Betriebsausgabe im Unternehmen. Geld- und Sachspenden. Spendenbestätigung durch Spendenorganisation erforderlich Rz 1341 EStR

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1 spendenübersicht.doc Abzugsfähigkeit von Spenden 4 Abs 4 und 4 Abs 4 Z 9, 4a, 18 Abs 1 Z 7 und Z 8 EStG, Rz 1330 bis 1349 a EStR, Rz 4836 bis 4838 EStR, Rz 1643 EStR; Rz 565 bis 573 LStR Art der Spende Spenden im Wissenschaftsbereich (Forschung und Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau) sowie an bestimmte öffentliche Institutionen und Privatmuseen Spenden des Unternehmers mit Sponsorcharakter (Sport-, Kultursponsoring) Spenden des Unternehmers an Katastrophenopfer Rechtsquelle EStG, EStR 4a Z 1 4a Z 2 18 Abs 1 Z 7 4 Abs 4 Rz 1643 EStR 4 Abs 4 Z 9 Rz , 1349a EStR Organisationen Veröffentlichung Liste begünstigter Empfänger für Zuwendungen gem 4a Z 1 lit d und e auf Homepage BMF Betriebsausgabe im Unternehmen Geld- und Sachspenden durch Spendenorganisation erforderlich Wenn Zahlung auf betrieblicher Grundlage und Werbeleistung (öffentliche Werbewirkung) eine angemessene Gegenleistung darstellt. Geld- und Sachspenden Wenn Spende der Werbung dient Sonderausgabe im Privatbereich Geld- und Sachspenden Nachweis Höchstgrenze Betriebsausgabe: 10 % des Vorjahresgewinns Sonderausgabe: 10 % der Vorjahreseinkünfte Anrechnung von Unternehmensspenden, dh Spende im unternehmerischen Bereich kürzt Spende im Privatbereich Keine betragsmäßige Begrenzung Keine betragsmäßige Begrenzung 23 Spenden an operativ tätige Organisationen (Mildtätigkeit, Katastrophenhilfe und Entwicklungshilfe) Spenden an Spendensammelvereine (Mildtätigkeit, Katastrophenhilfe und Entwicklungshilfe) 4a Z 3 lit a 18 Abs 1 Z 8 4a Z 3 lit b 18 Abs 1 Z 8 Liste auf Homepage BMF Liste auf Homepage BMF Geld- und Sachspenden durch Spendenorganisation erforderlich Nur Geldspenden durch Spendenorganisation erforderlich Nur Geldspenden Ab 2013 Datenübermittlung an FA durch Spendenorganisation Aufnahme in Steuererklärung, Nachweis mit Beleg oder Betriebsausgabe: 10 % des Vorjahresgewinns Sonderausgabe: 10 % der Vorjahreseinkünfte Keine Anrechnung von Unternehmensspenden

2 24 Klarstellungen zum Spendenabzug, GZ BMF /0595-VI/6/2010 vom und GZ BMF /0596-VI/6/2010 vom , EStR idf GZ BMF /0696-VI/6/2010 vom , LStR idf GZ BMF /0186-VI/7/2010 vom Mit den Informationen zur Spendenabsetzbarkeit nimmt das BMF zu Zweifelsfragen izm der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden Stellung, die zt auch in die aktuellen Richtlinien Eingang gefunden haben. Bei den begünstigten Zwecken hat sich allerdings nichts geändert. Der bei der Einführung der Spendenabsetzbarkeit an karitative Organisationen angekündigte Evaluierungsbericht des BMF liegt noch nicht vor, daher fallen nach wie vor weder Umwelt- noch Tierschutz unter die Spendenabsetzbarkeit. Es bleibt abzuwarten, ob die vom Finanzminister angekündigte Begünstigung von Freiwilligen Feuerwehren sowie Umwelt- und Tierschutzorganisationen umgesetzt wird. Spendencharakter Spenden is 4a EStG Rz 1330 EStR Begriff Spende ist gesetzlich nicht näher definiert gem Rz 1330 EStR freigebige Leistungen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders führen Übergang des Eigentums Voraussetzung, bloße Verwahrung genügt nicht Pflichtbeitrag kann nicht zur Spende umgewidmet werden, zb wird Kirchenbeitrag durch Widmung nicht zur Spende Statutengemäße Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden Beiträge fördernder Mitglieder, denen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Rechte erwachsen, sind als Spenden anzusehen Aufwendungen/Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen sind grundsätzlich nicht begünstigt Nur wenn eine Gegenleistung von unerheblichem Wert gegenübersteht (zb Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskarte), ist von einer Spende auszugehen (Rz 1330a EStR) Geldspenden Rz 1330 EStR Überweisung, Bargeld, Sparbuch NICHT Gutscheine Sachspenden Sachspenden sind vom Spender zu bewerten und NICHT durch Spendenempfänger in der Spendenempfänger muss nur Erhalt der Spende bestätigen Beschreibung der Sachspende muss gewährleisten, dass der gespendete Gegenstand eindeutig identifizierbar ist Beschreibung nach den Kriterien von Art und Umfang der Leistung in einer Rechnung is 11 UStG Sammelbezeichnungen (zb Lebensmittel) nicht ausreichend Rundungsspenden Wenn der Spender keinen Beleg für seine Spende vorweisen kann, kann diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. Daher ist eine!? erforderlich

