IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-1170/ St. Pölten, am 02. Februar 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über den Vorlageantrag der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. August 2015, Zl. ***, betreffend Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, zu Recht erkannt: 1. Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2015 (Spruchpunkt 1. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***) Folge gegeben und werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge für diesen Zeitraum nachgelassen. 2. Der Vorlageantrag wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 (Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

2 - 2 - Rechtsgrundlagen: 111 Ärztegesetz 1998 ivm 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***, wurde einem Antrag von Frau *** vom 19. Februar 2015 auf 100%-Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 15. April 2015 gemäß 15 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich teilweise stattgegeben und der Wohlfahrtsfondsbeitrag von 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2015 auf die Mindestbeiträge gemäß 7 Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, somit derzeit auf 33,83 monatlich ermäßigt (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde eine darüber hinausgehende Ermäßigung von 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie für den unter Punkt 1 angeführten Zeitraum gemäß 15 Abs. 2 Satzung WFF ivm 7 Abs. 1 Beitragsordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Situation der Beschwerdeführerin einen Härtefall darstelle, indem sie seit fast drei Jahren in Karenz sei und daher kein Einkommen habe, keine Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds beziehe und zwei Kleinkinder zu versorgen habe. Dazu komme noch, dass ihr Mann seit 1. Juli 2015 selbstständig gemeldet sei und keinerlei Einkünfte beziehe, davor arbeitslos gemeldet gewesen sei. An Einnahmen gäbe es 350 Euro Familienbeihilfe und 400 Euro aus geringfügiger, nicht ärztlicher Tätigkeit. Dem stünden Ausgaben in Höhe von ca Euro gegenüber, welche sich aus Kosten für Eigentumswohnung, Auto, diverse

3 - 3 - Versicherungen, Lebensmittel, Kosten für Kindergarten und Babyartikel, Heizung, Strom, Internet, Fernsehen etc. zusammensetzten. Sie schafften es lediglich dank Erspartem und Unterstützung durch die Eltern über die Runden. Sie ersuche um 100% Ermäßigung der Beiträge von April 2014 bis 31. Dezember 2015, jedenfalls jedoch für das Kalenderjahr 2015, indem sie seit Jänner kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. August 2015, ***, wurde die Beschwerde aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 gemäß 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bereits durch den angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden sei, dass sich die Beitragsbelastung bei geringem Einkommen verstärkt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Gemäß 7 BO WFF seien die Mindestbeiträge zur Grundrente und Zusatzleistung auch im Fall einer Ermäßigung jedenfalls vorzuschreiben und zu entrichten. Ein Nachlass aller Beiträge könne nur bei Vorliegen eines Härtefalles ausgesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände seien zwar als berücksichtigungswürdig gewertet worden, hätten jedoch keine Umstände erkennen lassen, die auf das Vorliegen eines Härtefalles schließen lassen. Dagegen wurde von Frau *** fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund der Aktenlage nachstehenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 2. November 2011 in die Ärzteliste eingetragen und seitdem als Turnusärztin am LK *** geführt.

4 - 4 - Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26. März 2012, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer des Mutterschutzes stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. Februar 2012 bis 31. August 2012 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. November 2012, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer des Mutterschutzes stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. September 2012 bis 30. September 2012 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 7. Jänner 2013, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer der Karenz stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 13. August 2014, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer der Karenz stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 auf die Mindestbeiträge gemäß 7 Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgf, somit derzeit auf 33,83 monatlich, ermäßigt. Mit Schriftsatz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. Februar 2015, ***, wurde auf Ansuchen der Frau *** der bewilligte Mutterschaftskarenzurlaub bis 30. Oktober 2015 verlängert.

