Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG)
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- Eduard Sternberg
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1 Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG) vom (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) 946. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 6. Oktober 990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Allgemeines. Gegenstand und Zweck Art. Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a) den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; b) den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offenstehen. Art. Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b) sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten vorzubeugen; c) die Jugend zu schützen.
2 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. Definitionen Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate. b) Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat. c) Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne ermöglichen. d) Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt. e) Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.. Vollzugsorgane Art. 4 Staatsrat Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberaufsicht aus. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Art. 5 Direktion Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion ) (die Direktion) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen. Sie hat folgende Aufgaben: a) Sie erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons. b) Sie bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons. c) d) ) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
3 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 6 Amt Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion. Es hat ausserdem die folgenden Aufgaben: a) Es erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate. b) Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons. c) Es zieht die Betriebsabgabe für die Spielapparate ein. d) Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate. Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen. Art. 7 Kantonspolizei Die Kantonspolizei kontrolliert: a) die Betriebsbewilligungen für Spielapparate; b) die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten; c) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter; d) die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons. Sie kann vom Amt mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden. Art. 8 Oberamtmann Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.. Rechtsmittel Art. 9 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Gegen die Verfügungen über die Betriebsabgabe für Spielapparate kann jedoch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
4 Spielapparate und Spielsalons G 946. Spielapparate. Bewilligung Art. 0 Bewilligungsverfahren Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für einen bestimmten Ort erteilt. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom. Januar bis zum. Dezember erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden. 4 Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entsprechend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates. Art. Art. Entzug der Bewilligung Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel, 6, 8, 9,, oder Abs. verstösst. Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 7a, 7b oder Abs. und verstösst.. Besondere Vorschriften.. Spielapparate Art. Betriebsort Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben werden. Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist jedoch verboten in den öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gaststätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautomaten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss. 4
5 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Verbotene Apparate Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten. Art. 7 Kontrolle und Beschlagnahme Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten. Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnahmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen... Geschicklichkeitsspielautomaten Art. 7a Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen Gaststätten Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer unter ständiger Aufsicht hat. Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen. Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. Art. 7b Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 8 Einsatz Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen. Art. 9 Gewinn Der Wert der Gewinne darf höchstens 50 Franken betragen. Art. 0 5
6 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. Zähler Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert. Dieser Zähler muss vom Amt zugelassen sein. Art. Spielregeln Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss die Spielregeln in klarer Weise in französischer und deutscher Sprache angeben. Art. Schutz der Jugendlichen Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen untersagt, die das 8. Altersjahr nicht vollendet haben. Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein. Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Einhaltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbezüglichen Verstoss der Polizei melden. Spielsalons. Patent Art. 4 Grundsatz Im Allgemeinen Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar. Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt. Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentümers einholen. 4 Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate notwendigen Bewilligungen einzuholen. Art. 5 Grundsatz Juristische Person Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt. 6
7 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 6 Grundsatz Persönliche Anforderungen Das Patent wird einer Person erteilt: a) die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist; Angehörige anderer Staaten müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen; b) c) die handlungsfähig ist; d) gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist; e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird. Art. 7 Grundsatz Tod des Patentinhabers Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betreibers den Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in Artikel 6 angeführten Bedingungen erfüllen. Art. 8 Grundsatz Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fortgesetzt wird. Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fällen und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Betreiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird. Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden. Art. 9 Pflicht zur Betriebsführung Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben. Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier aufeinanderfolgende Monate unterbrochen werden. 7
8 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 0 Entzug des Patentes Fakultativer Entzug Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet. Art. Entzug des Patentes Obligatorischer Entzug Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr erfüllt ist. Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden: a) dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend geschlossen werden musste; b) der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen dieses Gesetz verurteilt wurde; c) in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt oder stilwidrige Handlungen begangen wurden; d) der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsalon ohne Bewilligung nicht betreibt. Art. Entzug des Patentes Neues Patentgesuch Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen kann. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.. Besondere Vorschriften Art. Bedürfnisklausel Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde erteilt, die wenigstens 000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für je weitere 5000 Einwohner erteilt werden. Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der Einwohnerzahl erteilt werden. Art. 4 Standort von Spielsalons 8
9 Spielapparate und Spielsalons G 946. Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnlichen Anstalten ist verboten. Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit solchen Einrichtungen aufweisen. Art. 5 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 6 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten. Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten festlegen.. Betrieb des Spielsalons Art. 7 Verbotene Tätigkeiten In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden. Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung; ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmitteln. Art. 8 Öffnungszeiten Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von bis.00 Uhr geöffnet werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 4.00 bis.00 Uhr geöffnet werden. Art. 9 Schutz der Minderjährigen Personen, die das 8. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons. Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden. Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsalter der Polizei melden. 9
10 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei. Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird. Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden. 4 Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden. Art. 4 Pflichten des Kunden Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen. a Besondere Regeln für Spielbanken Art. 4a 4 Gebühren und Abgaben Art. 4 Grundsätze Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons folgende Abgaben: a) eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes; b) eine Betriebsabgabe. Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten. Art. 4 Gebühren Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden. Art. 44 Betriebsabgaben Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt: a) für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7 der registrierten Einsätze; 0
11 Spielapparate und Spielsalons G 946. b) für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsreglement bestimmten Art des Apparates, mindestens 00 und höchstens 500 Franken. Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben. des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbekämpfung verwendet. Art. 45 Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten Der Betreiber muss dem Amt innert der von diesem gesetzten Frist für jeden Geschicklichkeitsspielautomaten den Betrag der am. Dezember jeden Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern. Er unterzeichnet und datiert die Meldung. Art. 47 Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten Eine Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten findet statt, wenn: a) der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht; b) der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet; c) der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die Veranlagung beruhe auf Willkür. Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und seines Standorts. Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird. Art. 49 Schuldner Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren Betreiber zu bezahlen.
