Gemeindeversammlung. Donnerstag 21. März 2013 im Saal Fadacher Uhr Politische Gemeinde
|
|
- Kristin Kaufer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeindeversammlung Donnerstag 21. März 2013 im Saal Fadacher Uhr Politische Gemeinde
2 Traktanden / Inhalt 1 Leistungsvertrag mit dem Verein Spitex Glattal / Gewährung verzins- und rückzahlbares Darlehen von Fr. 250' Auflösung Zweckverband "Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach" / Genehmigung Anschlussvertrag mit der Stadt Opfikon betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes 11 3 Anfragen nach 51 Gemeindegesetz Hinweise Aktenauflage Die zur Behandlung bestimmten Anträge und dazugehörigen Akten liegen ab Montag, 4. März 2013 im Gemeindehaus, Büro Nr. 14, zur Einsicht auf (Dienstag bis Uhr, Freitag Uhr). Stimmrecht In Angelegenheiten der politischen Gemeinde sind alle in Dietlikon niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. Anfragerecht nach 51 Gemeindegesetz Jedem bzw. jeder Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Solche Anfragen sind dem Gemeinderat spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller bzw. der Fragestellerin unterzeichnet einzureichen. Bei der Fristberechnung wird der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht mitgezählt. Massgebend ist das Datum des Eingangs bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Sie teilt ihre Antwort dem Stimmberechtigten spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung schriftlich mit. Der/Die Stimmberechtigte hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Gemeinderat Dietlikon 15. Februar 2013 Seite 2
3 1 Leistungsvertrag mit dem Verein Spitex Glattal / Gewährung verzins- und rückzahlbares Darlehen von Fr. 250'000 Einleitender Hinweis: Beim nachfolgendem Antrag handelt es sich um eine zwischen den Gemeinden Dietlikon, Wangen- Brüttisellen und Wallisellen und dem Verein Spitex-Dienste Dietlikon koordinierte und bezüglich der wesentlichen Punkte gleichlautende Vorlage zuhanden der Frühlings-Gemeindeversammlungen Antrag des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat Dietlikon wird ermächtigt, mit dem Verein Spitex Glattal (in Gründung) auf spätestens 1. Juli 2013 einen Leistungsvertrag abzuschliessen, mit welchem der Verein mit der Durchführung der Leistungen im Bereich Pflege und Hilfe zu Hause gemäss 5 Pflegegesetz beauftragt wird. 2 Dem Verein Spitex Glattal wird zur Sicherstellung der Liquidität ein verzinsbares und rückzahlbares Darlehen von CHF 250' gewährt. Der Gemeinderat Dietlikon wird zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu marktüblicher Verzinsung, welche regelmässig überprüft wird, ermächtigt. 3 Der Abschluss des Leistungsvertrags mit dem Verein Spitex Glattal erfolgt vorbehältlich der Zustimmung der weiteren beteiligten Gemeinden Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und des Vereins Spitex-Dienste Dietlikon. 4 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Weisung 1. Ausgangslage und Zusammenfassung Gemäss kantonalem Pflegegesetz haben die Gemeinden die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) für alle Generationen sicher zu stellen und zu finanzieren. Mit dem vom Pflegegesetz vorgegebenen Leitmotiv «ambulant vor stationär» werden die Aufgaben im Umfeld der spitalexternen Pflege umfangreicher und der Spitex kommt eine noch grössere Wichtigkeit in der Pflegeversorgung zu. Um die künftigen Herausforderungen zu meistern und im Interesse einer qualitativ hochstehenden und sicheren Versorgung mit Spitex-Leistungen in den Gemeinden Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Seite 3
