Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH)

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Hannover, den Ausgabe 7/07 Inhalt: Änderung der Ordnung über den Nachweis der künstlerischen Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Abteilung Design und Medien der FHH Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Dokumentation Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Studiengang Informationsmanagement Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Master- Studiengang Unternehmensentwicklung (MBP) der Fakultät IV, Abteilung Wirtschaft Änderung der Ordnung für Praxisphasen für die Studiengänge der Fakultät II, Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik, Abteilung Bioverfahrenstechnik Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Studiengang Lebensmittelverpackungstechnologie Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Journalistik Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Public Relations Seite Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Fachhochschule Hannover Präsidialbüro und Presse, Ricklinger Stadtweg 118, Hannover Tel.: 0511/ , praesidialbuero@fh-hannover.de

2 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 1 von 46 Ordnung über den Nachweis der künstlerischen Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Abteilung Design und Medien, an der Fachhochschule Hannover vom , veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 5/2006 der FHH, in der Fassung der 1. Änderung vom , veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 7/2007 (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Allgemeines (1) Zum Studium in der Fakultät III, Abteilung Design und Medien, ist berechtigt, wer entweder die Hochschulzugangsberechtigung gemäß 18 Abs. 1 NHG und die besondere künstlerische Befähigung oder die überragende künstlerische Befähigung nachweist. (2) Der Nachweis der künstlerischen Befähigung wird in einer künstlerischen Prüfung erbracht. (3) Die Prüfungen finden jährlich statt. (4) Über die nachgewiesene Befähigung wird ein Bescheid erteilt. (5) Die Prüfungen werden von einer durch den Fachbereich eingesetzten Kommission ( 7) organisiert und durchgeführt. 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss mindestens 17 Jahre alt sein. (2) Die Teilnahme an der Prüfung ist nur auf Antrag möglich. Anmeldungen müssen zu einem vom Fachbereich festgelegten Termin vorliegen. In dem Antrag ist der Studiengang anzugeben, für den die Prüfung abgelegt werden soll. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf 2. ein Lichtbild 3. selbstgefertigte künstlerische Arbeiten aus mindestens zwei der folgenden Bereiche: Zeichnung, Skizze, Grafik, Malerei, Collage, Montage, Plastik, Installation, Fotografie, Video, Film, Drehbuchentwurf, Modell, Dokumentation von Inszenierungen und anderen Formen der Auseinandersetzung mit Kunst, Architektur, gestalteter Umwelt, Medien. Diese Bereiche können sinngemäß erweitert werden, 4. ein Verzeichnis mit Bezeichnung der eingereichten Arbeiten, 5. eine Erklärung, dass die Arbeiten von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst angefertigt wurden. (4) Aufgrund der eingereichten Arbeiten entscheidet eine Kommission in einer Vorauswahl, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen wird oder nicht. Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden spätestens vier Wochen vor dem Termin der Prüfung schriftlich benachrichtigt. Diesem Schreiben liegt eine Hausaufgabe bei, die bis zum Prüfungstermin bearbeitet und vorgelegt werden muss. 3 Prüfung (1) Die Prüfung wird für die Studiengänge in getrennten Verfahren durchgeführt. Sie soll höchstens zwei Tage dauern. 1. Änderung der Ordnung über den Nachweis der künstl. Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Design und Medien an der Fachhochschule Hannover Seite 1 von 4

3 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 46 (2) Die Prüfung besteht aus der Bearbeitung einer oder mehrerer künstlerischer Aufgaben und einem Kolloquium. Die Aufgaben sollen die unterschiedlichen Ausbildungsvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen. Werden mehrere Aufgaben gestellt, so kann das Thema einer dieser Aufgaben innerhalb bestimmter, von der Kommission festzusetzender Grenzen freigestellt werden. Während des Kolloquiums erhält die Bewerberin oder der Bewerber Gelegenheit, zu mindestens einer ihrer oder seiner künstlerischen Arbeiten Stellung zu nehmen. 4 Bewertungsgrundlagen Die künstlerische Befähigung wird unter folgenden Gesichtspunkten bewertet: 1. Darstellungsvermögen: Die auf genauer Beobachtung basierende Fähigkeit zur bildhaften Wiedergabe des Wesentlichen von Gegenständen, Funktionen, Abläufen und Situationen. 2. Abstraktionsvermögen: Die Fähigkeit, Allgemeines im Besonderen darzustellen, wesentliche Aspekte des Themas mit Hilfe von Form- und Gestaltungsprinzipien herauszuarbeiten. 3. Vorstellungsvermögen: Das die bloße Darstellung erweiternde bzw. übersteigende phantasievolle Erfinden oder Kombinieren formal-inhaltlicher Bild- und Gestaltungszusammenhänge. 4. Selektionsvermögen: Die Fähigkeit, sinnvolle gestalterische Arbeitsansätze (als Einheit von Inhalt bzw. Funktion, Form und Technik) auszuwählen und zu strukturieren. 5. Intensität: Eindringlichkeit und Dichte der Arbeit im Inhalt, Stärke des Engagements, geistiges Durchdringen der Aufgabenstellung. 6. Soziale Kompetenz: Kommunikative Fähigkeiten, Durchhaltevermögen und Motivation. Vermögen, persönliche Handlungskompetenzen weiterzuentwickeln. Darüber hinaus gibt es studiengangsspezifische Kriterien, nach denen die Bewertung vorgenommen wird: 1. Bühne / Kostüm: Literatur- und Kulturinteresse zur Entwicklung szenischer Fantasie. Zwei- und dreidimensionale Darstellungsfähigkeit, Verständnis für den Dialog von Material, Farbe und Licht. 2. Innenarchitektur: Räumliches Vorstellungs- und Umsetzungsvermögen (Einsatz von Licht, Schatten und Perspektive sowie der formale Aufbau einer Arbeit). Umgang mit Farbigkeit und Materialität. 3. Kommunikationsdesign: Prüfung der zeichnerischen, malerischen und dreidimensionaler Gestaltungsfähigkeiten und deren Umsetzung unter formalen Gesichtspunkten. So wie die Feststellung der Fähigkeiten konzeptioneller Zusammenhänge zu visualisieren. 4. Mode-Design: 1. Änderung der Ordnung über den Nachweis der künstl. Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Design und Medien an der Fachhochschule Hannover Seite 2 von 4

