VERHALTENSAUFFÄLLIGKEITEN
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- Hetty Lange
- vor 7 Jahren
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1 VERHALTENSAUFFÄLLIGKEITEN AUS JURISTISCHER SICHT ARMIN ANDERGASSEN Rechtsgrundlagen o Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) BGBl. Nr. 472/1986 (WV) o Schulordnung 1974 BGBl. Nr. 373/1974 o Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige 1997 (SchUG-B) BGBl. Nr. 33/1997 o Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) BGBl. Nr. 498/1995 Schulunterrichtsgesetz o 13 Abs. 3 Z 2 Schulveranstaltung Ausschluss o 13a Abs. 2 Z 2 Schulbezogene Veranstaltung Untersagung o 19 Abs. 4 Frühinformationssystem o 21 Abs. 3 Beurteilung des Verhaltens in der Schule o 47 Abs. 1 und 2 Mitwirkung der Schule an der Erziehung o 49 Abs. 1 und 3 Ausschluss / Suspendierung Schulordnung / Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige o Schulordnung 8 Abs. 1 lit. b) Erziehungsmittel o SchUG-B 46 Abs. 1 Ausschluss Mein heutiger Impulsvortrag gewährt einen Abriss der derzeit in Geltung befindlichen gesetzlichen Normen zum Themenbereich Verhaltensauffälligkeiten von Schüler/inne/ n, wobei der Schwerpunkt darauf gelegt wird, die dem Landesschulrat, den Bezirksschulräten, den Schulaufsichtsorganen, den Schulleiter/inne/n und nicht zuletzt den Lehrer/inne/n zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel bzw. Erziehungsmaßnahmen näher zu beleuchten. Dies vor allem deshalb, weil in einem späteren Tagesordnungspunkt im Plenum darüber diskutiert werden soll, ob mit diesen von mir anzusprechenden rechtlichen Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann, oder ob noch weitere, zusätzliche gesetzliche Regelungen benötigt werden, um den gravierenden Problemstellungen, die im vorerwähnten Zusammenhang nicht selten an unseren Schulen auftreten, wirkungsvoller begegnen zu können. Zunächst möchte ich die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur vorgegebenen Themenstellung auflisten: - Es existiert einerseits im Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986 (WV), in der derzeit geltenden Fassung, eine Vielzahl an Bestimmungen, die sich mit Erziehungsmaßnahmen auseinandersetzt, - andererseits beinhaltet die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Schulordnung, BGBl. II Nr. 37/1974, in der derzeit geltenden Fassung, eine Auflistung verschiedenster Erziehungsmittel, - des Weiteren enthält das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der derzeit geltenden Fassung, für die Studierenden an den Schulen für Berufstätige eine wichtige gesetzliche Bestimmung zum Ausschluss von Studierenden, und - es findet sich in der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung SchVV), BGBl. II Nr. 498/1995, in der derzeit geltenden Fassung, bei den Richtlinien für die Durchführung eine Ausschlussmöglichkeit (von Schüler/inne/n) von der weiteren Teilnahme an einer Schulveranstaltung ausdrücklich normiert. Der Inhalt und verschiedenste Auslegungsvarianten der einzelnen Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes seien in chronologischer Reihenfolge angeführt:
2 Gemäß 13 Abs. 3 Z 2 und 3 SchUG kann die/der Schulleiterin/Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz eine/n Schüler/in von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung ausschließen. Ein derartiger Ausschluss darf jedoch nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der/des Schülerin/Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der/des Schülerin/Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ähnliches gilt bei schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des 13a Abs. 2 Z 2 SchUG. Die Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung ist zu untersagen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der/des Schülerin/Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der/des Schülerin/Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ich habe bewusst die Betonung auf Gefährdung der Sicherheit gelegt, zumal ein Ausschluss von einer Schulveranstaltung bzw. eine Untersagung der Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung ausschließlich aus diesem Grunde erfolgen darf. Im vergangenen Schuljahr ergab sich an einem Innsbrucker Gymnasium die Fallkonstellation, wonach der Direktor dieser Schule einen Schüler im Vorfeld von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung ausgeschlossen hat, weil dieser Schüler in einem Unterrichtsgegenstand ein schriftlich auszufertigendes Referat nicht zeitgerecht abgegeben hatte. Die Erziehungsberechtigten