4 Wallisellen, haben sich die drei Spitexorganisationen auf die gemeinsame «Spitex Glattal» vorbereitet, welche ihre Tätigkeit 2013 aufnehmen soll. Das Ziel ist, für pflegebedürftige Einwohner/innen jeden Alters die bestmögliche und eine bedarfsgerechte Pflege und Hilfe zu einem optimalen Preis anzubieten. Die Politische Gemeinde Dietlikon, welche die Spitex für ihre rund 7'100 Einwohner/innen heute selbstständig führt (sowie Wallisellen mit rund 14'000 und Wangen-Brüttisellen mit rund 7'600 Einwohner/ innen), kann aufgrund des Einzugsgebietes den gesetzlich vorgegebenen Auftrag nur noch mit einem übermässigen, zusätzlichen Aufwand erfüllen, was einen entsprechenden Mehreinsatz von Steuermitteln bedeutet. Damit Spitexorganisationen sowohl wirtschaftlich als auch fachlich optimal betrieben werden können, benötigen sie ein Einzugsgebiet von ca. 30'000 bis 50'000 Einwohner/innen. Gemeinsam mit den Spitexorganisationen der Nachbargemeinden Wallisellen und Wangen-Brüttisellen hat die politische Gemeinde Dietlikon deshalb Möglichkeiten einer verbindlichen Zusammenarbeit geprüft. Schon heute wird für das gemeinsame Versorgungsgebiet unter dem Begriff Regiodienst der Abendund Wochenenddienst zusammen geleistet. Den anstehenden Herausforderungen, der geforderten Qualität und dem vorgeschriebenen Spezialwissen (Demenz, Palliativ Care etc.) kann fachlich ebenso wie finanziell nur mit einem festen Zusammenschluss der drei Betriebe in der Spitex Glattal erfolgreich begegnet werden. Denn die gesetzlichen Anforderungen an die Spitex-Betriebe führen zu einem höheren Aufwand. Bei einem Zusammenschluss fällt der zusätzliche Aufwand jedoch geringer aus, als wenn die drei Gemeinden ihre Spitexbetriebe weiterhin selbständig führen würden. Aufgrund der hohen Flexibilität, welche ein Spitexbetrieb erfordert, wird nach einer sorgfältigen Abwägung der geeigneten Rechtsform als Trägerschaft für die Spitex Glattal die Vereinsform gewählt. Die Mitsprache der Partnergemeinden erfolgt über den Leistungsvertrag mit dem Verein. Der Zusammenschluss der drei Spitex Betriebe in der Spitex Glattal erfordert die Zustimmung des Vereins Spitex- Dienste Dietlikon sowie der Gemeinden Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Wallisellen und ist spätestens auf den 1. Juli 2013 vorgesehen. Zusammenfassung: - Im Interesse der Bewohner/innen der drei Gemeinden bringt der Zusammenschluss einen merklichen Leistungsgewinn, welcher ohne wesentliche finanzielle Mehrbelastung erzielt werden kann. - Zur Gewährleistung des Angebots an ambulanten Leistungen übertragen die drei Gemeinden die Erbringung der Spitex-Leistungen an die Spitex Glattal und werden zum Abschluss eines Leistungsvertrags mit der Spitex Glattal ermächtigt. 2. Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen Mit dem geänderten Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem neuen kantonalen Pflegegesetz, welches die Anpassung an das neue Bundesrecht sicherstellt, wurde per 1. Januar 2011 auch die Finanzierung der Pflege neu geregelt. Der Kanton leistete bis Ende 2011 Beiträge an die spitalexterne Hilfe und Pflege. Durch die Einführung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes per 1. Januar 2012 entfallen die Beiträge des Kantons und die Gemeinden sind nun vollständig für die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflegeversorgung verantwortlich. Seite 4
5 Neben den Krankenkassen, die seit dem 1. Januar 2011 in der ganzen Schweiz einheitliche Beiträge an die Pflegekosten entrichten, müssen seither auch die Spitex-Klient/innen einen Teil der Pflegekosten übernehmen. Die Wohngemeinden der Leistungsbezüger/innen decken die restlichen Kosten der Pflege. Das neue Pflegegesetz führte auch zu Änderungen bei den Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen der Spitex. Die Eckwerte zu Pflege und Hauswirtschaft sind im Gesetz und in der Verordnung über die Pflegeversorgung verankert. Angebot Pflege und Hilfe zuhause (Spitex) Das Pflegegesetz verpflichtet die Gemeinden ( 5), ihren Einwohner/innen ein ausreichendes Spitex- Angebot anzubieten. Zudem werden die Verfügbarkeit der Leistungen sowie die Qualitätssicherung geregelt. Die Gemeinden können zur Erfüllung der Versorgungspflicht eigene Spitex-Institutionen betreiben oder private Anbieter beauftragen. Die