Kreis der versicherten Personen
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- Stefan Weiner
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1 Kreis der versicherten Personen
2 Versicherter Personenkreis ( 2 ff. SGB IV) Gesetzliche UV ist - neben KV, RV, PV, AV ein Zweig der Sozialversicherung (SV) Die SV umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind ( 2 Abs. 1 SGB IV) Einzelheiten / Besonderheiten für die gesetzliche UV sind in 2 6 SGB VII geregelt Seite 2
3 Versicherter Personenkreis ( 2 ff. SGB VII) Versicherte Personen aufgrund Versicherungspflicht aufgrund Versicherungsberechtigung kraft Gesetzes kraft Satzung Seite 3
4 Versicherter Personenkreis ( 2 ff. SGB VII) Versichert oder versicherungsberechtigt sind alle Erwerbstätigen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Seeschifffahrt Versichert sind auch Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen mit gewisser Nähe zum Arbeitsleben, z. B. Personen, die sich auf Veranlassung von Unternehmen oder Behörden vor Aufnahme einer versicherten Tätigkeit rechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen, z. B. einer Untersuchung, unterziehen im Interesse der Allgemeinheit, z. B. in Not- oder Unglücksfällen, Hilfe leisten. Seite 4
5 Versicherung kraft Gesetzes ( 2 SGB VII) Beschäftigte ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte: Persönliche Abhängigkeit Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort, Art und Dauer der Arbeitsleistung Wirtschaftliche Abhängigkeit Entgeltbezug (nicht zwingende Voraussetzung) Ohne Bedeutung sind Dauer der Beschäftigung, Alter, Staatsangehörigkeit Seite 5
6 Versicherung kraft Gesetzes ( 2 SGB VII) Beschäftigte ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) Beschäftigungsverhältnis = nichtselbständige Arbeit ( 7 Abs. 1 SGB IV) Arbeiter Angestellte Auszubildende Seite 6
7 Versicherung kraft Gesetzes ( 2 SGB VII) Personen, die wie Beschäftigte tätig werden ( 2 Abs. 2 SGB VII) Kriterien für arbeitnehmerähnliche Tätigkeit: Ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit Entspricht dem Willen des Unternehmers Könnte sonst von Beschäftigten verrichtet werden Nach den Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich Seite 7
8 Versicherung kraft Satzung ( 3 SGB VII) Gesetzliche Ermächtigung der BG, durch ihre Satzung den Kreis der versicherten Personen auszuweiten. Regelung für Branche Chemische Industrie: - Bis : 50 Satzung der BG der chemischen Industrie - Ab : 51 Satzung der BG Rohstoffe und chemische Industrie Seite 8
9 Versicherung kraft Satzung ( 3 SGB VII) 50 Abs. 1 Satzung der ehem. BG Chemie Versichert waren alle Personen, die nicht Beschäftigte des Unternehmens waren (die Beschäftigten sind schon gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert) und nicht schon nach anderen Vorschriften versichert waren oder eine freiwillige Versicherung hätten beantragen können und sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers auf der Stätte des Unternehmens aufgehalten haben und während ihres Aufenthalts im Unternehmen einen Versicherungsfall erlitten hatten. Seite 9
10 Versicherung kraft Satzung ( 3 SGB VII) 51 Abs. 1 Satzung der BG RCI Versichert sind bestimmte, in der Satzung aufgeführte Personen, die nicht Beschäftigte des Unternehmens sind und nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind und mit Zustimmung oder im Auftrag des Unternehmers das Unternehmen betreten haben und während ihres Aufenthalts im Unternehmen einen Versicherungsfall erleiden. Seite 10
11 Versicherung kraft Satzung ( 3 SGB VII) Wesentlicher Unterschied zwischen 50 Satzung der ehem. BG Chemie und 51 Satzung der BG RCI Es sind nicht mehr alle betriebsfremden Personen subsidiär versichert, die sich berechtigt in einem Mitgliedsunternehmen aufhalten, sondern nur noch die in 51 Abs. 1 der Satzung genannten Personen. Seite 11
12 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Versicherte Personen: Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder Prüflinge oder Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder an Veranstaltungen, die ähnlichen Zwecken dienen Praktikanten Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats und dgl. des Unternehmens Mitglieder parlamentarischer Kommissionen Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens, solange diese nicht gegen Entgelt erfolgen Seite 12
