Lehrgänge und Hochschullehrgänge ab 30 ECTS-Credits im öffentlich-rechtlichen Bereich
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- Gabriel Friedrich
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1 Lehrgänge und Hochschullehrgänge ab 30 ECTS-Credits im öffentlich-rechtlichen Bereich Checkliste (Details lt. Erläuterungen) 1. QUALIFIKATIONSPROFIL 2. CURRICULUM 2.1. Allgemeines 2.2. Kompetenzkatalog 2.3. Zulassungsvoraussetzungen 2.4. Hinweis auf die vom Rektorat verordneten Reihungskriterien im Curriculum 2.5. Modulraster 2.6. Modulübersicht 2.7. Modulbeschreibungen 2.8. Prüfungsordnung 2.9. Inkrafttreten und allfällige Übergangsbestimmungen 3. KOSTENKALKULATION 4. DOKUMENTE FÜR DAS BMUKK: 4.1. Angaben zum Curriculum 4.2. Angaben zum Begutachtungsverfahren 4.3. Vom Rektorat verordnete Reihungskriterien Geplanter Terminablauf für Neuanträge: Tätigkeit: Termine für WS bis Termine für SS bis Vorlage Curriculum inkl. Prüfungsordnung, Qualifikationsprofil, Kostenkalkulation Prüfung, ressortinternes Begutachtungsverfahren und Übermittlung der Verbesserungsaufträge oder einer Vorinformation an die PHn Vorlage der verbesserten Curricula durch die PHn Abschließende Entscheidung und Zuweisung der Studienkennzahlen für die zur Kenntnis genommenen Curricula Seite 1 von 9
2 Erläuterungen zur Checkliste VORBEMERKUNGEN: Die Empfehlungen für die rechtskonforme Gestaltung der Curricula, Erlass vom 9. Jänner 2008, GZ /0014-I/12/2007, sowie die Anforderungen an Modulraster und Modulübersichten, Erlass vom 9. Februar 2009, GZ /0001-I/12/2009, wurden in die vorliegende Checkliste eingearbeitet und sind damit gegenstandslos. Die mit GZ /0014-I/12/2007 ( Empfehlungen für die rechtskonforme Gestaltung der Curricula ) verlautbarte Musterprüfungsordnung kann bis zu ihrer Überarbeitung sinngemäß als Grundlage für die Gestaltung der Prüfungsordnung herangezogen werden. Unter einem studienübergreifenden Modul wird ein Modul verstanden, welches in mehreren Studienangeboten ([Hochschul]Lehrgängen, Studiengängen) in gleicher Form und mit gleichen Inhalten/Kompetenzen geführt wird. - Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Angebote der Weiterbildung inhaltlich und hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen auf eine abgeschlossene Erstausbildung aufsetzen und dass weitgehende Überschneidungen mit den Inhalten und Kompetenzen von Ausbildungsstudiengängen daher nicht zulässig sein werden. 1. QUALIFIKATIONSPROFIL 1.1. Darlegung, welche Aufgaben, leitenden Grundsätze und Bildungsziele der 8 und 9 des Hochschulgesetzes 2005 sowie des 3 der Hochschul-Curriculaverordnung im vorliegenden Studienangebot konkret umgesetzt werden (Hinweise auf Studienteile und Module in tabellarischer Form) 1.2. Ausweisung der Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung bei der Erstellung des Curriculums ( 10 Hochschulgesetz 2005) 1.3. Darlegung der Vergleichbarkeit des konkreten Curriculums mit Curricula gleichartiger Studien und Begründung allfälliger Abweichungen ( 42 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005). Den Pädagogischen Hochschulen wurde in diesem Zusammenhang aufgetragen, bundesweite Abstimmungen hinsichtlich einheitlicher Titelvergabe, einheitlicher akademischer Bezeichnungen und gleicher Anzahlen von ECTS-Credits für Lehrgänge und Hochschullehrgänge gleichen Inhalts vorzunehmen Zur Orientierung darf auf die Empfehlungen zur Zukunft des tertiären Sektors des Dialogs Hochschulpartnerschaft (Broschüre des BMWF 2010, veröffentlicht unter hingewiesen werden, nach denen Qualifikationsprofile folgende Zielsetzungen haben: Qualifikationsprofile sind Entwicklungsinstrumente, die die Genese von Curricula fördern und begleiten sollen. Sie unterstützen die Zielorientierung bei der Erstellung der Curricula und sind Instrumente, um mit Stakeholdern in den Dialog über die Studieninhalte zu treten Qualifikationsprofile sollen für Studierende Transparenz hinsichtlich der zu vermittelnden Inhalte, der zu erlangenden Kompetenzen und Qualifikationen schaffen. Seite 2 von 9
