1/02. S a t z u n g. der Stadt Landau i.d.pf.
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- Jutta Hofmann
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1 1 1 Allgemeine Verwaltung 1/02 S a t z u n g der Stadt Landau i.d.pf. über die Erstreckung der Satzungen der Stadt Landau i.d.pf. auf die Stadtteile Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim. Der Stadtrat hat am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBl. S. 169) sowie des 15 des 14. Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom (GVBI. S. 127) i. V. mit 122 des 4. Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom (GVBl. S. 5) i.d.f. der Landesgesetze vom (GVBl. S. 91) und vom (GVBl. S. 302), folgende Satzung, die am von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt a.d.weinstr. genehmigt worden ist, beschlossen: *) geändert durch Satzung vom gemäß Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit
2 2 1 (1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden die Satzungen der Stadt Landau i.d.pf. mit Ausnahme der in 2 genannten Satzungen bzw. mit der Maßgabe der in 2 festgelegten Abweichungen auf die gemäß 1 des Vierzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom (GVBI. S. 127) in die Stadt Landau i.d.pf. eingegliederten ehemaligen Gemeinden (jetzt: Stadtteile) Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim erstreckt. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher in den Stadtteilen Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim geltenden Satzungen der ehemaligen Gemeinden Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim sowie die bisher in diesen Stadtteilen geltenden kreisrechtlichen Satzungen mit Ausnahme der in 3 aufgeführten Satzungen außer Kraft. 2 (1) Folgende Satzungen der Stadt Landau i.d.pf. treten in den Stadtteilen Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim nicht in Kraft: 1. Die Satzung über die Übertragung der Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Landau i.d.pf. vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , 2. die Satzung der Stadt Landau i.d.pf. über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , 3. die Friedhofssatzung der Stadt Landau i.d.pf. vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , 4. die Friedhofsgebührensatzung vom , geändert durch Satzung vom , der Vieh- und Schlachthofordnung vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , 6. die Satzung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf zugeführtes frisches Fleisch (Ausgleichsabgabesatzung) vom , geändert durch Satzung vom im Stadtteil Dammheim treten außerdem nicht in Kraft: 1. Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Abgabe von Wasser der Stadt Landau i.d.pf. vom (Wassersatzung), zuletzt geändert durch Satzung vom ,
3 3 2. die Satzung Über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Abgabe von Wasser der Stadt Landau i.d.pf. vom (Wassergebührenordnung), zuletzt geändert durch Satzung vom (2) Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Stadt Landau i.d.pf. vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , wird wie folgt geändert: 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung (5) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich Bisheriges Stadtgebiet u Stadtteile Arzheim,Godrams tein u. Nußdorf Stadtteile Dammheim, Mörzheim und Wollmesheim a) für Grundstücke mit einem Wasserverbrauch bis zu 800 cbm jährlich für einen cbm Frischwasser (= einheitliche Gebühr) b) für Grundstücke mit einem Wasserverbrauch von mehr als 800 cbm jährlich und für Grundstücke, deren in die Abwasseranlage zu entwässernde bebaute und befestigte Fläche 800 qm übersteigt, 0,90 0,45 aa) für die Ableitung des Schmutzwassers für einen cbm Frischwasser 0,65 0,33 bb) für die Ableitung des Regenwassers für einen qm in die Abwasseranlage entwässerte bebaute und befestigte Fläche (= gespaltene Gebühr) c)für Grundstücke, die nur Regenwasser in die Abwasseranlage einleiten für einen qm in die Abwasseranlage entwässerte und befestigte Fläche. 0,30 0,24 0,30 0,24 Mit der einheitlichen Gebühr ist die Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzund Regenwassers abgegolten."
4 4 (3) Die Abfallbeitragssatzung der Stadt Landau i.d.pf. vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , die nach ihrem 24 mit Wirkung vom in den Stadtteilen Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim in Kraft tritt, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 1 wird zwischen den Zahlen 60 und 90 die Zahl "70" eingefügt. 2. In 7 Abs. 5 werden nach Satz 5 folgende Sätze 6-10 angefügt: "Die Mülltonnen ( 7 Abs. 1) und die Müllsäcke ( 9) sind in den Stadtteilen Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim von den Benutzungspflichtigen rechtzeitig vor dem Entleeren auf dem Gehweg bzw. äußersten Straßenrand an der Grundstücksfront bereitzustellen und nach dem Entleeren umgehend wieder auf das Grundstück zurückzubringen. Die Behälter sind so aufzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger weder belästigt noch gefährdet werden. Eine Verschmutzung von Straßen, Gehwegen usw. ist zu vermeiden. Können Straßen wegen ihrer Bauweise von den Müllfahrzeugen nicht befahren werden, so sind die Müllgefäße von den Benutzungspflichtigen an die nächste befahrbare Stelle zu bringen und nach dem Entleeren umgehend wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Bereiten Straßensperren, Baustellen, Schnee usw. den Müllfahrzeugen Schwierigkeiten bei der Anfahrt, so sind die Müllbehälter vor die Baustelle, Straßensperre, Schneewälle usw. zu stellen." 3. In 17 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt: "(3a) Die Benutzungsgebühr beträgt in den Stadtteilen Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörlheim, Nußdorf und Wollmesheim bei einmal wöchentlicher Entleerung monatlich für eine 70-Liter-Tonne 6,20 DM für einen 1100-Liter-Großraumbehälter 100,-- DM." 3 Folgende Satzungen der ehemaligen Gemeinden Arzheim, Dammheim, Godramstein, Mörzheim, Nußdorf und Wollmesheim bleiben über den hinaus in Kraft- 1. Stadtteil Arzheim: a) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Arzheim vom b) Bebauungspläne "Am Nauweg (AH 1) vom "Am schwarzen Kreuz" und "Am Holzweg" (AH 2) vom Stadtteil Dammheim: a) Satzung über die Erhebung besonderer Wegebeiträge in der Gemeinde Dammheim vom
5 5 c) Satzung über die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Dammheim vom c) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Dammheim vom d) Bebauungsplan "In den zwölf Morgen" und "Im Rohr" (DH 1) vom Stadtteil Godramstein: a) Satzung der Gemeinde Godramstein über das Volksbildungswerk Godramstein vom b) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Godramstein vom c) Bebauungspläne "Auf'm Kimmel" (GS 1) vom "An der Ahlmühle" (GS 2) vom Stadtteil Mörzheim: a) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Mörzheim vom mit Streuplan vom b) Friedhofssatzung der Gemeinde Mörzheim vom , geändert durch Satzung vom c) Bebauungspläne "Vor dem Arzheimer Tor" (MH 1) vom "Im Großgarten" (MH 2) vom 12.2./ "Im Frohnacker" (MH 3) vom Stadtteil Nußdorf: a) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Nußdorf vom b) Satzung über die Leichenhallenbenutzung in der Gemeinde Nußdorf vom c) Bebauungspläne "In den vier Morgen" vom "Südwest" (ND 1) vom Stadtteil Wollmesheim: a) Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege der Gemeinde Wollmesheim vom b) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Wollmesheim vom l mit Streuplan vom
6 6 c) Friedhofssatzung der Gemeinde Wollmesheim vom d) Bebauungsplan "Südlich der Hauptstraße" (WH 1) vom (1) Die Satzung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Landau i.d.pf. vom 2o wird aufgehoben. (2) Die Feldschutzbeitragssatzung vom erhält die Bezeichnung "Feldschutz- und Feldwegeunterhalts-Beitragssatzung". 4 Diese Satzung tritt am in Kraft. Landau i.d.pf., den 22. Oktober 1975 Die Stadtverwaltung: gez. Morio (Morio) Oberbürgermeister 5
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