Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften; Vernehmlassung

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1 T E urs.scheuss@gruene.ch Bundesamt für Strassen Raphael Kraemer 3003 Bern 24. Januar 2019 Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften; Vernehmlassung Sehr geehrte Damen und Herren Im Zusammenhang mit den im Titel genannten Vorentwürfen haben Sie die GRÜNEN zur Stellungnahme eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, uns dazu zu äussern. Die GRÜNEN unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich und begrüssen die Verbesserungen für den Fuss- und Veloverkehr. Damit leistet die Vorlage auch einen Beitrag an die Förderung dieser umweltfreundlichen und gesunden Formen der Mobilität. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzes, wo der Handlungsbedarf im Bereich des Verkehrs am grössten ist. So stellt der letzte Umweltbericht des Bundesrats auch fest, dass im Gegensatz zu den deutlichen Reduktionen im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen des Verkehrs seit 1990 trotz Effizienzmassnahmen leicht gestiegen sind. Zudem regen die GRÜNEN an, statt des Begriffs Langsamverkehr zu verwenden, von Fuss- und Veloverkehr zu sprechen. Mit dem Velo lässt es sich oft schneller vorankommen als mit dem Auto, und Fussgängerinnen und Fussgänger haben zuweilen andere Bedürfnisse und Interessen als Velofahrende, weshalb ein Zusammenfassen in einem Begriff nicht gerechtfertigt ist. Nicht zuletzt fordern die GRÜNEN auch in den Strassenverkehrsverordnungen endlich eine geschlechtergerechte Sprache. Dass die Verordnungen aus den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammen ist keine Entschuldigung. Im Gegenteil! Bemerkungen zu obigen und weiteren Punkten der Vorlagen finden Sie im Fragebogen im Anhang. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und bitten Sie, die Vorlagen entsprechend anzupassen. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Regula Rytz Präsidentin Urs Scheuss stv. Generalsekretär Grüne / Les Verts / I Verdi Waisenhausplatz Bern

2 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK R Vernehmlassung Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften Fragebogen Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband, Organisation, Übrige: Grüne Schweiz Absender: Grüne Schweiz Waisenhausplatz Bern Kontakt: Urs Scheuss, Bitte den ausgefüllten Fragebogen wenn möglich elektronisch im Word-Format (*.doc oder *.docx) zurücksenden an Fragekatalog_DE_GRUENE.docx

3 Fragen Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften Allgemeine Fragen 1. Haben Sie Bemerkungen allgemeiner Art zur vorgeschlagenen Revision? JA NEIN Die GRÜNEN unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich und begrüssen die Verbesserungen für den Fuss- und Veloverkehr. Damit leistet die Vorlage auch einen Beitrag an die Förderung dieser umweltfreundlichen und gesunden Formen der Mobilität. Dies ist auch im Sinne des Klimaschutzes, wo der Handlungsbedarf im Bereich des Verkehrs am grössten ist. So stellt der letzte Umweltbericht des Bundesrats auch fest, dass im Gegensatz zu den deutlichen Reduktionen im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen des Verkehrs seit 1990 trotz Effizienzmassnahmen leicht gestiegen sind. Zudem regen die GRÜNEN an, statt des Begriffs Langsamverkehr zu verwenden, von Fuss- und Veloverkehr zu sprechen. Mit dem Velo lässt es sich oft schneller vorankommen als mit dem Auto, und Fussgängerinnen und Fussgänger haben zuweilen andere Bedürfnisse und Interessen als Velofahrende, weshalb ein Zusammenfassen in einem Begriff nicht gerechtfertigt ist. Nicht zuletzt fordern die GRÜNEN auch in den Strassenverkehrsverordnungen endlich eine geschlechtergerechte Sprache. Dass die Verordnungen aus den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammen ist keine Entschuldigung. Im Gegenteil! Bemerkungen zu obigen und weiteren Punkten der Vorlagen finden Sie in diesem Fragebogen. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und bitten Sie, die Vorlage entsprechend anzupassen. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 2. Sind Sie damit einverstanden, wenn die neuen Vorschriften ca. 6 Monate nach dem Beschluss des Bundesrates in Kraft treten? JA NEIN Anregung: Inkrafttreten auf den , wenn ohnehin viele Bestimmungen neu in Kraft treten und das mediale Interesse daher gross ist. So lassen sich die neuen Regeln leichter kommunizieren. 2/15