4 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 3 von 46 Zwei- und dreidimensionales Darstellungs- und Vorstellungsvermögen in Bezug auf menschliche Anatomie (Perspektive, Licht und Schatten, Komposition einer Entwurfsarbeit, gekonnter Umgang mit Farbigkeit und Materialität) 5. Produktdesign: Konstruktiv-räumliches Vorstellungsvermögen, ausgewiesene Darstellungsqualität dreidimensionaler Objekte, Interesse für technische und technologische Entwicklungen. 5 Nachweis und Bewertung der besonderen oder der überragenden künstlerischen Befähigung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber weist durch die eingereichten Arbeiten und die künstlerische Prüfung nach, dass sie oder er eine besondere oder die überragende künstlerische Befähigung hat. Die Befähigung und ihr Grad werden von der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Teilkommission ( 7) festgestellt. (2) Der Grad der künstlerischen Befähigung wird nach einer ansteigenden Bewertungsskala von 1 bis 15 Punkten festgestellt. Er ist bei der Vergabe der Studienplätze zulassungsentscheidend. Haben bei der Vergabe der letzten Studienplätze mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Punkte, die auf die in der Bewerbungsmappe vorgelegten künstlerischen Arbeiten vergeben wurden, stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Leistungen im übrigen Verfahren bestätigen. Anderenfalls gelten sie als nicht vergeben. (3) Die überragende künstlerische Befähigung wird mit dem Erreichen von mindestens 13 Punkten nachgewiesen. (4) Spätestens drei Wochen nach Abschluss der Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich benachrichtigt. (5) Die eingereichten und die in der Prüfung angefertigten Arbeiten können vier Wochen nach der Benachrichtigung abgeholt werden. In Ausnahmefällen können die Arbeiten auf Antrag vorzeitig ausgehändigt werden. Sie werden längstens sechs Monate in der Hochschule aufbewahrt. 6 Niederschrift Über die Vorauswahl und die künstlerische Prüfung werden Niederschriften angefertigt. 7 Kommission, Teilkommissionen (1) Die nach dieser Ordnung gestellten Aufgaben werden von einer Kommission wahrgenommen. Die Mitglieder der Kommission und deren Vertreter werden jährlich vom Fachbereichsrat bestellt. Sie müssen zur selbständigen Lehre berechtigt sein. (2) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich. (3) Bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder ist die Kommission beschlussfähig. (4) Die Kommission bildet die für die einzelnen Studienrichtungen zuständigen Teilkommissionen, die aus jeweils drei Kommissionsmitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied einer Teilkommission muss selbständig Lehrende oder Lehrender der betreffenden Studienrichtung sein. (5) Eine Teilkommission ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. 1. Änderung der Ordnung über den Nachweis der künstl. Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Design und Medien an der Fachhochschule Hannover Seite 3 von 4

5 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 4 von 46 8 Befreiung von der Prüfung (1) Von der Prüfung nach 1 können ganz oder teilweise befreit werden: 1. Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Feststellungsprüfung an einer künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule abgelegt oder die einen Design-Studiengang oder den Studiengang Bildende Kunst oder einen vergleichbaren Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem entsprechenden oder vergleichbaren Studiengang an einer künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben, 3. Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene Nachweise im Sinne der Ziffern 1 und 2 erbringen können. (2) Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die jeweilige Teilkommission. Hinsichtlich der Antragstellung gilt 2 Abs. 2 und 3 entsprechend. 9 Geltungsbereich und Gültigkeit des Befähigungsnachweises (1) Der Nachweis der künstlerischen Befähigung erstreckt sich auf den Studiengang, für den die Prüfung abgelegt wurde. Die Befähigung kann auch für mehrere Studiengänge zuerkannt werden. (2) Der Nachweis der künstlerischen Befähigung gilt für die drei auf das Feststellungsverfahren folgenden Immatrikulationstermine. 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. ***** 1. Änderung Beschluss FB: Beschluss FR Beschluss Präsidium: Beschluss Präsidium Genehmigung MWK: Genehmigung MWK Verkündungsglatt Nr. 5/ Verkündungsblatt Nr. 7/ Änderung der Ordnung über den Nachweis der künstl. Befähigung zum Studium in der Fakultät III, Design und Medien an der Fachhochschule Hannover Seite 4 von 4

