Reglement über die Tourismusförderungs Abgabe

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1 Reglement über die Tourismusförderungs Abgabe Gültig ab. Januar 03 Einwohnergemeinde Grindelwald

2 - - Reglement über die Tourismusförderungsabgabe Die Gemeinde Grindelwald erlässt gestützt auf Artikel 64 des Steuergesetzes vom. Mai 000 und Art. 3 c der Gemeindeordnung (GO) vom 8. Juni 007 das folgende Reglement zur Förderung des Tourismus: Grundsatz Artikel Die Gemeinde Grindelwald erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA). Ihr Reinertrag ist ausschliesslich zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der abgabepflichtigen Personen zu verwenden wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur. Er darf weder für Massnahmen, die mit der Kurtaxe finanziert werden noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden. Gegenstand der Abgabe Artikel Gegenstand der TFA ist der Nutzen, den die Abgabenpflichtigen aus dem Tourismus ziehen. Der Nutzen wird aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zur Wertschöpfung und zur Tourismusabhängigkeit ermittelt. Organisation Artikel 3 Der Gemeinderat regelt den Vollzug dieses Reglements. Er bestimmt insbesondere a) die Organisation, der die Einnahmen der TFA für die Finanzierung der touristischen Marketingaufgaben zugeführt werden b) die Organisation, die mit dem Inkasso der TFA betraut wird und die Veranlagungen gemäss Art. 9 Abs. und 3 erstellt Die gemäss diesem Artikel an andere Körperschaften übertragenen Aufgaben unterstehen der Aufsicht der Gemeinde.

3 -- Abgabepflicht Artikel 4 Die TFA wird erhoben von a) juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde und b) selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde Grindelwald, die im Haupt- oder Nebenerwerb, direkt oder indirekt, vom Tourismus profitieren. Sie wird für jeden unabhängig geführten Betrieb einzeln ermittelt. Sie wird nicht erhoben von Betrieben und Betriebsteilen, die insgesamt nicht mehr als eine 30% Beschäftigung aufweisen. Sie wird zudem erhoben von Inhaberinnen und Inhabern von Ferienwohnungen, Zimmern und Chalets, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermieten. Ausnahmen Artikel 5 Von der TFA sind befreit: a) Grindelwald Tourismus und b) Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Der Gemeinderat kann nach Anhörung der mit dem Vollzug betrauten Organisationen weitere Ausnahmen bewilligen. Bemessungs- Grundlagen Artikel 6 Die Abgabe bemisst sich aufgrund der durchschnittlichen Vollzeitstellen des Vorjahres. Die Vollzeitstellen berechnen sich aufgrund des Beschäftigungsgrads und -dauer für sämtliche beschäftigten Personen (ausgenommen Auszubildende), unter Einschluss der Geschäftsinhaberin und des Geschäftsinhabers nach folgender Formel: Beschäftigungsgrad in Prozent X Beschäftigungsdauer in Monaten 00X Für die Hotellerie und Parahotellerie bemisst sie sich aufgrund der Anzahl Betten. Für die Campingbetriebe aufgrund der Bewohnergleichwerte. Für die Restaurant-, Bar-, Dancingbetriebe aufgrund der Anzahl Verpflegungsplätze. Ansatz Artikel 7 Die Abgabe beträgt je nach der Tourismusabhängigkeit 0, bis,0 Prozent der durchschnittlichen Wertschöpfung je Vollzeitstelle, mindestens aber Fr

