Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Informationen zum Thema Ehrenamt

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1 Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Informationen zum Thema Ehrenamt Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

2 1. Ehrenamtlicher Versicherungsschutz bestand für folgende Personen bereits vor dem a) Inhaber kommunaler Ehrenämter (z. B. Gemeinderäte, Kreisräte, ehrenamtliche Bürgermeister) b) Individuelle Ehrenämter (z. B. Schülerlotsen, Wahlhelfer, Schöffen, Elternbeiräte) c) Ehrenamtlich Tätige in Verbänden und Arbeitsgemeinschaften (z. B. Kommunale Arbeitgeberverbände, Kommunale Spitzenverbände) 2

3 2. Was ist neu ab ? Unter Versicherungsschutz stehen Personen, die -> für privatrechtliche Organisationen (z.b. Vereine oder Initiativen) -> im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung (in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung) -> von Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften -> ehrenamtlich tätig sind. 3

4 Der Versicherungsschutz kann über alle Gebietskörperschaften begründet werden Land Baden-Württemberg Landkreise Städte Gemeinden Eine Beauftragung oder Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) ist erforderlich! 4

5 Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit? T Tätigkeiten oder übertragene Aufgaben ohne Entgelt Ideelle Gründe dienen dem Organisationszweck Das Handeln erfolgt freiwillig Die Gemeinnützigkeit steht im Vordergrund Ein organisatorischer Rahmen ist vorgegeben Der Aufgabenkreis muss sich im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft halten 5

6 Die Stadt oder Gemeinde muss einen Auftrag erteilt haben Beispiele: Einrichtung eines Gemeinschaftshauses Erneuerung des gemeindlichen Spielplatzes Umgestaltung des Schul- und Pausenhofes Streichen von Klassenzimmern 6

7 Beim Projekt des Vereins muss die Gemeinde eine ausdrückliche Einwilligung bzw. in besonderen Fällen nachträglich eine schriftliche Genehmigung erteilen. Beispiele: Mitglieder des Schulfördervereins übernehmen Hausaufgabenbetreuung Freibadförderverein betreibt ein ehemaliges städtisches Freibad Vereinsmitglieder unterstützen die Kommune beim Büchereibetrieb Betrieb der Sportanlage durch den Verein Brauchtumsveranstaltung wie z. B. Aufstellen des Maibaumes Übernahme einer Spielplatzpatenschaft Aufräumaktion zur Müllbeseitigung 7

8 Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei den Aufgaben der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen eines Vereins Beispiele: Jahreshauptversammlung Tätigkeit des Vereinsvorstandes und anderer gewählter Organe Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen Sonstige Vereinstätigkeiten 8

9 Ausnahme: Geht die Tätigkeit eines Vereinsmitgliedes über die übliche Verpflichtung hinaus, kommt über den Verein in der Regel Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht. Beispiel: Ein Mitglied unterstützt den Bau eines Vereinsheims mit mehr als der durch Mitgliederbeschluss festgelegten Mindeststundenzahl. 9

10 Ab ist auch eine Freiwillige Versicherung möglich Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen haben die Möglichkeit, sich mit einem schriftlichen Antrag freiwillig bei dem für den Verein zuständigen UV-Träger zu versichern ( 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). 10

11 Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? Versicherte Person verrichtet Versicherte Tätigkeit und erleidet Unfall dieser führt zu einem Körperschaden ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt Unfall 11

12 Ehrenamtliche Tätigkeit für die Gebietskörperschaft Ehrenamtliche Tätigkeit Im Auftrag (bei Projekten der Gemeinden) Mit Zustimmung/ ausdrücklicher Einwilligung (bei Projekten der Vereine) der Gebietskörperschaft (z. B. Bürgermeisteramt) wurde dies im Vorfeld vergessen Erteilung einer nachträglichen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII bei der Unfallkasse Baden-Württemberg 12

13 Ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein Ehrenamtliche Tätige ausschließlich für einen Verein Beschäftigte des Vereines als gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtung über die mitglied schaftliche Verpflichtung hinaus Freiwillige Versicherung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII Kein Unfallversicherungsschutz Versicherungsschutz nach 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 13

14 Sachleistungen Heilbehandlung ( 27 ff. SGB VII) Erstversorgung voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel Häusliche Krankenpflege medizinische Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung 14

15 Sachleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 35 ff. SGB VII, 33 ff. SGB IX) Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Berufsvorbereitung Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung 15

16 Sachleistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen ( 39 ff. SGB VII, 44, 53 ff. SGB IX) Kraftfahrzeughilfe Wohnungshilfe Beratung und Betreuung Rehabilitationssport/ ärztlich verordnetes Funktionstraining Reisekosten Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten 16

17 Geldleistungen an Versicherte Verletztengeld ( 45 ff. SGB VII) Übergangsgeld ( 49 ff. SGB VII) Renten ( 56 ff. SGB VII) Übergangsleistungen ( 3 BKV) 17

18 Geldleistungen an Hinterbliebene Tod infolge des Versicherungsfalles Tod nicht infolge des Versicherungsfalles Sterbegeld/ Überführungskosten Renten an Beihilfen ( 71 SGB VII) Witwen/-er ( 64 SGB VII) Waisen ( 67 SGB VII) Verwandte der aufsteigenden Linie ( 69 SGB VII) frühere Ehegatten ( 66 SGB VII) 18

19 Hauptsitz: Augsburger Straße Stuttgart Tel: 0711/ Sitz: Waldhornplatz Karlsruhe Tel: 0721/ Internet: info@uk-bw.de 19

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