Charge up at Work! NRW startet Förderung auch für Handwerk, Gewerbe und Unternehmen

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1 Charge up at Work! NRW startet Förderung auch für Handwerk, Gewerbe und Unternehmen

2 NRW startet Förderung auch für Handwerk, Gewerbe und Unternehmen Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt ab sofort Privatleute, die auf ihrem Grundstück Ladestationen für E-Fahrzeuge installieren wollen. Aber auch Handwerker, Ge wer be trei ben de und Unternehmen werden unterstützt. Verankert in der Förderrichtlinie progres.nrw Programmbereich Markteinführung will die Landesregierung seit dem den Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter beschleunigen. Die neue Förderung ist somit Teil des Sofortprogramms Elektromobilität, das die Landesregierung für Kommunen, Handwerker, Unternehmen und Privatpersonen aufgelegt hat. Das Wichtigste zur Förderung für Ladestationen in Kürze: Welche Ladepunkte werden gefördert? Wie hoch ist die Zuwendung? Öffentliche Ladepunkte Nicht öfffentliche Ladepunkte 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben* bzw. max Förderobergrenze pro Ladepunkt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben* bzw. max Förderobergrenze pro Ladepunkt Welche Ausgaben sind förderfähig? Förderfähig ist stationäre Normalladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mindestens 11 kw und maximal 22 kw Zuwendungsfähige Ausgaben für Normalladepunkte sind zum Beispiel: Ladesäule, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur Anfahrschutz, Beleuchtung Tiefbau, Fundament Montage und Inbetriebnahme Netzanschluss Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses *Voraussetzung Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt. Die Kontrolle erfolgt durch Nachweis eines zertifizierten Grünstrom-Liefervertrages. Bei Antragstellung bis zum ist eine Förderung unter Verzicht auf die vorgenannte Voraussetzung möglich. Die Förderquote reduziert sich in dem Fall auf 30 %. Sofern die [ ] errichtete Normalladeinfrastruktur [ ] im öffentlich zugänglichen Raum errichtet wird, ist die Ladesäulenverordnung vollumfänglich zu beachten. Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Eine Kumulierung mit Mitteln aus Bundes- und anderen Landesförderprogrammen ist nicht möglich. Darüber hinaus ist für öffentlich zugängliche Ladepunkte eine Antragstellung im Rahmen dieses Programms nicht während der Laufzeit eines Aufrufs der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland des BMVI zulässig.

3 Unsere Lösungen für Sie! Die Daten für Ihre Antragsstellung kompakt und übersichtlich: AMTRON Premium: Intelligente Wallbox für den nicht öffentlich zugänglichen Bereich Planen Sie die Errichtung von Ladeinfrastruktur auf einem Verwaltungsparkpatz, empfiehlt sich dafür die AMTRON Premium Wallbox. Hier wird der Zugang über RFID-Ladekarten reglementiert. Es können bis zu 100 Nutzer über eine individuelle RFID-Karte Zugang zu einer oder auch mehreren AMTRON Ladestation erhalten. Das Einlesen der Ladekarten erfolgt dabei direkt am Gerät. AMTRON Premium 11 C2 nicht öffentlich zugängliche Wallbox Hersteller: MENNEKES Elektrotechnik GmbH & Co. KG Typenbezeichnung: AMTRON Premium 11 C2 Artikelnummer: Max. Leistung der Wallbox: 11 kw Preis: Preis inkl. Förderung: 2.463,00 * 1.463,00 ** * unverbindliche Preisempfehlung inkl. MwSt. ** unverbindliche Preisempfehlung inkl. MwSt mit Förderquote EUR 1.000,00 durch zertifizierten Grünstrom- Liefervertrag, bis zum : reduzierte Förderquote 30% bei sonstigem Stromliefervertrag Ladesäule SMART: Lastmanagement und Anbindung an ein IT-Backend mit intelligenter Ladeinfrastruktur Bei größeren Parkplätzen (z.b. am Rathaus oder der Sportstätte) bietet es sich an, die Ladeinfrastruktur in einer sogenannten Master- Satellite Architektur zu vernetzen. Hier agiert die Smart Ladesäule mit Ihrem integrierten emobility Gateway als Master und kann bis zu 16 Ladepunkte vernetzen und steuern. Das Gateway bietet darüber hinaus ein lokales Lastmanagement für die nachgelagerte Ladeinfrastruktur und kann die Anbindung an ein Backend, zum Beispiel an die chargecloud, herstellen. Ladesäule Smart 22 öffentlich zugängliche Ladesäule Hersteller: MENNEKES Elektrotechnik GmbH & Co. KG Typenbezeichnung: Ladesäule Smart 22 Artikelnummer: SW Max. Leistung pro Ladepunkt: 22 kw Preis: 9.829,00 * Preis inkl. 50% Förderung: 4.914,50 ** * unverbindliche Preisempfehlung inkl. MwSt. ** unverbindliche Preisempfehlung inkl. MwSt mit Förderquote 50% durch zertifizierten Grünstrom- Liefervertrag, bis zum : reduzierte Förderquote 30% bei sonstigem Stromliefervertrag Nutzen Sie jetzt die Chance auf Förderung Ihrer Ladepunkte! Füllen Sie direkt den folgenden Antrag auf Förderung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aus! Weitere Informationen sowie einen MENNEKES Partner in Ihrer Nähe, finden Sie unter:

