Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG)"

Transkript

1 Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASG) vom (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) 946. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 6. Oktober 990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: Allgemeines. Gegenstand und Zweck Art. Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a) den Betrieb und die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Unterhaltungsapparaten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; b) den Betrieb und den Besuch von Spielsalons, die der Öffentlichkeit offenstehen. Art. Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b) sozialschädlichen Auswirkungen des Betriebs von Geschicklichkeitsspielautomaten vorzubeugen; c) die Jugend zu schützen.

2 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. Definitionen Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Als Spielapparate gelten die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Unterhaltungsapparate. b) Ein Geschicklichkeitsspielautomat ist ein als solcher von der zuständigen Bundesbehörde homologierter Apparat. c) Unterhaltungsapparate sind alle Spielapparate, die keine Gewinne ermöglichen. d) Ein Betreiber von Spielapparaten ist eine natürliche oder juristische Person, die zu gewerblichen Zwecken einen oder mehrere Spielapparate betreibt, die in ihrem Eigentum stehen oder über die sie ausschliesslich verfügt. e) Ein Spielsalon ist ein Geschäftsraum, in dem der Öffentlichkeit zugängliche Spielapparate eingerichtet sind und betrieben werden; die öffentlichen Gaststätten, die der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, gelten nicht als Spielsalons.. Vollzugsorgane Art. 4 Staatsrat Der Staatsrat übt im Bereich der Spielapparate und Spielsalons die Oberaufsicht aus. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Art. 5 Direktion Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion ) (die Direktion) sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen. Sie hat folgende Aufgaben: a) Sie erteilt und entzieht die Patente für den Betrieb von Spielsalons. b) Sie bewilligt die Unterbrechung des Betriebes eines Spielsalons. c) d) ) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.

3 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 6 Amt Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das Vollzugsorgan der Direktion. Es hat ausserdem die folgenden Aufgaben: a) Es erteilt und entzieht die Betriebsbewilligungen für Spielapparate. b) Es erneuert die Patente für den Betrieb von Spielsalons. c) Es zieht die Betriebsabgabe für die Spielapparate ein. d) Es kontrolliert, begutachtet und beschlagnahmt gegebenenfalls die Spielapparate. Es fällt die Entscheide, für die dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsehen. Art. 7 Kantonspolizei Die Kantonspolizei kontrolliert: a) die Betriebsbewilligungen für Spielapparate; b) die Zahl und die Standorte der Geschicklichkeitsspielautomaten; c) die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter; d) die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons. Sie kann vom Amt mit der Vornahme weiterer Kontrollen beauftragt werden. Art. 8 Oberamtmann Der Oberamtmann ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spielsalons bei Ordnungsstörungen.. Rechtsmittel Art. 9 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Gegen die Verfügungen über die Betriebsabgabe für Spielapparate kann jedoch innert dreissig Tagen eine Einsprache beim Amt eingereicht werden. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

4 Spielapparate und Spielsalons G 946. Spielapparate. Bewilligung Art. 0 Bewilligungsverfahren Der Betrieb eines Spielapparates setzt eine Bewilligung voraus; diese ist persönlich und unübertragbar und wird dem Betreiber des Apparates für einen bestimmten Ort erteilt. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig. Sie wird für den Zeitraum vom. Januar bis zum. Dezember erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden. 4 Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten von Bewilligungen entsprechend der Beschaffenheit und Art des Spielapparates. Art. Art. Entzug der Bewilligung Die Betriebsbewilligung muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder der Betreiber der Spielapparate gegen die Artikel, 6, 8, 9,, oder Abs. verstösst. Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn der Betreiber einer öffentlichen Gaststätte gegen die Artikel 7a, 7b oder Abs. und verstösst.. Besondere Vorschriften.. Spielapparate Art. Betriebsort Spielapparate dürfen nur in den öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstellt sind, und in Spielsalons betrieben werden. Der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist jedoch verboten in den öffentlichen Gaststätten mit einem Patent G oder K. In den öffentlichen Gaststätten, für die ein Patent H oder I erforderlich ist, können Geldspielautomaten betrieben werden, wenn der Patentinhaber im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten sein muss. 4