12 Spielapparate und Spielsalons G 946. Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentinhaber zu bezahlen. 5 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 5. Strafbestimmungen Art. 50 Strafen Mit einer Busse bis 000 Franken oder bei Rückfall innert 5 Jahren seit der letzten Widerhandlung bis 0'000 Franken wird bestraft: a) wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt; b) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlichkeiten nichtbewilligte Spielapparate duldet; c) der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 6, 8, 9,, und Abs. verstösst; d) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 7a, 7b und Abs. und verstösst; e) wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt; f) der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 4 Abs., 7, 8 und 9 verstösst; g) der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört. bis Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 8, 9, 5 und 8 abweichenden Ausführungsbestimmungen. Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht: a) der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich weigert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen; b) der Minderjährige, der gegen die Artikel Abs. und 9 Abs. verstösst. Art. 5 Verfahren Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
13 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 5 Art. 54 (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 55 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. ) ) Datum des Inkrafttretens:. Januar 99; ausgenommen sind die Art. 8-, deren Inkrafttreten auf den. Juli 994 festgesetzt worden ist (StRB , geändert durch StRB 0..99).
14 Spielapparate und Spielsalons G 946. Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 99 f 5 / d Art. 8 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 9 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 0 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 8 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Art. 9 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Abschnitt a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d Art. 4a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d Art. 50 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Art. geändert BL/AGS 996 f 8 / d Art. 5 geändert BL/AGS 997 f 76 / d Art. 4a aufgehoben BL/AGS 00 f 79 / d Art. geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 7 geändert _ Art. geändert _ Art. 46 geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 7 geändert _ Art. 9 geändert _ Art. 0 geändert _ Art. aufgehoben _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 4 aufgehoben _ Art. 5 aufgehoben _ Abschnitt.. geändert _ Art. 7a eingefügt _ Art. 7b eingefügt _ Art. 9 geändert _ Art. 0 aufgehoben _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 7 geändert _ Art. 4 geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 9 geändert _ Art. 44 geändert _ Art. 45 aufgehoben _ Art. 46 geändert _ Art. 47 geändert _059 4
15 Spielapparate und Spielsalons G 946. Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Art. 48 geändert _ Art. 50 geändert _ Art. 50 geändert _ Art. 9 geändert _ _ Art. 5 geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _096 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _059 Art. geändert _059 Art. geändert _059 Art. geändert _096 Art. 5 geändert _0 Art. 5 geändert _059 Art. 6 geändert _0 Art. 6 geändert _059 Art. 7 geändert _0 Art. 7 geändert _059 Art. 9 geändert _059 Art. 9 geändert _ _00 Art. 0 geändert _059 Art. geändert _09 Art. aufgehoben _059 Art. geändert _059 Art. geändert BL/AGS 996 f 8 / d 84 Art. geändert _059 Art. geändert _096 Art. 4 aufgehoben _059 Art. 5 aufgehoben _059 Abschnitt.. geändert _059 Art. 7a eingefügt _059 Art. 7b eingefügt _059 Art. 8 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 8 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 9 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 9 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 9 geändert _059 Art. 0 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 0 aufgehoben _059 Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _0 Art. geändert _059 Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _059 Art. geändert _059 5
16 Spielapparate und Spielsalons G 946. Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Art. 6 geändert _09 Art. 7 geändert _058 Art. 4 geändert _059 Art. 5 geändert _059 Art. 9 geändert _059 Abschnitt a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 4a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 4a aufgehoben BL/AGS 00 f 79 / d 8 Art. 44 geändert _059 Art. 45 aufgehoben _059 Art. 46 geändert _0 Art. 46 geändert _059 Art. 47 geändert _059 Art. 48 geändert _059 Art. 50 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 50 geändert _059 Art. 50 geändert _0 Art. 5 geändert BL/AGS 997 f 76 / d 8 Art. 5 geändert _066 6
ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
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