Verordnung zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe

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1 Verordnung zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe der Einwohnergemeinde Adelboden vom

2 Der Gemeinderat Adelboden erlässt gestützt auf Artikel 8 des Reglements zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe (TFA) der Gemeinde Adelboden (TFAR) vom 05. Dezember 2003 folgende Verordnung: Art. 1 Tourismusabhängigkeit a) Die TFA beträgt pro Jahr und Wertschöpfung je Vollzeitstelle für die Tourismusabhängigkeit gemäss den fünf Kategorien: Tourismus- abhängigkeit in % º Kategorie 1 bis 19 % 2,30 Kategorie % 2,60 Kategorie % 3,50 Kategorie % 4,25 Kategorie 5 über 80 % 5,00 b) Bei Betrieben mit insgesamt weniger als 0,2 Vollzeitstellen wird ein Mindestbeitrag von Fr pro Jahr erhoben. c) Ferienwohnungen, Zimmer und Chalets je Zimmer Fr (ohne Küchen, Bäder, Veranden und Galerien) pro Jahr. d) Gruppenunterkünfte je Bett Fr pro Jahr. e) Camping je Sommer-Platz Fr pro Jahr. je Winter-Platz Fr pro Jahr. Art. 2 Brancheneinteilung, Wertschöpfung, Tourismusabhängigkeit, je Stelle und Jahr Die Brancheneinteilung, die Wertschöpfung (WS), die Kategorien der Tourismusabhängigkeit (Kat. TA) sowie die für sämtliche beschäftigten Personen ( j/s) sind für die einzelnen Branchen aufgrund der vom Kanton (beco Berner Wirtschaft) publizierten Angaben festgelegt: a) Baugewerbe Bauhauptgewerbe, Installationsund Ausbaugewerbe

3 b) Automobil und Motorrad Garagen, Tankstellen, Autofahrschulen, Autohandel Vermietung von Autos, Motorrädern, Mobilien c) Detailhandel 1 (tourismusstark) Uhrengeschäfte, Bijouterien, Gold schmiede, Schmuckhandel, Buchhandlungen, Kioske und Zeitschriften, Papeterien, Spielwaren, Tabak-, Fotogeschäfte Sportgeschäfte, Fahrräder, Campingartikel d) Detailhandel 2 (z.t. touristisch, inkl. Grossverteiler) Warenhäuser, Fachmärkte, Grossverteiler, Betriebsstätten der Post Lebensmittel, Bäckereien, Kon ditoreien, Metzgereien, Käsereien, Getränke, Fische, Delikatessen, Gärtnereien und Blumengeschäfte, Apotheken, Drogerien, Parfümerien, Bekleidung e) Detailhandel 3 (weniger tourismusbezogen) Radio- und Fernsehgeräte, Ton träger sowie Musikinstrumente, Haushaltgeräte und Lampen, EDV und Computer, Büromaschinen Reisebüros (Outcoming) f) Beherbergungsgewerbe Hotels, Motels, Pensionen g) Gastgewerbe Restaurants, Bars, Party dienste, Dancings, Tea-Rooms, Imbissstände h) Verkehr Eisenbahnen Personenstrassenverkehr, Taxi übriger Verkehr i) Touristischer Verkehr Bergbahnen, Seilbahnen, Ski lifte - 3 -

4 j) Banken und Kreditgewerbe Banken k) Versicherungen Versicherungsagenturen, Pensionskassen, Krankenkassen l) Immobilienwesen Immobilienmakler, Wohnungs vermittlungen m) Dienstleistungen für Unternehmungen Advokatur- und Notariatsbüros Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Treuhand Werbung Personal- und Stellenvermittlung, Ausstellungs- und Messeorganisation, Ingenieur- und Architekturbüros Reinigungsgewerbe n) Unterrichtswesen Maturitäts- und Diplommittelschulen Flugschulen, Unterricht, Erwachsenenbildung, o) Gesundheits- und Sozialwesen Arzt- und Zahnarztpraxen, Tierärzte, Zahntechniker, Massagen, Kosmetiksalons Physiotherapie p) Kultur, Sport, Erholung Kinos, Spielsalons, Badeanstalten q) Persönliche Dienstleistungen Coiffeure, Fitnesszentren, Wäschereien, Chemische Reinigungen r) Touristische Dienstleistungen Bergführer, Skilehrer, Outdoor, Adventure, Paragliding s) Wasser und Energie Wasserversorgung und Elektrizitätsproduktion - 4 -

5 t) Verarbeitendes Gewerbe Grafisches Gewerbe, Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken Art. 3 Veranlagung 1 Zur Erfassung der Beschäftigten gilt der Zeitraum vom 1. Dezember bis 30. November. 2 Die pflichtigen melden die Beschäftigten auf dem Deklarationsformular jeweils bis am 31. Januar der Gemeinde. 3 Macht der pflichtige keine oder mangelhafte Angaben über die Beschäftigten trotz schriftlicher Mahnung, setzt die Gemeinde den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. 4 Die Veranlagung wird den pflichtigen bei Rechnungsstellung schriftlich eröffnet. Der Betrag wird, wenn er nicht bestritten wird, nach 30 Tagen zur Zahlung fällig, bei Einsprache/Beschwerde nach deren Rechtskraft. Nach 60 Tagen wird ein Verzugszins gemäss den ordentlichen Steuern erhoben. Art. 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt auf den 1. März 2007 in Kraft. Genehmigung Die vorliegende Verordnung zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe wurde vom Gemeinderat am 22. August 2006 genehmigt. NAMENS DES GEMEINDESRATES Der Obmann: Der Gemeindeschreiber: sig. Daniel von Allmen sig. Peter Hari - 5 -

6 Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat diese Verordnung vom 29. August bis 28. September 2006 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger vom 29. August 2006 bekannt. Adelboden, 1. November 2006 Der Gemeindeschreiber: sig. Peter Hari - 6 -

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