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2 Schnellübersicht Seite Sozial abgesichert auch im Ehrenamt 7 Abkürzungen 8 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche 11 Arbeitsunfall eines ehrenamtlich Tätigen 35 die Voraussetzungen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung 45 bei Verletzungen im Ehrenamt Schutz für ehrenamtlich Pflegende 69 in der gesetzlichen Rentenversicherung Schutz für sonstige ehrenamtlich Tätige 97 in der gesetzlichen Rentenversicherung Freistellung des ehrenamtlich Pflegenden 101 durch seinen Arbeitgeber Arbeitnehmer und Ehrenamt: Steuer- und Beitragsfreiheit 115 Widerspruch und Klage 11 Wichtige Adressen 15 Stichwortverzeichnis

3 Sozial abgesichert auch im Ehrenamt Das Interesse, sich bürgerschaftlich zu betätigen, nimmt in Deutschland erfreulicherweise zu. Ohne Bezahlung setzen sich Menschen für andere Menschen ein, für Tiere, die Umwelt, Aufgaben im öffentlichen und sozialen Bereich. Bürgerschaftliches Engagement ist vielfach mit Risiken verbunden. Doch oft sind sich die einzelnen Organisationen, aber auch die Bürger dessen nicht bewusst. Deshalb kümmern sie sich nicht um eine korrekte Absicherung, häufig kennen die Betroffenen ihre gesetzlichen Ansprüche nicht, die ihnen zustehen. Ansprüche bestehen insbesondere in der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch in der Rentenversicherung. Viele ehrenamtliche Tätigkeiten sind unfallversicherungsrechtlich abgesichert. Auch gibt es zahlreiche Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung. Dieser Fachratgeber informiert über die Anspruchsmöglichkeiten und die jeweiligen Leistungen. Gleichzeitig sollen Einrichtungen, die ehrenamtliche Tätigkeiten organisieren, angehalten werden, sich um die versicherungsmäßige Absicherung ihrer Ehrenamtlichen zu kümmern. Dazu dienen die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer. Bürgerschaftliches Engagement ist für unser Land von besonderer Bedeutung. Umso wichtiger ist es, dass die engagierten Menschen ihre Leistungsansprüche gegen die Sozialleistungsträger kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen sie diese in Anspruch nehmen können. Horst Marburger Dirk Dahm 1 7

4 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche Grundsätze Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein sehr weit gefächerter Sozialversicherungszweig. Dies gilt auch für den Bereich der ehrenamtlich Tätigen. Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung ist das SGB VII. Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit finden sich in den bis 4 und 6 SGB VII. Es wird hier unterschieden zwischen: K Pflichtversicherung K Versicherung kraft Satzung des Unfallversicherungsträgers K freiwilliger Versicherung Pflichtversicherung In allen Fällen der Pflichtversicherung wird eine unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit vorausgesetzt. Gegeben sein muss deshalb: K die Übertragung einer Aufgabe (Amt) K die Unentgeltlichkeit (Handeln für die Ehre) Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zeitaufwand beziehungsweise der Einsatz der Arbeitskraft nicht vergütet wird. Aber: Aufwandsentschädigungen auch pauschaler Art sind deshalb grundsätzlich unschädlich. Die Arten der ehrenamtlichen Tätigkeiten sind sehr vielfältig. Insbesondere ist zu beachten, dass sich in der jüngeren Vergangenheit neue Formen ehrenamtlicher Tätigkeit herausgebildet haben. Nach wie vor spielen zwar die traditionellen Tätigkeiten die größte Rolle. Hierzu zählen ehrenamtliche Tätigkeiten bei Organisationen der Wohlfahrtspflege und ähnlichen Einrichtungen. Neu hinzugekommen ist aber beispielsweise die ehrenamtliche Tätigkeit für die Hospizbewegung. Verliert eine Tätigkeit den Begriff der Unentgeltlichkeit, stellt sich die Frage, ob sie nicht als entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegt. Dann bestehen Leistungsansprüche aus den einzelnen 1