5 - 5 - Vom 4. April 2014 bis 8. Jänner 2015 hat Frau *** aus Anlass der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld bezogen. Seit diesem Zeitpunkt hat Frau *** kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, bezieht lediglich 400 aus geringfügiger Beschäftigung aus nichtärztlicher Tätigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Die 108a, 109 und 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgf, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) lauten: Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. (2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu. (3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im

6 - 6 - Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften ( 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die 1. Leistungsansprüche, 2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie 3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn unabhängig von dessen Ausschüttung berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. (3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vh der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. (4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

7 - 7 - (5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. (6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach 67 EStG (7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen

8 - 8 - Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig. (8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vh der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde. (9) Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß 104 an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge. Ermäßigung der Fondsbeiträge 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers ( 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

9 - 9 - Die 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) lauten: 14 Beitragsfestsetzung (1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest. (2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen. (3) Die Beiträge zum WFF darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. (4) Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach 14 Abs. 3 hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die aufgrund der Beitragsleistung nach 14 Abs. 3 gebührenden Leistungen erwerben. 15 Ermäßigung der Beiträge (1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen. (2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idf BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idf BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idf BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idf BGBl I

10 Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. (3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind. 2 der Beitragsordnung lautet: Ermittlung der Bemessungsgrundlage (1) Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden. (2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind 1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis ( 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; 3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt ( 47 Ärztegesetz und 29 ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; 4. unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung ( Sondergebühren und ärztliche Honorare im Sinne des 45 NÖ KAG und analoger

11 Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze. (3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt 1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; 3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Abs. 2 Z. 3) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. (4) Sofern nichts anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen. (5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen. 7 der Beitragsordnung lautet: (1) Die Mindestbeiträge sind auch im Fall einer Ermäßigung jedenfalls zu entrichten. (2) Der Mindestbeitrag zur Grundrente beträgt unbeschadet des 9 2,00% des Höchstbeitrages gemäß 6 Abs. 1.

12 (3) Der Mindestbeitrag zur Zusatzleistung beträgt unbeschadet des 9 1,00% des Höchstbeitrages gemäß 6 Abs. 5 ohne Berücksichtigung des Ergänzungsbetrages. Der Mindestbeitrag zur Zusatzleistung entfällt bei Erreichen der Höchsteinzahlungsgrenze gemäß 22 Abs. 3 Satzung WFF. Durch die Reform der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab dem Jahr 2013 wurde das frühere Fixbeitragssystem, welches Ermäßigungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichte, durch einen einheitlichen Berechnungsalgorithmus ersetzt, der im Wesentlichen auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres und einen berufsspezifischen sowie einen allgemeinen Pauschalbetrag abstellt. Eine Ermäßigung der sich danach ergebenden Beitragshöhe ist nur nach 15 Abs. 2 der Satzung möglich. Indem die Beschwerdeführerin dargelegt hat, sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum 1. April 2014 bis 30. Oktober 2015 im Mutterschaftskarenzurlaub befunden zu haben, liegen jedenfalls berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor und war daher zu prüfen, ob die WFF-Beiträge nach Billigkeit zu ermäßigen oder antragsgemäß aufgrund eines Härtefalles nachzulassen waren. Zu dieser Fragestellung wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände (welche in jenem Bescheid detailliert aufgelistet sind und deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie in diesem Erkenntnis nicht neuerlich wiedergegeben werden) zwar als berücksichtigungswürdig zu werten seien, jedoch keine Umstände erkennen ließen, die auf das Vorliegen eines Härtefalles schließen ließen. Diesen Ausführungen ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch entgegen zu halten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2012 und 2014, damit verbundenem Mutterschutz und Karenzurlaub, die Fortsetzung der Turnusausbildung im März 2015 plante, welches Vorhaben jedoch scheiterte, da sie einen Kinderbetreuungsplatz erst mit September 2015 zugesichert bekommen habe, in Verbindung mit der dargelegten Situation des

