Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
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- Etta Hofmeister
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1 Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 1
2 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI Leistungen zur Teilhabe ( 9 32 SGB VI) Voraussetzungen ( 9 12 SGBVI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( 15 SGB VI) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 16 SGB VI) Übergangsgeld ( 20, 21 SGB VI) Ergänzende Leistungen ( 28 SGB VI) Sonstige Leistungen ( 31 SGB VI) Renten ( a SGB VI) Renten wegen Alters ( SGB VI) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( 43, 45 SGB VI) Renten wegen Todes ( SGB VI) 2
3 Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung RV gesamt Mio Mio. Renten Mio Mio. davon für EM-Renten: Mio Mio. Leistungen zur Teilhabe Mio Mio. davon für LTA: Mio Mio. 3
4 Rente wegen Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) Vorliegen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung (EM) In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM müssen für 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein! Vor Eintritt der EM muss auch die allgemeine Wartezeit (WZ) von 5 Jahren erfüllt sein Bei Eintritt der vollen EM vor Erfüllung der allgemeinen WZ entsteht ein Anspruch auf Rente wegen voller EM erst, wenn die EM ununterbrochen fortbesteht und die WZ von 20 Jahren erfüllt ist ( 43 Abs. 6 SGB VI) Rente wegen EM bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 4
5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 16 SGB VI i.v.m. 33 bis 38 und 40 SGB IX! 40 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren (EV) Leistungen im Berufsbildungsbereich (BBB) Keine Leistungen der Rentenversicherung 41 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich 5
6 Allgemeine rechtliche Grundlagen für Leistungen zur Teilhabe 9 SGB VI - Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe Grundsatz Reha vor Rente 10 SGB VI - Persönliche (medizinische) Voraussetzungen Rehabilitationsbedürftigkeit Rehabilitationsfähigkeit Positive Rehabilitationsprognose Besonderheit: Für die Zuständigkeit der RV bei Leistungen im EV und BBB in WfbM findet 10 SGB VI keine Anwendung ( 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)! 6
7 Allgemeine rechtliche Grundlagen 11 SGB VI - Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 15 Jahre (= 180 Monate) Beiträge entrichtet Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha der RV Wenn ohne LTA Rente wegen verminderter EF zu leisten wäre 12 SGB VI - Ausschluss von Leistungen, z.b. wegen Arbeitsunfall, Berufskrankheit, etc. Bezug oder Beantragung einer Altersrente von wenigstens 2/3 der Vollrente Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche Leistungsbezug, der auf die Altersrente hinführt Untersuchungshaft oder Strafvollzug 7
8 Übergangsgeld 20 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die von einem Träger der RV Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, 21 Abs. 1 SGB VI Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil I Kapitel 6 des SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. 8
9 Übergangsgeld 48 SGB IX (Berechnungsgrundlage in Sonderfällen) Berechnungsrundlage für das ÜG während einer LTA sind grundsätzlich 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes wenn a) die Berechnung nach 46, 47 SGB IX niedriger ist (also wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf der Grundlage des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens), b) kein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt wurde oder c) der letzte Bemessungszeitraum bei Beginn der LTA länger als 3 Jahre zurückliegt. 52 SGB IX (Einkommensanrechnung) u.a. Renten wegen verminderter EF, wenn sich die Minderung der EF nicht auf die Höhe des ÜG ausgewirkt hat (Abs. 1 Nr. 4) 9
10 Ergänzende Leistungen ( 28 SGB VI) Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das ÜG durch Leistungen nach 44 Abs.1 Nr. 2 6 und Abs. 2 sowie den 53, 54 SGB IX ergänzt, insbesondere: Sozialversicherungsbeiträge - Krankenversicherungsbeiträge (SGB V) - Unfallversicherungsbeiträge (SGB VII) - Rentenversicherungsbeiträge (SGB VI) - Arbeitslosenversicherung (SGB III) - Pflegeversicherung (SGB XI) Reisekosten 10
11 Beiträge zur Krankenversicherung nach dem SGB V Versicherungspflichtig sind Teilnehmer an LTA ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM oder für diese tätig sind ( 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) Vorrang der VP nach Nr. 6 und 7, nach der die höheren KV-Beiträge zu zahlen sind ( 5 Abs. 6 SGB V) Rentner ( 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) Berechnungsgrundlagen für die KV-Beiträge ( 235 ff SGB V) 80 % des Regelentgeltes, das der ÜG-Berechnung zu Grunde lag (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V), ggf. gekürzt um den Rentenzahlbetrag und eines Entgeltes das Arbeitsentgelt, mind. 20 % der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) Der Rentenzahlbetrag (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) 11
