Hausordnung der NMS Quellenstraße 144

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1 Hausordnung der NMS Quellenstraße 144 Die Hausordnung der NMS Quellenstraße basiert auf der Schulordnung, dem SCHUG ( dem SCHOG ), dem Schulzeitgesetz ( und der Leistungsbeurteilungsverordnung ( nummer= ). Sie stellte eine Erweiterung für die individuellen Gegebenheiten am Standort dar. Präambel: Das Zusammenleben und das Zusammenarbeiten von Menschen bedarf Regeln und bei Nichteinhaltung Konsequenzen, damit jede/r ihre/seine Persönlichkeit zum besten Wohl entwickeln und ihre / seine beste individuelle Lernentwicklung nehmen kann. Die NMS Quellenstraße soll ein demokratischer Ort sein, wo Schülerinnen und Schüler lernen, dass Regeln und Ordnungen hilfreich und notwendig sind, dass die Unterschiedlichkeit und Vielfalt der Menschen eine Bereicherung bedeuten, dass Schwächere geschützt werden und dass die gemeinsamen Werte dem Egoismus des einzelnen Grenzen setzen.

2 Wir Lehrerinnen / Lehrer / Direktorin und Erwachsenen im Haus nehmen die uns anvertrauten Kinder so wie sie sind und nicht so wie wir sie uns wünschen würden. akzeptieren das Recht der Kinder, sie als einzelne, unverwechselbare Individuen mit unverletzlicher Würde ernst zu nehmen. entwickeln unsere Schule und unseren Unterricht immer weiter um den Anforderungen der Schülerinnen und Schüler, aber auch der Gesellschaft bestmöglich gerecht zu werden. schaffen Identität und Bewusstsein unserer Schule durch gegenseitige Hospitation, kollegiale Zusammenarbeit und Überprüfung unserer gemeinsamen Arbeit. bilden uns systematisch fort um eine lernende und sich entwickelnde Institution zu sein. versuchen, die uns anvertrauten Kinder zu guten Fachleistungen zu befähigen, leiten unsere Schülerinnen und Schüler zu demokratischem Handeln an und versuchen mit ihnen das Tor zur Welt zu öffnen um sie auf das Leben als Erwachsene vorzubereiten.

3 Wir Schülerinnen und Schüler sind zu allen anderen höflich und freundlich, damit das Schulklima angenehm ist.... verzichten auf jede Form der Gewalt (sprachlich, physisch, psychisch, ). schlagen und beschimpfen uns auch nicht im Spaß, damit sich alle Menschen an der Schule wohlfühlen können. versuchen Konflikte zu vermeiden oder friedlich zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, suchen wir Hilfe bei Erwachsenen, um zu lernen, gut mit Konflikten umzugehen. kleiden uns angemessen (Kapperl im Spind, ), damit bereiten wir uns gut auf das Berufsleben vor. tragen Hausschuhe (rutschfest, keine Turnschuhe), damit das Schulhaus sauber ist und der Schulwart keine zusätzliche Arbeit hat. achten auf Sauberkeit in unserer Schule, in den Klassen und im Hofbereich und vermeiden unnötigen Müll. betreten das Schulhaus erst ab 7.45 (Ausnahme Förderkurse). sind an jedem Stundenbeginn rechtzeitig auf unseren Plätzen, damit der Unterricht planmäßig beginnen kann. richten die Unterrichtsmittel (Hefte, Bücher, Zirkel,...) - im guten Zustand - am Beginn jeder Stunde bereits her, damit der Unterricht nicht gestört wird.... behandeln alle Einrichtungen und Materialien schonend. wissen, dass Beschädigungen oder verloren Gegangenes (absichtlich oder unabsichtlich) repariert beziehungsweise ersetzt werden müssen, damit wir und andere Freude an unserer Schule haben. wissen, dass wir uns in den Pausen nur in unserem Stockwerk oder in unserer eigenen Klasse aufhalten können (Ausnahme Hofpause). wissen, dass Drogen, Alkohol, Energydrinks und Kaugummi verboten sind. verzichten unserer Gesundheit zu Liebe auf Süßigkeiten und ungesunde Knabbereien. bringen nach Unterrichtsschluss unsere Klasse, Bankfächer, Fächer in Ordnung. nehmen alle erforderlichen Unterrichtsmittel (Mitteilungsheft, Hefte, Bücher,...) mit nachhause, damit wir Hausübungen machen und uns vorbereiten können. lassen unsere Handys abgedreht im SPIND (Ausnahme gemeinsame Nutzung in der Klasse), damit wir ungestört arbeiten können.

4 Wir Erziehungsberechtigten beteiligen uns nach unseren Maßgaben am Schulleben (Klassenforen, Elternabende) und unterstützen unsere Kinder und die Schule bei Ihrer Arbeit. achten darauf, dass unsere Kinder den Unterricht besuchen und benachrichtigen die Schule umgehend (telefonisch vor 8.00), sollte ein Kind nicht am Unterricht teilnehmen können. Fehlstunden werden schriftlich (evtl. Arztbestätigung falls vom Klassenvorstand verlangt) entschuldigt.... geben den Kindern die erforderlichen Unterrichtsmittel mit bzw. informieren die Lehrerinnen und Lehrer, falls es Probleme gibt.... versuchen Schwierigkeiten oder Missverständnisse mit der betreffenden Lehrerin/ dem betreffenden Lehrer, dem Klassenvorstand, der Direktorin bzw. mit dem SSR für Wien zu klären.... sind uns bewusst, dass wir für Beschädigungen, Verschmutzungen oder ähnliches durch unsere Kinder haftbar sind.... wissen, dass Schulveranstaltungen verpflichtend zu besuchen sind (Ausnahme: Übernachtung) und dass wir im Fall von finanziellen Problemen mit der Direktion bzw. dem Elternverein Kontakt aufnehmen können. Das außertourliche Verlassen des Schulhauses (Arztbesuch, frühzeitiger Schulschluss oä.) ist NUR mit schriftlicher Bestätigung der Eltern erlaubt. Mündlich erteilte Zusagen widersprechen dem Gesetz und dürfen nicht akzeptiert werden. Ohne schriftliche Bestätigung kann die Schülerin / der Schüler das Schulhaus nur verlassen, wenn sie / er von einem Erziehungsberechtigten abgeholt wird. Wenn das nicht möglich ist, wird das Kind bis zum Ende der vorgesehenen Unterrichtszeit in der Schule beaufsichtigt.

5 Sanktionen und Konsequenzen Laut 47 SCHUG hat die Schule folgende Maßnahmen zu ergreifen: (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, vom Schulleiter (Abteilungsvorstand) und in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen. (2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers ( 49 Abs. 2) androhen. Sollten Gespräche und Erziehungsmaßnahen(bis zur Suspendierung durch den Stadtschulrat) mittel- und langfristig keine Wirkung zeigen, wird die Schule Kontakt mit dem Amt für Jugend und Familie aufnehmen um die Erziehungsarbeit zu unterstützen.

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