6 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 5 von 46 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Dokumentation (BMD) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) der Fakultät III, Medien, Information und Design, der Abteilung Informations- und Kommunikationswesen an der Fachhochschule Hannover, veröffentlicht im Verkündungsblatt der FHH Nr. 1/2006 vom in der Fassung der 1. Änderung, veröffentlicht im Verkündungsblatt der FHH Nr. 7/2007 vom (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Bachelor of Arts". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Bachelor- Studiengang Medizinische Dokumentation einschließlich der Bachelor-Prüfung sieben Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in - einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und - einen viersemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt Der Bachelor-Studiengang enthält Praxisprojekte, die insgesamt 45 Credits umfassen. Das Nähere regelt 4 sowie die Anlage B2. (3) Das Bachelor-Studium Medizinische Dokumentation beinhaltet Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Der Gesamtumfang der Pflichtmodule beträgt im ersten Studienabschnitt 68 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 90 Credits (CR). Im zweiten Studienabschnitt beträgt der Gesamtumfang von Pflichtmodulen 35 (SWS) bzw. 105 (CR). Die Studierenden wählen zusätzlich 3 Wahlpflichtmodule im Umfang von 15 CR aus dem Angebot von 7 Wahlpflichtmodulen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen dabei 90 CR, auf den zweiten Studienabschnitt 120 CR. Anlage B1 (Bachelor-Studiengang erster Studienabschnitt) und Anlage B2 (Bachelor- Studiengang zweiter Studienabschnitt) stellen die Module und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (4) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfung kann eine Prüfungsleistung sein oder sie kann sich aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammensetzen. Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (5) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn: - ein entsprechender Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt wird und - sich die/der Studierende in der Regelstudienzeit des Studienabschnitts befindet und - der nächstmögliche Prüfungstermin, in der Regel im folgenden Semester, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, wahrgenommen wird. Zeiten der Überschreitung bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 4

7 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 6 von 46 3 Vorprüfung (1) Die Zulassung regelt 6 Allgemeiner Teil. Neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 des Allgemeinen Teils sind dem Antrag Angaben zu den Wahlpflichtmodulen beizufügen. (2) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen Fächerkombination auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (3) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 und B2 festgelegt. 4 Praxisphasen (1) Die Praxisphase sind Bestandteile der Module Praxisprojekt I und Praxisprojekt II im zweiten Studienabschnitt. (2) Die Praxisphasen werden grundsätzlich in fachlich einschlägigen betrieblichen Einrichtungen (im Folgenden: Praxisstellen) durchgeführt. Hochschuleinrichtungen (in der Regel außerhalb der Fachhochschule Hannover) können ebenfalls Praxisstellen sein. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer Person betreut, die in der Regel mindestens eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (3) Die fachliche Betreuung der/des Studierenden in der Praxisphase seitens der Hochschule übernimmt eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer, die/der unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Studierenden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt worden ist. (4) Nähere Angaben zu Inhalt und fachlicher Ausrichtung der Praxisphasen regelt der Rahmenausbildungsplan. (5) Die Studierenden melden sich schriftlich zu den Praxisphasen an; die Meldefristen legt der Prüfungsausschuss fest. Vor der Meldung zu den Praxisphasen schließen die Praxisstelle und die/der Studierende einen in der Praxisphasenordnung beschriebenen Vertrag ab. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Praxisphasen entsprechen denen der Zulassung zur Bachelor- Prüfung gemäß Prüfungsordnung. (6) Während der Praxisphasen bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, sich ordnungsgemäß zurückzumelden und auf Prüfungstermine zu achten. (7) Die erste Praxisphase im vierten Semester dauert insgesamt 22 Wochen und kann auf zwei Praxisstellen gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Erstellung des Berichtes bzw. der Berichte ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen Zeitraum von insgesamt 19 Wochen (bzw. 9 und 10 Wochen bei Aufteilung) (ohne Urlaub). Die zweite Praxisphase im siebten Semester dauert insgesamt 11 Wochen. Die Erstellung des Berichtes ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt 10 Wochen (ohne Urlaub). Während der beiden Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag des/der Studierenden der Prüfungsausschuss. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 4

8 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 7 von 46 (8) Das ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableisten der jeweiligen Praxisphase wird den Studierenden von der Praxisstelle bescheinigt, vom fachlichen Betreuer nach Absatz (3) durch Gegenzeichnung anerkannt und ist Bestandteil der Prüfungen der jeweiligen Module Praxisprojekt I bzw. Praxisprojekt II. 5 Bachelor-Prüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Semester des Bachelor-Studiums abgelegt. (3) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die Ableistung von insgesamt 198 Credits nachgewiesen wird, voraus. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Abs. (3) Allgemeiner Teil beizufügen: - die Angabe der gewählten Wahlpflichtmodule - ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende Mindestens ein Prüfender muss Angehöriger des Fachbereiches sein. (5) Zur Bachelor-Arbeit kann auf Antrag auch zugelassen werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, insbesondere dann, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich der/des Studierenden liegen. Finanzielle Notlagen sind kein berücksichtigungsfähiger Grund; Krankheiten sind unverzüglich anzuzeigen und mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Diese mit Auflagen zu versehende Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 und B2 festgelegt. (7) Für die Bachelor-Arbeit werden 12 Credits vergeben, das entspricht einem Netto- Zeitaufwand von 9 Wochen. 6 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Bachelor of Arts liegt ein festgelegter Studienablauf nach Anlage B1 und B2 zu Grunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtmodule allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtmodule länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. 7 Inkrafttreten Die Änderung der Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 4

