Schiffs - Modellbau - Gemeinschaft Wolpertinger e. V., München. VR-Nr.: 15621, Amtsgericht München. Satzung

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1 Schiffs - Modellbau - Gemeinschaft Wolpertinger e. V., München VR-Nr.: 15621, Amtsgericht München Kreissparkasse München, BLZ Konto Nr.: Satzung 1 Name Der Verein führt den Namen: Schiffs-Modellbau-Gemeinschaft (SMG) Wolpertinger e. V., München. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in München. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat den Zweck, den Modellbau zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für den Modellbau zu begeistern und unter den Mitgliedern die Gemeinschaft zu fördern, durch z. B. a) die aktive Förderung einer sinnvollen und lehrreichen Freizeitgestaltung. Dafür sollen alle technisch und handwerklich interessierten Personen an die Sparten des Modellbaus, des Modellsports und deren anverwandte Gebiete heran geführt werden, b) gegenseitige Hilfestellung, Erfahrungsaustausch und Aktivität. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 5 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus a) Mitgliedern auf Probe, b) ordentlichen Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den - 1-

2 Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben bei Abstimmungen und Wahlen Stimmrecht. Mitglieder auf Probe haben bei Abstimmungen und Wahlen kein Stimmrecht. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie das Vereinseigentum zu nutzen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) die Beiträge auf das Girokonto des Vereines zu überweisen. 3. Soweit Mitglieder funkferngesteuerte Modelle betreiben sollen sie sicherstellen, daß der Betrieb durch eine private Haftpflichtversicherung ausreichend versichert ist. 4. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, daß die Vereinsdaten nach Bedarf des Vorstands elektronisch gespeichert werden; Dies betrifft insbesondere die persönlichen Daten der Mitglieder. 5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderweitiges bestimmt. 7 Beginn der Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Zustimmung zum Beitritt muß das Einverständnis des oder der Erziehungsberechtigten zur Stimmabgabe des Minderjährigen enthalten. Antrag und Einverständniserklärung sind durch ein Mitglied des Vorstands entgegenzunehmen. 2. Über den wirksam gestellten Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluß des Vorstands bewirkt den Beginn der Mitgliedschaft auf Probe. Die Probezeit soll ein halbes Jahr nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die Probezeit soll dem neuen Mitglied Gelegenheit geben sich in die Gemeinschaft des Vereins einzufinden. Über die Umwandlung der Mitgliedschaft auf Probe in eine ordentliche Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. 8 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt, b) durch Streichung aus der Mitgliederliste, c) durch Ausschluß, d) durch Tod. 2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten. 3. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit, 10 Nr. 5, - 2-

3 gezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 9 Ausschluß aus dem Verein 1. Der Ausschluß kann bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen oder Zwecke des Vereins erfolgen. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung. 2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung muß das Mitglied Gelegenheit bekommen sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß des Vorstands ist zu protokollieren und zu begründen. Der begründete Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 3. Gegen den Ausschließungsbeschluß hat das Mitglied das Recht der Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied des Vorstands eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, so hat der Vorstand die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung, die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluß einzuberufen. Erfolgt die Einberufung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Ausschließungsbeschluß gegenstandslos. 4. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es schuldhaft die Berufungsfrist, so gilt der Ausschließungsbeschluß als rechtskräftig. 10 Beiträge und Aufnahmegebühr 1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedschaftsbeitrag. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind jährlich zu erheben. 2. Bei Aufnahme in den Verein ( 7 Abs. 2 Satz 2)ist eine Aufnahmegebühr zu erheben.. 3. Über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Erfolgt die Umwandlung der Mitgliedschaft auf Probe in eine ordentliche Mitgliedschaft nicht zu Beginn eines Kalenderjahres, so ist ein Beitrag anteilig in Zwölfteln zu erheben. Von minderjährigen Mitgliedern ist die Hälfte des Beitrags eines volljährigen Mitglieds zu erheben. 4. Die errechnete Beitragsgesamtsumme wird um die Stellen nach dem Komma abgerundet. 5. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind zum Beginn des Kalenderjahres fällig. Erfolgt die Übernahme in eine ständige Mitgliedschaft zu einem anderen Zeitpunkt, bestimmt sich die Fälligkeit einmalig nach diesem Datum. Die Beiträge sind nach Ablauf eines Monates nach Fälligkeit anzumahnen. 6. Von Ehrenmitgliedern und von Mitgliedern auf Probe sind keine Mitgliedschaftsbeiträge zu erheben. 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, - 3-