5 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Verbotene Apparate Sittenwidrige oder gefährliche Spielapparate sind verboten. Art. 7 Kontrolle und Beschlagnahme Die Behörde kann die Spielapparate jederzeit kontrollieren und begutachten. Sie kann die Apparate für eine Kontrolle oder Begutachtung beschlagnahmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen... Geschicklichkeitsspielautomaten Art. 7a Standort der Geschicklichkeitsspielautomaten in öffentlichen Gaststätten Die Geschicklichkeitsspielautomaten sind an einem Ort aufzustellen, wo sie der Betriebsführer unter ständiger Aufsicht hat. Es ist verboten, einen Geschicklichkeitsspielautomaten in einem Gang oder in einem Treppenhaus aufzustellen. Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist für die Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. Art. 7b Anzahl Apparate in öffentlichen Gaststätten Der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte darf seiner Kundschaft nicht mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 8 Einsatz Der Einsatz darf zwei Franken je Spiel und Apparat nicht übersteigen. Art. 9 Gewinn Der Wert der Gewinne darf höchstens 50 Franken betragen. Art. 0 5

6 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. Zähler Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem Zähler versehen sein, der die Einsätze und die Gewinne registriert. Dieser Zähler muss vom Amt zugelassen sein. Art. Spielregeln Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss die Spielregeln in klarer Weise in französischer und deutscher Sprache angeben. Art. Schutz der Jugendlichen Die Benützung von Geschicklichkeitsspielautomaten ist Jugendlichen untersagt, die das 8. Altersjahr nicht vollendet haben. Dieses Verbot muss auf dem Apparat angeschlagen sein. Der Betriebsführer der öffentlichen Gaststätte ist verantwortlich für die Einhaltung der im ersten Absatz enthaltenen Vorschrift. Er muss jeden diesbezüglichen Verstoss der Polizei melden. Spielsalons. Patent Art. 4 Grundsatz Im Allgemeinen Jeder Betreiber eines Spielsalons muss im Besitze eines Patentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar. Das Patent wird für fünf Jahre und für bestimmte Räume erteilt. Ist der Betreiber des Spielsalons nicht selber Eigentümer des Gebäudes, in dem er sein Gewerbe betreiben will, so muss er die Zustimmung des Eigentümers einholen. 4 Die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon entbindet nicht von der Pflicht, die für den Betrieb der im Spielsalon aufgestellten Spielapparate notwendigen Bewilligungen einzuholen. Art. 5 Grundsatz Juristische Person Will eine juristische Person einen Spielsalon betreiben, so wird das Patent dem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt. 6

7 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 6 Grundsatz Persönliche Anforderungen Das Patent wird einer Person erteilt: a) die Schweizer Bürgerin, Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist; Angehörige anderer Staaten müssen eine Niederlassungsbewilligung besitzen; b) c) die handlungsfähig ist; d) gegen die kein Verlustschein ausgestellt worden ist; e) die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Spielsalon nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei betrieben wird. Art. 7 Grundsatz Tod des Patentinhabers Stirbt der Patentinhaber, so können der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, die Kinder oder der Geschäftspartner des Betreibers den Betrieb des Spielsalons bis zum Ablauf des Patentes weiterführen, ohne selbst ein Patent zu besitzen, falls sie die in Artikel 6 angeführten Bedingungen erfüllen. Art. 8 Grundsatz Im Bau oder im Umbau befindlicher Spielsalon Wenn ein Gebäude noch nicht erstellt ist oder umgebaut wird, so kann ein Patent dem Betreiber erteilt oder belassen werden unter der Bedingung, dass die Betriebsführung spätestens nach zwölf Monaten aufgenommen oder fortgesetzt wird. Der Eigentümer, der den Spielsalon nicht selbst betreibt, kann in diesen Fällen und unter derselben Bedingung die Zusicherung erhalten, dass einem Betreiber, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, ein Patent erteilt wird. Diese Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden. Art. 9 Pflicht zur Betriebsführung Der Patentinhaber muss den Spielsalon betreiben. Der Betrieb darf ohne entsprechende Bewilligung nicht länger als vier aufeinanderfolgende Monate unterbrochen werden. 7