9 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 8 von 46 Anlage B1 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung 1. Studienabschnitt (1. / 2. / 3. Semester)MD BA Pflichtmodule Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik I) IK-BM Grundlagen der Dokumentation in der Pharmaindustrie (Dokumentation in der Pharmaindustrie I) 2 0,8 M,K1 IK-BM Grundlagen der Med. Dokumentation (Med. Dokumentation I) 2 0,6 K1,M,R IK-BM Grundlagen der Med.Informatik (Med. Informatik I) 2 0,6 K1,M,R gemeinsam mit IK-BM Medizinische Ordnungs- und Vergütungssysteme IK-BM Grundlagen der Informationsvermittlung und Recherchetechniken IK-BM Recherchieren zu Biowissenschaftlichen Problemstellungen 2 0,6 B,K2,M IK-BM Grundlegende Retrievaltechniken (Schwerpunkt WWW) 2 IK-BM Retrievaltechniken in Fachdatenbanken ,4 K3,M Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Physiolog. Grundlagen der Medizin (Medizin I) IK-BM Chemie 6 IK-BM Grundlagen der Chemie K3,M Grundlagen der Medizin (Medizin II) IK-BM Allgemeine Pathologie (Pathologie I) 2 IK-BM Allgemeine Pharmakologie (Pharmakologie I) K2,H,R,M Grundlagen der EDV (Informatik I) IK-BM Grundlagen der EDV 2 0,6 K2,M IK-BM Grundlagen der EDV: Office-Anwendungen (Praktische Anwendung) 2 0,8 EDR,M IK-BM Grundlagen der EDV: Publizieren in Netzen ,6 EDR,M SWS Credits Gew. Faktor Modul Gew. Faktor LV Prüfungsform Grundlagen der Programmierung (Informatik II) IK-BM Programmieren I 2 IK-BM Programmieren I (Praktische Anwendung) K2,M+EDR Grundlagen von Datenbanken (Informatik III) IK-BM Datenbanken I 2 IK-BM Datenbanken I (Praktische Anwendung) 4 8 1,5 EDR,M+K2 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 1 von 4

10 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 9 von 46 Anlage B1 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung Grundlagen der Statistik (Statistik I) IK-BM Deskriptive Statistik 2 IK-BM Analytische Statistik 2 1,2 K2,M,R,H IK-BM Grundlagen der Epidemiologie ,8 K1,M,R,H Grundlagen der Analytischen Statistik (Statistik II) IK-BM Analytische Statistik I mit Programmpaketen 2 Analytische Statistik I mit Programmpaketen (Praktische IK-BM Anwendung) K2,M,R,H Grundlagen der Organisation des Gesundheitswesens (Organisation und Management des Gesundheitswesens I) IK-BM Institutionen in den Biowissenschaften 1 Krankenhausorganisation u. Organisation des IK-BM Gesundheitswesens K2,M IK-BM Informationsrecht K2,H,M,R Grundlagen des Managements im Gesundheitswesen (Organisation und Management des Gesundheitswesens II) IK-BM Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 IK-BM Grundlagen des Managements im Gesundheitswesen K2,H,M,R Grundlagen der Arbeitstechniken (Arbeitstechniken I) IK-BM Kommunikation und Rhetorik (Kommunikation I) 2 IK-BM Präsentation und Moderation (Kommunikation II) 2 Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens IK-BM (Wissenschaftliches Arbeiten I) M,R,B,H Gesamt BA MD 1. Studienabschnitt Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: SWS Credits Gew. Faktor Modul Gew. Faktor LV Prüfungsform Modulnote = Gew. Faktor LV Note der Teilleistung Gew. Faktor Modul 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 2 von 4

11 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 10 von 46 Anlage B2 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung 2. Studienabschnitt (4. bis 7. Semester)BA MD Pflichtmodule SWS Credits Gew. Faktor Modul Gew. Faktor LV Prüfungsform Vertiefung: Med. Dokumentation u. Med. Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik II) IK-BM Vertiefung: Med. Dokumentation (Med. Dokumentation II) 2 IK-BM Vertiefung: Dokumentation in der Pharmaindustrie (Dokumentation in der Pharmaindustrie II) 2 Vertiefung: Medizin (Medizin III) IK-BM Spezielle Pathologie (Pathologie II) 2 IK-BM Klinische Chemie u. Laboratoriumsdiagnostik 2 IK-BM Spezielle Pharmakologie (Pharmakologie II) K2,R,M K3,M Vertiefung: Programmieren (Informatik IV) IK-BM Programmieren II 2 IK-BM Programmieren II (Praktische Anwendung) 2 1 EDR,M+K2 IK-BM XML-Sprachen 2 9 1,5 0,5 EDR,M+K2 Vertiefung: Datenbanken (Informatik V) IK-BM Datenbanken II 2 0,6 EDR,M+K2 IK-BM Datenbanken II (Praktische Anwendung) 2 0,2 R,M+DER IK-BM Informationssysteme ,2 K3,M+R Vertiefung: Angewandte Statistik (Statistik III) IK-BM Analytische Statistik II mit Programmpaketen 2 Analytische Statistik II mit Programmpaketen (Praktische IK-BM Anw.) 1 5 Gesamt Pflichtkurse BA MD K2,M,H,R Praktika, Projekte Praxisprojekt I IK-BM Informationsveranstaltungen, Exkursionen 1 IK-BM Auswahl, Bewerbung, Beratung 0 IK-BM Praktikum in der Med. Dokumentation (19 Wochen) IK-BM Praxisbericht, Praxiskolloquium 0, B,P,M Projekt IK-BM Projektarbeit 5 IK-BM Projektpräsentation B,P,M Studienabschlussseminar IK-BM Studienabschlussseminar 2 3 0,5 H,R,P,M Praxisprojekt II IK-BM Praktikum in der Med.Dokumentation (10 Wo.) IK-BM Praxisbericht, Prüfung 0,2 15 1,5 B, P, M Bachelor-Arbeit IK-BM Bachelor-Arbeit (9 Wo) 0, BAA Gesamt Praktika, Projekte BA MD 9, Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 3 von 4

