VERORDNUNG ÜBER GÄSTE- UND TOURISMUS- TAXEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
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- Waltraud Schwarz
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1 VERORDNUNG ÜBER GÄSTE- UND TOURISMUS- TAEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
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3 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Art. Träger der Aufgaben II. Gästetaxen Art. 3 Gästeverzeichnis Art. 4 Gästeanmeldung Art. 5 Steuerperiode/Bemessungsperiode Art. 6 Bemessung der Gästetaxe Art. 7 Befreiung und Rückerstattung III. Tourismustaxen Art. 8 Ansätze der Tourismustaxe 3 Art. 9 Steuerperiode/Bemessungsperiode 6 IV. Gemeinsame Bestimmungen Art. 0 Meldepflicht, Bezug der Formulare 6 Art. Tourismuszonen 7 Art. Unterjährige Steuerpflicht 7 Art. 3 Veranlagung und Bezug 7 Art. 4 Fälligkeit 7 Art. 5 Gebühren 7 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 6 Inkrafttreten 7
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5 Verordnung über Gäste- und Tourismus taxen der Gemeinde Ilanz/Glion (Tourismusverordnung; TV) vom 3. November 04 Der Gemeindevorstand von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen ( TG; RIG 83.), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Mit der vorliegenden Verordnung wird die Umsetzung des Gesetzes über die Gästeund Tourismustaxen geregelt und es werden die jeweils gültigen Ansätze für die Abgaben festgelegt. Art. Träger der Aufgaben Die Veranlagung und den Einzug der Gäste- und Tourismustaxen besorgt die Gemeindeverwaltung. Die nach Abzug der Einzugsprovision verbleibenden Einnahmen werden durch die Gemeinde und die Surselva Tourismus AG nach Massgabe des Gesetzes über die Gäste- und Tourismustaxen und der vorliegenden Verordnung verwendet. Der konkrete Mitteleinsatz wird in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und der Surselva Tourismus AG geregelt. II. Gästetaxen Art. 3 Gästeverzeichnis Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a TG sind verpflichtet, Ankunft und Abreise ihrer Gäste in ein Gästeverzeichnis einzutragen. Zusätzlich sind Ankünfte und Logiernächte in die offiziellen Blätter des Bundesamtes für Statistik einzutragen. Die Kopien der Anmeldescheine werden nicht als Gästeverzeichnis anerkannt. «Eine Tourismustaxe zu entrichten haben Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Garni-Hotels, Aparthotels, Clubhotels, Kurbetriebe, Pensionen, Gasthöfe, Berghäuser, Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, Erholungsheime, Kliniken und dergleichen.»
6 83. Tourismusverordnung Art. 4 Gästeanmeldung Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a TG sind verpflichtet, die Anmeldescheine unmittelbar bei der Ankunft durch den Gast ausfüllen zu lassen. Bei der Abreise der Gäste vermerkt der Beherberger auf dem Anmeldeschein das Abreisedatum. Die ausgefüllten Anmeldescheine sind während einem Jahr, ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Art. 5 Steuerperiode/Bemessungsperiode Jahrespauschalen werden für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Bemessungsperiode ist mit der Steuerperiode identisch. Art. 6 Bemessung der Gästetaxe Die Ansätze für die einzelne Gästetaxen und die verschiedenen Pauschalen betragen: a. Die Gästetaxe beträgt pro Übernachtung 3 Franken. b. Die als Jahrespauschale bei Beherbergern in Rechnung gestellte Gästetaxe beträgt: Hotels pro Zimmer 450 Franken Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche 9 Franken Privatzimmer pro Zimmer 35 Franken Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz 60 Franken Campingplätze pro Stellplatz 35 Franken c. Die obligatorische Jahrespauschale für Eigennutzung beträgt pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 8 Franken. Art. 7 Befreiung und Rückerstattung Gesuche um gänzliche oder teilweise Befreiung von der Gästetaxenpflicht sind mindestens einen Monat vor dem Aufenthalt der Person oder Personengruppe in der Gemeinde schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen. Das Einreichen eines Befreiungsgesuches hat keine aufschiebende Wirkung. Wird dem Gesuch entsprochen, wird die in der Zwischenzeit entrichtete Gästetaxe ganz oder teilweise erstattet. 3 Gesuche nach Art. Abs. 3 TG sind innert drei Monaten nach Ablauf des befreiten Mietverhältnisses der Gemeindeverwaltung einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. «Wer taxpflichtige Unterkünfte pro Kalenderjahr während mindestens 0 Tagen ununterbrochen an Personen vermietet, die nicht der Gästetaxenpflicht unterliegen, kann jährlich gegen Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise für die Dauer solcher Vermietungen die anteilmässige Rückerstattung der in Rechnung gestellten Gästetaxen gemäss Art. 9 Abs. TG beantragen.» (RIG 83.).