13 Familieneinkommens (so bezieht die Beschwerdeführerin seit Jänner 2015 kein Kinderbetreuungsgeld mehr und war ihr Ehemann im relevanten Zeitraum arbeitslos) sowie der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben durchaus einen Härtefall darstellt. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin dargetan, dass den Einnahmen von 750 Euro (350 Euro Familienbeihilfe und 400 Euro aus geringfügiger nicht ärztlicher Beschäftigung) Ausgaben von ca Euro gegenüberstehen, was angesichts der angegeben Kosten von Euro für Wohnraumschaffung und den Ausgaben für eine vierköpfige Familie durchaus nachvollziehbar erscheint. So muss berücksichtigt werden, dass zusätzlich zum Vorliegen des berücksichtigungswürdigen Umstandes des Mutterschaftskarenzurlaubes bei der Beschwerdeführerin noch nachteilige Umstände hinzutreten, die von der Beschwerdeführerin nicht vorhergesehen und nicht verschuldet sind und die in ihrer Summe durchaus die Beurteilung als Härtefall rechtfertigen. Indem gemäß 7 der Beitragsordnung Mindestbeiträge jedenfalls auch im Fall einer Ermäßigung zu entrichten sind, ergibt sich daraus, dass im Falle des Nachlasses der Beiträge per Legaldefinition auch keine Mindestbeiträge zu entrichten sind. Was einen Erlass der Beiträge im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 betrifft, ist auszuführen, dass über den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 13. August 2014, ***, bereits abgesprochen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört daher dem Rechtsbestand an. In dieser Hinsicht war daher der neuerliche (auf diesen Zeitraum bezogene) Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

14 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-162/009/5666/2017-4 Wien, 9.6.2017 Dr. S.

Mehr

B e i t r a g s o r d n u n g w w w. a e k k t n. a t

B e i t r a g s o r d n u n g w w w. a e k k t n. a t INFO 43 B e i t r a g s o r d n u n g w w w. a e k k t n. a t 29. Fassung / Stand: 01.01.2018 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Mehr

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL FÜR DAS JAHR 2017

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL FÜR DAS JAHR 2017 Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon: 0512 / 52 0 58-0 Telefax: 0512 / 52 0 58-130 e-mail: kammer@aektirol.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-162/006/3280/2017-4 Wien, 11.05.2017 Dr.

Mehr

FAQs zur Beitragsberechnung des Wohlfahrtsfonds 2013/2014

FAQs zur Beitragsberechnung des Wohlfahrtsfonds 2013/2014 FAQs zur Beitragsberechnung des Wohlfahrtsfonds 2013/2014 Kann ich freiwillig mehr zahlen, gibt es die Möglichkeit eines Nachkaufs und/oder Aufstockung? Es gibt weder in der Grundrente noch in der Zusatzleistung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-162/017/3318/2017-3 Wien, 14.07.2017 Prim.Univ.Prof.Dr.

Mehr

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Auf Grund des 80b Z 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch

Mehr

Umlagenordnung Gültig ab

Umlagenordnung Gültig ab Die Umlagenordnung in der vorliegenden Form wurde von der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 07.12.2016 beschlossen und tritt per 01.01.2017 in Kraft. Die Kundmachung

Mehr

BEITRAGSORDNUNG 2009

BEITRAGSORDNUNG 2009 Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form wurde von der Vollversammlung mit Beschluss vom 03.12.2008 geändert und von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 12.01.2009 per 01.01.2009 genehmigt. BEITRAGSORDNUNG

Mehr

BEITRAGSORDNUNG 2010

BEITRAGSORDNUNG 2010 Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form wurde von der erweiterten Vollversammlung am 16.06.2010 beschlossen. BEITRAGSORDNUNG 2010 1. TEIL BEITRÄGE A. BEITRÄGE ZU VERSORGUNGSLEISTUNGEN I. GRUNDRENTE

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2009 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6021 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-162/006/5607/2017-4 Wien, 10.07.2017 Dr.