12 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 11 von 46 Anlage B2 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung SWS Credits Gew. Faktor Modul Gew. Faktor LV Prüfungsform Wahlpflichtkurse BA MD (3 Wahlpflichtkurse à 5 Credits sind auszuwählen) Ausgewählte Fragen: Med. Dokumentation u. Med. Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik III) IK-BM Ausgewählte Fragen der Med. Dokumentation u. Med. Informatik I 2 Ausgewählte Fragen der Med. Dokumentation u. Med. Informatik II 2 IK-BM K2,M,H,R,EDR,P,B Ausgewählte Fragen: Integrierte Methoden der Informationsvermittlung (Informationsvermittlung III) IK-BM Informationsbrokerage Biowiss./Technik B,H,M Ausgewählte Fragen: Datenbanken (Informatik VI) IK-BM Datenbankprogrammierung I (Datenbanken III) 2 IK-BM Datenbankprogrammierung II (Datenbanken IV) EDR,K2,M Ausgewählte Fragen: Medizin (Medizin IV) IK-BM Ausgewählte Fragen der Medizin I 2 IK-BM Ausgewählte Fragen der Medizin II K2,M Ausgewählte Fragen: Medizinische Statistik (Statistik IV) IK-BM Ausgewählte Fragen der Medizinischen Statistik 2 Ausgewählte Fragen der Medizinischen Statistik IK-BM (Praktische Übungen) K2,M,H,R Ausgewählte Fragen: Management im Gesundheitswesen (Organisation und Management des Gesundheitswesens III) IK-BM Qualitätsmanagement u. Qualitätssicherung 2 IK-BM Krankenhausbetriebslehre K2,M Ausgewählte Fragen: Kommunikation IK-BM Kommunikation III mit Kommunikationsübungen M,H,R,B Gesamt Wahlpflichtkurse Studiengang MD 11,6 15 Summe Studiengang MD 48,4 120 Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: Die Berechnung der Abschlussnote erfolgt nach folgender Formel: Modulnote = Gew. Faktor LV Note der Teilleistung Gew. Faktor Modul Abschlussnote = GF Note GF 1. Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 4 von 4

13 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 12 von 46 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang Informationsmanagement (BIM) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) der Fakultät III, Medien, Information und Design, der Abteilung Informations- und Kommunikationswesen an der Fachhochschule Hannover, veröffentlicht im Verkündungsblatt der FHH Nr. 1/2006 vom in der Fassung der 1. Änderung, veröffentlicht im Verkündungsblatt der FHH Nr. 7/2007 vom (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Bachelor of Arts". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Bachelor- Studiengang Informationsmanagement einschließlich der Bachelor-Prüfung sieben Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in - einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und - einen viersemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt Der Bachelor-Studiengang enthält Praxisprojekte, die insgesamt 45 Credits umfasst. Das Nähere regeln 4 sowie die Anlage B2 und das studiengangsspezifische Studienhandbuch. (3) Das Bachelor-Studium Informationsmanagement beinhaltet Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Im Studium sind insgesamt mindestens 210 Credits (CR) zu erbringen, die sich folgendermaßen auf die beiden Studienabschnitte aufteilen: Der Gesamtumfang der Pflichtmodule beträgt im ersten Studienabschnitt 62 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 81 Credits (CR). Im Umfang von mindestens 8 Credits werden Wahlpflichtmodule gewählt. Im zweiten Studienabschnitt beträgt der Gesamtumfang von Pflichtmodulen 20,8 (SWS) bzw. 83 (CR). Die Studierenden erwerben hier mindestens 37 Credits aus dem Angebot von 14 Wahlpflichtmodulen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen dabei in der Regel insgesamt 90 CR, mindestens aber 89 auf den zweiten Studienabschnitt mindestens 120 CR. Die Summe der aus Wahlpflichtmodulen in beiden Studienabschnitten zu erbringenden Credits beträgt mindestens 46 CR. Anlage B1 (Bachelor-Studiengang erster Studienabschnitt) und Anlage B2 (Bachelor-Studiengang zweiter Studienabschnitt) stellen die Module und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (4) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfung kann eine Prüfungsleistung sein oder sie kann sich aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammensetzen. Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (5) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn: - ein entsprechender Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt wird und - sich die/der Studierende in der Regelstudienzeit des Studienabschnitts befindet und PO Informationsmanagement, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 1