4 Der Gemeinderat legt aufgrund allgemeiner statistischer Unterlagen in einer Verordnung fest: a) die Brancheneinteilung, b) die Wertschöpfung je Vollzeitstelle für die verschiedenen Branchen und c) den anwendbaren Prozentsatz je nach Tourismusabhängigkeit. Für die Hotellerie und Parahotellerie wird die Abgabe pro Bett berechnet. Der Beitrag pro Bett beträgt a) In der Hotellerie Fr bis Fr b) für Herbergen/Ferienheime/Berghäuser Fr. 5.- bis Fr c) für Ferienwohnungen/Gästezimmer/Chalets Fr. 0. bis Fr Für Campingbetriebe wird die Abgabe pro Bewohnergleichwert berechnet. Der Ansatz beträgt Fr bis Fr pro Bewohnergleichwert. Für die Restaurant-, Bar-, Dancingbetriebe wird die Abgabe nach der Anzahl Verpflegungsplätzen berechnet. Der Ansatz pro Verpflegungsplatz beträgt Fr. 4.- bis Fr Die Ansätze sind nach Anhören der mit dem Vollzug betrauten Organisationen mindestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten festzulegen. Bezug Artikel 8 3 Die Tourismusförderungsabgabe wird bei den Abgabepflichtigen bezogen. Diese melden jährlich bis zum 3. Januar die Beschäftigten des Vorjahrs mit Beschäftigungsgrad und -dauer. Alle Taxpflichtigen unterstehen der Deklarationspflicht. Veranlagung Artikel 9 Steuerrecht 3 Gestützt auf die Mitteilung der Abgabepflichtigen wird die TFA veranlagt und zusammen mit der Rechnung schriftlich mitgeteilt. Werden die Berechnungsgrundlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht gemeldet, setzen die mit dem Vollzug betrauten Organisationen den geschuldeten Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Ist die Branchenzugehörigkeit eines Betriebes umstritten, legen die mit dem Vollzug beauftragten Organisationen die Zuordnung mit Verfügung fest. Artikel 0 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, kommt das Steuergesetz zur Anwendung. Einsprachen gegen Verfügungen von den mit dem Vollzug beauftragten Organisationen behandelt der Gemeinderat.

5 Widerhandlungen Artikel -4- Widerhandlungen gegen dieses Reglement können vom Gemeinderat auf Antrag von den mit dem Vollzug beauftragten Organisationen mit einer Busse von Fr. 50. bis Fr bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 6. März 998 und dem Gesetz vom 5. März 995 über das Strafverfahren. Hinterzogene Tourismusförderungsabgaben sind nachzuzahlen. Ab Fälligkeitsdatum ist ein Verzugszins geschuldet. Andere Abgaben Artikel Die kantonale Beherbergungsabgabe sowie die Kurtaxe sind in der Tourismusförderungsabgabe nicht enthalten. Inkrafttreten Artikel 3 Das Reglement tritt auf den in Kraft. Dieses Reglement ist an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 0 angenommen worden. EINWOHNERGEMEINDE GRINDELWALD Der Präsident Decgekretär E. Schlappi H. Zurbrügg Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Anzeiger Interlaken am. November 0 publiziert: Niemand hat Einsprache erhoben. 388 Grindelwald, 5. Januar 03 Der Gemeindeschreiber Das Reglement ist in Rechtskraft. H. Zurbrügg

6 Verordnung zur Tourismusförderungs- Abgabe Gültig ab. Januar 03 Einwohnergemeinde Grindelwald

7 - - Gestützt auf das Reglement über die Tourismusförderungsabgabe der Einwohnergemeinde Grindelwald wird folgende Verordnung erlassen: Träger der Aufgaben Artikel Der Einzug der Tourismusförderungsabgabe besorgt Grindelwald Tourismus. Der Reinertrag der Tourismusförderungsabgabe wird der Jungfrau Region Marketing AG für die Finanzierung der touristischen Marketingaufgaben gemäss Art. des Reglements über die Tourismusförderungsabgabe zugewiesen. Ansätze der Tourismusförderungsabgabe Artikel Die Tourismusförderungsabgabe wird jährlich erhoben und beträgt. Für Beherberger und Vermieter gemäss Art. 7, lit 3,4, 5, des Regimentes.. Hotels, Aparthotels, Pensionen, Gasthöfe pro Bett Fr , pro Lagerbett (analog Herbergen) Fr Herbergen/Ferienheime/Berghäuser pro Lagerbett Fr Ferienwohnungen/Gästezimmer/Chalets pro Bett Fr. 0.-, Mindestbetrag Fr Campingbetriebe pro Bewohnergleichwert Fr Restaurant-, Bar-, Dancingbetriebe pro Verpflegungsplatz Fr. 4.-, Terrassenplätze werden zu Vi berechnet. Bei Hotelbetrieben, Gasthöfen und Berghäusern mit öffentlichem Restaurant wird pro Bett ein Verpflegungsplatz abgezogen. Betriebe gemäss lit...,..,.3.,,4.,.5. welche nur während einer Saison im Jahr geöffnet sind, bezahlen 50% der genannten Ansätze.. Für die übrigen Abgabepflichtigen gemäss Art. 6, lit., des Regimentes nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit, der Wertschöpfung und der Vollzeitstellen gemäss separater Tabelle (Seite 3). Ausnahmen Artikel 3 Von der TFA sind befreit: a) Grindelwald Tourismus b) Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Gestützt auf Artikel 5 lit. der Regimentes TFA werden zusätzlich befreit: c) Die Auszubildenden (gemäss Lehr- resp. Praktikums-Vertrag) Steuerperiode, Bemessungsperiode Artikel 4 Die Tourismusförderungsabgabe wird für eine Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuer wird aufgrund der massgebenden Betriebsdaten des vorangegan-