4 Verkehrsregeln a) Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag zur Änderung VRV einverstanden? (vgl. einleitend) 2. Sind Sie mit Art. 1 Abs. 10 E-VRV einverstanden? (Definition fahrzeugähnliche Geräte) Die Definition von Kinderräder in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS Art. 24 Abs. 2) lautet: Kinderräder sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind Mit der Neudefinition der Schulpflicht ist diese Umschreibung von Kinderräder obsolet geworden. Ein Velo kann zudem zum Beispiel je nach Sattelposition von 4-jährigen oder von 10-jährigen Kindern gefahren werden. Eine sinnvolle Definition kann nur über das Alter des Kindes, welches ein solches Fahrrad benützt, vorgenommen werden. Deshalb soll allein das Alter der Lenkerin oder des Lenkers ausschlaggebend sein. In Anlehnung an Art. 19 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sollte dieses 6 Jahre sein. Entsprechend ist die Bestimmung zu den fahrzeugähnlichen Geräten anzupassen: Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Fahrräder, die von unter 6-jährigen Kindern gefahren werden, sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. Entsprechend ist die Definition von Kinderrädern ist bei der nächsten Revision der VTS ebenfalls anzupassen: Kinderräder sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen und von unter 6-jährigen Kindern gefahren werden. 3. Sind Sie mit Art. 3 Abs. 3 E-VRV einverstanden? (Verwendung von Parkierungsassistenten) Vorausgesetzt, der Lenker oder die Lenkerin kann das Fahrzeug jederzeit anhalten. 3/15

5 4. Sind Sie mit Art. 3a Abs. 4 E-VRV einverstanden? (Kinderrückhaltevorrichtung) 5. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 und 3 VRV einverstanden? (angemessene Geschwindigkeit) Bei Abs. 3 handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 26 SVG und soll aus Gründen der Verkehrssicherheit beibehalten werden. Damit wird über die Rücksichtnahme hinaus eine genauere Verhaltensanweisung gegeben: Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten. 6. Sind Sie mit Art. 5 Abs. 2 E-VRV einverstanden (Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen mit Anhänger) Durch die Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen mit Anhänger nimmt die Anzahl Überholvorgänge ab, was das Unfallrisiko vermindert. Allerdingt steigt damit die Eigenverantwortung. Insbesondere bei relativ leichten Zugfahrzeugen und schweren Anhängern muss der angepassten Geschwindigkeit (etwa bei Seitenwind) erhöhte Beachtung geschenkt werden. Das erfordert eine Sensibilisierung in geeigneter Form. Gegebenenfalls müsste dieser Problematik eine stärkere Gewichtung in der Fahrausbildung zukommen. Anhänger welche nur für Geschwindigkeiten bis 80 km/h ausgelegt sind, sollten hinten mit einer entsprechenden Tafel auffällig gekennzeichnet werden. So ist die abweichende Geschwindigkeit für alle klar ersichtlich. 7. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 7 VRV einverstanden? (Bestimmungen zum Rechtsfahren) (Keine Bemerkungen) 4/15

6 8. Sind Sie mit Art. 8 Abs. 5 E-VRV einverstanden? (Reissverschlussverkehr) Diese Massnahme verbessert den Verkehrsfluss und hilft so, die bestehenden Kapazitäten besser zu nutzen und auf Ausbauten zu verzichten. 9. Sind Sie mit Art. 13 Abs. 1 E-VRV einverstanden? (Reissverschlussverkehr) (vgl. vorangegangene Bemerkung) 10. Sind Sie mit Art. 14 Abs. 4 E-VRV einverstanden? (redaktionell: Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer streichen) 11. Sind Sie mit Art. 27 Abs. 6 E-VRV einverstanden? (Rückwärtsfahren bei Fahrprüfung) 12. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 5 E-VRV einverstanden? (Rechtsvorbeifahren) Die GRÜNEN empfehlen, die Verkehrsregelnverordnung im Sinne von BGE 142 IV 93 anzupassen: Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn ist bei parallelem Kolonnenverkehr erlaubt. Dies ist dann der Fall, wenn es auf der linken und/oder mittleren Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur und die Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Dadurch wird präzisiert, in welchen Situationen das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen erlaubt ist und wie verhindert wird, dass aus Rechtsvorbeifahren ein weiterhin unzulässiges Rechtsüberholen wird. Die vorgeschlagene Formulierung ist dagegen unklar und würde zu einer Reduktion der Verkehrssicherheit führen. 5/15