4 Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Postfach Dortmund Eingangsstempel Antrag auf Förderung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Fördergegenstand Nr der Richtlinie für nicht private Antragsteller/-innen Antrag pro Standort 1. Antragsteller/-in Name, Firmenbezeichnung Rechtlicher Vertreter Firmenanschrift Straße PLZ Ort Auskunft erteilt Erreichbarkeiten Herr / Frau Tel. Mail Tel. 2. Projektort (Standort der Ladesäule(n) / Wallbox(en) Straße PLZ / Ort PLZ Ort Standortkoordinaten (Dezimalgrad) Breitengrad Längengrad

5 3. Angaben zur beantragten Maßnahme 3.1 Öffentlich zugängliche Ladesäule gem. Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) v BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v BGBl. I S Zudem wird die Ladesäule über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und muss remotefähig sein. Ladepunkt nach 2 Nr. 9 LSV, der sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Der Zugang muss mind. für 12 h pro Werktag (Mo. bis Sa.) gewährleistet sein. Hersteller der Ladesäule: Typenbezeichnung: Anzahl der Ladesäulen: Anzahl der Ladepunkte: max. Leistung der Ladesäule: kw Der für den Ladevorgang erforderliche Strom wird wie folgt bereitgestellt: regenerativ vor Ort erzeugt (Die EE-Anlage muss eine Nennleistung von mind. 2 kw aufweisen, Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) Stromquelle: elektrische Leistung: kw zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) sonstiger Stromliefervertrag (Förderquote 30%) ==================================================================================== 3.2 Öffentlich zugängliche Wallbox gem. Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung - LSV) v BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v BGBl. I S Zudem wird die Ladesäule über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und muss remotefähig sein. Ladepunkt nach 2 Nr. 9 LSV, der sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Der Zugang muss mind. für 12 h pro Werktag (Mo. bis Sa.) gewährleistet sein. 3. Hersteller der Wallbox: Typenbezeichnung: Anzahl der Wallboxen: max. Leistung der Ladesäule: kw Der für den Ladevorgang erforderliche Strom wird wie folgt bereitgestellt: 2 von 10

6 regenerativ vor Ort erzeugt (Die EE-Anlage muss eine Nennleistung von mind. 2 KW aufweisen, Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) Stromquelle: elektrische Leistung: kw zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) sonstiger Stromliefervertrag (Förderquote 30%) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 3.3 nicht öffentlich zugängliche Ladesäule der Ladepunkt wird mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß der aktuellen Ausgabe der Norm DIN EN ausgerüstet. Hersteller der Ladesäule: Typenbezeichnung: Anzahl der Ladesäulen: Anzahl der Ladepunkte: max. Leistung der Ladesäule: kw Der für den Ladevorgang erforderliche Strom wird wie folgt bereitgestellt: regenerativ vor Ort erzeugt (Die EE-Anlage muss eine Nennleistung von mind. 2 KW aufweisen, Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) Stromquelle: elektrische Leistung: kw zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) sonstiger Stromliefervertrag (Förderquote 30%) =================================================================================== 3.4 nicht öffentlich zugängliche Wallbox Die Wallbox wird mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß der aktuellen Ausgabe der Norm DIN EN ausgerüstet. Hersteller der Wallbox: Typenbezeichnung: Anzahl der Wallboxen: max. Leistung der Wallbox: kw Der für den Ladevorgang erforderliche Strom wird wie folgt bereitgestellt: 3 von 10

7 regenerativ vor Ort erzeugt (Die EE-Anlage muss eine Nennleistung von mind. 2 kw aufweisen, Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) Stromquelle: elektrische Leistung: kw zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (Förderquote 50 %, Nachweis erforderlich) sonstiger Stromliefervertrag (Förderquote 30%) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 3.5 Zuwendungsfähige Ausgaben (bitte entsprechende Angebote beifügen) EURO (netto Angaben) 1. Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung/en 2. Ausgaben zur Schaffung des Netzanschlusses z.b. Tiefbau, Fundament, Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz 3. Elektroinstallation 4. Inbetriebnahme 5. Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung SUMME 3.6 Wurden/Werden weitere öffentliche oder nicht öffentliche Mittel für diese Maßnahme beantragt? nein ja, in Höhe von, beantragt bei in Höhe von, beantragt bei 4 von 10

