AVR-WÜ/II. Zweites Buch (II)

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1 AVRWÜ/II Zweites Buch (II) Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVRWürttemberg Erstes Buch und zur Regelung des Übergangsrechts 1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis, für das aufgrund einer Dienstvereinbarung nach 36a MVG bzw. aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung die AVRWürttemberg gelten, wenn das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbesteht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1. Januar 2009 unter den Geltungsbereich der AVRWürttemberg Erstes Buch fällt, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Protokollerklärung zu Absatz 1: Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtlichen Regelung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis, für das aufgrund einer Dienstvereinbarung nach 36a MVG bzw. aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung die AVRWürttemberg gelten, nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich der AVRWürttemberg Erstes Buch fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2008 unter den Geltungsbereich der AVRWürttemberg fallen, findet die am 31. Dezember 2008 geltende Fassung der AVRWürttemberg für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses weiterhin Anwendung. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten anstelle einer linearen Erhöhung eine Einmalzahlung in Höhe von 150, die mit den Bezügen im Monat Januar 2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ausgezahlt wird. Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit im Januar 2009 zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. (3a) Geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die am 31. Dezember 2008 unter den Geltungsbereich der AVRWürttemberg fallen, werden zum 1. Januar 2009 gemäß den Bestimmungen der AVRWürttemberg Zweites Buch übergeleitet. Die Umsetzung der Überleitung muss bis spätestens 30. Juni 2009 erfolgt sein. In der Zeit vom 1. Januar bis 31.März 2009 können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diesen Zeitraum auf Teile ihres sich nach den AVRWürttemberg Erstes und Zweites Buch ergebenden Entgelts verzichten. 1

2 AVRWÜ/II (4) Die Bestimmungen der AVRWürttemberg Erstes Buch gelten, soweit diese Arbeitsrechtliche Regelung keine abweichenden Regelungen trifft. 1a Anwendung tariflicher Bestimmungen (1) 1 Diese Arbeitsrechtliche Regelung beruht auf dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005 in der für das Tarifgebiet West Landesbezirk BadenWürttemberg geltenden Fassung und den ihn ergänzenden Tarifverträgen. 2 Künftige Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der genannten Tarifverträge finden im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung nach den weiteren Maßgaben der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Protokollerklärung zu 1a Satz 2: Soweit keine Bedenken nach Abs. 3 erhoben werden, finden diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge entsprechende Anwendung. (2) Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Tarifverträge werden nach erfolgter Veröffentlichung der unterzeichneten Tarifvertragstexte der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Württemberg oder die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg schnellstmöglich zur Zustellung an die in 15 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) genannten Stellen zugeleitet. (3) 1 Haben sechs Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eine der in 15 Abs. 1 ARRG genannten Stellen Bedenken, neue Tarifverträge ganz oder teilweise zu übernehmen, ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Textes des jeweiligen Tarifvertrages durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission die Behandlung dieses Tarifvertrages in der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß 15 ARRG zu beantragen und zu begründen. 2 Ein Verzicht auf die Einspruchsfrist ist möglich. 3 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG gilt das bisherige Recht. (4) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tarifverträge oder Teile derselben gelten diese so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden. 2 Ablösung bisheriger Arbeitsrechtlicher Regelungen (1) 1 Die AVRWürttemberg Erstes Buch ersetzen in Verbindung mit dieser Arbeitsrechtlichen Regelung die AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG, soweit in dieser Arbeitsrechtlichen Regelung oder in den AVRWürttemberg Erstes bzw. Fünftes Buch nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 2

