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1 1 von 6 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erlassen werden (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) Aufgrund des 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Abgabe, Erwerb und Lagerung 2 Fort- und Weiterbildung 3 Pflanzenschutzmittelbescheinigung 4 Betriebsregister 5 Pflanzenschutzmittelregister 6 Meldepflichten 7 Kennzeichnung 8 Fertigpackungen 9 Versuchseinrichtungen 10 Informationspflichten 11 Zulassung von Nützlingen 12 Vertriebserweiterung 13 Aufsicht 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 15 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften Abgabe, Erwerb und Lagerung 1. (1) Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln haben genügend Personal zu beschäftigen, das im Besitz einer Pflanzenschutzmittelbescheinigung gemäß 3 ist. Das entsprechende Personal muss zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar sein, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten zu geben. (2) Abs. 1 gilt nicht für Vertreiber im Einzelhandel, die nur an nicht berufliche Verwender Pflanzenschutzmittel verkaufen, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG nicht als giftig, sehr giftig, krebserregend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. (3) Vertreiber im Einzelhandel stellen Informationen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zur Verfügung. (4) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG sind. (5) Eine Tätigkeit als Berater im Sinne des Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2009/128/EG dürfen unbeschadet landesgesetzlicher Vorschriften nach 13 Abs. 1 Z 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 nur Personen ausüben, die im Besitz einer Pflanzenschutzmittelbescheinigung gemäß 3 sind.

2 2 von 6 (6) Vertreiber im Sinne des Abs. 2, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig aufzunehmen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist. (7) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Fort- und Weiterbildung 2. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der angemessenen Fort- und Weiterbildung der Vertreiber und Berater gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Bescheinigungsstelle) bescheinigt auf Antrag die angemessene Fort- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber ( 1 Abs. 1) und Berater ( 1 Abs. 5). (2) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Durchführung der Fort- und Weiterbildungskurse zum Zweck der Erlangung der Pflanzenschutzmittelbescheinigung. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, diese Aufgabe an fachlich befähigte Personen zu übertragen. Der Fort- und Weiterbildungskurs hat die im Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Dauer des Fort- und Weiterbildungskurses hat in Abhängigkeit von der Zielgruppe und den Vorkenntnissen bis zu 24 Stunden zu betragen. (3) Die Pflanzenschutzmittelbescheinigung ist für die Dauer von fünf Jahren gültig, es sei denn, es liegt die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften vor. In diesem Fall ist ein Fort- und Weiterbildungskurs nach Abs. 1 binnen einem Jahr ab der Feststellung der Zuwiderhandlung zu absolvieren, ansonsten ist die Pflanzenschutzmittelbescheinigung zu entziehen. Pflanzenschutzmittelbescheinigung 3. (1) Die Pflanzenschutzmittelbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Pflanzenschutzmittelbescheinigung, 2. Bescheinigungsstelle, 3. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers, 4. fortlaufende Nummer, 5. Ausstellungsdatum, 6. Ablaufdatum, 7. Lichtbild. (2) Die Pflanzenschutzmittelbescheinigung ist in Form einer Plastikkarte mit Lichtbild auszustellen. Betriebsregister 4. (1) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen ist. Mit der Meldung der Registrierung sind insbesondere Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform, Firmenanschrift sowie Niederlassungen und Filialbetriebe bekanntzugeben. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen oder nicht vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 nicht erfüllt sind, der Registrierungsinhaber Sitz oder Niederlassung im Inland aufgegeben hat oder die Gebühr für die Eintragung in das Betriebsregister nicht entrichtet wurde. Pflanzenschutzmittelregister 5. (1) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen ( 12) sind bis zum Ende der Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen. (2) In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen: 1. Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung, 2. Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung, 3. Aufbrauchfristen, 4. die Angaben gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

3 3 von 6 5. Referenzmitgliedstaat des gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, 6. Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Meldepflichten 6. (1) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden: 1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und 2. die Handelsnamen, Pflanzenschutzmittelregister-Nummern und Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden. (2) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden: 1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsoder Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über potenziell gefährliche Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder von deren Rückständen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potenziell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt, 2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, 3. personenbezogene Daten, wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des Sitzes oder der Niederlassung in der Europäischen Union, 4. Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat im Falle von Art. 40 und im Ursprungsmitgliedstaat im Falle von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und 5. Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß 12 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zugelassen sind. (3) Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß 4 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu melden. Kennzeichnung 7. (1) Die Kennzeichnung muss allgemein verständlich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein. Andere als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Angaben oder Aufmachungen müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt und dürfen nicht irreführend sein. (2) Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben gemäß Art. 52 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 deutlich sicht- und lesbar sind. (3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben. Fertigpackungen 8. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann, 2. die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen

4 4 von 6 können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen, 3. die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten, und 4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach dem Öffnen erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. Versuchseinrichtungen 9. (1) Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft. (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen erfüllen. (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen. (4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt. Informationspflichten 10. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen. (2) Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren. Zulassung von Nützlingen 11. (1) Makroorganismen ausgenommen Wirbeltiere mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel ( Nützlinge ). (2) Das Inverkehrbringen von Makroorganismen, die für einen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt. (3) Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet. Vertriebserweiterung 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Berechtigten sowie der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. (2) Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1 darf nur in Verkehr gebracht werden mit 1. der abweichenden Bezeichnung, 2. Namen und Anschrift des Berechtigten, 3. der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund der Vertriebserweiterung vergebenen Vertriebsnummer. (3) Das Vertriebsprodukt unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Referenzprodukt und der Berechtigte den gleichen Pflichten wie der Zulassungsinhaber. Aufsicht 13. (1) Vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine Fort- und Weiterbildung im Sinne des 2 aufweisen und befähigt sind, 1. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,

5 5 von 6 2. Anweisungen und Informationen zu geben, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden, 3. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären. (2) Die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt, wer eine Berufsvorbildung durch 1. eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder 2. eine höher qualifizierte Berufsvorbildung wie ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, beispielsweise der Studienrichtungen Agrarwissenschaften, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule oder 3. den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs (Abs. 3) nachweisen kann. (3) Der Lehrgang wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt und umfasst einen theoretischen und praktischen Teil im Ausmaß abhängig von den Vorkenntnissen von bis zu zehn Tagen. (4) Die Aufsichtsorgane haben mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen zu absolvieren. Die Fortbildung wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit oder von diesem anerkannten Stellen durchgeführt. Die Teilnahme ist durch Bescheinigung nachzuweisen. (5) Für die Durchführung der Probenahme können Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, soweit diese Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden. (6) Im Rahmen der praktischen Aus- und Fortbildung von Aufsichtsorganen führen Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit, erforderlichenfalls gemeinsam mit Organen der Landesregierung, Vor-Ort-Begehungen durch. (7) Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach 10 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 14. (1) Diese Verordnung, ausgenommen 1 Abs. 1 bis 5, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft. (2) 1 Abs. 3 tritt am 26. November 2011 und 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 am 26. November 2015 in Kraft. (3) Verfahren, die bereits vor dem 14. Juni 2011 anhängig sind, sind ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen. (4) Über Anträge auf Zulassung gemäß 9 oder 12 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, die bis zum 13. Juni 2011 eingebracht werden, wird auf Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Rechtslage entschieden. (5) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß 12 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, bleiben, unbeschadet einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufrecht. (6) Auf zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem Referenzmitgliedstaat, die nach den Einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, ist Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sinngemäß anzuwenden. (7) Pflanzenschutzmittel, die bis spätestens 26. November 2015 keine Einstufung im Sinne des Art. 31 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufweisen, gelten als ausschließlich für den beruflichen Verwender geeignet. (8) Pflanzenschutzmittel gemäß 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.

6 6 von 6 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften 15. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit sie den Anwendungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 betreffen, umgesetzt und vollzogen: 1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom S 1; 2. Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom S. 71, ausgenommen Biozidprodukte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000; 3. Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom S. 1; 4. Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom S. 1; 5. Richtlinie 2003/82/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 228 vom S. 11.

7 1 von 4 Vorblatt Problem: Aufgrund des Inkrafttretens des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, welches begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/141/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom S. 1, vorsieht und die Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2009/128/EG, ABl. Nr. L 309 vom S. 71, umsetzt, bedarf es entsprechender Durchführungsbestimmungen. Alternative: Keine. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Die Vollziehung der geplanten Verordnung in unmittelbarer Bundesverwaltung verursacht Kosten in der Höhe von rund EUR. Wirtschaftspolitische Auswirkungen: - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit: Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine kalkulierbaren Auswirkungen. - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen: Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Informationsverpflichtungen führen zu Verwaltungskosten für Unternehmen, die entsprechend den Standardkostenmodell-Richtlinien unter der Bagatellgrenze liegen. Es entstehen keine Verwaltungslasten für Bürger. - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Keine Auswirkungen. - Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine Auswirkungen. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine Anwendung des Konsultationsmechanismus hinsichtlich der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsvorschriften. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU: Der Entwurf sieht Begleitmaßnahmen für die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor und dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG und steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