3 25 Spendencharakter Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen Rz 1330c EStR Nutzungsmöglichkeit stellt Betriebsausgabe im Rahmen des 4a Z 1, 2, 3 lit a EStG dar, obwohl grundsätzlich nicht abzugsfähig zb unentgeltliche Überlassung eines LKW oder Arbeitsleistung eines DN Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgeltes NICHT möglich kostenlose Arbeitsleistung eines Betriebsinhabers ist KEINE Betriebsausgabe, da sie nicht entnommen werden kann Teil des Kaufpreises wird gespendet Es handelt sich um eine Spende des Unternehmers und nicht um eine Spende des Kunden. Im Rahmen von Charity-Veranstaltungen werden oft Gegenstände versteigert, die von anderen (prominenten) Personen zur Verfügung gestellt werden. Wer tätigt in welchem Ausmaß eine Spende? CHARITY- Veranstaltungen Rz 1330a EStR Es handelt es sich um einen einzigen Spendenvorgang, der von 2 verschiedenen Personen erbracht wird: Person, die den Gegenstand zur Verfügung stellt, leistet eine Sachspende Person, die den Gegenstand ersteigert, leistet eine Geldspende (wenn die Zahlung den Wert der Sache beträchtlich übersteigt) Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des geleisteten Geldbetrages Der Geldbetrag stellt die insgesamt abzugsfähige Spende dar, die auf die zwei Spender im Wertverhältnis aufzuteilen ist Keine Bedenken lt EStR den Betrag 50:50 aufzuteilen, wenn der gemeine Wert nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden kann Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache als Spende geltend machen, aber NUR wenn die Spende aus dem Betriebsvermögen stammt Der Erwerber kann den Betrag als Sonderausgabe geltend machen, der den gemeinen Wert übersteigt Die Organisation hat beiden Spendern eine Bestätigung auszustellen, die immer beide Spender und Beträge enthalten muss Aus dem Privatvermögen geleistete Sachspenden können steuerlich NICHT geltend gemacht werden, der Erwerber kann trotzdem nur die Differenz steuerlich geltend machen, daher bei privater Sachspende nur für Erwerber. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage wie sich der gemeine Wert zb von Hermann Maier s Sonnenbrille ermittelt, oder wie die Spendenorganisation erkennt, ob ein Teppich aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammt?

4 26 Beispiele: 5.000,- Geldspende 4.700,- Sachspende 300,- Summe 5.000,- Versteigerung Geldspende 4.700,- Sachspende 300,- Summe 5.000, ,- 300,- Sachspender Unternehmer aus dem Betriebsvermögen Geldspender 3.000,- Privater Sachspender erhält keine Versteigerung Bezahlt 3.000,- Sachspende*) ,- Geldspende 1.500, ,- Privater Sachspender Geldspender *) Gem Rz 1330a EStR bestehen keine Bedenken, den Betrag 50:50 aufzuteilen, wenn der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden kann.

5 27 Geltendmachung und Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden Betriebsausgaben : Berücksichtigung im Rahmen der Gewinnermittlung Nachweis für alle Spenden gem 4a EStG: durch die Spendenorganisation Geltendmachung und Nachweis von Spenden Sonderausgaben karitative Spenden 18 Abs 1 Z 8 EStG Datenübermittlung an das Finanzamt durch die Spendenorganisation bis Ende Februar des Folgejahres: Name des Spendenempfängers Name des Spenders Sozialversicherungsnummer ( 31 ASVG) oder KennnNr der Europ. Krankenversicherungskarte ( 31a ASVG) Datenübermittlung erstmals für 2013 bis zum Berichtigung von elektronischen Spendenmeldungen Die elektronische Spendenmeldung an das FA kann NUR durch die Spendenorganisation selbst berichtigt werden Eine Berichtigung im Wege der Berufung mit Vorlage einer ist NICHT möglich Übergangsregelung gem 124b Z 152 EStG für die Datenübermittlung bei karitativen Spenden verlängert des Spendenempfängers Sonderausgaben bei karitativen Spenden Für muss sich der Spender selbst kümmern durch Aufnahme der Spende in die Steuererklärung Beleg auf Verlangen des FA - Name des Spendenempfängers - Name und Anschrift des Spenders - Betrag für Absetzung als Betriebsausgabe: Betrag bzw genaue Bezeichnung der Sachspende Zeitpunkt der Spende Verwendungszweck der Spende Name und Anschrift des Spenders Für Absetzung als Sonderausgaben statt Beleg: Name des Spendenempfängers Datum des Spendeganges Name und Anschrift des Spenders Betrag Mehrere Spenden pro Jahr können aufsummiert werden Als Spender darf nur die Person lt Angaben auf dem Zahlschein bestätigt werden Bei Gemeinschaftskonten ist jene Person als Spender anzusehen, in deren Namen die Überweisung erfolgt ist Zahlscheine Grundsätzlich als Beleg geeignet und bei vollständiger Beschriftung als Spendennachweis ausreichend, im Zweifel genauerer Nachweis wie zb Kontoauszug oder Bestätigung der Spendenorganisation erforderlich