haben sich daraufhin an den Landesschulrat gewandt und sich über die Vorgehensweise der Schule beschwert, woraufhin der Schuldirektion mitgeteilt werden musste, dass aus diesem Grunde ein Ausschluss von einer Schulveranstaltung nicht erfolgen dürfe, sondern ausschließlich auf Grund einer mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit des Schülers bzw. anderer Personen. Das im 19 Abs. 4 SchUG normierte sog. Frühinformationssystem regelt die unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten, wenn das Verhalten einer/eines Schülerin/Schülers auffällig ist, wenn die/der Schülerin/Schüler ihre/seine Pflichten in schwer wiegender Weise nicht erfüllt und wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Informationspflicht nachzukommen bzw. die Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben, hat die/der jeweilige Klassenvorständin/Klassenvorstand oder die/der unterrichtende Lehrer/in. Der Grund, warum ich diese Bestimmung in den Katalog der Erziehungsmaßnahmen aufgenommen habe, ist jener, dass im Rahmen des beratenden Gesprächs Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation zu erarbeiten sind. Das Gesetz nennt beispielsweise ein individuelles Förderkonzept, Ursachenerklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst. Dasselbe gilt für Berufsschulen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die/den Lehrberechtigte/n zu ergehen hat, mit Ausnahme von lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein weiteres Erziehungsmittel ist im 21 SchUG verankert, und zwar die Beurteilung des Verhaltens der/des Schülerin/Schülers in der Schule. Durch die Beurteilungsstufen (Noten) die von Sehr zufriedenstellend bis Nicht zufriedenstellend reichen, wird bewertet, inwieweit das persönliche Verhalten einer/ eines Schülerin/Schülers und ihre/seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen, wobei bei der Beurteilung die Anlagen der/des Schülerin/ Schülers, ihr/sein Alter und ihr/sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen sind. Der mit Mitwirkung an der Schule an der Erziehung übertitelte 47 SchUG gewährt der/dem Lehrer/in die Anwendung von persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmitteln, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen müssen selbstverständlich der Erziehungssituation entsprechend angemessen sein (körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten) und können auch von der/vom Klassenvorständin/Klassenvorstand, von der/vom Schulleiter/in (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, von der/vom Abteilungsvorständin/ Abteilungsvorstand) und in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz (von den Bezirksschulräten oder vom Landesschulrat) ausgesprochen werden. Im Abs. 2 des 47 SchUG ist die Möglichkeit normiert, dass die/der Schulleiter/in eine/n Schüler/in in eine Parallelklasse versetzen kann, wenn dies aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ord-
3 nung notwendig erscheint. Sollte mit einer derartigen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden können, hat die Schulkonferenz (bei Schulen die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Möglichkeit, die Stellung eines Antrages auf Ausschluss einer/eines Schülerin/Schülers anzudrohen. Abschließend sei die vielleicht wichtigste Bestimmung angesprochen, auch wenn sie meines Erachtens stets die ultima ratio darstellen sollte 49 SchUG, der den Schulausschluss bzw. die Suspendierung einer/ eines Schülerin/Schülers regelt. Ein Schulausschluss kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein/e Schüler/in ihre/seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß dem vorzitierten 47 SchUG erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten einer/eines Schülerin/Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschüler/inne/n oder anderer an der Schule tätigen Personen darstellt, und zwar hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums. Vorsicht ist bei den allgemein bildenden Pflichtschulen geboten hier darf ein Ausschluss nur dann erfolgen, wenn eine Subsumption auf Grund dieser zuletzt genannten Kriterien (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit und Eigentum) möglich und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Der erste Satz des 49 Abs. 1 SchUG ist demnach für die allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anwendbar, was in der Praxis erhebliche Auswirkungen hat, weil man eine/n Schüler/in nicht ausschließen kann, wenn sie/er ständig im Unterricht stört und sich nicht an die Verhaltensregelungen