7 13. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 7 E-VRV einverstanden? (Rettungsgasse) 14. Sind Sie mit Art. 41 Abs. 4 E-VRV einverstanden? (Velo auf dem Trottoir bis 12 Jahre) Diese Regelung schafft unnötige Konflikte zwischen Fussgängerinnen und Fussgängern und Velofahrenden und sie bietet nicht in jedem Fall mehr Sicherheit für die Kinder. Bereits heute fühlen sich besonders ältere Menschen, Menschen mit Sehbehinderungen, aber auch jüngere Kinder zu Fuss durch Velos auf dem Trottoir gefährdet. Die vorgeschlagene generelle Regelung nimmt jedenfalls zu wenig Rücksicht auf die konkrete Verkehrssituationen und die Bedürfnisse der Zu-Fuss-Gehenden. Deutlich wirksamer kann die Sicherheit von Kindern auf dem Velo gefördert werden durch Verkehrsberuhigungsmassnahmen beim Fahrverkehr: Begegnungszonen und Tempo 30 in Wohnquartieren, bei Schulen oder im Ortszentrum. Aus Sicht der GRÜNEN kann es nicht sein, dass der zunehmende Platzverbrauch durch den motorisierten Verkehr zu Lasten des Fuss- und Veloverkehrs einfach hingenommen wird. Um die Sicherheit der Kinder auf dem Velo durch das Öffnen des Zugangs zum Trottoir zu erhöhen, sollen nur die Trottoirs dafür freigegeben werden, die zweckmässig sind. Besonders in ländlichen Gebieten bestehen eher Voraussetzungen, um Trottoirs für den Veloverkehr freizugegeben, etwa dank besserer Sichtweiten. Die GRÜNEN regen daher an, die Regelung zumindest noch einmal zu überprüfen und zwar hinsichtlich des Einbezugs baulicher Kriterien und hinsichtlich einer Senkung des Alters von 12 auf 8 Jahre, womit der Kreis der Kinder auf die besonders betroffenen eingeschränkt wird. 15. Sind Sie mit Aufhebung von Art. 44 VRV einverstanden? (Tierfuhrwerke und Handwagen) Die heutige Regelung sieht vor, dass Motorhandwagen von einer Person geführt werden müssen. Würde diese Vorschrift aufgehoben, könnten unbegleitete Motorhandwagen auf dem Trottoir verkehren. Eine Konsequenz wäre, dass autonome Fahrzeuge wie zum Beispiel Lieferroboter unbeschränkt auf Trottoirs und Gehflächen verkehren dürfen, wenn sie zugelassen werden. Die beabsichtigte Streichung der Bestimmung zu Motorhandwagen ist daher aus Sicht der GRÜNEN mit der Zulassung von autonomen Fahrzeugen abzustimmen 16. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 55 Abs. 3 VRV einverstanden? (Hilfeleistung durch nicht am Unfall Beteiligte) 6/15

8 17. Sind Sie mit Art. 58 Abs. 2, 2 bis und 4 E-VRV einverstanden? ( Kennzeichnung von Ausnahmetransporten) 18. Sind Sie mit Art. 91a Abs. 1 Bst. k und l E-VRV einverstanden? (Ausnahmen Sonntags- und Nachtfahrverbot) Aus Sicht der GRÜNEN sollen Veteranenfahrzeuge nur vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen werden, nicht aber vom Nachtfahrverbot. Veteranenfahrzeuge verursachen oftmals Lärm über dem Grenzwert. Während die Ausnahme für Sonntagsfahrten für diese Fahrzeuge wie im erläuternden Bericht begründet sinnvoll ist, besteht dagegen kein Bedarf, das Nachtfahrverbot für Veteranenfahrzeuge zu lockern. 19. Sind Sie mit Art. 92 Abs. 6 E-VRV einverstanden? [kommt in der Vernehmlassungsvorlage nicht vor] JA NEIN NICHT BETROFFEN 20. Sind Sie mit Art. 97a E-VRV einverstanden? (Informationssysteme der Bewilligungsbehörden) JA NEIN NICHT BETROFFEN 7/15

9 b) Nationalstrassenverordnung (NSV) 21. Sind Sie mit Art. 6 Abs. 2 und 3 E-NSV einverstanden? (Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten) Alkohol gehört nicht an Autobahnraststätten. Das Angebot kann Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker dazu verlocken, unter Alkoholeinfluss zu fahren. Fahren unter Alkoholeinfluss führt zu einem markant grösseren Unfallrisiko. Das wird die Sicherheit auf den Autobahnen verschlechtern und die Gefahr durch betrunkene Geisterfahrer wird zunehmen. In der Folge werden mehr Unfälle auch zu mehr Stau führen. Signalisationsvorschriften a) Signalisationsverordnung (SSV) 1. Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag zur Änderung der SSV einverstanden? (vgl. einleitend) 2. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 1 Abs. 9 und 10 SSV einverstanden? (Verweise auf Begriffsdefinitionen) 3. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 6 Abs. 2 SSV einverstanden? (Signal unebene Fahrbahn ) 4. Sind Sie mit Art. 19 Abs. 1 Bst. d E-SSV einverstanden? (Signal Verbot für Lastwagen ) 8/15