3 AVRWÜ/II (2) 1 Sind in ergänzenden Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Regelungen zur Beschäftigungssicherung/Sanierung/ und/oder Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, finden ab 1. Januar 2009 die AVRWürttemberg Erstes Buch unter Berücksichtigung des abweichenden Regelungsgehalts dieser Beschlüsse Anwendung. 2 In diesen Fällen werden die vorgenannten Beschlüsse durch die Arbeitsrechtliche Kommission baldmöglichst angepasst. Niederschriftserklärung zu 2: 1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gehen davon aus, dass die AVRWürttemberg Erstes, Zweites und Fünftes Buch die AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sowie die diese ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG auch dann ersetzen, wenn dienstvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung im Sinne des 2 Abs. 1 beinhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Dienstverträge, in denen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vereinbart sind und für die aufgrund der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 14. März 1997 die Arbeitsvertragsrichtlinien in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie Württemberg auch ohne schriftliche Änderung der Dienstverträge zugrunde gelegt wurden bzw. werden. 2. Abschnitt. Überleitungsregelungen 3 Überleitung in die AVRWürttemberg Erstes Buch Die von 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2009 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die AVRWürttemberg Erstes Buch übergeleitet. 4 Zuordnung der Vergütungsgruppen (1) 1 Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe ( 12 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen der AVRWürttemberg Erstes Buch zugeordnet. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß 51 Teil 3.2 AVRWü/I bzw. gem. 51 Teil 3.3 AVRWü/I, soweit sie unter den Geltungsbereich eines dieser Teile fallen. Protokollerklärung zu 4 Abs. 1: 1 Bis zum InKraftTreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) auf folgende Anwendungstabellen: 3

4 AVRWÜ/II Anlage 4: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich nach 40 BTK unterfallen; Anlage 5: nicht belegt ; Anlage 6: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich nach 40 BTB unterfallen; Anlage 7: nicht belegt ; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des 1 Abs Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie Württemberg sind sich einig, dass diese Anwendungstabellen insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen. Niederschriftserklärung zu 4 Abs. 1: 1. nicht besetzt 2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und zur Anerkennung als Lehrkräfte nach Abschnitt A der LehrerRichtlinien der VKA auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen unterschiedlich lange Bewährungszeiten durchlaufen mussten bzw. müssen, gehören nicht zur Gruppe der Lehrkräfte nach Abschnitt B der LehrerRichtlinien der VKA. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung die Voraussetzungen für einen Bewährungs, Fallgruppen oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 herabgruppiert worden. 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle der AVRWürttemberg Erstes Buch wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2008 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet. (2) 1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2 Ist auch eine andere Person im Sinne von 19 Abschnitt B Abs. 5 AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet die AVRWürttemberg Erstes Buch am 1. Januar 2009 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. 3 Ferner fließen im Dezember 2008 nach der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach der AVRWürttemberg Erstes Buch nicht mehr vorgesehen sind. 4 Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Gesamtvergütung ( 15 B Abs. 7, 4

5 AVRWÜ/II 16 Abs. 4 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften, die die Zulage nach Abschnitt A Unterabschnitt II der LehrerRichtlinien der VKA erhalten, wird diese Zulage und bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2008 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wird dieser Betrag in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: 1. Finden die AVRWürttemberg Erstes Buch am 1. Januar 2009 für beide Personen Anwendung und hat eine der beiden im Dezember 2008 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die andere Person zusätzlich zu ihrem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr im Dezember 2008 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage. 2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im Dezember 2008 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in die AVRWürttemberg Erstes Buch übergeleitete Mitarbeiterin/Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem/seinen Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage. 3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im Dezember 2008 aus dem kirchlichdiakonischen ( 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVRWürttemberg Erstes Buch) oder öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags zu bilden In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. 2 Die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 3 Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Mitarbeiterin/Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt. (3) 1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) wird die Grundvergütung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht die volle Grundvergütung ( 17 Abs. 5 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (4) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2008 erfolgt. 2 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 4: Fällt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Eingruppierung sich nach dem Vergütungsgruppenplan Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) richtet, im Januar 2009 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen. 5