hält. Formalrechtlich hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Hiebei ist der/dem betroffenen Schüler/in vor Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Außerdem muss der Antrag begründet werden und eine Zweitschrift der/dem Schüler/in zugestellt werden. Die Schulbehörde prüft sodann nach Einlangen des Antrages die Voraussetzungen und sämtliche Gründe, die für oder gegen einen Ausschluss sprechen und hat in weiterer Folge folgende Möglichkeiten der Entscheidung: Die Behörde kann - die Beendigung des Ausschlussverfahrens feststellen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, wobei der/dem Schüler/in von der Behörde trotzdem offiziell eine Rüge erteilt werden kann, wenn ihr/sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, sie/er aber sonst ihre/seine Pflichten verletzt hat, oder - den Ausschluss mit Mandatsbescheid aussprechen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben dann urteilt nochmals die Behörde, die bereits in erster Instanz entschieden und den ersten Verfahrensgang geleitet hat; gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig, danach existiert kein ordentliches Rechtsmittel mehr, d.h. die/der Berufungswerber/in kann nur mehr die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof) anrufen. Eine Vorstellung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Diese ist im Regelfall im Spruch des Bescheides wegen Gefahr im Verzug auszuschließen. Etwas problembehaftet ist das Instrument der Suspendierung nach 49 Abs. 3 SchUG. Der Landesschulrat hat in letzter Zeit die Auslegungsvariante gewählt, dass unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Durchführung eines Ausschlussverfahrens, ein Antrag auf Suspendierung einer/eines Schülerin/Schülers eingebracht werden kann. Diese Vorgangsweise erscheint sehr sinnvoll, zumal die Möglichkeit besteht, eine/n Schüler/in für einige Zeit (längstens für vier Wochen) zu suspendieren, um ein Signal zu setzen und der/m Schüler/in zu signalisieren, dass die Sachlage ernst und die Behörde handlungsbereit ist. In der täglichen Praxis hat sich dieser losgelöste Suspendierungsantrag sehr bewährt, in den allermeisten Fällen hat die Maßnahme dazu geführt, dass nach der Rückkehr der/des Schülerin/Schülers eine Besserung der Situation eingetreten ist. Allerdings wird der Landesschulrat nochmals eine Überprüfung dahingehend durchführen, ob diese Auslegungsvariante gesetzliche Deckung findet und eine Entscheidung treffen, in welcher Form in Zukunft damit umzugehen sein wird; bis zu diesem Zeitpunkt wird die oben beschriebene Vorgehensweise beibehalten.
4 8 Abs. 1 lit. b) der Schulordnung gewährt bei einem Fehlverhalten einer/eines Schülerin/ Schülers folgende taxativ aufgelistete Erziehungsmittel: - Aufforderung, - Zurechtweisung, - Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, - beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der/dem Schüler/in, - beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, und - Verwarnung. Diese vorgenannten Mittel können von der/ vom Lehrer/in, von der/vom Klassenvorständin/Klassenvorstand, von der/vom Schulleiter/in und von den Bezirksschulräten bzw. vom Landesschulrat ergriffen werden, wobei diese Maßnahmen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der/des Schülerin/Schülers stehen sollen. Abschließend sei noch auf die Ausschlussbestimmung des 46 SchUG-B hingewiesen, wobei sich diese Regelung inhaltlich mit dem sog. Ausschlussparagraphen des Schulunterrichtsgesetzes deckt und dieselben Voraussetzungen geprüft werden müssen wie bei einem Schulausschluss im Regelschulwesen. Damit bin ich mit meinen Ausführungen am Ende angelangt, ich hoffe, ich habe in aller Kürze die wesentlichen Bestimmungen erläutern können, erlauben Sie mir noch ein kurzes Resümee: Wir haben gesehen, dass eigentlich eine Vielzahl an Bestimmungen (v.a. im SchUG) vorhanden ist, die sich mit Erziehungsmaßnahmen beschäftigt, jedoch sind diese Regelungen aus meiner Sicht nicht ausreichend. Zwischen sehr milden und weitgehend zahnlosen Instrumenten wie beispielsweise Verwarnung, Zurechtweisung, belehrendes Gespräch und sehr weitreichenden und folgenschweren Erziehungsmitteln wie z.b. Versetzung in eine Parallelklasse oder gar Schulausschluss, die lediglich die ultima ratio darstellen sollten, sollten meines Erachtens als Mittelweg zwischen diesen beiden Extremen weitere sinnvolle und wirksamere Erziehungsmittel eingeführt werden, die einen besseren Umgang mit den schwierigen Situationen an den Schulen ermöglichen.
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