3 Qualifikationsprofile sollen für potenzielle Arbeitgeber/innen Transparenz hinsichtlich der zu vermittelnden Inhalte, der zu erlangenden Kompetenzen und Qualifikationen schaffen Qualifikationsprofile sollen die Darlegung der Gleichwertigkeit von Studien ermöglichen und damit die Mobilität fördern Qualifikationsprofile orientieren sich an den Dublin-Deskriptoren (Wissen und Verstehen, Anwendung von Wissen und Verstehen, Beurteilung abgeben, Kommunikation, Lernstrategien; jeweils abgestimmt auf Bachelor-, Master- und Promotionsabschlüsse); diese werden entsprechend dem jeweiligen Fachgebiet konkret ausgestaltet. 2. CURRICULUM 2.1. Allgemeines Inhaltsverzeichnis und Seitennummerierung Datum der Erlassung durch die Studienkommission Datum der Genehmigung durch das Rektorat Datum der Kenntnisnahme durch den Hochschulrat Umfang und Dauer des (Hochschul)Lehrgangs Begründung, wenn die unbetreuten Selbststudienanteile 50% des Gesamtworkload des LG/HLG überschreiten (siehe BMUKK / I/12/2008 Bewertung von (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung mit ECTS-Credits); Allf. Akademische Bezeichnung gem. 39 Abs. 1 Hochschulgesetz Kompetenzkatalog Kompetenzkatalog: stringenter Aufbau; es muss der Bezug zwischen dem Kompetenzkatalog und den zertifizierbaren (Teil-)kompetenzen in den Modulbeschreibungen als höhere Konkretisierungsstufe hergestellt sein (siehe Modulbeschreibung, Punkt ) Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 HCV (abgeschlossenes Lehramtsstudium; Angebote, zu denen auch Personen mit abgeschlossener Erstausbildung für Kindergartenpädagogik oder Sozialpädagogik zugelassen werden sollen, sind unter Einbindung der Abt. I/1 einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, ob sie den Schwerpunktsetzungen des BMUKK für diesen Personenkreis entsprechen) und HZV (Bei der Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen sind je nach inhaltlicher Ausrichtung des [Hochschul]Lehrgangs die erforderlichen Qualifikationen zu definieren und die von den Aufnahmebewerberinnen und Aufnahmebewerbern zu erbringenden Nachweise zu beschreiben). Seite 3 von 9
4 2.4. Hinweis auf die vom Rektorat verordneten Reihungskriterien im Curriculum 2.5. Modulraster Um Erstellung einheitlicher Modulraster für alle Angebote einer PH wird ersucht Bezeichnung der Hochschule, des (Hochschul)Lehrgangs Modulthema und Kurzzeichen Umfang der Module: Die untere Modulgrenze sollte nach Möglichkeit 5 6 ECTS-Credits nicht unterschreiten ECTS-Credits pro Modul, pro Semester, pro Studienjahr und pro (Hochschul)Lehrgang Semesterwochenstunden pro Modul, pro Semester, pro Studienjahr und pro (Hochschul)Lehrgang Ausweisung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie der Wahlmodule Ausweisung studienübergreifender Module (Kennzeichnung der Module im Modulraster oder Angabe, dass der [Hochschul]Lehrgang keine studienübergreifenden Module umfasst) Ausweisung studienfachbereichsübergreifender Module Farblegende und Abkürzungsverzeichnis 2.6. Modulübersicht Um Erstellung