14 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 13 von 46 - der nächstmögliche Prüfungstermin, in der Regel im folgenden Semester, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, wahrgenommen wird. Zeiten der Überschreitung bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden. 3 Vorprüfung (1) Die Zulassung regelt 6 Allgemeiner Teil. Neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 des Allgemeinen Teils sind dem Antrag Angaben zu den Wahlpflichtmodulen beizufügen. (2) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen Fächerkombination auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (3) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 festgelegt. 4 Praxisphasen (1) Die Praxisphase sind Bestandteile der Module Praxisprojekt I und Praxisprojekt II im zweiten Studienabschnitt. (2) Die Praxisphasen werden grundsätzlich in Informationseinrichtungen (im Folgenden: Praxisstelle) durchgeführt. Hochschuleinrichtungen (in der Regel außerhalb der Fachhochschule Hannover) können ebenfalls Praxisstellen sein. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer Person betreut, die in der Regel mindestens eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (3) Die fachliche Betreuung der/des Studierenden in der Praxisphase seitens der Hochschule übernimmt eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer, die/der unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Studierenden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt worden ist. (4) Nähere Angaben zu Inhalt und fachlicher Ausrichtung der Praxisphasen regelt die Praxisphasenordnung. (5) Die Studierenden melden sich schriftlich zu den Praxisphasen an; die Meldefristen legt der Prüfungsausschuss fest. Vor der Meldung zu den Praxisphasen schließen die Praxisstelle und die/der Studierende einen in der Praxisphasenordnung beschriebenen Vertrag ab. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Praxisphasen entsprechen denen der Zulassung zur Bachelor-Prüfung gemäß Prüfungsordnung. (6) Während der Praxisphasen bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, sich ordnungsgemäß zurückzumelden und auf Prüfungstermine zu achten. (7) Die erste Praxisphase im vierten Semester dauert insgesamt 22 Wochen und kann auf zwei Praxisstellen gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Erstellung des Berichtes bzw. der Berichte ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen Zeitraum von insgesamt 19 Wochen (bzw. 9 und 10 Wochen bei Aufteilung) (ohne Urlaub). Die zweite Praxisphase im siebten Semester dauert insgesamt 11 Wochen. Die Erstellung des Berichtes ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt 10 Wochen (ohne Urlaub). PO Informationsmanagement, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 2

15 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 14 von 46 Während der beiden Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag des/der Studierenden der Prüfungsausschuss. (8) Das ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableisten der jeweiligen Praxisphase wird den Studierenden von der Praxisstelle bescheinigt, vom fachlichen Betreuer nach Absatz (3) durch Gegenzeichnung anerkannt und ist Bestandteil der Prüfungen der jeweiligen Module Praxisprojekt I bzw. Praxisprojekt II. 5 Bachelor-Prüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Semester des Bachelor-Studiums abgelegt. (3) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die Ableistung von insgesamt 198 Credits nachgewiesen wird, voraus. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Abs. (3) Allgemeiner Teil beizufügen: - die Angabe der gewählten Wahlpflichtmodule und ggf. des Studienschwerpunktes - ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende Mindestens ein Prüfender muss Angehöriger des Fachbereiches sein. (5) Zur Bachelor-Arbeit kann auf Antrag auch zugelassen werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, insbesondere dann, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich der/des Studierenden liegen. Finanzielle Notlagen sind kein berücksichtigungsfähiger Grund; Krankheiten sind unverzüglich anzuzeigen und mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Diese mit Auflagen zu versehende Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 und B2 festgelegt. (7) Für die Bachelor-Arbeit werden 12 Credits vergeben, das entspricht einem Netto-Zeitaufwand von 9 Wochen. 6 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Bachelor of Arts liegt ein fest gelegter Studienablauf nach Anlage B1 und B2 zu Grunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtmodule allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtmodule länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. 7 Inkrafttreten Die Änderung der Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. PO Informationsmanagement, Besonderer Teil ín der Fassung der 1. Änderung vom von 3

16 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 15 von 46 Anlage B1 BA Informationsmanagement Modul Kennung Prüfungsanforderung Pflicht-Module Informationsmanagement I IK-BI Struktur der Informationslandschaft I 1 1 IK-BI Struktur der Informationslandschaft II 1 1 IK-BI BWL der Informationseinrichtungen I 1 1 IK-BI BWL der Informationseinrichtungen II 1 1 IK-BI Praxisorientierung K2, M Informationsmanagement II IK-BI BWL der Informationseinrichtungen III 2 2 K1, M 0,2 IK-BI BWL der Informationseinrichtungen IV 3 3 K1, M 0,3 IK-BI Grundlagen angewandter Statistik H, K2, M, R 0,5 Erschließung (Grundlagen) IK-BI Basiskompetenz Erschließung ,5 K2, M, R Informationsrecht IK-BI Informationsrecht I 2 2 IK-BI Informationsrecht II ,5 H, K2, M, R Grundlagen der Informatik IK-BI Grundlagen der Informatik 1 2 K2, M, 0,3 IK-BI Grundlagen der Informatik ,5 EDR, M 0,2 Grundlagen der Programmierung IK-BI Programmieren I 2 2 IK-BI Programmieren I ,5 EDR, K2, M Datenbanken IK-BI Datenbankentwicklung 2 2 IK-BI Datenbankentwicklung (Übungen) 2 2 EDR, K2, M 0,6 IK-BI Grundlegende Retrievaltechniken K1, M 0,4 Content Engineering IK-BI Publizieren in Netzen I 2 2 IK-BI Publizieren in Netzen II 3 2 B, EDR, M 0,7 IK-BI Webindexing H, K2, M, R 0,3 Informationsvermittlung (Grundlagen) IK-BI Informationsressourcen I 1 4 IK-BI Informationsressourcen II 2 4 K2, M 0,8 IK-BI Informationsbeschaffung aus dem Internet K1, M 0,2 Angewandte Kommunikation (Grundlagen) IK-BI Grundlagen der angewandten Kommunikation I 1 3 IK-BI Grundlagen der angewandten Kommunikation II 2 3 BÜ, M, P, R 0,8 IK-BI Lern- und Arbeitstechniken H, M, K1, R 0,2 Computerunterstütze Inhaltserschließung IK-BI Computerunterstützte Inhaltserschließung I 2 2 IK-BI Computerunterstützte Inhaltserschließung II ,5 K2, M Zwischensumme Pflichtmodule ,5 Semester SWS Credits GF Modul Arten der Prüfungsleistung interner GF 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Informationsmanagement Seite 1 von 4