7 Tourismusverordnung 83. III. Tourismustaxen Art. 8 Ansätze der Tourismustaxe Für die Tourismustaxe gelten folgende Ansätze: a. Die zu entrichtende Grundtaxe beträgt 50 Franken. Für direktzahlungsberechtigte Landwirtschaftsbetriebe der Primärproduktion beträgt die Grundtaxe 5 Franken. b. Für Beherberger gemäss Art. 3 lit. a) und b) TG Hotels pro Zimmer bis zum 00. Zimmer 0 Franken Hotels pro Zimmer ab dem 0. Zimmer 80 Franken Ferienwohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche 3 Franken Privatzimmer pro Zimmer.50 Franken Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz 0 Franken Campingplätze pro Stellplatz.50 Franken c. Tourismusabhängigkeit, der Wertschöpfung und der AHV-Lohnsumme gemäss nachstehender Tabelle: Branchen Abhängigkeit vom Tourismus Wertschöpfung klein mittel gross klein mittel gross Antiquitätenhandel Apotheken/Drogerien Architekten/Ingenieure Ärzte/Zahnärzte Autospenglereien Bäckerei/Konditorei Banken Bars/Dancings/Diskotheken Bauhaupt- und Nebengewerbe Bauleitungen Bekleidungsgeschäfte Berg- und Wanderführer Bergbahn- und Skiliftgesellschaften Bergsteigerschulen/Bergführerorganisationen 3
8 83. Tourismusverordnung Blumenhandlungen Boutiques Buchhandlungen/Papeterien Busunternehmer/Postautohalter Coiffeur Computerfirmen Druckereien Elektrizitätswerke/Stromproduzenten/Energieversorgungsunternehmen Fahrschulen Fitnesscenter Fluglehrer Forstwirtschaftsbetriebe Fotogeschäfte Freizeitanbieter Branchen Abhängigkeit vom Tourismus Wertschöpfung klein mittel gross klein mittel gross Galerien Garagen Getränkehandel Grossverteiler/Kaufhäuser Hängegleiter- und Deltaflugschulen Haus- und Wohneinrichtungen Haushaltgeschäfte Immobilienhandel Kioske Kleinhandwerker Kosmetik 4
9 Tourismusverordnung 83. Landwirtschaftsbetriebe Lebensmittelgeschäfte Massagen Metzgereien Parfümerien Pferdekutschenhalter Physiotherapie Privatskilehrer Radio- und Fernsehgeschäfte Rechtsanwälte/Notare Reinigungen Reisebüros Restaurants (Ganzjahr/Saison) Schuhgeschäfte Ski-, Snowboard-, Langlauf-, Privatschulorganisationen Souvenirgeschäfte Spielsalon Sportgeschäfte/Mietservice Sportlehrer Tabak- und Rauchwarenhandlungen Tankstellen Taxihalter Tennislehrer Tierärzte Transportunternehmungen Treuhänder/Berater Uhren-/Schmuckgeschäfte Versicherungen Verwalter von Ferienwohnungen Wäschereien/Textilreinigungen 5
10 83. Tourismusverordnung Berechnungstabelle Total der Punkte Promilleanteil der AHV-Lohnsumme Betriebe, welche in Art. 3 lit. c TG nicht namentlich aufgeführt sind, werden in jener Kategorie gemäss vorstehendem Absatz erfasst, in welche sie nach ihrer Unternehmensstruktur sinngemäss einzuordnen sind. Art. 9 Steuerperiode/Bemessungsperiode Die Tourismustaxe wird jeweils für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Bemessungsperiode ist das vorangegangene Kalenderjahr. Bemessungsgrundlagen sind die massgeblichen Betriebsdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei neuer Betriebsaufnahme im Sinne von Art. 3 TG ist der variable Teil der Tourismustaxe durch den betreffenden Betrieb im Rahmen der Selbstdeklaration als Schätzung zu deklarieren. IV. Gemeinsame Bestimmungen Art. 0 Meldepflicht, Bezug der Formulare Alle Abgabepflichtigen werden durch Zustellung eines Formulars aufgefordert, die notwendigen Angaben fristgerecht zu melden. Die für die Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen, insbesondere die amtlichen Anmeldescheine und die für die Abrechnungen erforderlichen Formulare sind bei der Gemeinde zu beziehen. 3 Pflichtige, welche kein Formular erhalten, haben bei der Gemeinde ein solches zu verlangen. 4 Die Formulare sind von den Pflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und der Gemeinde einzureichen. 6
11 Tourismusverordnung 83. Art. Tourismuszonen Die einzelnen Fraktionen werden den folgenden Tourismuszonen gemäss Art. TG zugeordnet: a. Tourismuszone A (00 %): Castrisch, Ilanz, Ladir, Luven, Rueun, Ruschein, Schnaus; b. Tourismuszone B (85 %): Sevgein, Siat; c. Tourismuszone C (70 %): Duvin, Pigniu, Pitasch, Riein. Art. Unterjährige Steuerpflicht Unterliegt ein Abgabepflichtiger in der Gemeinde nicht während eines ganzen Jahres der Pflicht zur Entrichtung der Gäste- oder der Tourismustaxe, ist eine allfällige Grundgebühr dennoch im vollen Umfang geschuldet. Die variablen Abgaben werden auf das gesamte Jahr berechnet und für die Anzahl Monate, für die eine Taxpflicht besteht, erhoben. Angefangene Monate zählen voll. Art. 3 Veranlagung und Bezug Die Veranlagung und Rechnungsstellung der Gäste- und Tourismustaxen erfolgt jeweils anfangs Jahr. Abweichende Regelungen gelten für Beherberger im Sinne von Art. 3 lit. a) TG. Für diese Pflichtigen werden die pauschalen Gäste- und Tourismustaxen jeweils Ende März in Rechnung gestellt. Art. 4 Fälligkeit Die Abgaben werden mit ihrer Zustellung fällig. Sie sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu bezahlen. Art. 5 Gebühren Die im Verfahren zur Erhebung der Tourismustaxen geltenden Gebührenansätze werden vom Gemeindevorstand jährlich festgelegt. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Ilanz/Glion vom 4. Mai 04 auf den. Januar 05 in Kraft. Die geltende Verordnung über die Gäste- und Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde Ilanz/Glion vom 6. Juni 04 wird mit Inkrafttreten der neuen Verordnung aufgehoben. 7
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