einheitlicher Modulübersichten für alle Angebote einer PH wird ersucht Bezeichnung der Hochschule, des (Hochschul)Lehrgangs Modulthema und Kurzzeichen Ausweisung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie der Wahlmodule (Je alternativem Wahlpflichtmodul sind eine tabellarische Modulübersicht und eine Modulbeschreibung zu erstellen. Dagegen sind einzelne Lehrveranstaltungen, die innerhalb eines Pflichtmoduls alternativ wählbar sind, in der Modulübersicht und der Modulbeschreibung lediglich als solche auszuweisen.) Ausweisung studienübergreifender Module Ausweisung studienfachbereichsübergreifender Module Titel der Lehrveranstaltungen Art der Lehrveranstaltungen Je Lehrveranstaltung in Semesterwochenstunden: Präsenzstudienanteile (Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen und schulpraktischen Inhalten sind in Form des Präsenzstudiums anzubieten und zu führen.) betreute Studienanteile gem. 37 Hochschulgesetz betreute Studienanteile gesamt (Summe aus Präsenzstudienanteilen und betreuten Studienanteilen gem. 37 Hochschulgesetz 2005) Je Lehrveranstaltung in Echtstunden: betreute Studienanteile gesamt (Summe aus Präsenzstudienanteilen und betreuten Studienanteilen gem. 37 Hochschulgesetz 2005) unbetreutes Selbststudium Seite 4 von 9
5 Je Lehrveranstaltung: ECTS-Credits Zuordnung der Lehrveranstaltungen, der Semesterwochenstunden, Echtstunden und ECTS-Credits zu den Studienfachbereichen (Dies gilt auch für Lehrgänge / Hochschullehrgänge und für betreute Studienanteile gem. 37 Hochschulgesetz 2005; siehe dazu 10, 11 der Hochschul-Einstufungsverordnung!) Summen pro Modul, pro Semester, pro Studienjahr und pro (Hochschul)Lehrgang: Semesterwochenstunden, Echtstunden, ECTS-Credits; dabei ist ersichtlich zu machen, dass die unbetreuten Selbststudienanteile 50 % des Gesamtworkload eines (Hochschul)Lehrgangs nicht überschreiten; Abweichungen sind ausreichend zu begründen (siehe BMUKK /00001-I/12/2008) Farblegende und Abkürzungsverzeichnis 2.7. Modulbeschreibungen Bezeichnung der Hochschule, des (Hochschul)Lehrgangs Vollständigkeit aller Angaben gemäß Anlage zur HCV Rubrik Kategorie, Modularten: Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul, Wahlmodul Basismodul, Aufbaumodul studienfachbereichsspezifisches Modul, studienfachbereichsübergreifendes Modul studienspezifisches Modul, studienübergreifendes Modul Je alternativem Wahlpflichtmodul sind eine tabellarische Modulübersicht und eine Modulbeschreibung zu erstellen. (Dagegen sind einzelne Lehrveranstaltungen, die innerhalb eines Pflichtmoduls alternativ wählbar sind, in der Modulübersicht und der Modulbeschreibung lediglich als solche auszuweisen.) Bei Einstufung eines Moduls als Aufbaumodul sind immer auch Eintragungen in der Rubrik Voraussetzungen für die Teilnahme erforderlich Sind für ein Modul besondere Vorkenntnisse im Sinne des 42 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005 vorgesehen, dann sind diese Vorkenntnisse und deren Nachweis in der Rubrik Voraussetzungen für die Teilnahme konkret festzulegen Ausweisung studienübergreifender Module (zusätzliche entsprechende Ausweisung der Studienkennzahl und des Titels des betroffenen anderen Lehrgangs oder Hochschullehrgangs bzw. des betroffenen Studiengangs in der Modulbeschreibung) Rubrik Zertifizierbare (Teil)kompetenzen : siehe Kompetenzkatalog, Punkt Rubrik Literatur : Die Empfohlene Fachliteratur (recommended or required reading) ist anzugeben. Weitere Literaturvorgaben können durch die Lehrveranstaltungsleiterin / den Lehrveranstaltungsleiter erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wäre anzubringen. Seite 5 von 9
