K U N D E N I N F O R M A T I O N. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) Die wichtigsten Betreiberpflichten

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1 Laborgesellschaft für Bauanalytik mbh Pfälzer Ring Hockenheim Telefon: Telefax: K U N D E N I N F O R M A T I O N 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) Die wichtigsten Betreiberpflichten LGBA mbh 1

2 Einleitung Die am in Kraft getretene 42. BImSchV regelt verbindlich die Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen und dient der Vermeidung von Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen. Anwendungsbereich ( 1) Verdunstungskühlanlagen Nassabscheider Kühltürme Anlagen, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme (also 200 MW Kühlleistung) Abscheider zum Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager mit einer Kühlleistung von mehr als 200 MW Begriffsbestimmungen ( 2) Bestandsanlage Anlage, die vor dem errichtet und vor dem in Betrieb genommen wurde Neuanlage Änderung einer Anlage Inbetriebnahme Wiederinbetriebnahme Keine Bestandsanlage, also Errichtung und Betrieb nach dem Änderung von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb, die sich auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen auswirken kann Erstmaliger Betrieb nach Neuerrichtung Erneute Aufnahme des Betriebs nach einer Änderung Nutzwasser 1. Wasser in Verdunstungskühlanlage oder Kühlturm zum Zweck der Wärmeabfuhr, in Kontakt mit der Atmosphäre (Kühlwasser) 2. Wasser im Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung, in Kontakt mit der Atmosphäre (Waschflüssigkeit) LGBA mbh 2

3 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern ( 3 + 4) Bei Planung und Errichtung Geeignete Werkstoffe und Betriebsstoffe Minimierung Tropfenauswurf Vermeidung von Totzonen / Stagnierungen Möglichst vollständige Entleerung der wasserführenden Bauteile möglich Dosiertes Zusetzen von Bioziden Vorkehrungen für regelmäßige Überprüfung relevanter chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Parameter Vorkehrungen für regelmäßige Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen Vorkehrungen für Durchführung regelmäßiger Instandhaltungen Vor der (Wieder-) Inbetriebnahme Nach der Inbetriebnahme Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person Durchführung der Prüfschritte gemäß Anlage 2 durch hygienisch fachkundige Person Zusatzwasser darf die Prüfwerte 2 in Anlage 1 nicht überschreiten (ausgenommen Anlagen mit Kühlwasser-Verweilzeit < 1 Stunde) Erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers innerhalb von 4 Wochen nach (Wieder-) Inbetriebnahme bei Bestandsanlagen bis zum bei Anlagen, die < 90 aufeinander folgende Tage in Betrieb sind, innerhalb von 2 Wochen nach der jährlichen Wiederinbetriebnahme Laboruntersuchungen durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium nach genormten Verfahren und unter Bekanntgabe der erfolgten Biozidzugabe (Art, Menge, Zeitpunkt) Vermeidung von Vermehrung von Mikroorganismen während des Betriebs und Vermeidung von Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Referenzwert-Ermittlung für Allgemeine Koloniezahl ( 4) Anlage neu oder geändert Wert aus mindestens 6 aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen Bestandsanlage Wert aus den ersten 6 Laboruntersuchungen nach dem Bis zur Bestimmung wie oben Bei Anlagen, die 90 aufeinanderfolgende Tage/Jahr in Betrieb sind Betreiber verzichtet auf Bestimmung wie oben Wert aus der Erstuntersuchung, jedoch nicht mehr als KBE/ml LGBA mbh 3

4 " Betriebsinterne Überprüfungen des Nutzwassers ( 4) Regelmäßig, mindestens zweiwöchentlich Chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen Laboruntersuchungen des Nutzwassers ( 4) durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium Allgemeine Koloniezahl regelmäßig, mind. alle 3 Monate Legionellen regelmäßig, mind. alle 3 Monate Wenn Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten, dann alle 6 Monate Wenn bestätigte Überschreitung von Prüfwert 1 oder 2, dann monatliche Untersuchungen In unserer Kundeninformation Probenahme finden Sie als Betreiber alle wichtigen Hinweise für die Probenahmen-Vorbereitung, um den Vorgaben gemäß 42. BImSchV und UBA-Empfehlung zu entsprechen. Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser (42. BImSchV Anlage 1) Art der Anlage Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert Verdunstungskühlanlagen Nassabscheider Kühltürme (> 200 MW) KBE Legionella spp. / 100 ml LGBA mbh 4