8 4. Erklärungen Hiermit wird erklärt, dass: 4.1 die Richtlinie und die wichtigen Hinweise zum Antrag vollständig zur Kenntnis genommen wurden. 4.2 alle Angaben zum Antragsverfahren wahrheitsgemäß gemacht wurden und belegbar sind. 4.3 es sich bei der beantragten Maßnahme nicht um eine Ersatz- bzw. Austauschmaßnahme handelt. 4.4 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird. (Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag (Lieferungs- oder Leistungsvertrag) über den Kauf und/oder die Installation). 4.5 die geförderte Anlage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung zweckentsprechend genutzt wird und über diese nicht frei verfügt (z.b. verkauft) wird. (Wirkungslose und überdurchschnittlich ertragsschwache Anlagen gelten als nicht zweckentsprechend genutzte Anlagen). 4.6 für die Maßnahme keine sonstigen öffentlichen Fördermittel aus Programmen des Landes Nordrhein- Westfalen beantragt wurden und solche auch nicht beantragt werden. 4.7 die Gesamtförderung (auch unter Einbeziehung der Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen, soweit sie nicht aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen) die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässige Grenze nicht überschritten wird. 4.8 bekannt ist, dass ein gegebenenfalls erteilter Zuwendungsbescheid widerrufen wird, wenn die Maßnahme die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. 4.9 bekannt ist, a) dass die in den Antragsunterlagen erbetenen Daten der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zuwendung dienen, b) dass alle Angaben dieses Antrages (einschließlich Anlagen), von denen die Bewilligung, Gewichtung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, subventionserheblich im Sinne des 264 Strafgesetzbuch (in Verbindung mit 1 Landessubventionsgesetz vom SGV. NRW 702 und 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom BGBI. I S SubvG) sind, c) dass auch die Regelungen des Zuwendungsbescheides und die ihm beigefügten Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen als eine Verwendungsbeschränkung der Zuwendungsmittel und der damit ggf. angeschafften Gegenstände im Sinne des 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind, d) dass Subventionsbetrug strafrechtlich verfolgt wird zugestimmt wird, dass a) die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten in automatisierten Verfahren, Dateien und Akten oder sonstigen amtlichen Zwecken dienenden Unterlagen gespeichert und aus diesen an das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelt werden, b) die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten zur Überprüfung der Antragsvoraussetzungen mit den Daten anderer Zuwendungsgeber (z. B. Kommunen, Stadtwerken, etc.) sowie des örtlichen Energieversorgungsunternehmens abgeglichen werden können, c) sämtliche eingereichten Unterlagen (mit Ausnahme von Originalbelegen) in das Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen übergehen, d) eine Mitteilung über Zahlungen des Landes - gem. Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörde durch andere Behörden und öffentliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung vom (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2848) - an das jeweils zuständige Finanzamt weitergeleitet wird. Datum Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin 5 von 10

9 5. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen 5.1. Angebot / Kostenvoranschlag 5.2. Technische Angaben, ggf. Datenblätter des Herstellers 5.3. Ggf. Nachweis über zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (sofern dieser bereits abgeschlossen wurde, alternativ kann der Nachweis mit dem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme vorgelegt werden). Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt werden: 1. Der Strom muss zu 100% aus Erneuerbaren Energien stammen. 2. Es muss eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus Erneuerbaren Energien erfolgen. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. 3. Förderung von Neuanlagen: Vom Anbieter muss a) ein festgelegter Förderbetrag von mindestens 0,1 Ct/kWh (0,2 Ct/kWh bei einem jährlichen Verbrauch von weniger als kwh) erhoben werden und für den Bau und Betrieb von EE-Anlagen verwendet werden oder b) für Maßnahmen zur Förderung der Energiewende bzw. des Klimaschutzes verwendet werden oder c) mindestens 33 % des Stromes aus Neuanlagen, die nicht älter als 6 Jahre sind, bezogen werden Ggf. Nachweis über den regenerativ vor Ort erzeugten Strom. Die EE-Anlage muss eine Nennleistung von mind. 2 kw aufweisen De-minimis-Erklärung (Anlage1) 5.6. Erklärung des Unternehmens zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten (Anlage2) 6 von 10