10 5. Sind Sie mit Art. 21 Abs. 1 und 2 E-SSV einverstanden? (Formalprozedurales zu Höchstbreite und Höchsthöhe ) 6. Sind Sie mit Art. 26 Abs. 2 E-SSV einverstanden? (Signal Überholverbot für Lastwagen ) 7. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 3 SSV einverstanden? (redaktionelle Streichung von Verzicht auf Verfügung und Publikation) 8. Sind Sie mit Art. 33 Abs. 1 E-SSV einverstanden? (Signal Radweg ) Aus Sicht der GRÜNEN braucht es eine grundsätzliche Diskussion über die Benutzungspflicht von Radwegen. Mancherorts sind Radwege deutlich unattraktiver zu befahren als die Strasse, besonders für Fahrräder die schnell unterwegs sind. Das Aufkommen der schnellen ebikes stellt gerade in diesem Zusammenhang neue Fragen. 9. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 8 E-SSV einverstanden? (Vorsignalisation) 9/15

11 10. Sind Sie mit Art. 48, 48a und 48b E-SSV einverstanden? (Signalisierung von Parkplätzen) Mit der Anpassung wäre es theoretisch auch möglich, für schnelle ebikes (mit Kontrollschild) Parkgebühren zu erheben. Bisher wurden ebikes bei der Parkierung stets wie normale Velos gehandhabt. Es soll vermieden werden, dass diese Änderung neu zu ungerechtfertigten Gebühren (ausgenommen bei erhöhtem Standard wie Ladestationen, bewachte Velostation etc.) für die Abstellung von schnellen ebikes führt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass ein ebike nicht mehr Platz in Anspruch nimmt als ein herkömmliches Velo. 11. Sind Sie mit Art. 55 Abs. 2 bis E-SSV einverstanden? (Baustellensignalisation für Langsamverkehr) 12. Sind Sie mit Art. 65 Abs. 13 und 14 E-SSV einverstanden? (Ladestationen und Zonen für E-Fahrzeuge) 12a. Bevorzugen Sie die in der Erläuterung erwähnte Variante (grüne Markierung, Parkieren generell erlaubt)? (Ladestationen und Zonen für E-Fahrzeuge) Die GRÜNEN begrüssen die Bestrebung, Elektromobilität zu fördern. Dabei darf allerdings nicht vergessen gehen, dass auch Elektrofahrzeuge Platz benötigen und zu mehr Verkehr führen. Aus Sicht der GRÜNEN ist daher das Umsteigen auf E-Fahrzeuge fördern und die Zunahme des motorisierten Verkehrs mindestens zu verhindern. Es ist daher notwendig, dass für die speziell markierten Parkplätze nicht neue Parkplätze geschaffen, sondern bestehenden Parkplätze ummarkiert werden. 13. Sind Sie mit von Art. 69a E-SSV einverstanden? (Rechtsabbiegen bei Rot für Velo) 10/15

12 Die GRÜNEN unterstützen diese neue Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot für Velo, betonen aber, dass dabei zwingend der Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger einzubeziehen ist. Dazu ist es etwa wichtig, dass der Warteraum für die Velofahrenden nicht verdeckt wird. Dort wo Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt wird und anschliessend ein Fussgängerstreifen mit Fussgänger-Vortritt gequert wird, sollte eine zusätzliche Signalisation Achtung Fussgänger die Velofahrenden darauf hinweisen. Dies könnte analog zu den Blinklichtern für reguläre Lichtanlagen umgesetzt werden, bei denen Autos rechts abbiegen können und einen Fussgängerstreifen mit Fussgängervortritt queren. 14. Sind Sie mit Art. 71 Abs. 1 Bst. c und e, 3 und 4 E-SSV einverstanden? (Anbringen von Ampeln) 15. Sind Sie mit Art. 73 Abs. 7 E-SSV einverstanden? (Ergänzung von Sicherheitslinien) 16. Sind Sie mit Art. 74a Abs. 1, 3 und 7 Bst. b, f und g E-SSV einverstanden? (Signalisationen für Velo) JA NEIN NICHT BETROFFEN 17. Sind Sie mit Art. 75 Abs. 6 und 7 E-SSV einverstanden? (gelbe Halte- und Wartelinien) JA NEIN NICHT BETROFFEN 11/15