8 -- genen Kalenderjahres berechnet (Bemessungsperiode). Wer nicht während des ganzen Jahres der Pflicht zur Entrichtung der Tourismusförderungsabgabe unterliegt, hat dies pro rata zu erbringen. Meldepflicht Artikel 5 Die gemäss Art. 4 (Reglement) Abgabepflichtigen werden durch die Zustellung eines Formulars aufgefordert, die notwendigen Angaben fristgerecht zu melden. Artikel 6 Fälligkeit Für alle Abgabepflichtigen wird die Tourismusförderungsabgabe einmal jährlich, in der Regel im. Quartal, in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Inkrafttreten Artikel 7 Diese Verordnung tritt per. Januar 03 in Kraft. 388 Grindelwald, 3. Oktober 0 GEMEINDERAT GRINDELWALD Der Präsident: Der Sekretär: E. SchTäppi H. Zurbrügg

9 -3- GEMEINDE GRINDELWALD Integrierender Bestandteil derver- V^l-mi-lllLJt. VJPVII^LSI^I-VVAM-LJ Ordnung / Gültig ab Tabelle für die Berechnung der Tourismusförderungsabgabe nach der Wertschöpfung je Mitarbeiter Branche A B c D E F G H I K L M N O P Q R S T Baugewerbe/Autogewerbe Bauhauptgewerbe, Installations- und Ausbaugewerbe, Transporte, Forstbetriebe Garagen, Tankstellen, Autofahrschulen, Autohandel Detailhandel Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 000 m wie Warenhäuser, Fachmärkte, Grossverteiler Lebensmittel, Bäckerei, Konditorei, Metzgerei, Käserei, Milchverarbeitungsbetriebe, Getränke, Fische, Delikatessen, Gärtnerei + Blumengeschäfte, Apotheke, Drogerien, Parfümerien, Bekleidung, Lederwaren Sportgeschäfte, Fahrräder, Campingartikel Uhrengeschäft, Bijouterien, Goldschmiede und Schmuckhandel Buchhandlungen, Kioske und Zeitschriften, Papeterien, Spielwaren, Tabak, Fotos Radio + Fernsehgeräte, Tonträger sowie Musikinstrumente, Haushaltgeräte + Lampen, EDV + Computer, Büromaschinen Verkehr Taxis Banken, Kreditgewerbe Banken Versicherungen Versichungen Immobilien Immobilienmakler, Wohnungsvermittlungen, Berater (Dienstleistungen für Unternehmen) Wirtschaftsberatung, Treuhand, Buchhaltung, Werbeberatung, Stellenvermittlung, EDV- Dienstleistung, Notare, Anwälte Architektur- und Ingenieurbüros Architekten, Ingenieure, Planungsbüros Gesundheits- und Sozialwesen Arzt- + Zahnarztpraxen, Tierärzte Physiotherapien, Massagen Kultur, Sport, Erholung <inos, Spielsalons Persönliche Dienstleistungen Coiffeur, Fitnesszentrum, Wäscherei, Chemische Reinigung, Post Touristische Dienstleistungen Bergführer, Skilehrer, Outdoor, Adventure, Paragliding Druck, Grafik Druckereien, Grafiker Energie, Wasser Elektrizitätswerke Transportunternehmen ohne Erschliessungspflicht 3ahnen, Busbetriebe Transportunternehmen mit Erschliessungspflicht 3usbetriebe Mindestbeitraq oro Betrieb Fr Betrag pro Vollzeitstelle

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