5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentrationen ( 5 + 6) Anstieg Allgemeine Koloniezahl um den Faktor 100+ zu Referenzwert Überschreitung Prüfwert 1 oder 2 Legionellen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung Unverzüglich zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen Bei Bestätigung der Überschreitung Prüfwert 1: Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb Wöchentliche betriebsinterne Überprüfungen Monatliche Laboruntersuchungen auf die Parameter Allgemeine Koloniezahl und Legionellen Bei Bestätigung der Überschreitung Prüfwert 2: Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb Wöchentliche betriebsinterne Überprüfungen Monatliche Laboruntersuchungen auf die Parameter Allgemeine Koloniezahl und Legionellen Technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung Wenn keine Überschreitung der Prüfwerte 1 in drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen, dann wieder Prüfintervalle nach 4 Abs. 2+3 (alle drei Monate) Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen ( 7 + 8) Betriebsinterne Überprüfungen Regelmäßige, mindestens zweiwöchentliche Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers Laboruntersuchungen Regelmäßige, mindestens monatliche Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen Wenn keine Überschreitung der Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, dann Laboruntersuchung alle 2 Monate Maßnahmen bei einer Überschreitung des Prüfwertes 2 Legionellen Unverzüglich zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen Bei Bestätigung der Überschreitung: Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung Technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik LGBA mbh 5

6 " Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte ( ) Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach Art und Serogruppe durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach 6 Abs.1 Nr. 1-4 und 6 Abs. 3 Nr. 2 Bei Kühltürmen die Pflichten nach 8 Abs. 2 Zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen Zusätzliche Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole Information an die zuständige Behörde, unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 Störungen des Betriebs ( 11) Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eingehalten werden (z. B. durch einen technischen Defekt), hat der Betreiber unverzüglich die Ursachen der Störung zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Betriebstagebuch ( 12) Mindestens Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 Weitere Inhalte: Referenzwert-Ermittlung, Betriebsinterne Überprüfungen, Laboruntersuchungen, Wasserbehandlung, Überschreitung der Prüfwerte, Überschreitung der Maßnahmenwerte, durchgeführte Maßnahmen, Gefährdungsbeurteilung Inklusive Anlagen (z. B. Prüfberichte Labor) Jederzeit einsehbar und in Klarschrift, elektronische Speicherung erlaubt Jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung gem. 14 Aufbewahrung mind. 5 Jahre ab letzten Eintrag In unserer Kundeninformation Betriebstagebuch haben wir alle relevanten Inhalte für Sie zusammengestellt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Dokumentationspflicht. LGBA mbh 6

7 " Anzeigepflichten an die zuständige Behörde ( 13) Neuanlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser gemäß Anlage 4 Teil 2 Bestandsanlage spätestens einen Monat nach dem gemäß Anlage 4 Teil 2 Änderungen / Stilllegung Betreiberwechsel Überschreitung der Maßnahmenwerte Unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats Unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats durch den neuen Betreiber 1. Unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 2. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 In einer länderübergreifenden Kooperation wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt. Sie ermöglicht ab dem die Übermittlung der entsprechenden Anzeigen von Anlagen nach 13 sowie der Informationen nach 10 über die Webseite (Benutzerhandbuch steht dort zur Verfügung). Überprüfung der Anlagen ( 14) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle 5 Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für Bestandsanlagen gelten folgende Fristen: In Betrieb gegangen vor Erste Überprüfung bis (Abweichende Anforderungen möglich gemäß 14 Absatz 3) Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns unter Telefon / oder -25 oder per an angelika.may@lgba.de. Diese Kundeninformation ist ein Service der LGBA. Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit LGBA mbh 7

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