13 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Praktikanten Praktikanten können in verschiedenen Fallkonstellationen unter gesetzlichem Versicherungsschutz stehen, z. B. als - Beschäftigte, wenn sie Entgelt erhalten bzw. in den Betrieb eingegliedert sind, - Teilnehmer an geförderten Bildungsmaßnahmen, die von einem Bildungsträger durchgeführt werden, - Schüler in Schülerpraktika, die anstelle des regulären Unterrichts als schulische Maßnahmen stattfinden. Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, erlangen Praktikanten durch die Satzungsvorschrift Versicherungsschutz. Seite 13
14 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats und dgl. des Unternehmens Vorstände von Aktiengesellschaften sind beispielsweise nicht genannt, da Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, als unternehmerähnliche Personen Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung nach 43 der Satzung erlangen können. Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zählen nicht zum Kreis der versicherungsberechtigten Personen für eine freiwillige Versicherung. Seite 14
15 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Sachverständige Die Versicherung erstreckt sich lediglich auf die ausdrücklich genannten Personen, nicht auf weitere freie Berufe, z. B. Architekten, oder andere Selbständige, wie z. B. Bauunternehmer. Seite 15
16 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens, solange diese nicht gegen Entgelt erfolgen Die Handlungstendenz muss auf die Besichtigung des Unternehmens gerichtet sein (z. B. vom Unternehmen organisierte Führungen einer Gruppe von Interessierten wie Schulklassen, Touristen oder Grubenfahrten), was bei einer bloßen Arbeitsplatzbesichtigung eines Bewerbers nicht der Fall wäre. Der Zusatz solange diese nicht gegen Entgelt erfolgen resultiert aus der Mitgliedschaft von Besucher- und Schaubergwerken der Branche Bergbau in der BG RCI. Hier soll den übrigen Mitgliedsunternehmen nicht das Risiko der zahlenden Besucher aufgebürdet werden, das über eine Betriebshaftpflichtversicherung dieser Unternehmen abgedeckt werden kann. Seite 16
17 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Die Aufzählung in 51 der Satzung ist abschließend. Personen die nicht von diesen Tatbestandsmerkmalen erfasst werden, sind kraft Satzung nicht versichert, wie z. B. Handwerker, Boten, Lieferanten, Kunden, zu Vorstellungsgesprächen eingeladene Bewerber oder Familienangehörige bei der Teilnahme an Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen oder bei einem Besuch des Angehörigen an seinem Arbeitsplatz. Entsprechendes gilt für Personen, die aus dem Ausland kommen und über das dortige System versichert sind (sog. Einstrahlung ). Seite 17
18 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Zu beachten ist, dass nur während des Aufenthaltes im Verantwortungsbereich des Unternehmens Versicherungsschutz besteht, somit weder auf dem Hin- und Rückweg noch in Räumlichkeiten oder auf Flächen, die das Unternehmen mit nutzt wie z. B. Treppenhäuser oder Aufzüge in Mietobjekten, gemeinsame Parkplätze oder Höfe. Ebenso sind Unfälle nicht in den Versicherungsschutz einzubeziehen, die aus einer Ursache außerhalb der Unternehmensstätte resultieren, z. B. aus einer Einwirkung vom Nachbargrundstück, wie etwa das Ausbreiten eines dortigen Brandes. Seite 18
19 Versicherungsberechtigung ( 6 SGB VII / 43 Satzung) Freiwillige Versicherung Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner Unternehmerähnliche Personen: Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer tätig werden Seite 19
20 Freiwillige Versicherung ( 6 SGB VII / 43 ff. Satzung) Erfordert schriftlichen Antrag Beginnt mit Tag nach Antragseingang bei BG Versicherungssumme einkommensunabhängig Erlischt bei Nichtzahlung des Beitrags Seite 20
21 51 Abs. 1 Satzung BG RCI Fragen zu 51 der Satzung der BG RCI beantwortet das Kompetenz-Center Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Renten und FT der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, das Sie unter reha-leistungen@bgrci.de erreichen können. Seite 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 22
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