8 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 0 Entzug des Patentes Fakultativer Entzug Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betreiber die ihm durch dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet. Art. Entzug des Patentes Obligatorischer Entzug Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für seine Erteilung, mit Ausnahme jener betreffend die Bedürfnisklausel, nicht mehr erfüllt ist. Es muss ferner dem Patentinhaber entzogen werden: a) dessen Spielsalon zum zweiten Mal innert drei Jahren vorübergehend geschlossen werden musste; b) der zweimal innert fünf Jahren wegen schweren Verstosses gegen dieses Gesetz verurteilt wurde; c) in dessen Spielsalon schwerwiegende Ordnungsstörungen festgestellt oder stilwidrige Handlungen begangen wurden; d) der während mehr als vier aufeinanderfolgenden Monaten den Spielsalon ohne Bewilligung nicht betreibt. Art. Entzug des Patentes Neues Patentgesuch Bei einem Patententzug wird dem Betreiber eines Spielsalons eine Frist von drei bis fünf Jahren auferlegt, während der er kein neues Patentgesuch stellen kann. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Entzugsentscheid rechtskräftig geworden ist.. Besondere Vorschriften Art. Bedürfnisklausel Ein Patent für den Betrieb eines Spielsalons wird nur für eine Gemeinde erteilt, die wenigstens 000 Einwohner zählt; ein zusätzliches Patent kann für je weitere 5000 Einwohner erteilt werden. Für Tourismusgemeinden kann jedoch das erste Patent unabhängig von der Einwohnerzahl erteilt werden. Art. 4 Standort von Spielsalons 8

9 Spielapparate und Spielsalons G 946. Der Betrieb eines Spielsalons in der Nähe von Schulen, Spitälern und ähnlichen Anstalten ist verboten. Ein Spielsalon darf in den Räumlichkeiten einer öffentlichen Gaststätte oder eines Geschäftes weder eröffnet werden noch eine direkte Verbindung mit solchen Einrichtungen aufweisen. Art. 5 Anzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten Der Betriebsführer eines Spielsalons darf seiner Kundschaft nicht mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten zur Verfügung stellen. Art. 6 Sicherheit und Sauberkeit der Räumlichkeiten Jeder Spielsalon muss den in der Spezialgesetzgebung im Bereich der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen betreffend Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten. Das Ausführungsreglement kann weitere besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten festlegen.. Betrieb des Spielsalons Art. 7 Verbotene Tätigkeiten In Spielsalons dürfen nur Spielapparate betrieben werden. Verboten sind insbesondere jeglicher Verkauf und jegliche Vermietung; ausgenommen sind Automaten mit alkoholfreien Getränken und Lebensmitteln. Art. 8 Öffnungszeiten Von Montag bis Samstag dürfen die Spielsalons von bis.00 Uhr geöffnet werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie von 4.00 bis.00 Uhr geöffnet werden. Art. 9 Schutz der Minderjährigen Personen, die das 8. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Zutritt zu Spielsalons. Dieses Verbot muss beim Eingang zum Spielsalon angeschlagen werden. Der Betreiber des Spielsalons muss für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen. Er muss jeden Verstoss gegen die Bestimmungen über das Zutrittsalter der Polizei melden. 9

10 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 40 Öffentliche Ruhe und Ordnung Der Betreiber eines Spielsalons sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in seinen Räumlichkeiten; wenn nötig, benachrichtigt er die Polizei. Er ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den Betrieb des Spielsalons nicht belästigt wird. Wenn die Umstände es erfordern, können ihm Auflagen für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden. 4 Im Falle von Ordnungsstörungen kann die vorläufige Schliessung für die Dauer von bis zu dreissig Tagen angeordnet werden. Art. 4 Pflichten des Kunden Der Kunde eines Spielsalons darf die Ordnung des Lokals nicht stören; er hat die Weisungen des Betreibers zu befolgen. a Besondere Regeln für Spielbanken Art. 4a 4 Gebühren und Abgaben Art. 4 Grundsätze Der Kanton erhebt auf dem Gebiet der Spielapparate und Spielsalons folgende Abgaben: a) eine Gebühr für die Erteilung oder die Erneuerung des Patentes; b) eine Betriebsabgabe. Die Besteuerung der Spielapparate durch die Gemeinden bleibt vorbehalten. Art. 4 Gebühren Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide erhoben werden. Art. 44 Betriebsabgaben Die Betriebsabgabe für einen Spielapparat beträgt: a) für einen Geschicklichkeitsspielautomaten 7 der registrierten Einsätze; 0