5 Pflichtversicherung Voraussetzungen der Pflichtversicherung ehrenamtlich für die Landwirtschaft tätig für Unternehmen oder Verbände ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig ehrenamtliche Tätigkeit für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften tätig ehrenamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz sonstige ehrenamtliche Tätigkeit Sozialversicherungszweigen nicht aufgrund bürgerschaftlichen Engagements, sondern aus dem Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. In der Praxis wird allgemein davon ausgegangen, dass bei Zahlung von Bezügen auch wenn diese als Aufwandsentschädigung datiert werden diese als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen werden, wenn sie den monatlichen Betrag von 150 Euro überschreiten. Praxis-Tipp: Ist unklar, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche ehrenamtlicher Art handelt, können Sie in der Regel von der Trägerorganisation, das heißt von der Stelle, für die die 13

6 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche Aufgabe erfüllt wird, Auskünfte einholen. Allerdings ist es auch möglich, bei den Unfallversicherungsträgern nachzufragen (beachten Sie dazu Kapitel 10). Bestimmte Gruppen von Personen sind jedoch versicherungsfrei. Rechtsgrundlage ist hier 4 SGB VII. Ehrenamtliche in der Landwirtschaft Versicherungspflichtig sind Personen, die in Unternehmen tätig sind, welche unmittelbar und überwiegend der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen. Unternehmen zur unmittelbaren Sicherung, Überwachung und Förderung sind zum Beispiel Tierzucht- und Pflanzenzuchtverbände sowie sogenannte landwirtschaftliche Ergänzungsunternehmen wie Wasser- und Bodenverbände oder Gemeinschaftskühlanlagen. Aber: Dazu zählen keine Molkereigenossenschaften. Ein Weinbauunternehmer kann deshalb bei unentgeltlicher Mitarbeit in einer Winzergenossenschaft, der er als Mitglied angehört, unter Versicherungsschutz stehen. Kraft Gesetzes sind auch Personen versichert, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind. Voraussetzung ist, dass für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) zuständig ist. Berufsverbände sind neben den Landwirtschaftskammern zum Beispiel der Deutsche Bauernverband und die Landesbauernverbände sowie Verbände von Landwirtschaftskammern, Landvolkund Landfrauenverbände, Fischerei- und Jagdverbände. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaft LBG Schleswig-Holstein und Hamburg LBG Niedersachsen-Bremen Standort Kiel Oldenburg Hannover Braunschweig 14

7 Pflichtversicherung Berufsgenossenschaft LBG Nordrhein-Westfalen LBG Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland LBG Franken und Oberbayern LBG Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben LBG Schwaben LBG Baden-Württemberg Gartenbau-BG Landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger Mittel- und Ostdeutschland Stand: Januar 010 Standort Detmold Düsseldorf Münster Kassel Darmstadt Speyer Saarbrücken Bayreuth München Würzburg Landshut Augsburg Karlsruhe Stuttgart Kassel Hönow Neukieritzsch Die Anschriften der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden Sie in Kapitel 10. Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Versicherungspflichtig sind Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. In Betracht kommen beispielsweise: K Heilgymnasten K Masseure K Fußpfleger 15

8 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche Versicherungsschutz bei Tätigkeit für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen und für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Maßgebend sind hier die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 10a und 10b SGB VII. Dabei geht es um ehrenamtliche Tätigkeiten für: K K K K K Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften Betriebe, die berufliche Aus- und Fortbildung betreiben (in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen) Tageseinrichtungen für Kinder, allgemein- oder berufsbildende Schulen und Hochschulen privatrechtliche Organisationen Die Ehrenamtlichen müssen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften tätig sein. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sie an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Ehrenämter in Vereinen und Verbänden Die Neufassung des Abs. 1 Nr. 10a und 10b SGB VII mit der bedeutenden Erweiterung des Personenkreises beruht auf dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom Die Neufassung, die auch Personen einbezieht, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden (Buchstabe a), und Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig werden (Buchstabe b), ist am in Kraft getreten. 16

9 Pflichtversicherung Ehrenämter in Gebietskörperschaften Mit der Neufassung des Abs. 1 Nr. 10a und 10b SGB VII wird insbesondere der Entwicklung Rechnung getragen, dass bislang von den Gebietskörperschaften selbst wahrgenommene Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt werden. Nach neuem Recht ist für das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidend, ob die Gebietskörperschaft zur Durchführung eines konkreten Vorhabens einen Auftrag erteilt oder ihre Zustimmung erklärt. Zuständig auch für den nunmehr erweiterten Versicherungsschutz sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Eisenbahn-Unfallkasse (UK) UK des Bundes UK Post und Telekom UK Baden-Württemberg Bayerische UK UK München UK Berlin UK Brandenburg Feuerwehr-UK Brandenburg UK Freie Hansestadt Bremen Unfallkasse Nord UK Hessen UK Mecklenburg-Vorpommern Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) Braunschweigischer GUV GUV Hannover LUK Niedersachsen GUV Oldenburg Feuerwehr-UK Niedersachsen UK Nordrhein-Westfalen UK Rheinland-Pfalz UK Saarland UK Sachsen UK Sachsen-Anhalt 17

