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1 Herzlich Willkommen! Mobbing Rechtliche Grundlagen allgemein und im Kontext Schule Dr. Karoline Kumptner

2 Inhalt rechtliche Grundlagen: Strafgesetzbuch Dienstrecht Urheberrechtsgesetz Mediengesetz Jugendschutzgesetz

3 Wann liegt Mobbing vor? feindselige, systematische, zielgerechte Behandlung einer Person/Gruppe gegenüber einer anderen Person/Gruppe entsprechende Häufigkeit und Dauer Unterlegenheit der angegriffenen Person Angriffe haben die Isolation der Person zum Ziel Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

4 1. Phase Auftakt Mobbingprozess Streitparteien befinden sich im Kräftegleichgewicht; es kommt zu einem Konflikt, der schlecht bzw. nicht gelöst wird. 2. Phase Eskalation Es tritt der Konflikt in den Hintergrund, an seine Stelle tritt die Person. Es entsteht ein Kräfteungleichgewicht. 3. Phase Resignation Rollenverteilung Täter/Opfer wird festgelegt; die Person, die mobbt verliert die Achtung vor der gemobbten Person; Opfer ist hilf- und wehrlos. 4. Phase Kapitulation Das Opfer ist verzweifelt; es folgt der Ausschluss/die Flucht aus der Gesellschaft. Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

5 Mobbinghandlungen Vielzahl von denkbaren Verhaltensweisen (verbales/physisches/psychisches Mobbing) möglich abschließende Aufzählung nicht möglich oft werden sie kombiniert und gezielt über einen längeren Zeitraum ausgeführt Beispiele: Angriffe auf das soziale Ansehen, Angriff auf Gesundheit oder Vermögen des Opfers am häufigsten: Verbreitung von Unwahrheiten oder Gerüchten, ungerechte Schuldzuweisungen, massive ungerechtfertigte Kritik Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

6 Mobbinghandlungen in der Schule Angriffe auf fremdes Vermögen körperliche Integrität Eigentum Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

7 Rechtliche Grundlagen ein eigener strafrechtlicher Tatbestand existiert nicht ( nulla poena sine lege ) meist wiederholte Angriffe bzw ein Konglomerat aus mehreren, unterschiedlichen feindseligen Handlungen Überprüfung ob bestimmte Handlung unter einen Straftatbestand fällt, zb: verbale Attacken körperliche Angriffe Sachbeschädigungen Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

8 Rechtliche Grundlagen verbale Angriffe üble Nachrede StGB Beleidigung Abs.1 StGB geschütztes Rechtsgut: Ehre (Ansehen, Wertschätzung, Achtung einer Person in der Gesellschaft) Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

9 Rechtliche Grundlagen üble Nachrede StGB Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Kritik ist erlaubt, solange sie sachbezogen ist Publizität: Wahrnehmung durch einen unbeteiligten Dritten kann Täter beweisen, dass die Anschuldigung der Wahrheit entsprochen hat straflos Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

10 Rechtliche Grundlagen Beleidigung StGB Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Täter bringt gegenüber einer anderen Person seine Verachtung zum Ausdruck Tathandlungen: beschimpfen, verspotten, Misshandlung am Körper (ohne Verletzungsfolgen), Androhung einer Misshandlung am Körper Publizität: vor mehreren Leuten (zwei Personen) üble Nachrede und Beleidung sind: Privatanklagedelikte (strafrechtliche Verfolgung steht dem Verletzten zu; nicht dem Staatsanwalt) Privatankläger trägt volles Kostenrisiko Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

11 Rechtliche Grundlagen Kreditschädigung StGB Behauptung unwahrer Tatsachen führt zu geringeren Karriere- und Verdienstchancen Kreditwürdigkeit wird konkret gefährdet Privatanklagedelikt Verleumdung StGB Behauptung unwahrer Tatsachen begründet den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben Täter weiß, dass Behauptungen nicht wahr sind Opfer wird konkreter Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt Täter tätigt unwahre Behauptungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) bzw. hat den Vorsatz, dass die Behauptungen an diese weitergeleitet werden Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