8 2 von 4 Erläuterungen Allgemeiner Teil Ziel und Inhalt des Entwurfes: Bisher galt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009. Ab 14. Juni 2011 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, in Kraft. Die Richtlinie 2009/128/EG ist bis 26. November 2011 umzusetzen. Es besteht die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die Abgabe, den Erwerb und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die Fort- und Weiterbildung samt Einführung eines Bescheinigungssystems, das Betriebs- beziehungsweise Pflanzenschutzmittelregister, die Kennzeichnung, die Bereiche der Zulassung, welche unionsrechtlich nicht geregelt sind, die Versuchseinrichtungen, die Melde- und Informationspflichten sowie die Aufsicht vorzusehen. Finanzielle Auswirkungen: Die Kontrollen der Versuchsreinrichtungen wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL A2/4) vorgenommen. Es werden Kosten von 1.240,50 EUR (5 Tage x 248,10 EUR) veranschlagt. Die Fort- und Weiterbildung wird vorgenommen von Bediensteten der Verwendungsgruppe A1/A (GL A1/4), deren Kosten mit ,80 EUR (40 Tage x 351,37 EUR) und von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL A2/4), deren Kosten mit EUR (60 Tage x 248,10 EUR) veranschlagt werden. Die Führung des Betriebsmittelregisters und des Pflanzenschutzmittelregisters wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL A2/4) vorgenommen. Die Kosten werden mit Euro (20 Tage x 248,10 EUR) veranschlagt. Es fallen somit ,30 EUR an Personalkosten an. Zusätzlich sind 12% Amtssachaufwand und 20% Verwaltungsgemeinkosten zu berücksichtigen, insgesamt daher EUR. Die Reisekosten werden bei einer Reisetätigkeit von 200 km (10 x) mit 840 EUR veranschlagt. Beim Raumbedarf wird von 0,6 Personenjahren (125 Tagen zu 210 Standardtagen) ausgegangen, bei einem durchschnittlichen Raumbedarf von 14 Quadratmeter je Bediensteten und einem Nutzwert von 14,30 EUR (guter Nutzwert Wien) ergeben sich somit Raumkosten von EUR pro Jahr. Insgesamt ergeben sich daher Kosten von EUR. Besonderer Teil Zu 1 (Abgabe, Erwerb und Lagerung): Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG sind die Auflagen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln vorgegeben. So ist durch ausreichend vorhandenes Personal, das über eine entsprechende Fort- und Weiterbildung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügt, beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, dass der Erwerber in geeigneter Weise, insbesondere über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beziehungsweise über deren Risiken für die menschliche Gesundheit und Umwelt, informiert wird (Abs. 1). Die Ausnahmen für die Abgabe an nicht berufliche Verwender sind in Abs. 2 vorgesehen. Abs. 3 sieht Informationspflichten vor. Die Abgabe an berufliche Verwender ist an den Besitz einer Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geknüpft. Für Kontrollzwecke sollte eine Kopie der Bescheinigung angefertigt werden; weitere Aufzeichnungen sind nicht erforderlich (Abs. 4). Abs. 5 sieht auch für die im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln tätigen Berater eine entsprechende Fort- und Weiterbildung vor, die durch den Besitz der Pflanzenschutzmittelbescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG nachzuweisen ist. Mit der Bestimmung des Abs. 6 soll die Rückverfolgbarkeit nach 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ohne unnötige Belastung im Einzelhandel für die Abgabe an nicht berufliche Verwender präzisiert werden. Abs. 7 enthält entsprechend dem Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG Vorschriften über die sachgerechte Lagerung.

