STADT MECHERNICH. Textliche Festsetzung zum Bebauungsplan (BP) Nr. 80 Wohngebiet Vierwege in Mechernich. Lageplan des Plangebietes

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1 STADT MECHERNICH Textliche Festsetzung zum Bebauungsplan (BP) Nr. 80 Wohngebiet Vierwege in Mechernich Lageplan des Plangebietes

2 A Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung 1. Allgemeines Wohngebiet WA Ausnahmen gemäß 4 Abs.3 BauNVO sind nicht zulässig 1.1 Anzahl der Wohneinheiten Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird auf zwei begrenzt. 2. Stellplätze ( 9 Abs. 1 Nr. 4) Die Stellplätze sind auf den einzelnen Baugrundstücken nachzuweisen. Sie sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, jedoch nur in den seitlichen Abstandsflächen. Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Garagen sind im Untergeschoss bzw. im Keller unzulässig. 3. Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis maximal 30 m³ umbauter Raum. Innerhalb der straßenseitigen nicht überbaubaren Flächen - sog. Vorgartenbereich sind abweichend von Ziffer 3.1 nur Anlagen und Einrichtungen zum Unterbringen von Sammelbehältern für Müll, Bioabfälle und dgl. zulässig. 4. Maß der baulichen Nutzung 4.1 Höhe baulicher Anlagen Die Höhe der baulichen Anlagen wird wie folgt begrenzt: Eine Zweigeschossigkeit ist bei Zelt- und Pultdächern zulässig. Die Firsthöhe wird beim Zeltdach auf max. 9,0 m die TH auf max. 5,5 m beschränkt. Beim Pultdach wird die FH auf max. 8,5 m und die TH auf max. 5 m über dem Bezugspunkt beschränkt. Satteldächer sind auf eine Eingeschossigkeit beschränkt. Hier ist eine Firsthöhe von max. 8,5 m und eine Traufhöhe von max. 5 m zulässig. Bei den Hausgruppen ist die Firsthöhe auf max. 8,5 m und die Traufhöhe auf max. 5 m beschränkt. In den Baugebieten können höhere Traufhöhen zugelassen werden, wenn sie bei einem durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Grundriss eines Gebäudes im Bereich von Rücksprüngen entstehen. Ihre Länge wird auf max. ein Drittel der betroffenen Gebäudeseite begrenzt. Die maximale Fußbodenhöhe des Erdgeschosses (OKFF-EG) ist nur im Bereich von 0,20 m bis maximal 0,50 m über Bezugspunkt zulässig. Als Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Höhen wird der Mittelpunkt der überbaubaren Grundstücksfläche je Grundstück bezogen auf das natürliche Gelände festgesetzt. 5. Mindestmaße der Baugrundstücke ( 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Die Breite der einzelnen Baugrundstücke (die zur Erschließungsstraße orientierte Grundstücksseite) muss bei einer Einzelhausbebauung mindestens 15 m und bei einer Doppelhausbebauung mindestens 10 m betragen. Für Eckgrundstücke gilt diese Regelung nicht. 1