12 Beiträge zur Unfallversicherung nach dem SGB VII Versichert kraft Gesetzes sind Beschäftigte ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung ( 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM oder für diese tätig sind ( 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer ( 150 Abs. 1 SGB VII) Beiträge nach dem Umlageverfahren ( 152 ff SGB VII) 12
13 Beiträge zur Rentenversicherung nach dem SGB VI Versicherungspflichtig sind behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM oder für diese tätig sind (= Beschäftigte i.s.v. 1 Satz 1 Nr. 2, Buchst. a) SGB VI) Personen in der Zeit, in der sie Übergangsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt VP waren (= sonstige Versicherte i.s.v. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)! Nach 3 Satz 5 SGB VI geht diejenige VP vor ( 1 oder 3 SGB VI), nach der die höheren RV-Beiträge zu zahlen sind! Versicherungsfreiheit besteht nur bei Bezug einer Vollrente wegen Alters ( 5 Abs. 4 Nr.1 SGB VI), nicht jedoch bei Bezug einer Rente wegen verminderter EF! 13
14 Beiträge zur Rentenversicherung nach dem SGB VI Berechnungsgrundlage für die RV-Beiträge 162 SGB VI (Beschäftigte): Bei einer VP nach 1 Satz 1 Nr. 2, Buchst. a) SGB VI das Arbeitsentgelt, mind. jedoch 80% der Bezugsgröße ( 18 SGB IV: West: 2.625, Ost: im Jahr 2012) 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (sonstige Versicherte): Bei einer VP nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind 80% des der Berechnung des ÜG zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes oder - einkommens 14
15 Beiträge zur Rentenversicherung nach dem SGB VI RV-Beiträge sind grundsätzlich vom Beitragsschuldner, der die RV- Beiträge trägt, auch zu zahlen ( 173 SGB VI). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach 1 SGB VI sind die RV-Beiträge von der WfbM zu tragen ( 168 Abs.1 SGB VI) Bei sonstigen Versicherten nach 3 SGB VI sind die RV-Beiträge vom Leistungsträger zu tragen ( 170 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI) Ausnahmeregelung des 176 Abs. 3 SGB VI Bei einer VP nach 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist die RV gleichzeitig auch der Reha-Träger, gelten die RV-Beiträge als gezahlt (Beitragsfiktion) Seit dem gilt die Beitragsfiktion auch bei Rehabilitanden der Rentenversicherung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, wenn eine VP nach 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Bis Erstattung der Aufwendungen der WfbM nach 179 SGB VI 15
16 Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III Der Bezug von ÜG, z.b. wegen der Teilnahme an einer LTA führt nicht zu einer Versicherungspflicht nach dem SGB III Vor einer LTA evtl. bestehende Leistungsansprüche bleiben erhalten ( 143 Abs. 3 SGB III) Keine VP für Menschen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dem allg. Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen ( 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Keine VP für Bezieher einer Rente wegen voller EM ( 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) Keine VP keine Beitragspflicht 16
17 Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem SGB XI In der sozialen Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die in der ges. KV versichert sind ( 1 Abs. 2 SGB XI) Teilnehmer an LTA ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM oder für diese tätig sind ( 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) Rentner ( 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) Berechnungsgrundlagen für die PV-Beiträge ( 54 ff SGB XI) Beitragsbemessung entsprechend dem SGB V ( 57 SGB XI) - 80 % des Regelentgeltes, das der ÜG-Berechnung zu Grunde lag (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V), ggf. gekürzt um den Rentenzahlbetrag und eines Entgeltes - das Arbeitsentgelt, mind. 20 % der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) - Der Rentenzahlbetrag (bei VP nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) 17
18 Reisekosten ( 28 SGB VI i.v.m. 53 SGB IX) Reisekostengrundsätze der Rentenversicherung Im Zusammenhang mit der Leistung zur Teilhabe erforderlich Fahrkosten Gepäcktransport Verpflegungskosten (für die Reise) Übernachtungskosten Kosten für eine erforderliche Begleitperson Familienheimfahrten (bei internatsmäßiger Unterbringung) 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation Referat Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Berlin 19
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