Unfallversicherung & Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen & Krankenversicherung der Rentner & Finanzausgleichszahlungen & Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes & Personal- und Verwaltungskosten Vorrang von Rehabilitation Gemäß 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Berufstätigen Leistungen zur & medizinischen Rehabilitation, & Teilhabe am Arbeitsleben sowie & ergänzende Leistungen. Wichtig: Ziel des Gesetzgebers ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten möglichst lange zu erhalten, so dass die Auszahlung einer Rentenleistung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Hierzu werden persönliche ( 10 SGB VI) und versicherungsrechtliche ( 11 SGB VI) Voraussetzungen gefordert. 11 Abs. SGB VI regelt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. An und für sich wird als Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe eine Wartezeit von 15 Jahren verlangt. Für die medizinische Rehabilitation reicht es aber aus, wenn die Betreffenden in den letzten zwei Jahren 15
6 Vorrang von Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben Medizinische Rehabilitation umfasst zum Beispiel Unterbringung und Verpflegung in Rehabilitationskliniken usw. Hilfsmittel Arznei- und Verbandmittel ärztliche Behandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst zum Beispiel Berufsvorbereitung Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes berufliche Anpassung Kraftfahrzeughilfe usw. Übergangsgeld Lohnersatzleistungen bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Sonstige Leistungen umfassen zum Beispiel Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen stationäre Kinderheilbehandlung vor der Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Es reicht im Übrigen auch aus, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und bis zum Leistungsantrag ausgeübt wurde. 1 SGB VI beschäftigt sich mit dem Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe. Beispielsweise sind hier Personen ausgeschlossen, die eine Rente wegen Alters von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. In diesem Zusammenhang sind die sogenannten sonstigen Leistungen des 31 SGB VI zu beachten. Hier werden beispielsweise Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen (Krebs) angesprochen für: 16
7 Vorrang von Rehabilitation & Versicherte & Rentenbezieher & ihre Angehörigen Die Versicherungsträger können die Leistungen des 31 SGB VI gewähren. Das bedeutet, dass es sich hier um sogenannte Ermessensleistungen handelt. Die Versicherungsträger haben im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob sie die Leistungen erbringen wollen. Um eine Gleichbehandlung aller Versicherten zu erreichen, bestehen hierzu Richtlinien bei den Rentenversicherungsträgern. Zu erwähnen ist insbesondere noch, dass beispielsweise Heilbehandlungsmaßnahmen für Kinder, aber auch für Bezieher von Altersrenten erbracht werden können. Für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe sind nicht nur Vorschriften des SGB VI, sondern auch des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) zu beachten. 3 SGB VI behandelt die Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen. Es wird hierbei auf das Recht der Krankenversicherung verwiesen. Dies bedeutet, dass kalendertäglich 10 Euro zu zahlen sind. Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation). Als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Dabei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen. Leistungsverbesserungen zum Für Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation stehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzte Mittel zur Verfügung, das sogenannte Reha-Budget, das jährlich neu festgesetzt wird und bislang nur an die voraussichtliche Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer angepasst wurde. Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz bringt hier erhebliche Leistungsverbesserungen. Das Reha-Budget wurde an die Bevölkerungsentwicklung angepasst. Rückwirkend zum wird das jährliche Reha- Budget dadurch um rund 100 Mio. Euro erhöht. Diese zusätzliche Erhöhung steigt auf bis zu 33 Mio. Euro im Jahr 017. Danach wird die Erhöhung wieder abgebaut, bis die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gegangen sind. 17
8 Rentenansprüche Rentenarten Nach 33 Abs. 1 SGB VI werden Renten geleistet wegen: & Alters & verminderter Erwerbsfähigkeit & Todes Rentenansprüche Rentenarten Renten wegen Alters Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen Todes Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente für Bergleute Rente wegen Berufsunfähigkeit Kleine Witwen- oder Witwerrente Große Witwen- oder Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Altersrente für Frauen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Vollwaisenrente Halbwaisenrente Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte außerdem: Knappschaftsausgleichsleistung 18
9 Rentenansprüche Altersrenten können bezogen werden als: & Vollrenten & Teilrenten Die Teilrente beträgt & ein Drittel, & die Hälfte oder & zwei Drittel der erreichten Vollrente. Arbeiten im Ruhestand Nach ausdrücklicher Vorschrift in 4 Abs. 3 SGB VI können Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, muss der Arbeitgeber diese zwar nicht annehmen, er muss zu ihnen aber Stellung nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch der seit geltende 41 Satz 3 SGB VI zu beachten. Sieht danach eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Viele Rentner wollen zu ihrer Rente noch etwas hinzuverdienen, ohne ihre Rente zu beeinträchtigen. Handelt es sich bei der Rente um eine Teilrente, hat der Gesetzgeber einen gewissen Hinzuverdienst gewissermaßen einkalkuliert. Seit gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen: Altersrenten West EUR Ost EUR Regelaltersrente ab dem 65. bzw. 67. Lebensjahr Keine Beschränkung Regelaltersrente bis zur Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres Vollrente 450,00 450,00 Teilrente von /3 539,18 497,34 Teilrente von 1/ 788,03 76,88 Teilrente von 1/ ,88 956,4 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bei Rentenbeginn ab 001) Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450,00 450,00 in Höhe von 3/4 705,08 650,
A. Einleitung B. Versicherter Personen kreis... 16
Inhalt A. Einleitung...11 I. Rechtsgrundlagen... 12 II. Organisation...12 III. IV. Hilfsmittel...13 1. Gesetzestexte... 13 2. Fachliche Erläuterungen... 14 3. Fachzeitschrift... 14 4. Internetangebote...
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