11 Spielapparate und Spielsalons G 946. b) für einen Unterhaltungsapparat, je nach der durch das Ausführungsreglement bestimmten Art des Apparates, mindestens 00 und höchstens 500 Franken. Die Betriebsabgabe für Spielapparate wird jährlich erhoben. des Ertrags der Betriebsabgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden für soziale Projekte im Rahmen der Prävention und der Suchtbekämpfung verwendet. Art. 45 Art. 46 Meldung der Einsätze bei Geschicklichkeitsspielautomaten Der Betreiber muss dem Amt innert der von diesem gesetzten Frist für jeden Geschicklichkeitsspielautomaten den Betrag der am. Dezember jeden Jahres registrierten Einsätze melden und die nötigen Belege liefern. Er unterzeichnet und datiert die Meldung. Art. 47 Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten Eine Ermessensveranlagung der Geschicklichkeitsspielautomaten findet statt, wenn: a) der Betreiber die Meldung nicht innert der gesetzten Frist einreicht; b) der Betreiber die Meldung nicht unterzeichnet; c) der Betrag der vom Zähler registrierten Einsätze aus technischen oder andern Gründen nicht mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen verliert der Betreiber sein Beschwerderecht, es sei denn, die Veranlagung beruhe auf Willkür. Die Ermessensveranlagung erfolgt entsprechend der Art des Apparates und seines Standorts. Art. 48 Herabsetzung der Abgaben für Unterhaltungsapparate Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn er während des ersten Halbjahres nicht mehr betrieben oder erst während des zweiten Halbjahres aufgestellt wird. Art. 49 Schuldner Die Betriebsabgabe und die Gebühren für die Spielapparate sind von deren Betreiber zu bezahlen.

12 Spielapparate und Spielsalons G 946. Die Betriebsabgabe und die Gebühren für den Spielsalon sind vom Patentinhaber zu bezahlen. 5 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 5. Strafbestimmungen Art. 50 Strafen Mit einer Busse bis 000 Franken oder bei Rückfall innert 5 Jahren seit der letzten Widerhandlung bis 0'000 Franken wird bestraft: a) wer ohne die nötige Betriebsbewilligung einen Spielapparat betreibt; b) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der in seinen Räumlichkeiten nichtbewilligte Spielapparate duldet; c) der Betreiber von Spielapparaten, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 6, 8, 9,, und Abs. verstösst; d) der Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 7a, 7b und Abs. und verstösst; e) wer ohne Patent einen Spielsalon betreibt; f) der Betreiber eines Spielsalons, der gegen die Vorschriften nach den Artikeln Abs., 4 Abs., 7, 8 und 9 verstösst; g) der Kunde, der sich weigert, die Anweisungen des Betriebsführers zu befolgen, und die Ordnung im Spielsalon stört. bis Dasselbe gilt für Verstösse gegen die von den Artikeln 8, 9, 5 und 8 abweichenden Ausführungsbestimmungen. Den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und Massnahmen untersteht: a) der Minderjährige, der die Ordnung im Spielsalon stört und sich weigert, die Anweisungen des Betreibers zu befolgen; b) der Minderjährige, der gegen die Artikel Abs. und 9 Abs. verstösst. Art. 5 Verfahren Die Strafe wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

13 Spielapparate und Spielsalons G 946. Art. 5 Art. 54 (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) Art. 55 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. ) ) Datum des Inkrafttretens:. Januar 99; ausgenommen sind die Art. 8-, deren Inkrafttreten auf den. Juli 994 festgesetzt worden ist (StRB , geändert durch StRB 0..99).

14 Spielapparate und Spielsalons G 946. Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 99 f 5 / d Art. 8 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 9 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 0 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d Art. 8 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Art. 9 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Abschnitt a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d Art. 4a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d Art. 50 geändert BL/AGS 994 f 6 / d Art. geändert BL/AGS 996 f 8 / d Art. 5 geändert BL/AGS 997 f 76 / d Art. 4a aufgehoben BL/AGS 00 f 79 / d Art. geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 7 geändert _ Art. geändert _ Art. 46 geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 6 geändert _ Art. 7 geändert _ Art. 9 geändert _ Art. 0 geändert _ Art. aufgehoben _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 4 aufgehoben _ Art. 5 aufgehoben _ Abschnitt.. geändert _ Art. 7a eingefügt _ Art. 7b eingefügt _ Art. 9 geändert _ Art. 0 aufgehoben _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _ Art. 7 geändert _ Art. 4 geändert _ Art. 5 geändert _ Art. 9 geändert _ Art. 44 geändert _ Art. 45 aufgehoben _ Art. 46 geändert _ Art. 47 geändert _059 4