17 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 46 Modul Kennung Prüfungsanforderung Wahlpflichtmodule Mediengestaltung IK-BI Gestaltung von Dokumenten ,5 BÜ, K1, M Wissenschaftliche Bibliotheken I IK-BI Organisation der wiss. Bibliothek I 2 2 H, K1, M 0,5 IK-BI Informationsressourcen III BÜ, H, K2, M, R 0,5 DV-Systeme in Bibliotheksverbünden IK-BI Bibliotheksverwaltungssystem PICA ,5 BÜ, H, K1, M Formale Erschließung I IK-BI Praxis der formalen Erschließung I 2 4 IK-BI Praxis der formalen Erschließung II 3 4 K2, M 0,7 IK-BI Praktische Erfassung: Verbundsysteme BÜ, M 0,3 Audiovisuelle Medien (Grundlagen) IK-BI AV-Medien Typen 3 2 IK-BI AV-Medien Dokumentation und Recherche ,5 K2, M Zwischensumme Wahlpflichtmodule ,5 Im ersten Studienabschnitt erwerben die Studierenden 81 CR durch Pflichtmodule, die restlichen CR (in der Regel 9, mindestens 8) werden durch Wahlpflichtmodule abgedeckt (Auswahl aus 5 Modulen). Diese CR aus Wahlpflichtmodulen entsprechen einem Gewichtungsfaktor von 1,5 (unabhängig von den einzeln ausgewiesenen GF) Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: Semester SWS Credits GF Modul Arten der Prüfungsleistung interner GF 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Informationsmanagement Seite 2 von 4

18 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 17 von 46 Anlage B2 BA Informationsmanagement Modul Kennung Prüfungsanforderung Pflichtmodule Praxisprojekt I IK-BI Informationsveranstaltungen, Exkursionen 3 1 IK-BI Auswahl, Bewerbung, Beratung 3 IK-BI Praxisphase in einer Informationseinrichtung 4 IK-BI Praxisbericht, Praxiskolloquium 4 0, B, M, P Angewandte Informatik I IK-BI Entwicklung von Multimedia-Systemen I 5 2 IK-BI Werkzeuge zum Wissensmanagement I B, EDR, M Informations- und WM (Vertiefung) IK-BI Akt. Entwicklungen im Informationsmanagement 6 1 IK-BI Akt. Entwicklungen im Wissensmanagement H, K2, M, P Projekt IK-BI Projektarbeit 5 5 IK-BI Projektpräsentation B, M, P Theorie und Praxis der Informationsvermittlung IK-BI Informationsbeschaffung aus Fachdatenbanken: Biowissenschaften/Tec 5 3 K2, M 0,5 IK-BI Informationsbeschaffung aus Fachdatenbanken: Wirtschaft K2, M 0,5 Praxisprojekt II IK-BI Praxisphase in einer Informationseinrichtung (10 Wo.) 7 IK-BI Praxisbericht, Prüfung 7 0,2 B, M, P 1,6 IK-BI Studienabschlussseminar H, R, P, M 0,4 Bachelor-Arbeit IK-BI Bachelor-Arbeit (9 Wo) 7 0, BAA Zwischensumme Pflichtmodule 20, Semester SWS Credits GF Modul interner GF Wahlpflichtmodule Wissenschaftliche Bibliotheken II IK-BI Management der wiss. Bibliothek II H, K2, M, R Digitale Bibliothek IK-BI Digitale Bibliothek (Theorie) 6 1 IK-BI Digitale Bibliothek (Übungen) H, M, P, R Formale Erschließung II IK-BI Praxis der formalen Erschließung IK-BI Praxis der formalen Erschließung K3, M Integrierte Methoden der Informationsbeschaffung IK-BI Information Brokerage Naturwiss./Technik 6 4 B, H, M eine Prüfungsanforderung ist auszuwählen IK-BI Information Brokerage Wirtschaft B, H, M Arten der Prüfungsleistung wahlweise 1. Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Informationsmanagement Seite 3 von 4