6 AVRWÜ/II (5) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. mitarbeiters bestimmt. Protokollerklärung zu Absatz 5: 1 Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer entsprechenden Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines entsprechenden Vollzeitmitarbeiters ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 2 Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe des 19 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. 3 Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des 15 B Abs. 3 Unterabs. 6 und 17 Abs. 3 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2008 die Arbeit wieder aufgenommen. (7) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, wird die monatliche Vergütung nach 46 Abs. 1 bis 4 AVR Württemberg in der am geltenden Fassung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 6 Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A und K (1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2 Zum 1. Januar 2011 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch. 4 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. (2) 1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2011 höhergruppiert (nach 8 Abs. 1 und 3 1. Alt., 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch. 2 In den Fällen des Satzes 1 gilt 17 Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVRWü/I entsprechend. 3 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2011 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3. (3) 1 Ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2009 in die Stufe 3 übergeleitet. 2 Der 6

7 AVRWÜ/II weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch. (4) 1 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endgruppe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3 Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. 4 Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (5) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch. 3 Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 im Vergütungsgruppenplan Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. (6) 1 Für unter 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.3 AVRWü/I fallende Ärztinnen und Ärzte gelten die Absätze 1 bis 5, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zugeordnet werden, steigen nach einem Jahr in die Stufe 2 auf. 3 Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und Stufe 3 zugeordnet werden, steigen mit der Facharztanerkennung in die Stufe 3 auf. 4 Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 31. Dezember 2008 steigen zum 1. Januar 2009 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind. 5 Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 31. Dezember 2008, die in eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind, steigen in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des 51 Teil 3.3 AVRWü/I auf, frühestens zum 1. Januar Die weiteren Stufenaufstiege richten sich jeweils nach dem 51 Teil 3.3 AVRWü/I. 7 Zeiten als Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern werden abweichend von 51 Teil 3.3 AVRWü/I i. V. m. 16 Abs. 3 Satz 1 Teil 2 AVRWü/I auf den weiteren Stufenverlauf angerechnet. Protokollerklärung zu Abs. 6: 1 Die Überleitungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte folgen den Regelungen in 51 Teil 3.3 AVR Wü/I, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten in der Stufe 2 verbleiben. 2 Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung und mit einem Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2 verbleiben in ihrer individuellen Zwischenstufe bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten. (7) 1 Die Funktionszulagen gemäß 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVRWü/I stehen bei Erfüllung der Voraussetzungen auch übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zu und werden zusätzlich zu dem jeweiligen Vergleichsentgelt bzw. zum jeweiligen Tabellenentgelt gezahlt. 2 Der Zahlbetrag aus Vergleichsentgelt und Funktionszulage ist auf die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVRWü/I begrenzt. 3 Übersteigt das Vergleichsentgelt die Summe aus dem Tabel 7

8 AVRWÜ/II lenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVRWü/I, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte angerechnet. Protokollerklärung zu 4 und 6: Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 4 gilt für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 5 vier Jahre, Kr 5a zwei Jahre Kr 6 der Vergütungsgruppe 5a drei Jahre Kr 6 der Vergütungsgruppe Kr 5a fünf Jahre Kr 6 der Vergütungsgruppe Kr 5 sechs Jahre Kr 6 mit Ortszuschlag der Stufe 2 folgendes: 1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. 3. der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht. 7 Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung H (1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach 11a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Stufe der gemäß 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle der AVRWürttemberg Erstes Buch bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR Württemberg Erstes Buch. (2) 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) 1 Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 2 Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. 3 6 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. (4) 1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVRWü/I gilt entsprechend. 3 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Eingruppierung bereits im Dezember 2008 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Abs. 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2. 8

9 AVRWÜ/II 3. Abschnitt. Besitzstandsregelungen 8 Bewährungs und Fallgruppenaufstiege (1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der AVRWürttemberg Erstes Buch eingruppiert. 2 Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIII AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitet worden sind. 3 Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des 4 Abs Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2011 gilt gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden, die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Dezember 2010 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt ( 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2 Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 3 Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach 6 Abs Abs. 2 bleibt unberührt. 9