6 Rubrik Leistungsnachweise : Die Modulbeschreibungen müssen konkrete Angaben zu Art und Umfang der Leistungsnachweise enthalten: Wird ein Modul durch die Beurteilung einzelner Lehrveranstaltungen abgeschlossen, so ist ein Hinweis auf die Lehrveranstaltungsbeschreibungen in PH-Online ausreichend Wird ein Modul durch eine Modulprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis über das gesamte Modul abgeschlossen, so bedarf es konkreter Angaben zu Art und Umfang des Leistungsnachweises Soll das Modul bzw. sollen seine Lehrveranstaltungen nach der Beurteilungsart mit Erfolg teilgenommen bzw. ohne Erfolg teilgenommen beurteilt werden, so ist dies in der Prüfungsordnung zu verankern und in der betreffenden Modulbeschreibung, Rubrik Leistungsnachweise, auszuweisen. Beilagen: Excel-Dateien HLehrgang_PH_d.xls und HLehrgang_PH_d.xlsx Die beigelegten Formularmuster sind als Ausfüllhilfe heranzuziehen, sofern nicht PHeigene Formulare mit inhaltlich und formal entsprechenden Angaben vorliegen Prüfungsordnung Art und Umfang der für den (Hochschul)Lehrgang vorgesehenen Prüfungen, Arbeiten und sonstigen Leistungsnachweise (Für Testurprüfungen und Dispensprüfungen fehlt die rechtliche Grundlage.) Generelle Beurteilungskriterien: Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Curriculums unter Berücksichtigung der in den Modulen ausgewiesenen (Teil)Kompetenzen Allenfalls konkrete Festlegung von Kriterien für eine positive Beurteilung Jedenfalls konkrete Festlegung von Kriterien für die Leistungsbeurteilung nach der fünfstufigen Notenskala Konkrete Festlegung von Kriterien für die Beurteilungsart mit Erfolg teilgenommen oder ohne Erfolg teilgenommen, sofern diese in der Prüfungsordnung vorgesehen und in den betreffenden Modulbeschreibungen ausgewiesen ist Informationspflicht der Modulverantwortlichen über nachzuweisende Kompetenzen, vorgesehene Leistungsnachweise und Beurteilungskriterien Bestellungsweise der Prüfer/innen für Einzelprüfungen über Lehrveranstaltungen Bei kommissionellen Beurteilungen sind die Bestellung und Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie Seite 6 von 9
7 das Beurteilungsprozedere (einstimmige, stimmenmehrheitliche Beschlussfassung über die Note, Stimmenthaltung ausgeschlossen, Dirimierungsrecht eines/einer allfälligen Vorsitzenden, ) in der Prüfungsordnung zu regeln. Dies gilt auch für die dritte Wiederholung von Leistungsnachweisen und eine allfällige kommissionelle Beurteilung der Abschlussarbeit (ist die Beurteilung der Abschlussarbeit durch einen Einzelprüfer / eine Einzelprüferin vorgesehen, so ist jedenfalls die vierte Vorlage der Arbeit kommissionell zu beurteilen.) Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren Art der Modulbeurteilung: durch Leistungsnachweise über einzelne Lehrveranstaltungen oder durch [kommissionelle] Modulprüfungen oder andere Leistungsnachweise über das gesamte Modul (Die kumulative Art der Modulbeurteilung - Errechnung einer Gesamtnote aus den Einzelbeurteilungen in Form von Mittelwerterrechnung bzw. gewichteter Errechnung - ist unzulässig.) Ggf. Art der Beurteilung schulpraktischer Studien: Abs. 2 Z 6 Hochschulgesetz 2005 geht von einer semesterweisen Beurteilung der Schulpraktischen Studien aus Wenn die Beurteilung der schulpraktischen Studien durch eine Praxiskonferenz erfolgen soll oder wenn vor einer negativen Beurteilung durch den/die Praxisbetreuer/in die Praxiskonferenz gehört werden soll, so