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Beitragsordnung 2019 Gemäß 80b Z. 2 Ärztegesetz 1998

Beitragsordnung 2019 Gemäß 80b Z. 2 Ärztegesetz 1998 Beitragsordnung 2019 Gemäß 80b Z. 2 Ärztegesetz 1998 Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen 1 Fondsbeiträge 3 3 Bemessungsgrundlage

Mehr

BEITRAGSORDNUNG 2011

BEITRAGSORDNUNG 2011 Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form wurde von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 08.06.2011 beschlossen und tritt per 01.07.2011 in Kraft. Die

Mehr

BEITRAGSORDNUNG 2012

BEITRAGSORDNUNG 2012 Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form wurde von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 30.11.2011 beschlossen und tritt per 01.01.2012 in Kraft. Die

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Umlagenordnung der Ärztekammer für Vorarlberg, der Kurienversammlung der angestellten Ärzte sowie der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte

Umlagenordnung der Ärztekammer für Vorarlberg, der Kurienversammlung der angestellten Ärzte sowie der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte Umlagenordung der Ärztekammer für Vorarlberg Seite 1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Vorarlberg, der Kurienversammlung der angestellten Ärzte sowie der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte I.

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung 1 Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Aufgrund des 80b Z 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch

Mehr

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN 1 Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2010 gemäß 80 Z.6 des Ärztegesetzes 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr.61/2010 die folgende Umlagenordnung

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2011 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN

UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN 1 UMLAGENORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN UMLAGE ZUR ÄRZTEKAMMER FÜR WIEN 1 Kammerumlage (1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.h. der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-561/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-325/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung 1 Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Aufgrund des 80b Z 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch

Mehr

B E I T R A G S O R D N U N G der Ärztekammer für Burgenland

B E I T R A G S O R D N U N G der Ärztekammer für Burgenland B E I T R A G S O R D N U N G 2 0 1 7 der Ärztekammer für Burgenland Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Burgenland hat gemäß 80b Z. 2 des Ärztegesetzes 1998 in der geltenden Fassung (im

Mehr

Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden:

Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden: FAQs Pension Welche Versorgungsleistungen gibt es im WFF? Ärztegesetz und Satzung sehen für verschiedene Versicherungsfälle sogenannte Versorgungsleistungen vor. Dabei kann man folgende Fälle unterscheiden:

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-517/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2016 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR)

BEITRAGSORDNUNG SOWIE LEISTUNGEN 2016 DER ÄRZTEKAMMER FÜR TIROL (in EUR) Körperschaft öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten Dr. Artur Wechselberger 6020 INNSBRUCK - ANICHSTRASSE 7 Telefon: 0512 / 52 0 58-0 Telefax: 0512 / 52 0 58-130 e-mail: kammer@aektirol.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung

Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung VV 04.2.207 Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung Aufgrund des 66a Abs. 2 Z 4 ivm 80 Z 6 ÄrzteG 998, BGBl I 69/998, zuletzt geändert durch BGBl

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2742 90590 10737 / Fax: +43 2742 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl:

Mehr

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Aufgrund des 80b Z 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch

Mehr

Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung

Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung 1 VV 06.12.2018 Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Umlagenordnung Aufgrund des 66a Abs. 2 Z 4 ivm 80 Z 6 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert

Mehr

- die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," in Abschnitt I.A Abs1,

- die Wortfolge , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, in Abschnitt I.A Abs1, 27.11.2001 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 27.11.2001 Geschäftszahl V100/01 Sammlungsnummer 16368 Leitsatz Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit von Umlagenordnungen der Ärztekammer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-440/001-2018 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-319/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

L 01 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G

L 01 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G WOHLFAHRTSFONDS L 01 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung des Antrages gerne auch per

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0163-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2007

Mehr

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds

Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds 1 Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds Aufgrund des 80b Z 1 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2508/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

L 02 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 02 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 02 06/17 A N T R A G A U F A L T E R S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/5100694/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 04.02.2016 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-GF-14-0005 24. Februar 2014