4 b) der Vorstand. 12 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn eines Kalenderhalbjahres durch den Vorstand einzuberufen. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn fünf Mitglieder dies, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich verlangen. 3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende die Versammlungsleitung. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes, b) die Bewilligung von Ausgaben über EUR 300,00 pro Beschaffungsmaßnahme, c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorjahres, am Beginn eines Kalenderjahres, d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) die Beschlußfassung über die sonstigen ihr nach der Satzung oder durch Gesetz festgelegten Angelegenheiten. 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine erneute Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. 3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ist eine geheime Abstimmung erforderlich. 15 Vorstand Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus: a) 1. Vorsitzende(n), b) 2. Vorsitzende(n), - 4-

5 c) Kassierer(in), d) Schriftführer(in), 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er übt sein Amt solange aus, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Für die Wahl des Vorstands kann sich jedes nach dem BGB voll geschäftsfähige, ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied aufstellen lassen. 2. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang notwendig. 3. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Richtlinien für den Ablauf der Vorstandswahlen erlassen. 17 Aufgaben des Vorstands 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand i. S. d. 26 BGB). 2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 3. Der Vorstand hat die Verfügungsgewalt über das gesamte Vereinsvermögen. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 300,00 belasten, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. 4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des ersten oder zweiten Vorsitzenden. 5. Der Schriftführer führt den Vereinsakt. Er führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstandssitzungen. 6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis eine Person, welche die vorübergehende Ausführung der durch den Wegfall betroffenen Aufgaben übernimmt. In der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung sind neue Vorstandswahlen durchzuführen. 7. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Geschäftsführungsbefugnisse und Verwaltungsaufgaben des Vorstandes auf einzelne Mitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, zu übertragen. 18 Vorstandssitzungen 1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufung hat unter Beachtung einer angemessenen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 2. Die Leitung der Vorstandssitzung führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung übernimmt der 2.Vorsitzende die Leitung der Vorstandssitzung. 3. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Sitzungsleiter binnen einer Woche eine erneute Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen - 5-

6 Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. 4. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 19 Niederschriften und Beurkundung von Beschlüssen Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Schriftführers ist von den anwesenden Teilnehmern ein Protokollführer zu bestimmen. 20 Vereinsvermögen 1. Das Vereinsvermögen besteht aus dem Barkassenbestand, dem Guthaben der Spar- und Girokonten, sowie dem Inventarwert des Vereins. Zum Inventar gehören alle im Besitz des Vereins befindlichen Gegenstände die einen Wiederverkaufswert haben. 2. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. 3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 21 Kassenprüfer Für die Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts und zur Entlastung des Vorstands ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn des Kalenderjahres ein Kassenprüfer zu wählen. Er überprüft den Kassenbericht hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit anhand der Kassenbelege. Hierzu steht ihm ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher des Vereins zu. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist als Anlage zum Protokoll der betreffenden Mitgliederversammlung durch die Unterschrift des Kassenprüfers zu beurkunden. Nach erfolgter Entlastung des Vorstands scheidet der Kassenprüfer aus seinem Amt aus. 22 Vereinsabende Einmal im Monat soll ein Vereinsabend stattfinden. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung. 23 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des oder der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält bedarf einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. 24 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Haben die Mitglieder wirksam beschlossen, die Gemeinschaft aufzulösen findet 45 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator. - 6-

7 2. Das noch vorhandene Vermögen des Vereins wird nach seiner Auflösung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e. V. (DGzRS) zugeführt. 25 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung mit Beginn des Tages in Kraft, der dem Tage der Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht folgt. Die Satzung vom tritt mit Beginn dieses Tages außer Kraft. München, den Sitzungsleiter Protokollführer (In Kraft seit ) - 7-

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