10 AVRWÜ/II Niederschriftserklärung zu 8 Abs. 2: Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Niederschriftserklärung zu 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2: Eine Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. Niederschriftserklärung zu 8 Abs. 3: 1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, zunächst die Zeiträume gem. 8 Abs. 3 TVÜVKA in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechend zu übernehmen. 2 Die entsprechende Übernahme der in 1 Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜVKA genannten Zeiträume wird im Hinblick auf die neuen Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) vorerst zurückgestellt. 3 Sollte sich das Inkrafttreten dieser Vorschriften oder deren Übernahme über den in 8 Abs. 3 AVRWü/II genannten Zeitraum hinaus verzögern, wird in der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine entsprechende Verlängerung des Zeitraums verhandelt werden. 4 1a Abs. 1 Satz 2 AVRWü/II bleibt im übrigen unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf unter 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.3 AVRWü/I bzw. 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.2 AVRWü/I fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. (5) 1 Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 1a der AVR Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht unter die Anlage 1a der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. 2 Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3 Im Fall des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. 9 Vergütungsgruppenzulagen (1) Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), denen am 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. 10

11 AVRWÜ/II (2) 1 Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2008 zugestanden hätte. 3 Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2009 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt ist, zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (2a) Abs. 2 gilt entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. Niederschriftserklärung zu 9 Abs. 2a: Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, dass Anpassungen der Zeiträume in 8 Abs. 3 in 9 Abs. 2a AVRWü/II entsprechend nachvollzogen werden. (3) 1 Für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) 1 In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der AVRWürttemberg Erstes Buch eingruppiert; 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 2 Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2009 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. 11

12 AVRWÜ/II Niederschriftserklärung zu 9 Abs. 3b: 1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, die entsprechende Übernahme des 9 Abs. 3 Buchstabe c TVÜVKA in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜVKA vorerst zurückzustellen, weil die dort genannte Fallgestaltung im Bereich der AVRWürttemberg Zweites Buch aufgrund der zeitlich versetzten Übernahme noch nicht vorliegen. 2 Sollten künftig entsprechende Fallgestaltungen im Bereich der AVRWürttemberg Zweites Buch auftreten, wird in der Arbeitsrechtliche Kommission über eine entsprechende Übernahme des 9 Abs. 3 Buchstabe c TVÜVKA verhandelt werden. 3 1a Abs. 1 Satz 2 AVRWü/II bleibt im übrigen unberührt. (4) 1 Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2 Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1: Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab. 1. Januar 2009 um 6,0 v. H. Niederschriftserklärung zu 9 Abs. 2 bis 4: Eine Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig. 12

13 AVRWÜ/II 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 eine Zulage nach 13 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zusteht, erhalten nach Überleitung in die AVRWürttemberg Erstes Buch eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2 Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3 Für eine vor dem 1. Januar 2009 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des 13 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4 Wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2010 dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage. 5 Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. 6 Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2009 nach 6 oder 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 7 Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß 14 Abs. 3 Teil 2 AVRWü/I und gemäß 18 Abs. 4 Satz 1 sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. Niederschriftserklärung zu 10: Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) 1 Für im Dezember 2008 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der für Dezember 2008 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2 Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im kirchlichdiakonischen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Teil 2 AVRWü/I) steht oder auf Grund einer Tätigkeit im kirchlichdiakonischen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Teil 2 AVRWü/I) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2008 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. 13

14 AVRWÜ/II Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2008 wegen Elternzeit, Wehr oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2 Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt 5 Abs. 6 entsprechend. 3 Wird die Arbeit nach dem 31. Dezember 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 31. Dezember 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit gezahlt. 2. Ist die andere Person im Dezember 2008 aus dem kirchlichdiakonischen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Teil 2 AVRWü/I) ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der bzw. dem in die AVR Württemberg Erstes Buch übergeleiteten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit mehr als zwei Kindern, die im Dezember 2008 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 31. März 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 31. Dezember Wochenstunden nicht überstieg. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bereits im Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere bzw. den anderen in die AVRWürttemberg Erstes Buch übergeleitete Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter auch nach dem 1. Januar 2009 begründet. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld gehabt. 5. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. (2) 1 24 Abs. 2 Teil 2 AVRWü/I ist anzuwenden. 2 Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß 3 Teil 1 AVRWü/I für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3 Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Die Arbeitszeitverlängerung zum 1. Januar 2009 durch Inkrafttreten der AVRWürttemberg Erstes Buch führt nicht zu einer Veränderung des gemäß 11 Abs. 1 als Besitzstandszulage fortzuzahlenden Betrages der kinderbezogener Entgeltbestandteile, sofern die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Januar 2009 anzuwendender Konkurrenzregelungen ( 19 Abschn. B Abs. 6 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) in ungekürzter Höhe zustehen. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 3,1 v.h. und ab 1. Juli 2009 um weitere 2,8 v.h. 14