12 Rechtliche Grundlagen Nötigung Abs. 1 StGB wird jemand durch eine gefährliche Drohung zu einem bestimmten Verhalten (Handlung/Duldung/Unterlassung) gezwungen gefährliche Drohung Abs. 1 StGB Opfer in Furcht und Unruhe versetzen (ohne Willensbeugung) es reicht eine diesbezügliche Absicht Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

13 Rechtliche Grundlagen Körperverletzung - 83 Abs. 1 StGB haben verbale Angriffe zu physischen/psychischen Erkrankungen geführt problematisch in der Praxis: Kausalität zwischen Mobbinghandlung und Gesundheitsschädigung? schwer nachweisbar beharrliche Verfolgung - 107a StGB ( Stalking ) beharrliche Verfolgung ist geeignet, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

14 Rechtliche Grundlagen körperliche Übergriffe: Beleidigung Abs Fall StGB: das körperliche Wohlbefinden des Opfers wird nicht unerheblich beeinträchtigt z.b.: Ohrfeige Körperverletzung - 83 Abs. 1 StGB: durch eine Handlung verletzt oder an der Gesundheit geschädigt schwere Körperverletzung - 84 Abs. 1 StGB absichtlich schwere Körperverletzung - 87 Abs. 1 StGB Raub/Erpressung: im schulischen Kontext geringwertige Beute (z.b. Taschengeld) Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

15 sexuelle Übergriffe: Rechtliche Grundlagen Vergewaltigung StGB geschlechtliche Nötigung StGB sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlung StGB: Grabschen eine Person wird durch eine geschlechtliche Handlung an oder vor ihr in einer Art belästigt, die geeignet ist berechtigtes Ärgernis zu erregen geschlechtliche Handlung (nach Judikatur): eine objektive erkennbare, nach Intensität und Dauer erheblich auf die Geschlechtsorgane ausgerichtete Handlung (z.b.: Betasten der Geschlechtsorgane) Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

16 Sachmanipulationen: Rechtliche Grundlagen Diebstahl StGB: wenn fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen wird, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (bei Mobbing eher boshafte Handlung als Bereicherungsvorsatz) dauernde Sachentziehung StGB Sachbeschädigung StGB: Zukleben von Spindschlössern, Autos, Fahrräder zerkratzen, Reifen zerstechen Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

17 Rechtliche Grundlagen Manipulationen an Computersystemen: Datenbeschädigung - 126a StGB: unbefugtes Verändern, Löschen, Unbrauchbarmachen oder Unterdrücken von gesicherten Daten und Programmen und einen dadurch eintretenden Vermögensschaden (wenn Daten wichtig waren/nicht auf einfachen Weg wiedererlangt werden können/wiederbeschaffung ist mit Kosten verbunden) Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems 126b StGB: schwere Computersabotage: z.b.: Versenden von Viren, Spam-Mails Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

18 Rechtliche Grundlagen kein eigenes Anti-Mobbing Gesetz einzelne Mobbinghandlungen fallen uu unter bestehende Straftatbestände strafrechtliche Verantwortung: 14. Lebensjahr viele Privatanklagedelikte (Mut, Kosten) primär: Prävention, denn Strafrecht ist immer ultima ratio Mag. Hansjörg Bacher, Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht, 2/2010, 17 ff.

19 Cyber-Mobbing Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems Cyber-Mobbing 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1.eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder 2.Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für ein größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

20 Cyber-Mobbing Besonderheiten bei Cyber-Mobbing : es kann rund um die Uhr stattfinden (permanente Verfügbarkeit von Internet/Handy) endet nicht mit Ende des Schultages es erreicht großes Publikum (zb Foto in sozialen Netzwerke, s) geringere Hemmschwelle aufgrund Anonymität der Täter (allerdings IP- Adresse) unklare Abgrenzung von Täter und Opfer (Attacken können als Gegenattacken wiederkehren; Täter werden zu Opfer) Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Saferinternet.at, Erst denken, dann klicken, 2014, 8.

