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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: August 2016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Rentenansprüche richtig beurteilen Abkürzungen Einführung 9 2 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 43 3 Stichwortverzeichnis Ergänzend empfehlen wir: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen ISBN Früher in Rente ISBN

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7 Rentenansprüche richtig beurteilen Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach wie vor der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung. In Anbetracht der demografischen Bevölkerungsentwicklung ist sie seit einigen Jahren gravierenden Änderungen unterworfen. Zur Absicherung der zukünftigen Rente wurde insbesondere das gesetzliche Renteneintrittsalter von bisher 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer früher Rente beziehen möchte, muss mit einer entsprechenden Kürzung seiner Rente rechnen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz) seit den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente mit 63 vor. Voraussetzung ist, dass 45 Jahre Versicherungszeitenvorliegen. Das genannte Gesetz enthält zudem weitere wichtige Leistungsverbesserungen: & Mütterrente & Erwerbsminderungsrente & Reha-Budget Nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz sind zahlreiche weitere Änderungsgesetze in Kraft getreten. Die beiden wichtigsten sind zweifellos das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom sowie das Gesetz zur Neuordnung des Rechtsder Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung, ebenfalls vom Das PSG II berührtdas Recht der rentenversichertenpersonen, die ehrenamtlich andere pflegen. Insbesondere geht es um die beitragspflichtigen Einnahmen, aus denendie Pflegekassen die Beiträge zahlen. Für die spätere Rentenberechnung sind diese Werte natürlich enorm wichtig. Die ab neue Berechnungsmethode unterscheidet sich wesentlich vom bisherigen Recht. Das Bundessozialgericht hat Syndikusanwälte nicht mehr als Rechtsanwälte nach 6SGB VI angesehen. Die Änderung der Bundesrechtsanwaltssowie der Patentanwaltsordnung stellt nun sicher, dass seit dem eine Befreiung bei Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglichist. Vor dem Hintergrund der enorm lebendigen Gesetzgebung ist es hilfreich, auf eine Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vorschriften beinhaltet, sondern darüber hinaus in einer einführenden Erläuterung einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Regelungen vermittelt. Horst Marburger 1 7

8 1 Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel ber. berichtigt BGBl. Bundesgesetzblatt f.,ff. folgende GRV Gesetzliche Rentenversicherung Nr. Nummer PSG II PflegestärkungsgesetzII S. Seite SGB Sozialgesetzbuch SGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil) SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) VAStrRefG Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. vergleiche 8

9 Inhaltsübersicht 2 Einführung Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter Personenkreis Überblick: Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang von Rehabilitation Rentenansprüche Rentenbeginn bei Rente wegenalters Rentenanpassung Finanzierung Sonderregelungen

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11 Versicherter Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung Einführung Grundsätze der gesetzlichen Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist einer der wichtigsten Versicherungszweige, soll sie doch die Alterssicherung der Versicherten insbesondere der Arbeitnehmer gewährleisten. Hier werden immer wieder Zweifel laut, ob dies künftig überhaupt noch möglich sei. Nach wie vor ist die gesetzliche Rentenversicherung aber zweifellos der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung in der Bundesrepublik. Im Wesentlichen wird sie über ein Umlageverfahren finanziert, das heißt die derzeit einbezahlten Beiträge der Arbeitnehmer dienen der Rentenzahlung der jetzigen Rentner und Rentnerinnen. Der Gesetzgeber will allerdings, dass zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung eine private Absicherung vorgenommen wird. Ursprünglich bestand die gesetzliche Rentenversicherung aus mehreren getrennten Versicherungszweigen, die in verschiedenen Gesetzen geregelt wurden. Dies hat sich grundlegend geändert. Nunmehr wird die gesamte gesetzliche Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Das gilt für die allgemeine Rentenversicherung (früher: Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten) sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung (Versicherung der Bergleute). Lediglich die Alterssicherung der selbstständigen Landwirte ist in einem gesonderten Gesetz geregelt. Versicherter Personenkreis Die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Allerdings sind im Laufe der Zeit weitere Personengruppen hinzugekommen, die der Gesetzgeber für entsprechend schutzwürdig hielt. Rechtsgrundlage hierzu ist 1SGB VI. Dort wird zunächst vorgesehen, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht die Versicherungspflicht fort. Wichtig: Auch deutschearbeitnehmerund Auszubildende, die im Ausland beschäftigt sind, bleiben Mitglied in dergrv.die Beschäftigung muss bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschenmitgliedern oder Bediensteten stattfinden. Vonder Versicherungspflicht werden unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen erfasst. Im Gegensatz zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige der Versicherungspflicht ( 2 SGB VI). Dies betrifft beispielsweise Lehrer und Erzieher,die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Angesprochen sind auch He