15 AVRWÜ/II (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für a) zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2009 geborene Kinder der übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, b) die Kinder von bis zum 31. März 2009 in ein Dienstverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits und Krankenpflege, Gesundheits und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus durch die AVRWürttemberg bzw. durch sie ergänzende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. April 2009 geboren sind. 12 Strukturausgleich (1) 1 Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2009, sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei übergeleiteten geringfügig Beschäftigten gemäß 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV findet Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass Stufe 4 der jeweiligen Vergütungsgruppe sowie der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde gelegt werden. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2011, sofern in Anlage 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu ( 24 Abs. 2 Teil 2 AVRWü/I). Protokollerklärung zu Absatz 3: Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. (4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. (5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und Ärzte, die unter 51 Teil 3.2 AVRWü/I bzw. unter 51 Teil 3.3 AVRWü/I fallen, keine Anwendung. 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Dezember 2008 die AVR Württemberg in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung fand, wird abweichend von 22 Abs. 2 Teil 2 AVRWü/I für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses der Krankengeldzuschuss in 15

16 AVRWÜ/II Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt ( 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 Teil 2 AVRWü/I gezahlt. 2 Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Protokollerklärung zu 13: Ansprüche aufgrund der für das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2008 gemäß 26 AVR Württemberg in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Verbindung mit der Sonderregelung ZRW 14 geltenden Regelungen bzw. Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Geburts und Todesfällen sowie von Unterstützungen, bleiben in ihrer jeweils geltenden Fassung für die von 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberührt. 14 Beschäftigungszeit 1 Für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2009 nach 11a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des 34 Abs. 3 Teil 2 AVRWü/I berücksichtigt. 2 Von Satz 1 nicht erfasste Zeiten im Sinne des 34 Abs. 3 Teil 2 AVRWü/I werden berücksichtigt, wenn die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter dies bis 30. Juni 2009 schriftlich beantragt. 15 Urlaub (1) Für eine Übertragung von Erholungsurlaub bzw. Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2008 auf das Kalenderjahr 2009 sowie für die Bemessung des Urlaubsentgelts gelten die Regelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch. (2) 1 Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I und Ia der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die für das Urlaubsjahr 2008 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. 2 Die Urlaubsregelungen der AVRWürttemberg Erstes Buch bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend. (3) 1 In den Fällen des 28b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2008 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2009 gewährt. 2 Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen der AVRWürttemberg Erstes Buch im Kalenderjahr 2009 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. 16 Abgeltung 1 Durch Vereinbarungen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. 16

17 AVRWÜ/II abgefunden werden Abs. 2 Satz 3 und 12 Abs. 5 bleiben unberührt. 4. Abschnitt Sonstige von den AVRWürttemberg Erstes Buch abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen 17 Eingruppierung (1) 1 Bis zum InKraftTreten der Eingruppierungsvorschriften der AVRWürttemberg Erstes Buch (mit Entgeltordnung) gilt 12 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einschließlich der Einzelgruppenpläne der Berufsgruppeneinteilung A, K und H (Anlage 1a, 1b und 1c AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und die ZRW 6 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung über den 31. Dezember 2008 hinaus fort. 2 Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung. 3 An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Einzelgruppenpläne der Berufsgruppeneinteilung A, K und H (Anlage 1a, 1b und 1c AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und die ZRW 6 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht für ab dem 1. Januar 2009 in Entgeltgruppe 1 AVRWürttemberg Erstes Buch neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt die Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Teil 3.2 AVRWü/I bzw. 51 Teil 3.3 AVRWü/I. (3) 1 Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte sind alle zwischen dem 1. Januar 2009 und dem InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2 Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß 8 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs Alternative. (4) 1 Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des InKraftTretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2 Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3 Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 31. Dezember 2011 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen ( 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4 Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt. (5) 1 Bewährungs, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr; 8 und 9 bleiben unberührt. 2 Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe des Einzelgruppenplans der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung 17