9 3 von 4 Zu 2 (Fort- und Weiterbildung): Für die Fort- und Weiterbildung der Vertreiber und der Berater (ausgenommen die Beratung im Rahmen der Verwendung, welche in den Kompetenzbereich des Landesgesetzgebers fällt) und die Ausstellung der Pflanzenschutzmittelbescheinigung ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig (Abs. 1). Die Kurse sind nach Abs. 2 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen, wobei die Themen im Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vorgegebenen sind und eine Mindestdauer des Fort- und Weiterbildungskurses von bis zu 24 Stunden, abhängig von der Zielgruppe beziehungsweise von den Vorkenntnissen, festgelegt wurde. Die Durchführung der Kurse kann vom Bundesamt auch an fachlich befähigte Personen übertragen werden. In Abs. 3 wird die Dauer der Gültigkeit der Pflanzenschutzmittelbescheinigung zeitlich beschränkt. Zu 3 (Pflanzenschutzmittelbescheinigung): In dieser Bestimmung werden die in die Pflanzenschutzmittelbescheinigung einzutragenden Daten sowie deren Form festgelegt. Zu 4 (Betriebsregister): Die Verpflichtung zur Registrierung war bisher nicht vorgesehen. Um den in den Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Kontrollauftrag erfüllen zu können, ist die Einführung eines Betriebsregisters unabdingbar (Abs. 1), da im Rahmen des Zulassungsverfahrens keine Orte der Lagerung ermittelt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Kontrollbehörde nur per Zufall vom Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Kenntnis erlangt. Auch erfasst werden sollen beispielsweise Betriebe, deren Tätigkeiten sich im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten im Inland auf die Buchhaltung oder den Internethandel beschränken. Zu 5 (Pflanzenschutzmittelregister): Das Pflanzenschutzmittelregister betreffend soll in der Verordnung im Wesentlichen die Bestimmung des bisherigen 22 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 übernommen werden, wobei die auf Unionsebene geregelten Details (Abs. 2 Z 4 bis 6) sowie die nunmehr vorgesehene Vertriebserweiterung ( 12) Berücksichtigung finden. In Abs. 2 Z 2 werden die Begriffe an die Diktion der Art. 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angepasst. Wie bisher sollen zur Rechtssicherheit für die Verwender von Pflanzenschutzmitteln jene Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelregister geführt werden, deren Zulassung bereits beendet ist, sofern deren Aufbrauchfrist nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch nicht abgelaufen ist. Zu 6 (Meldepflichten): 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen 25 Pflanzenschutzmittelgesetz Zu 7 (Kennzeichnung): 7 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 20 Abs. 1, 3 und 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, wobei eine Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgenommen wurde. Zu 8 (Fertigpackungen): 8 entspricht dem bisherigen 21 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz Zu 9 (Versuchseinrichtungen): 9 entspricht dem bisherigen 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, wobei eine Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgenommen wurde. Zu 10 (Informationspflichten): Diese Bestimmung berücksichtigt den Art. 7 der Richtlinie 2009/128/EG, soweit die Öffentlichkeit über mögliche Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Sensibilisierungskampagnen oder andere geeignete Maßnahmen informiert werden soll. Zu 11 (Zulassung von Nützlingen): In der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind nur chemische Verbindungen (Produkte, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten) als Pflanzenschutzmittel erfasst. Diese Bestimmung soll wie bisher die Möglichkeit schaffen, dass auch Makroorganismen zum Schutz der Pflanzen in Verkehr gebracht werden dürfen.

10 4 von 4 Zu 12 (Vertriebserweiterung): Mit dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch andere als den Zulassungsinhaber mit dessen Zustimmung geschaffen werden. Damit werden Verwaltungslasten für die Unternehmen reduziert. Zu 13 (Aufsicht): In 13 werden einheitliche Standards für die fachlichen Anforderungen und die Tätigkeiten der Aufsichtsorgane, insbesondere über die Berufsvorbildung und die Fort- und Weiterbildung sowie die Feststellung von Mängeln bei der Vor-Ort-Kontrolle, festgelegt. Zu 14 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen): Ein Inkrafttreten mit 14. Juni 2011 (Abs. 1) ist erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt und das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Kraft tritt; Abs. 2 berücksichtigt die Übergangsfristen der Richtlinie 2009/128/EG. Die Abs. 3 bis 6 dienen der Klarstellung. So sind die Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anhängig gemacht werden, wie beispielsweise für Anträge nach 9 und 12 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fortzusetzen. Auch in jenen Fällen, in denen in dem anderen Mitgliedstaat Verfahren auf Abänderung oder Verlängerung der Zulassung vor dem 14. Juni 2011 eingeleitet werden, sind die Entscheidungen des anderen Mitgliedstaats für die Zulassungen nach 12 Abs. 1 und 2 maßgeblich. Abs. 7 stellt klar, dass jene Pflanzenschutzmittel, die keinen Hinweis auf die Verwenderkategorie nicht beruflicher Verwender in der Kennzeichnung enthalten (beispielsweise für den Haus- und Hobbygärtner), nur mehr an berufliche Verwender abgegeben werden dürfen. Abs. 8 dient der Rechtssicherheit. 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird nach 17 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 aufgehoben. Es soll der Abverkauf ermöglicht werden. Die Anwendung ist somit längstens bis 31. Dezember 2014 zulässig. Zu 15 (Bezugnahme auf Rechtsvorschriften): Mit der vorgeschlagenen Z 2 wird der in Art. 23 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Verpflichtung entsprochen, bei Umsetzung der Richtlinie in den Vorschriften selbst oder bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 2009/128/EG Bezug zu nehmen. Im Übrigen wird mit dieser Bestimmung auf die umzusetzenden Richtlinien und auf die maßgeblichen Verordnungen Bezug genommen.

1 von 6. Entwurf. Aufgrund des 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird verordnet:

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