19 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 18 von 46 Modul Kennung Prüfungsanforderung Ausgewählte Fragen des Managements für Informationsspezia IK-BI Öffentlichkeitsarbeit, Marketing 6 2 K1, M 0,8 IK-BI Qualitätsmanagement 6 2 K1, M 0,8 IK-BI Arbeitsrecht und rechtliche Fragen der Selbständigkeit H, K2, M, R 0,4 Angewandte Statistik (Vertiefung) IK-BI Angewandte Statistik (Theorie) 5 2 IK-BI Angewandte Statistik (Übungen) 5 2 Geschichte des Informations- u. Kommunikationswesens IK-BI IuK-Geschichte I 5 2 IK-BI IuK-Geschichte II H, K2, M, R Recht des öffentlichen Dienstes IK-BI Recht des öffentlichen Dienstes I 6 2 IK-BI Recht des öffentlichen Dienstes II 6 2 IK-BI Recht des öffentlichen Dienstes III H, K2, M, R Institutionen und Recht der EU IK-BI Institutionen und Recht der EU H, K2, M, R Audiovisuelle Medien (Vertiefung) IK-BI Medienkompetenz und Medientheorie 6 2 IK-BI AV-Medienmarkt und Medienpolitik R, H, M Ausgewählte Fragen der Informationswiss. IK-BI Ausgewählte Fragen der Informationswiss K2, M, R Management von internen Informationseinrichtungen IK-BI Organisation von internen Informationseinrichtungen 6 2 IK-BI Management von internen Informationseinrichtungen 6 2 H, M, P, R IK-BI DV-Systeme in kleineren Informationseinrichtungen 6 2 IK-BI DV-Anwendungen in der Praxis H, M, P, R Angewandte Informatik II IK-BI Programmieren II 6 2 IK-BI Angewandte Informatik EDR, K2, M, P, R Musiklehre für Informationswirte IK-BI Einführung in die Musikgeschichte 5 2 IK-BI Musik- und Formenlehre H, M, P, R Interaktive Medien IK-BI Entwicklung von Multimedia-Systemen II 6 2 IK-BI Publizieren in Netzen III 5 2 IK-BI Werkzeuge zum Wissensmanagement II EDR, K2, M, P, R Zwischensumme Wahlpflichtmodule Im zweiten Studienabschnitt erwerben die Studierenden 83 CR durch Pflichtmodule. Die Studierenden wählen Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 37 CR, deren Gewichtungsfaktoren sich zu 10 bis 11 aufaddieren. Die Summe der aus Wahlpflichtmodulen in beiden Studienabschnitten zu erbringenden Credits beträgt mindestens 46 CR. Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: Die Berechnung der Abschlussnote erfolgt nach folgender Formel: Modulnote = interner GF Note der Teilleistung Modul GF Abschlussnote = GF Semester Note GF SWS Credits GF Modul Arten der Prüfungsleistung 5 1 H, K2, M, R interner GF 1,5 1,5 1. Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Informationsmanagement Seite 4 von 4

20 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 19 von 46 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung (MBP) mit dem Abschluss Master of Science in der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik, Abteilung Wirtschaft der Fachhochschule Hannover vom in der Fassung der 2. Änderung vom (Änderungen sind markiert) 1 Hochschulgrad Nach bestandener Master-Prüfung und nach Prüfung der Gesamtvoraussetzungen (insgesamt 300 Credits) verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Master of Science". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Master- Studiengang Unternehmensentwicklung einschließlich der Master-Arbeit zwei Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Master-Studium beinhaltet Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Der Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt 28 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 60 Credits (CR). (3) Anlage B3 (Master-Studium) stellt die Module, Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, ggf. Gewichtungsfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. Eine Vorprüfung findet nicht statt. 3 Vorprüfung 4 Master-Prüfung, Master-Arbeit (1) Die Zulassung zur Master-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Master-Arbeit. (2) Die Master-Arbeit wird im zweiten Semester des Master-Studiums abgelegt. (3) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe des studiengangsspezifischen Studienhandbuches voraus. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit sind neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil beizufügen: - Angabe der gewählten Modulkombination, Studienrichtung, Studienschwerpunkte, Wahlpflichtmodule, Wahlmodule Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung in der Fassung der 2. Änderung Seite 1 von 6

21 Nr. 7/ 2007 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 20 von 46 - ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema der Master-Arbeit entnommen werden soll - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (5) Zur Master-Arbeit kann auf Antrag auch zugelassen werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, insbesondere dann, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich der/des Studierenden liegen. Im Krankheitsfalle kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangen. Diese Zulassung, die mit Auflagen versehen werden kann, setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Für die Master-Arbeit werden 18 CR vergeben. (7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Master-Arbeit beträgt vier Monate. 5 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Master of Science liegt ein im Studienhandbuch des Studiengangs festgelegter Studienablauf und eine definierte Modulkombination zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Modulkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Modulkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtmodule allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtmodule länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. 6 Inkrafttreten Der geänderte Besondere Teil der Prüfungsordnung tritt mit Beginn des SS 2007 in Kraft. ***** Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 4/2005 vom Änderung vom Beschluss 61. FBR Wirtschaft Genehmigung des Präsidiums vom Verkündungsblatt Nr. 3/2006 vom Änderung vom Beschluss des FBR Wirtschaft Beschluss Präsidium vom Verkündungsblatt Nr. 7/2007 vom Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Unternehmensentwicklung in der Fassung der 2. Änderung Seite 2 von 6

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