12 2 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis bammen und Entbindungspfleger sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Als sonstige Versicherte bezeichnet 3 SGB VI beispielsweise Personen in der Zeit,für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (beachten Sie dazu die Ausführungen zum Thema Beitragszeiten auf Seite 22). Wichtig: Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, unterliegen ebenfalls der Pflichtversicherung. Dieses Recht ändert sich allerdings zum Ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungspflicht für Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchtlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Das Gesetz spricht hier von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Versicherungspflicht besteht ferner für Empfänger von Entgeltersatzleistungen. Dabei handelt es sich um Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Versicherungspflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Spender von Organen odergeweben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die Betreffenden die Versicherungspflicht beantragen ( 4 SGB VI). Auf Antrag versicherungspflichtig sind zudem Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Die Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II ist zum entfallen. Die entsprechenden Zeiten werden seitdem als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Versicherungsfreiheit 5 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die nach Ansicht des Gesetzgebers nicht des Versicherungsschutzes bedürfen. Insbesondere handelt es sich dabei um Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Ferner sind Berufs- und Zeitsoldaten sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst betroffen. Die Versicherungsfreiheit gilt aber beispielsweise auch für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, wenn ihnen 12

13 Versicherter Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Angesprochen sind auch kirchenrechtliche Regelungen. Die Versicherungsfreiheit besteht in der jeweiligen Beschäftigung sowie in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Versicherungsfrei sind zudem Personen in einer & geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung, & geringfügigen selbstständigen Tätigkeit sowie in einer & geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte (450- Euro-Kräfte) zunächst versicherungspflichtig, können aber bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (Regelfall). Der Arbeitgeber verständigt hiervon die Einzugsstelle mittels einer Meldung. Diese kann widersprechen, wenn beispielsweise weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden, die zusammengerechnet zur Versicherungspflicht führen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit geringfügig ist, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze (sog. 450-Euro-Grenze) gilt hier nicht. Dabei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen. Versicherungsfrei sind auch Personen, die während der Dauer eines Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung vor. Dort genügt es für die Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht, die Beschäftigung somit 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt. 5 Abs. 4 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder beispielsweise nach beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Versorgung erhalten. Da der Gesetzgeber aber vermeiden wollte, dass bevorzugt solche Personen eingestellt werden, hat er vorgeschrieben, dass die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil zu entrichten haben ( 172 SGB VI). 2 Befreiung von der Versicherungspflicht Die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sieht 6SGB VI vor. Dabei geht es in erster Linie um Personen, die Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Die Voraussetzungen werden im Einzelnen in 6 Abs. 1SGB VI geregelt. 13

14 Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis 2 Nachversicherung Es wurde bereits erwähnt, dass beispielsweise Beamte oder Richter versicherungsfrei sind. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass solche Personen aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne Anspruch auf die übliche Versorgung zu haben. Insbesondere geht es hier um den Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft. Für solche Fälle sieht 8 SGB VI vor, dass eine Nachversicherung durchzuführen ist. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung vonder Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Allerdings erfolgt bei einem Ausscheiden durch Todeine Nachversicherung nur dann, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (beachten Sie dazu bitte die nachfolgenden Ausführungen) geltend gemacht wird. Die Beiträge sind hier von den Arbeitgebern allein zu tragen ( 181 Abs. 5 SGB VI). 14

15 Vorrang von Rehabilitation Gesetzliche Rentenversicherung Überblick:Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung & Regelaltersrenten & Altersrenten für langjährig Versicherte & Altersrenten für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag & Altersrenten für schwerbehinderte Versicherte & Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit & Renten für Erwerbsgeminderte (sog. Frührenten) & Renten von Todes wegen (Witwer-, Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten) & Leistungen für Kindererziehung & Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen & Zusatzleistungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz & Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen & Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See und die Träger der Unfallversicherung & Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen & Krankenversicherung der Rentner & Finanzausgleichszahlungen & Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes & Personal- und Verwaltungskosten 2 Vorrang von Rehabilitation Gemäß 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von Berufstätigen Leistungen zur & medizinischen Rehabilitation, & Teilhabe am Arbeitsleben sowie & ergänzende Leistungen. Wichtig: Ziel des Gesetzgebers ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten möglichst lange zu erhalten, so dass die Auszahlung einer Rentenleistung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Hierzu werden persönliche ( 10 SGB VI) und versicherungsrechtliche ( 11 SGB VI) Voraussetzungen gefordert. 11 Abs. 2 SGB VI regelt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. An und für sich wird als Voraussetzung für die Leistungen zur Teilhabe eine Wartezeit von 15 Jahren verlangt. Für die medizinische Rehabilitation reicht es aber aus, wenn die Betreffenden in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 15

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