10 Gesetzliche Unfallversicherung für Ehrenamtliche Feuerwehr-UK Mitte Hanseatische Feuerwehr-UK Nord* UK Thüringen * Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern unterhalten gemeinsam die Hanseatische Feuerwehrunfallkasse Nord Stand: Januar 010 Wie Sie diese Unfallversicherungsträger erreichen, erfahren Sie in Kapitel 10. Die Neufassung des Abs. 1 Nr. 10b SGB VII beruht darauf, dass auch im kirchlichen Bereich vielfach eine Ausweitung religionsgemeinschaftlicher Aufgaben stattfindet, bei der eine privatrechtliche Organisation unmittelbar im Auftrag oder mit Zustimmung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wird. Ehrenämter im Bildungswesen Mit dem Hinweis auf Abs. 1 Nr. 10a SGB VII auf die in Abs. 1 Nr. und 8 genannten Einrichtungen werden die ehrenamtlich Tätigen im Bildungswesen erfasst. So sind zum Beispiel Elternvertreter versicherungsgeschützt, die nach Schulvorschriften gewählt worden sind, wie zum Beispiel Klassenpflegschaftsvorsitzende. Für die Mitglieder von Schulpflegschaften (am Beispiel des Schulmitwirkungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) wird der Versicherungsschutz bei der Mitwirkung Erziehungsberechtigter in den Klassen und Jahrgangsstufenpflegschaften wie folgt beurteilt: Die Mitwirkung ist, soweit es sich nicht um die gewählten Vorsitzenden und ihre Stellvertreter handelt, in erster Linie als Ausfluss des eigenen Interesses der Eltern an der Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule zu werten; insoweit besteht kein Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 10a SGB VII. Für den Unfallversicherungsschutz nach dieser Vorschrift können vielmehr jeweils nur die als Repräsentanten gewählten Eltern als ehrenamtlich tätig angesehen werden, da nur sie gegenüber den übrigen Erziehungsberechtigten einen hervorgehobenen Pflichtenkreis innehaben. 18

11 Pflichtversicherung Nach der Neufassung des Abs. 1 Nr. 10a SGB VII durch das Gesetz zur Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen wird Versicherungsschutz auch für Tätigkeiten von Schülereltern beziehungsweise -angehörigen bei Renovierungsarbeiten an oder in Schulen, bei Beteiligung an Aufräumaktionen, Unterstützung der Aufsicht an Wandertagen, Ausflügen, Klassenfahrten oder Schulfesten, Tätigkeiten als Schulweghelfer, Schulbusbegleiter im Auftrag der Kommunen sowie bei der Ausbildung zu derartigen Zwecken gewährt. Ehrenämter in privatrechtlichen Organisationen Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die ehrenamtliche Tätigkeit unmittelbar für Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen), sondern auch die ehrenamtlich tätigen Personen, die ihre Tätigkeit für privatrechtliche Organisationen ausüben. Zu solchen privatrechtlichen Organisationen zählt zum Beispiel auch der Förderverein einer Schule. Die ehrenamtliche Tätigkeit setzt neben der Unentgeltlichkeit voraus, dass dem Förderverein ein bestimmter Aufgabenkreis übertragen worden ist, der sich wiederum an dem Aufgabenund Verantwortungsbereich der Gebietskörperschaft (Schulträger) orientieren muss. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit im Interesse der Kommune, zum Beispiel den Verkauf von Speisen anlässlich eines Schulfestes. Hierzu muss der Auftrag oder die Zustimmung seitens des Schulträgers vorliegen. Praxis-Tipp: Um spätere Unklarheiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, gegebenenfalls mit dem Rektor der Schule, wobei dieser vom Schulträger zu einer entsprechenden Vereinbarung ermächtigt sein muss. 19

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