Mehr

Beitragsordnung 2014 der Österreichischen Zahnärztekammer

Beitragsordnung 2014 der Österreichischen Zahnärztekammer Beitragsordnung 2014 der Österreichischen Zahnärztekammer Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat gemäß 19 Abs. 2 Z 11 und 105 Abs. 7 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien,

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/3123-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 20. Oktober 2011 bzw. 3. September 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-478/ St. Pölten, am 28. April 2017

Geschäftszahl: LVwG-AV-478/ St. Pölten, am 28. April 2017 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-478/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich

Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich Gültig ab 01.01.2014 Die Satzung des Wohlfahrtsfonds in der vorliegenden Form wurde von der Erweiterten Vollversammlung am 05.12.2012 beschlossen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/37/1752-5 Ort, Datum:

Mehr

Beitragsordnung 2013 der Österreichischen Zahnärztekammer

Beitragsordnung 2013 der Österreichischen Zahnärztekammer Beitragsordnung 2013 der Österreichischen Zahnärztekammer Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat gemäß 19 Abs. 2 Z 11 und 105 Abs. 7 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-863/001-2014 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/29/1108-2 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Weilheim-Schongau

Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Weilheim-Schongau Ärztlicher Kreisverband Weilheim-Schongau Körperschaft des öffentlichen Rechts Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Weilheim-Schongau 1 Beitragspflicht (1) Der Ärztliche Kreisverband Weilheim-Schongau

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

LVwG-AB März 2014

LVwG-AB März 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0040 28. März 2014 Datum:

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

L 03 06/17 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G

L 03 06/17 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G WOHLFAHRTSFONDS L 03 06/17 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung des Antrages gerne

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/3807-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xx.xx.19xx, D-E., S-Gasse, vom 23. März 2009, vertreten durch G.L.,

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (15. Ärztegesetz-Novelle)

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (15. Ärztegesetz-Novelle) R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (15. Ärztegesetz-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 6.5.2016 LVwG-13/575/11-2016 B. A. Gastronomie

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-4 Ort, Datum:

Mehr

UMLAGENORDNUNG der Ärztekammer für Burgenland

UMLAGENORDNUNG der Ärztekammer für Burgenland Gemäß 195a Abs. 2 ÄrzteG wird kundgemacht: Die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Burgenland am 16.6.2010 beschlossene Änderung der Umlagen und Beitragsordnung 2010 der Ärztekammer für Burgenland

Mehr

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt

Mehr

INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG

INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Salzburg Stand 01.01.2012-1 - BEITRAGSORDNUNG DES WOHLFAHRTSFONDS DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG 1 (1) Die nachstehend

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/13/2593-1 Ort, Datum:

Mehr

INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG

INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG INFORMATION DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Salzburg Stand 01.01.2014-1 - BEITRAGSORDNUNG DES WOHLFAHRTSFONDS DER ÄRZTEKAMMER SALZBURG 1 (1) Die nachstehend

Mehr

LVwG-AV-82/ St. Pölten, am 23. Jänner 2014 B E S C H L U S S

LVwG-AV-82/ St. Pölten, am 23. Jänner 2014 B E S C H L U S S 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noe.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: Ort, Datum LVwG-AV-82/001-2014 St.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102421/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/15/1110-4 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-621/ St. Pölten, am 17. März 2016 (zuvor: LVwG-AB )

Geschäftszahl: LVwG-AV-621/ St. Pölten, am 17. März 2016 (zuvor: LVwG-AB ) 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-621/001-2014 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-553/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/17/0661-2 Ort, Datum:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 13. November 2007 Teil I 76. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1277/001-2016 St. Pölten,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0417-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H S als Erbin nach DI K S, Adresse, vertreten durch TU WP- u StB GesmbH, Adresse1,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-891/001-2016 St. Pölten, am

Mehr