6 28 Geltendmachung und Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden Alte Zahlscheine Für alte Erlagscheine einer Vorläuferorganisation kann die Organisation eine ausstellen, wenn ihr die Spende tatsächlich zugekommen ist Spendezug Dauerauftrag SMS Spenden Spenden mittels Treuhänder Rz 572,573 LStR Rz 1340 EStR Sonderausgaben: Name der Spendenorganisation ist ausreichend Adresse ist nicht erforderlich Wenn Zahlungsgrund aus Beleg nicht ersichtlich, kann FA Nachweis, zb Kontoauszug, verlangen Sonderausgaben: Telefonrechnung als Nachweis geeignet, wenn alle erforderlichen Informationen enthalten sind Spende durch Treuhänder des Spenders: Spende erst mit der Weitergabe durch den Treuhänder und nur in Höhe der Weitergabe an die Spendenorganisation absetzbar Spende an Treuhänder der Spendenorganisation: Spende ab Übergabe an den Treuhänder absetzbar Es muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass Spenden zu 100 % an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden Bestätigung durch Organisation erforderlich: Name des Spendenempfängers Name und Anschrift des Treuhänders Datum des Spendeganges Name und Anschrift des Spenders Betrag Spendesammelaktionen von NICHT begünstigten Organisationen Gemeinsames Konto mehrerer Vereine Rz 1331c EStR Abflusszeitpunkt der Spende Rz 1341a EStR Grundsätzlich NICHT abzugsfähig, aber ABZUGSFÄHIG wenn ersichtlich ist, dass die nicht begünstigte Organisation als Treuhänder für begünstigte Organisation sammelt und sichergestellt und dokumentiert ist, dass die Spenden zu 100 % an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden und durch Organisation eine Bestätigung darüber ausgestellt wird Bei gemeinsamen Konto mehrerer begünstigter oder nicht begünstigter Vereine grundsätzlich KEINE Abzugsfähigkeit von Spenden für alle Spendenempfänger, aber KEINE Bedenken bei Spontanaktionen mehrerer Hilfsorganisationen bei Katastrophenfällen, wenn das gemeinsame Konto mindestens auf die Dauer der Aktion eingerichtet ist, und alle Beteiligten begünstigte Spendenempfänger sind Eine beteiligte Organisation hat als Treuhänder für die anderen aufzutreten und die en auszustellen Sammelkonto auch dann nicht schädlich, wenn die Spende durch Angabe des Verwendungszweckes direkt zugeordnet werden kann, aber durch die beg. Organisation für Absetzbarkeit erforderlich Zufluss Abfluss Prinzip Abbuchungs /Daueraufträge: gem Rz 4625 EStR Abfluss im Zeitpunkt der Abbuchung, keine Bedenken auf den Valutatag abzustellen Spendenorganisation kennt aber nur den Zufluss, daher keine Bedenken, wenn Spendegang bis 7. Jänner dem Vorjahr zugerechnet wird Gegenteil muss der Organisation dargelegt werden

7 Was eignet sich als Spendennachweis? Spendennachweis.doc Gesetzliche Regelung 4 EStG 18 Abs 1 Z 8 EStG Übergangsregelun g b Z 152 EStG Zahlschein Spendezug Dauerauftrag Betriebsausgaben Berücksichtigung im Rahmen der Gewinnermittlung Muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Spenders Betrag bzw genaue Bezeichnung der Sachspende Zeitpunkt der Spende Verwendungszweck der Spende Sonderausgaben Datenübermittlung an das Finanzamt durch die Spendenorganisation bis Ende Februar des Folgejahres: Name des Spendenempfängers Name des Spenders Sozialversicherungsnummer ( 31 ASVG) oder KennnNr der Europ. KV -Karte ( 31a ASVG) Erstmals für 2013 lt AbgÄG bis zum Aufnahme der Spende in die Steuererklärung Beleg auf Verlangen des FA - Name des Spendenempfängers - Name und Anschrift des Spenders - Betrag Gilt mit folgenden Angaben als Beleg: Name des Spendenempfängers Name und Anschrift des Spenders Betrag Datum des Spendeganges Gilt mit folgenden Angaben als Beleg: Name des Spendenempfängers Name und Anschrift des Spenders Betrag 29 SMS Angaben auf Telefonrechnung erforderlich: Name des Spendenempfängers Name und Anschrift des Spenders Betrag Treuhänder Rz 1340 EStR Rz 572, 573 LStR muss folgende Angaben enthalten: Name des Spendenempfängers Name und Anschrift des Treuhänders Name und Anschrift des Spenders Betrag Datum des Spendeganges

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