3 6. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ( 22 und 23 BauNVO) Festgesetzt wird eine offene Bauweise. Zulässig ist die Errichtung von Einzel-, Doppelhäusern und in einem Baufenster auch Hausgruppen. Gemäß 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit 23 Abs. 3 BauNVO können aus der Gebäudefront heraustretende untergeordnete Teile von Gebäuden die Baugrenze bis zu 1,0 m überschreiten. 7. Verkehrsflächen Zur fußläufigen Erschließung werden Rad- Fußwege festgesetzt. Es ist sicherzustellen, dass die Rückenstützen der Bordsteine auf Privatgelände errichtet werden dürfen, weiterhin sind Aufschüttungen und Böschungen für Erschließungen auf Privatgelände kostenlos zu dulden. 8. Grünordnerische Festsetzungen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Natur und Landschaft ( 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) 8.1 Pflanzgebote (A3) Pro Grundstück ohne Pflanzflächen sind zwei einheimische, standortgerechte Hochstämme (Stammumfang cm) straßenseits oder im Hausgarten zu pflanzen. Pro Grundstück mit Pflanzflächen ist ein einheimischer, standortgerechter Baum (Stammumfang cm) straßenseits oder im Hausgarten zu pflanzen. Die Baumpflanzung an der Straße ist in Art und Sorte in Absprache mit der Stadt Mechernich zu wählen. Die Pflanzungen sind unabhängig von der Pflanzung des Grünstreifens zu sehen. Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Die Gehölze sind in ihrem natürlichen Habitus zu erziehen und auf Dauer in ihrem Bestand zu sichern. 8.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung als Eingrünung und Durchgrünung (A4) Zu drei Seiten des Gebietes ist ein Gehölzstreifen von 3-5 Meter Breite aus einheimischen und standortgerechten Pflanzenarten anzulegen. Die vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu erhalten. Die Grundstücksgrenzen innerhalb des Plangebietes sind durchgehend mit schnittverträglichen Sträuchern als freiwachsende oder geschnittene Hecken zu bepflanzen. Auf immergrüne Pflanzen (Kirschlorbeer, Rhododendron...) soll auf diesen Flächen verzichtet werden. Passende Pflanzlisten sind bei den ortsansässigen Baumschulen- und Gartencentern oder im Planungsamt der Stadt Mechernich zu erfragen. 8.3 Stellplätzen, Zufahrten und Zugänge Stellplätze, Zufahrten und Zugänge auf den privaten Grundstücken innerhalb des Plangebietes sind so anzulegen, dass die Wasserdurchlässigkeit des Bodens gewährleistet ist (z.b. Befestigung mit Schotterrasen, wassergebundener Tragschicht, Drainpflaster, Rasengittersteine). B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ( 86 BauONW und 9 Abs.4 BauGB) Auf der Grundlage des 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauONW werden folgende Gestaltungsvorschriften für das Plangebiet festgesetzt. 1. Dachform, Dachneigung Als Dachformen sind Sattel-, Zelt- und Pultdächer zulässig. Es sind nur geneigte Dächer zulässig: Die Dachneigung wird festgesetzt mit 20 bis 40. Einrichtungen der Solartechnik sind allgemein zulässig. Bei Nebenanlagen und Garagen sind geringere Dachneigungen zulässig. Die Dächer von Doppelhäusern sind hinsichtlich Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung (Material und Farbe) einheitlich zu gestalten. 2

4 Für die Dacheindeckung sind bei geneigten Dächern folgende Materialien zulässig: Tonziegel Betonpfannen Natur- und Kunstschiefer begrünte Dächer Andere Materialien sind ausgeschlossen. 2. Einfriedungen, Vorgartengestaltung, Der Vorgartenbereich zwischen Straßenraum und Gebäude ist gärtnerisch zu gestalten, mit Ausnahme der benötigten Flächen für Zufahrten und Zugänge. Als Bepflanzung sollten möglichst nur standortgerechte, heimische Pflanzen verwendet werden. Vorgärten sind ohne Einfriedung anzulegen bzw. in Form von: lebenden Hecken bis 0,6 m über der Verkehrsfläche Trockenmauern bis zu 0,50 m über der Verkehrsfläche Sockelmauern bis 0,15 m Höhe 3. Standplätze für Abfallbehälter Im Vorgarten sind Standorte für Abfallbehälter mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umpflanzen, so dass sie nicht einsehbar sind. Eine Alternative ist die Unterbringung in Schränken, die mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. 4. Antennenanlagen Satellitenanlagen sind nur auf Dachflächen mit max. Firstabstand von 2,0 m in der Farbe der Dacheindeckung zulässig. 5. Gestaltung der nicht überbauten Flächen Die vorderen, zum öffentlichen Straßenraum orientierten Grundstücksflächen dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche benutzt werden. Nicht überbaute Flächen innerhalb des Baufensters sind, wenn nicht als Wegeflächen oder Terrassenflächen angelegt, gärtnerisch zu nutzen. C Hinweise 1. Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Aussenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, Nideggen (Tel / 7684 oder 7491; Fax / 7584) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Bleibelastungsgebiet Das Plangebiet liegt nach der Karte Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich des Geologischen Landesamtes NW aus dem Jahre 1986 in einem Bereich, der eine Belastung des Bodens durch das Schwermetall Blei zu erwarten lässt. Bei der Durchführung der Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Grundstückes sind die Altlasten- und Abfalltechnischen Hinweise und Auflagen des Kreises Euskirchen für Baumaßnahmen innerhalb des Bleibelastungsgebietes zu beachten. 3

5 3. Grundwasser Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z.b. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen sind. Eingriffe in die Beschaffenheit des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen bzw. ableitungen, auch zeitweiliges Abpumpen dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen erfolgen. Mechernich, den

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