10 De-minimis-Erklärung gem. VO (EU) Nr. 1407/2013 Anlage 1 zum Antrag Antragsteller/in Name /Adresse Vorhabensbezeichnung Projektort Anlage zum Antrag vom Bei der beantragten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der VO (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Diese Erklärung dient zur Prüfung, ob und in welchem Umfang eine (weitere) De-minimis-Beihilfe nach EU-Vorgaben zulässig ist. Im Rahmen der VO (EU) Nr. 1407/2013 kann einer Zuwendungsempfängerin in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Gesamtbeihilfebetrag von bis zu Euro gewährt werden. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (Zuschüsse, Darlehen, Beteiligungen, Bürgschaften etc.) aller öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kommune etc.), die als De-minimis gewährt wurden. In dieser Erklärung sind daher alle De-minimis-Beihilfen gem. VO (EU) Nr. 1407/2013 anzugeben, die das antragstellende Unternehmen sowie die mit ihm relevant verbundenen Unternehmen im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben. Relevant verbundene Unternehmen und somit "ein einziges Unternehmen" gem. Artikel 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1407/2013 sind für die Zwecke von Deminimis-Beihilfen alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet. Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimis-Beihilfen sind gem. Art. 3 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1407/2013 ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden laut Art. 3 Abs. 9 VO (EU) Nr. 1407/2013 die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind Deminimis-Beihilfen unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen. 7 von 10

11 Erklärung Anlage 1 zum Antrag Hiermit bestätige ich, dass das von mir vertretene Unternehmen sowie im Sinne der VO (EU) Nr. 1407/2013 mit ihr verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren keine Beihilfen im Sinne der VO (EU) Nr. 1407/2013 erhalten hat bzw. haben. die nachfolgend aufgelisteten Beihilfen im Sinne der VO (EU) Nr. 1407/2013 erhalten hat bzw. haben. Mir ist bekannt, dass diese Angaben subventionserheblich sind. Ich verpflichte mich zudem, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln. Folgende De-minimis-Beihilfen wurden dem o.g. Unternehmen bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen gem. Artikel 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1407/2013 im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren bewilligt: Antragsteller/in und ggf. verbundene Unternehmen gem. Artikel 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1407/2013 Datum Bescheid Zuwendungsgeber Förderkennzeichen Form der Beihilfe (Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft etc.) Fördersumme (EUR) Subventionswert (EUR) Gesamt (ggf. durch Anlage zu ergänzen) Ort/Datum Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Unternehmens 8 von 10

12 Anlage 2 zum Antrag Erklärung des Unternehmens zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten Grundlage für die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (veröffentlicht im Amtsblatt der EU 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014) bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014). Demnach befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0. Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung (bzw. in den ersten sieben Jahren in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen i.r. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen unter den Buchstaben c) oder d) erfüllt. Erklärung: Hiermit versichere ich/versichern wir, dass mein/unser Unternehmen kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (veröffentlicht im Amtsblatt der EU 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014) bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) ist. Mir/Uns ist bekannt, dass diese Erklärung subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches ist und dass ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Ort/Datum Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Unternehmens Seite 9 von 10

13 W I C H T I G E H I N W E I S E Z U M A N T R A G Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen an die: Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Goebenstr Dortmund Die Antragstellung muss postalisch oder durch persönliche Abgabe bei der Bezirksregierung Arnsberg erfolgen. Die Antragstellung per Fax oder Mail ist nicht zulässig. Beachten Sie bitte, dass Sie nach Antragstellung eine Eingangsbestätigung erhalten (max. 3 Wochen). Vor Erhalt eines Zuwendungsbescheids durch die Bezirksregierung Arnsberg darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Andernfalls wird keine Zuwendung gewährt. Dieses gilt insbesondere auch für Maßnahmen, die z.b. im Rahmen eines Neubaus über einen Generalunternehmer/Bauträger umgesetzt werden sollen. Die beantragte Maßnahme darf nicht vorab im Baugewerkenvertrag beauftragt sein. Die im Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen und Angaben sind für die Bearbeitung zwingend erforderlich. Alle Zuwendungsbescheide sind mit einem Bewilligungszeitraum versehen, der nur in Ausnahmefällen und nur auf Antrag und vor dessen Ablauf verlängert werden kann. Wenn der Zuwendungsempfänger festgesetzte Fristen nicht eigenständig einhält, ist der Zuwendungsbescheid unwiderruflich unwirksam. Lesen Sie bitte sorgfältig Nr. 4 des Antragsvordrucks. Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung: Postalisch Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Goebenstr Dortmund Telefonisch Nordrhein-Westfalen direkt Tel (08:00 bis 18:00 Uhr) progres@bra.nrw.de Internet Bitte nutzen Sie ggf. die Suchfunktion; Suchbegriffe: progres; Markteinführung; Energiesparer; Seite 10 von 10

14 MENNEKES Elektrotechnik GmbH & Co. KG Spezialfabrik für Steckvorrichtungen Änderungen vorbehalten. Für Druckfehler keine Haftung. Aloys-Mennekes-Straße Kirchhundem GERMANY Phone: + 49 (0) / 41-1 Fax: + 49 (0) /

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