21 Cyber-Mobbing Auslöser für Cyber-Mobbing : Langeweile/Freizeitspaß interkulturelle Konflikte Konflikte in Klassengemeinschaft Veränderung von Freundschaften/Klassengemeinschaften unerwünschte Veröffentlichung von persönlichen Informationen Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Saferinternet.at, Erst denken, dann klicken, 2014, 10.

22 Cyber-Mobbing Funktionen von Cyber-Mobbing : Entlastung (aufgestaute Aggressionen) Anerkennung Stärkung des Gemeinschaftsgefühls Demonstration von Macht Angst Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Saferinternet.at, Erst denken, dann klicken, 2014, 9.

23 Cyber-Mobbing Formen von Cyber-Mobbing : Beschimpfungen/Beleidigungen Drohung/Erpressungen sexuelle Belästigung Verbreitung von persönlichen Informationen/Gerüchten unerwünschte Veröffentlichung von persönlichen Informationen Veröffentlichung intimer/peinlicher Fotos Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Saferinternet.at, Erst denken, dann klicken, 2014, 11 f.

24 Cyber-Mobbing 5b Abs 3 und 4 VBG/ 32 Abs. 3 und 3a LDG/ 45 Abs. 3 und 4 BDG: (3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen. unter gesetzlichen Voraussetzungen: Möglichkeit von Anzeige abzusehen immer Einzelfallentscheidung

25 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Erziehungsauftrag des Lehrers: 51 Abs. 1 ivm 17 Abs. 1 SchUG 17 (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten. Schüler zur Selbstständigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anleiten

26 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Aufgabe der österreichischen Schule: 2 SchOG ( ) Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. zu pflichttreuen und verantwortungsbewussten Bürgern heranbilden soziales Verständnis weltanschaulichem Denken anderer gegenüber aufgeschlossen sein

27 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Pflichten des Schülers: 43 SchUG (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule ( 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit ( 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. (2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. Einordnung in Klassengemeinschaft Schulordnung und Hausordnung ist einzuhalten

28 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Erziehungsmittel bei Fehlverhalten: 8 VO über die SchulO: Aufforderung Zurechtweisung Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten Verwarnung

29 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Erziehungsmittel im SchUG: Versetzung in die Parallelklasse/Klassenwechsel - 47 Abs. 2 SchUG Ausschluss von Schulveranstaltungen/schulbezogenen Veranstaltungen - 13, 13a SchUG Suspendierung - 49 Abs. 3 SchUG Ausschluss - 49 Abs. 1 SchUG

30 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Versetzung in die Parallelklasse/Klassenwechsel - 47 Abs. 2 SchUG: Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers ( 49 Abs. 2) androhen. Versetzung möglich, wenn aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint

31 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Ausschluss von Schulveranstaltungen - 13 Abs. 3 SchUG Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht ( ) 2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder ( ) Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. bisheriges Verhalten des Schülers lässt Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen erwarten zuständig: Schulleitung

32 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Ausschluss von schulbezogenen Veranstaltungen - 13a Abs. 3 SchUG Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn ( ) 2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder ( ) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen. bisheriges Verhalten des Schülers lässt Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen erwarten zuständig: Schulleitung oder beauftragte Lehrkraft

33 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Suspendierung: 49 Abs. 3 SchUG Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. Verhalten: dauernde Gefährdung von Mitschülern/an der Schule tätige Personen Sittlichkeit/körperliche Sicherheit/Eigentum nur bei Gefahr in Verzug maximal 4 Wochen

34 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Ausschluss: 49 Abs. 1 SchUG Wenn ein Schüler seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Verletzung der Pflichten Erziehungsmittel und Hausordnung erfolglos Verhalten: dauernde Gefährdung von Mitschülern/an der Schule tätige Personen Sittlichkeit/körperliche Sicherheit/Eigentum

35 schulrechtliche Rechtsgrundlagen Verständigungspflichten der Schule - 48 SchUG Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen. Meldung durch die Schulleitung oder Klassenvorstand Schule hat Verständigungspflicht Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten - 61 Abs. 1 SchUG Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft ( 2) beizutragen.

36 Danke für die Aufmerksamkeit! Fragen?! Gerne auch telefonisch oder per Dr. Karoline Kumptner

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