13 18. Sind Sie mit Art. 77 Abs. 3 E-SSV einverstanden? (Kennzeichnung von Längsstreifen für Fussgänger) 19. Sind Sie mit Art. 79 E-SSV einverstanden? (redaktionell: Markierungen für den ruhenden Verkehr: Parkflächen) 20. Sind Sie mit Art. 79a E-SSV einverstanden? (redaktionell: Markierungen für den ruhenden Verkehr: Park- und Halteverbote) 21. Sind Sie mit Art. 99 Abs. 1 E-SSV einverstanden? (Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen) 22. Sind Sie mit Art. 102 Abs. 2 und 5 E-SSV einverstanden? (Signale im Kleinformat) 12/15

14 23. Sind Sie mit Art. 107 Abs. 3 E-SSV einverstanden? (Bewilligung Baustellensignalisation) Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis zu 6 Monaten müssen gemäss Verordnungsentwurf nicht mehr veröffentlicht werden. Die GRÜNEN lehnen diese Änderung ab, da bei fehlender Veröffentlichung insbesondere bezüglich Veloverkehr die Gefahr besteht, dass bei der Umleitung der Veloverkehr vergessen geht. Bei Velorouten (bspw. Schweiz Mobil Routen) können 6 Monate genau über die ganze Sommersaison fallen, wo besonders viele Velofahrende unterwegs sind. Wenn die Pflicht der Veröffentlichung weiterhin besteht, wird die Öffentlichkeit sowie Verbände über Baustellen und Umleitungen informiert und können somit auf fehlende Umleitungen oder die Wichtigkeit von Routen hinweisen. Solange die Velo-Umleitung nicht stets automatisch mitgeplant wird, ist eine Veröffentlichung der Anordnung bezüglich Baustellen, die den Strassenverkehr betreffen, wichtig. 24. Sind Sie mit Art. 109 Abs. 2 und 3 E-SSV einverstanden? (Vortrittsregelung bei Hauptstrassen) 25. Sind Sie mit der Übergangsbestimmung von Art. 115a E-SSV einverstanden? (Aufhebung von Normen) 26. Sind Sie mit den Änderungen im Anhang 1 E-SSV einverstanden? (Abmessung der Signale) 27. Sind Sie mit den Änderungen im Anhang 2 E-SSV einverstanden? (Darstellung von Signalen und Markierungen) 13/15

15 28. Zusatzfrage zu den Lichtsignalanlagen: Sollten die Vorgaben der Behindertengleichstellungsgesetzgebung im Strassenverkehrsrecht dahingehend konkretisiert werden, dass Lichtsignalanlagen zwingend mit akustischer und/oder taktiler Vorrichtung ausgestattet werden müssen? b) Ordnungsbussenverordnung (OBV) 29. Sind Sie mit den Änderungen in der OBV einverstanden (vgl. beiliegenden Erläuterungsbericht zur SSV)? c) Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die Signalisation von Strassen, Fussund Wanderwegen anwendbaren Normen 30. Sind Sie mit der Aufhebung der UVEK-VO einverstanden? Die GRÜNEN erachten die Aufhebung der UVEK-VO und damit die Aufhebung der Rechtsverbindlichkeit der SN a als problematisch. Sie ist seit dem in Kraft und hat auch dank ihrer Rechtsverbindlichkeit («Weisung des UVEK») einen wichtigen Beitrag zur heute einheitlichen und verständlichen Signalisation für den Fuss- und Veloverkehr geleistet, so zum Beispiel beim Aufbau von SchweizMobil. Verliert die SN a nach dem 31. Dezember 2024 ihre Rechtsverbindlichkeit, verliert sie an Durchsetzungskraft. Ausserdem ist zu befürchten, dass die nach 12 Jahren notwendige Überarbeitung der Norm sowie die Integration weiterer Fussverkehrformen (Spazierwege, Winterwanderwege, Schneeschuhwanderwege) in die Norm bis 2024 blockiert werden. Im Rahmen der laufenden Überarbeitung der SSV soll dafür die Wegweisung für Spazierwege, Winterwanderwege und Schneeschuhwanderwege sowie Wanderwege (Wanderwege, Bergwanderwege und Alpinwanderwege) geregelt werden, wie dies bei der «Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte» heute bereits der Fall ist. 14/15

16 d) Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn 31. Sind Sie mit der Markierung «Strassenbahn» (Ziffer 7) einverstanden? 32. Sind Sie mit der Markierung «Füessli» (Ziffer 8) einverstanden? Der Einsatz dieser Markierung muss die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gewährleisten und den Fussverkehr attraktiver machen. 33. Sind Sie mit der Markierung «Hinweis auf die Verwendung der Parkscheibe» (Ziffer 9) einverstanden? 15/15

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