15 Spielapparate und Spielsalons G 946. Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Art. 48 geändert _ Art. 50 geändert _ Art. 50 geändert _ Art. 9 geändert _ _ Art. 5 geändert _ Art. geändert _ Art. geändert _096 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Erlass Grunderlass BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _059 Art. geändert _059 Art. geändert _059 Art. geändert _096 Art. 5 geändert _0 Art. 5 geändert _059 Art. 6 geändert _0 Art. 6 geändert _059 Art. 7 geändert _0 Art. 7 geändert _059 Art. 9 geändert _059 Art. 9 geändert _ _00 Art. 0 geändert _059 Art. geändert _09 Art. aufgehoben _059 Art. geändert _059 Art. geändert BL/AGS 996 f 8 / d 84 Art. geändert _059 Art. geändert _096 Art. 4 aufgehoben _059 Art. 5 aufgehoben _059 Abschnitt.. geändert _059 Art. 7a eingefügt _059 Art. 7b eingefügt _059 Art. 8 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 8 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 9 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 9 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 9 geändert _059 Art. 0 eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. 0 aufgehoben _059 Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _0 Art. geändert _059 Art. eingefügt BL/AGS 99 f 5 / d 5 Art. geändert _059 Art. geändert _059 5

16 Spielapparate und Spielsalons G 946. Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 00) Art. 6 geändert _09 Art. 7 geändert _058 Art. 4 geändert _059 Art. 5 geändert _059 Art. 9 geändert _059 Abschnitt a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 4a eingefügt BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 4a aufgehoben BL/AGS 00 f 79 / d 8 Art. 44 geändert _059 Art. 45 aufgehoben _059 Art. 46 geändert _0 Art. 46 geändert _059 Art. 47 geändert _059 Art. 48 geändert _059 Art. 50 geändert BL/AGS 994 f 6 / d 67 Art. 50 geändert _059 Art. 50 geändert _0 Art. 5 geändert BL/AGS 997 f 76 / d 8 Art. 5 geändert _066 6

ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. Gesetz vom 14. Dezember 2004 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998

Mehr

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986 94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz

zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz Gesetz vom 10. Oktober 2012 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats

Mehr

Gesetz. über die Ausübung des Handels. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 25. September 1997

Gesetz. über die Ausübung des Handels. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 25. September 1997 940. Gesetz vom 5. September 997 über die Ausübung des Handels Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 3 und 3 quater der Bundesverfassung; gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) . Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 (Stand. Januar 00). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2

Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2 54.0 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (Vom 8. September 980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:

Mehr

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010 Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

Mehr

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 6.. Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom.0.00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Oktober

Mehr

vom (Fassung in Kraft getreten am )

vom (Fassung in Kraft getreten am ) .. Gesetz über die Oberamtmänner vom 0..975 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht ..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ 945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden

Mehr

Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)

Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) 945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 998 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung

Mehr

Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften vom 0.0.006 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.006) 6. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. November 005 über die Beglaubigung

Mehr

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010 86. Gesetz vom 9. September 00 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel und 48 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht

Mehr

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom.0.007 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung,

Mehr

Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)

Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) 945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den

Mehr

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater

Mehr

Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz; SpBG)

Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz; SpBG) 9.00 Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz; SpBG) vom. Januar 00 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. der Bundesverfassung

Mehr

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007)

Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007) 232.09 Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007) Der Generalrat der Stadt Freiburg gestützt auf: - das Gesetz vom 25. September

Mehr

Campinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Campinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen Campinggesetz 22.14.04 Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1), beschliesst: I. 1. Bewilligung von

Mehr

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG)

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG) 6. Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG) vom 6.09.986 (Fassung in Kraft getreten am 0.07.05) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 bis der Staatsverfassung

Mehr

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) 1. Allgemeine Bestimmungen Kanton Zug 94. 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und

Mehr

Campingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen

Campingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen Campingesetz Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19.

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.

Mehr

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen 78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt

Mehr

zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)

zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) 78. Gesetz vom. November 98 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Dezember 958 (SVG)

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz 75.1 Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG); gestützt

Mehr

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand

1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand 555. Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom 0..996 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe 95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4.