sind die Zusammensetzung und die Abstimmungsmodalitäten dieser Kommission in der Prüfungsordnung zu regeln Ggf. Art der Beurteilung modulübergreifender Prüfungen /Arbeiten /sonstiger Leistungsnachweise Art der Beurteilung abschließender Prüfungen / Arbeiten Angaben zu Prüfungswiederholungen ( 43 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005): Dreimalige Wiederholung Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist als kommissionelle Prüfung abzulegen, die dritte Wiederholung eines sonstigen Leistungsnachweises ist kommissionell zu beurteilen. Dies gilt auch für abschließende Arbeiten jedenfalls kommissionelle Beurteilung bei der vierten Vorlage der Arbeit Eine nicht abgelegte Prüfung ist auch dann nicht auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten anzurechnen, wenn keine fristgerechte Abmeldung von der Prüfung erfolgt ist Wenn der/die Prüfungskandidat/in jedoch die Prüfungsaufgaben übernommen hat, hat er/sie sich "auf die Prüfung eingelassen" und ist daher jedenfalls zu beurteilen Für die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen fehlt die rechtliche Grundlage. Seite 7 von 9
8 Rechtsschutz bei Prüfungen, Nichtigerklärung von Beurteilungen: abschließende Regelung durch die 44 und 45 Hochschulgesetz 2005; Abstriche bzw. Regelungen anderen Inhalts in der Prüfungsordnung sind nicht zulässig Abschlusskalkül: kann nur dann vorgesehen werden, wenn in der PO eine den (Hochschul)Lehrgang abschließende Prüfung über mehrere Fächer vorgesehen ist Inkrafttreten und allfällige Übergangsbestimmungen 3. KOSTENKALKULATION 3.1. Zu jedem Studienangebot ist gemäß 42 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005 die Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen vorzulegen: Eine auf einer Normstudierendengruppe basierende abstrakte Kostenberechnung für die einmalige Durchführung des konkreten Studienangebotes, die zumindest die Lehrendenkosten und bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen einen allfällig erforderlichen zusätzlichen Sachaufwand zu umfassen hat Voraussetzung für die Führung eines Studienangebotes ist, dass der Ressourcenbedarf aus den vorhandenen und genehmigten Kontingenten der PH/PPH bedeckt wird. Aus der Führung der Angebote kann daher weder ein Mehrbedarf an Werteinheiten noch an Lehrbeauftragtenhonoraren geltend gemacht werden. 4. DOKUMENTE FÜR DAS BMUKK 4.1. Angaben zum Curriculum Beabsichtigter Start des (Hochschul)Lehrgangs auf der Grundlage des vorliegenden aktuellen Curriculums Angabe der Version/des Erstellungsdatums des Dokuments auf dem Deckblatt Zuordnung des (Hochschul)Lehrgangs zum öffentlich-rechtlichen Bereich (Weiterbildung für den schulischen Einsatzbereich oder Einsatz im Bereich der Kindergarten- oder Sozialpädagogik); Angaben zum Bedarf (LSR, SSR bzw. Amt der LReg.) Bekanntgabe einer Ansprechperson für das BMUKK 4.2. Angaben zum Begutachtungsverfahren Angaben zum durchgeführten Begutachtungsverfahren des Curriculums (Dauer, eingebundene Personen / Institutionen, Ergebnis) Hinweis: Bedenkenfreiheit des BMUKK kann nicht angenommen werden, selbst wenn das BMUKK im Begutachtungsverfahren befasst wird und keine Stellungnahme abgibt. Seite 8 von 9
9 4.3. Reihungskriterien Reihungskriterien gemäß 50 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 (das Rektorat hat für den Fall, dass aus Ressourcengründen nicht alle Antragsteller/innen zum Studienangebot zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen). Seite 9 von 9
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