18 AVRWÜ/II der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In KraftTreten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen der bisherigen Regelungen als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) nicht belegt (7) 1 Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen des Einzelgruppenplans der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) und H (Anlage 1c AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen der AVRWürttemberg Erstes Buch zugeordnet. 2 In den Fällen des 16 (VKA) Abs. 2a Teil 2 AVRWü/I kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1, 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begründet worden ist. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Protokollerklärung zu 17 Abs. 7 Satz 2: Im vorhergehenden Dienstverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs, Tätigkeits oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Dienstverhältnis nicht weitergeführt. Protokollerklärung zu Absatz 7: Die Protokollerklärung zu 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Pflegekräfte. (8) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem InKraft Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach dem Einzelgruppenplan der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) in Vergütungsgruppe II AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit fünf bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eingruppiert wären, erhalten bis zum InKraftTreten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des 1 Abs. 2. Niederschriftserklärung zu 17 Abs. 8: Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über die Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden. Protokollerklärung zu 17: Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. 18

19 AVRWÜ/II 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2008 (1) 1 Wird übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 erstmalig außerhalb von 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, finden die AVRWürttemberg Erstes Buch Anwendung. 2 Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3 Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 4 In den Fällen des 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach 14 Teil 2 AVRWü/I. (2) Wird übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach dem 31. Dezember 2008 erstmalig außerhalb von 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, finden die AVRWürttemberg Erstes Buch Anwendung. (3) Bis zum InKraftTreten der Eingruppierungsvorschriften der AVRWürttemberg Erstes Buch gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des 1 Abs Teil 2 AVRWü/I mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach 12 Abs. 2 AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmen. Niederschriftserklärungen zu 18: 1. Abweichend von der Grundsatzregelung der AVRWürttemberg Erstes Buch über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. 2. Die Niederschriftserklärung zu 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 19 Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (1) 1 Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder die in die Vergütungsgruppe H 1 mit Aufstieg nach H 2 und H 2a oder in die Vergütungsgruppe H 2 mit Aufstieg nach H 2 a eingestellt worden sind oder werden, vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 folgende Tabellenwerte: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,64 2 Ab 1. Juli 2009 gelten folgende Tabellenwerte: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,11 19

20 AVRWÜ/II (2) 1 Übergeleitete oder ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet bzw. zugeordnet. 2 Für sie gelten vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 folgende Tabellenwerte: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,93 3 Ab 1. Juli 2009 gelten folgende Tabellenwerte: Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,76 4 Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die der Entgeltgruppe 15 Ü zugeordnet sind, unterfallen gemäß 1 Teil 2 AVRWü/I dem Geltungsbereich der AVRWürttemberg Erstes Buch. Die Arbeitsrechtliche Kommission wird im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften der AVRWürttemberg Erstes Buch die Verankerung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der neuen Entgeltordnung regeln. Protokollerklärung zu 19: Die ARR Tabellenanwendung (Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Dezember 2008) bleibt unberührt. (3) 1 Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2009 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 1 a der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht unter die Anlage 1 a der AVRWürttemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, gilt die Entgelttabelle zu den AVRWürttemberg Erstes Buch mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und der Entgeltgruppe 9 bis 14 um 72,00 Euro vermindert werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte nach Abs. 1 und 2, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine allgemeine Zulage wie die unter die Anlage 1 a der AVR Württemberg fallenden Angestellten haben. 3 Die Beträge nach Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 30. Juni 2009 wirksam werdenden Tabellenanpassung in den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro. 20

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