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 5. November 2015,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 5. November 2015, Antrag der Redaktionskommission* vom 7. März 016 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit betreffend Anforderungen für private

Mehr

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch 8.44. Gesetz vom 7. Mai 965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. April 965; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Mehr

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei 4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Gemeindepolizeireglement

Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle

Mehr

vom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007)

vom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007) Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 * (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) 8.0 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem) vom 4..04 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung

Mehr

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich II. Öffnungszeiten Art. Montag bis Freitag Art. Samstag

Mehr

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) 975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand ) . Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung

Mehr

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1) Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher

Mehr

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes 8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden. 83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

Mehr

Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG)

Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG) Kanton Appenzell Innerrhoden 95.550 Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG) vom 7. April 008 (Stand. Dezember 04) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 60 Abs.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) Vom 4. Mai 1980 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1980) Art. 1 * Rechtsgrundlagen

Mehr

Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement

Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Ville de Morat Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Stadt Murten 026 672 62 00 S, 026 672 62 1 9 Rathausgasse 17 Postfach 26 280 Murten El gemeinde@murten-morat.ch Inhaltsverzeichnis

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Vom. September 00 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)

über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG) Gesetz vom 9. Februar 2012 Inkrafttreten:... über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche

Mehr

Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer. 747. Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom. Dezember 975 (Stand. Januar 000) * Grundsatz, Steuersubjekt Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer. Der Ertrag

Mehr

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ

GASTWIRTSCHAFTSGESETZ Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober ),

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 31. Oktober ), 9.050 Pflegekindergesetz Vom 4. Februar 007 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom. Oktober 006 ), beschliesst:

Mehr

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) 55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten

Mehr

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN

Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Nr 4 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4BenuetzungPlakatanschlagstellen.docx REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Präsidialabteilung

Mehr

Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG)

Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG) 900. Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG) vom 0.0.996 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 0. August 996; auf

Mehr

Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben

Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 45.4 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben vom 4. Dezember 004 (Stand. Januar 005) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt

Mehr

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde,

gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 1986; auf Antrag dieser Behörde, 4.. Gesetz vom. Mai 986 über die Einwohnerkontrolle Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 Abs. der Bundesverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. März 986; auf

Mehr

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom..96 (Stand 0.07.00) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 8. Juni 93 und

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand ) 83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

Mehr

Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen

Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen 6.6 Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen vom 5.0.99 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.00) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel Abs. des Gesetzes

Mehr

Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG)

Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) 76 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) Vom. Januar 07 (Stand. Januar 08) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

Gesetz über die Gewerbepolizei

Gesetz über die Gewerbepolizei Gesetz über die Gewerbepolizei vom 08.0.007 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom. März 00; eingesehen das Bundesgesetz über den

Mehr

1. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates. 2.

1. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates. 2. Gastgewerbegesetz 95. Gastgewerbegesetz (vom. Dezember 996) A. Allgemeine Bestimmungen. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale

Mehr

Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern

Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 22. März 2012 mit Änderungen bis 27. März 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 22. März 2012; Inkrafttreten am 1.

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte 55.3 Verordnung über die Sportschiessanlagen vom 5.0.006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 5. November 004 über die Schiessanlagen

Mehr

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz)

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) Nr. 99 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom. Mai 986 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf

Mehr

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

Mehr

Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1.

Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1. Nr. 89 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 995 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz und

Mehr

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Filmgesetz 569.00 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) Vom 9. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme

Mehr

Gesetz über den Feuerschutz

Gesetz über den Feuerschutz 76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,

Mehr

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011) Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Gesetz über die Gewerbepolizei

Gesetz über die Gewerbepolizei Gesetz über die Gewerbepolizei vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001; eingesehen das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6.

Mehr

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht

Mehr

GEMEINDE JAUN REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND DIE HUNDESTEUER

GEMEINDE JAUN REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND DIE HUNDESTEUER GEMEINDE JAUN REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG UND DIE HUNDESTEUER Die Gemeindeversammlung von Jaun gestützt auf: das Gesetz vom. November 006 über die Hundehaltung (HHG; SGF 75.); das Reglement vom. März

Mehr

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk. .. Gesetz vom 0. November 975 über die Oberamtmänner Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates

Mehr

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich

Mehr

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2014 Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr