Reglement des Architektenkollegiums der Stadt Wil

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1 Reglement des Architektenkollegiums der Stadt Wil vom 4. Dezember 0 Der Stadtrat erlässt aufgrund von Art. 40 Abs. vorläufige Gemeindeordnung als Reglement: I. Ziel, Zweck Art. Die Arbeit des Architektenkollegiums soll zur Verbesserung des Stadtbilds beitragen, die notwendige städtebauliche und architektonische Qualität sichern sowie diesbezügliche Fehlentwicklungen verhindern. Bei allen Beteiligten soll ein sensiblerer Umgang und ein besseres Verständnis beim Bauen an der Stadt erreicht werden. Das Architektenkollegium unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium den Stadtrat und das Departement Bau, Umwelt und Verkehr. Es beurteilt Projekte von Bedeutung bezüglich Qualität und Auswirkung auf das Stadt- und Landschaftsbild und gibt Stellungnahmen betreffend deren Ausführung ab. II. Mitglieder des Architektenkollegiums Stimmberechtigte, Mitglie- Art. der, Anforderungen Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus drei verwaltungsunabhängigen, frei tätigen Architektinnen und Architekten mit Wohnund Geschäftssitz ausserhalb der Stadt Wil zusammen. Sie weisen sich mit vorbildhaften Arbeiten, mit Erfahrung als Beurteilende von Architekturwettbewerben und mit einem übergeordneten Verständnis für die Qualität in der Architektur aus. Sie führen während ihrer Tätigkeit keine Bau- oder Planungsaufträge für die Stadt Wil aus. Zudem dürfen sie keine Folgeaufträge aus Projekten ausführen, die bereits durch das Architektenkollegium beur- srs., abgekürzt GO

2 i teilt worden sind. Betreffend Ausstandspflicht gilt Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Wahl Art. Die Wahlvorschläge werden durch das Departement Bau, Umwelt und Verkehr und das Architektenkollegium gemeinsam erstellt. Dabei sollen insbesondere Kontinuität und eine generationenübergreifende Besetzung des Architektenkollegiums berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Stadtrat für die Legislaturperiode oder den Rest einer Legislaturperiode gewählt. Entschädigung und Spesen Art. 4 Die stimmberechtigten Mitglieder werden für Sitzungen, Vorbereitung, Referententätigkeit und weitere erteilte Aufgaben nach Sl- A/KBOB-Tarif A entschädigt. Als Reisespesen wird der Halbtaxtarif. Klasse entschädigt. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Mitglieder mit beratender Art. 5 Stimme Mitglieder mit beratender Stimme sind: a) Vorsteherin oder Vorsteher Departement Bau, Umwelt und Verkehr; b) Leiterin oder Leiter Abteilung Stadtplanung; c) Leiterin oder Leiter Abteilung Hochbau; d) Leiterin oder Leiter Abteilung Bewilligungen. Weitere fachkundige Personen, namentlich aus der Denkmalpflege, können bei Bedarf zugezogen werden. sgs 95., abgekürzt VRP

3 L III. Beurteilungsbereiche und -grundlagen Beurteilungsbereiche Art. 6 Das Architektenkollegium beurteilt Folgendes: a) Gestaltungs- und Überbauungspläne; b) Arealentwicklungen an bedeutenden städtebaulichen Lagen; c) wichtige städtebauliche Einzelobjekte wie prominente Ecklagen; d) Wettbewerbsprojekte, welche infolge wesentlicher Änderungen nicht mehr dem. Preis entsprechen oder durch eine neue Architektin oder einen neuen Architekten ausgeführt werden; e) prototypische Fälle: z.b. Umgang mit Dächern, Verdichtungen am Bestand; f) bedeutende öffentliche Hochbauten der Stadt Wil; g) weitere für das Stadtbild bedeutende Projekte. Im Weiteren beurteilt das Architektenkollegium Projekte a) auf Verlangen der Gesuchstellenden oder b) auf Verlangen eines Mitglieds des Architektenkollegiums. Wettbewerbe nach SIA 4 und Studienaufträge nach SIA 4 werden nicht beurteilt, d.h. es erfolgt keine Nachjurierung. Das Architektenkollegium kann zur Überprüfung der korrekten Umsetzung eines solchen Projekts beigezogen werden. Beurteilungsgrundlagen Art. 7 Durch die Bauherrschaft sind in der Regel im Sinne von Art. 80 Abs. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) folgende Beurteilungsgrundlagen beim Departement Bau, Umwelt und Verkehr, Abteilung Bewilligung (fortan: Abteilung Bewilligungen), einzureichen: a) Pläne detailliert oder in Skizzenform, Nachbarbauten und Terrain sind in Grundriss und Ansichten darzustellen; b) Arbeitsmodell, Massstab je nach Projekt :00 oder :500, mit Darstellung der relevanten Umgebung und Umgebungsbauten; c) schriftliche Kurzerläuterung, in welcher insbesondere die Entwicklung des Projekts ausgeführt wird. Das Architektenkollegium soll nach Rücksprache mit der Abteilung Bewilligungen frühzeitig mit einbezogen werden, damit grundsätzliche ortsbauliche Fragen in einem frühen Planungsstand geklärt werden können. sgs 7., abgekürzt BauG

4 ^flkstadtwil Sitzungsunterlagen Art. 8 Zur Sitzungsvorbereitung sind durch die Bauherrschaften die Unterlagen gemäss Art. 7 (in der Regel verkleinert auf A) der Abteilung Bewilligungen in der nötigen Anzahl einzureichen. Zusätzlich sind Fotos des Arbeitsmodells und des Bestandes beizulegen. Die Unterlagen werden den Mitgliedern des Architektenkollegiums spätestens am Freitag vor der Sitzung durch die Abteilung Bewilligungen zugestellt. IV. Sitzungen Einberufung Art. 9 Das Architektenkollegium wird durch die Abteilung Bewilligungen einberufen, sobald ein Projekt beurteilungsreif ist. Beschlussfähigkeit und Ab- Art. 0 Stimmung Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen sollen nur ausnahmsweise vollzogen werden. Angestrebt wird ein Konsens unter den Mitgliedern. Sitzungsablauf Art. Die Sitzungen werden in der Regel zweigeteilt. Der erste Teil findet gemeinsam mit Bauherrschaft und deren Architektinnen oder Architekten statt. In diesem wird das Projekt erläutert und es werden Fragen beantwortet. Der zweite Teil, in dem das Projekt durch das Architektenkollegium beurteilt wird, findet unter Ausschluss der Bauherrschaft und deren Architektinnen oder Architekten statt. Die Beurteilung wird in der Regel durch Beschlüsse im Protokoll kommuniziert. 4 Falls ein Geschäft an einer Sitzung nicht abgeschlossen werden kann oder weiterer Klärungen bedarf, kann ein Mitglied des Architektenkollegiums als Referentin oder Referent bestimmt werden. 5 Falls ein Projekt wegen grundlegender Mängel mehr als zweimal behandelt werden muss, soll die Bauherrschaft zur Erreichung der notwendigen Qualität angehalten werden, einen Wettbewerb oder ein anderweitig qualifiziertes Verfahren wie Studienauftrag oder Workshop-Verfahren durchzuführen. 4

5 Sitzungsprotokolle Art. Die Sitzungsprotokolle werden durch die Mitglieder des Architektenkollegiums innert fünf Tagen mittels Zirkularbeschluss genehmigt. Dasselbe gilt für Gutachten, die durch ein Mitglied des Architektenkollegiums erstellt werden. Die Protokollauszüge werden den Bauherrschaften und deren Architektin oder Architekten anschliessend zugestellt und dienen als Basis für die Weiterbearbeitung. Zum Protokollauszug kann innert 4 Tagen nach Zustellung Stellung genommen werden. Amtsgeheimnis Art. Soweit die dem Architektenkollegium unterbreiteten Akten dem Amtsgeheimnis unterliegen, wird dieses auch durch die stimmberechtigten Mitglieder des Architektenkollegiums beachtet. Dasselbe gilt für beigezogene, sachkundige Dritte. Aktuariat Art. 4 Das Aktuariat des Architektenkollegiums wird durch die Abteilung Bewilligungen geführt. Es erstellt insbesondere die Sitzungsprotokolle und führt eine Liste mit den beurteilten Projekten, die den Projektverlauf bis zum Abschluss darstellt. Kosten Art. 5 Die Honorare der stimmberechtigten Mitglieder des Architektenkollegiums werden der Bauherrschaft bei folgenden Geschäften weiterverrechnet: a) Gestaltungs- und Überbauungspläne; b) Städtebauliche Beurteilung von Abweichungen von der Grundordnung; c) andere Projekte zum Vorteil der Gesuchstellenden. Bei Gestaltungs- und Überbauungsplänen übernimmt die Stadt Wil in der Regel einen Drittel dieser Kosten. V. Qualitätssicherung und Öffentlichkeitsarbeit Qualitätssicherung Art. 6 Alle vier Jahre findet ein Meinungsaustausch mit dem Stadtrat statt. Eine Auflistung mit den bearbeiteten Objekten wird durch das Aktuariat als Erfolgskontrolle geführt. 5

6 m: STADT WIL Öffentlichkeitsarbeit Art. 7 Das Architektenkollegium unterstützt den Stadtrat und das Departement Bau, Umwelt und Verkehr bei der Öffentlichkeitsarbeit, indem es seine Haltung zu allgemeinen städtebaulichen oder projektbezogenen Fragen auf deren Wunsch in öffentlichen Beiträgen einbringt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit stellen die Mitglieder des Architektenkollegiums ihr eigenes Schaffen der Öffentlichkeit in geeigneter Form vor. VI. Inkrafttreten Art. 8 Dieses Reglement tritt am. Januar 04 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 9. Oktober 0. Stadt Wil ö. um A Susanne Hartmann Stadtpräsidentin c Christoph S^igrist StadtschreirJer 6

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