Spitex muss an allen Tagen der Woche zwischen 7 und 22 Uhr zur Verfügung stehen. Gesetz und Verordnung stellen auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes respektive der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sicher, dass in allen Zürcher Gemeinden ein Mindestangebot an Leistungen der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen bei Krankheit (somatisch, psychisch und psychiatrisch), Mutterschaft, Unfall oder Behinderung vorhanden ist. Das Mindestangebot an Leistungen der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen umfasst: 1 Kerndienstleistungen - Pflegerische Leistungen: Abklärung & Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege (Pflichtleistungen gemäss KLV Art. 7, Abs. 2) - Leistungen der Akut- und Übergangspflege: Abklärung & Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege (gem. KLV Art. 7, Abs. 2) - Nichtpflegerische Spitex-Leistungen: Hauswirtschaft (Nichtpflichtleistungen KVG) aufgrund einer schriftlich gehaltenen Bedarfsabklärung 2 Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung - Beratung und Unterstützung von betreuenden und pflegenden Angehörigen Die Gemeinden sind frei, im Leistungsvertrag mit der Spitex Zusatzleistungen wie etwa Mahlzeitendienst zu vereinbaren, diese Leistungen erfolgen ausserhalb der gesetzlichen Grundlagen. Kosten und Finanzierung Ist die Pflege durch die Spitex ärztlich verordnet, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Neu müssen sich auch die Klient/innen an den Pflegekosten beteiligen, ihr Anteil beträgt CHF 8.-- pro Tag ( 9 Abs. 2 Pflegegesetz); dieser Betrag wird zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise erhoben. Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind von dieser Kostenbeteiligung befreit. Die verbleibenden ungedeckten Kosten muss bis zum Normdefizit grundsätzlich die Wohngemeinde übernehmen. Schliesst die Gemeinde gemäss ihrem Versorgungsauftrag ( 5 Pflegegesetz) einen Leistungsvertrag mit einem Leistungserbringer ab, muss im Rahmen des Leistungsvertrags die Abgeltung der Kosten auch über das Normdefizit hinaus geregelt werden ( 9 Abs. 3 Pflegegesetz). An die Kosten für die Akut- und Übergangspflege für die ersten zwei Wochen nach einem Spitalaufenthalt müssen die Klient/innen keinen Selbstbehalt bezahlen; diese Kosten werden zwischen Krankenkasse (45 %) und Gemeinde (55 %) aufgeteilt. Seite 5
6 Liegt ein Leistungsvertrag gemäss 5 Pflegegesetz vor, haben die Gemeinden insgesamt die Hälfte der Kosten für Hauswirtschaft zu übernehmen, die Tarife sind in der Taxordnung der Spitex festgehalten. Gemäss Gesetz dürfen Spitex-Institutionen mit einem kommunalen/regionalen Leistungsvertrag in den pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungsbereichen keinen Gewinn erzielen. Die Tarife sind dementsprechend zu gestalten. Nicht unter diese Bestimmungen fallen Ertragsüberschüsse aus Spenden und Mitgliederbeiträgen oder aus Nebenbetrieben. 3. Spitex Glattal: Bewährtes zusammenführen und weiter entwickeln Von der Spitex wird erwartet, dass sie in Zukunft noch besser dafür sorgen kann, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich und sicher daheim leben können. Das im Pflegegesetz festgehaltene Leitmotiv ambulant vor stationär sowie die seit diesem Jahr geltenden Fallkostenpauschalen der Spitäler haben die Nachfrage nach Spitex-Dienstleistungen nochmals deutlich erhöht. Ebenfalls enorm angestiegen sind die Erwartungen der Klient/innen an den Umfang und die Qualität der Spitex- Leistungen. Und schliesslich steigen mit den neuen Rahmenbedingungen, welche einheitliches Datenmaterial voraussetzen, auch die administrativen Aufwände ständig. Der gemeinsame Abend- und Wochenenddienst gehört schon heute zum festen Bestandteil des Angebots der Spitexen Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Wallisellen. Die Spitexorganisationen werden in absehbarer Zeit verpflichtet sein, auch einen Nachtdienst anzubieten (24h-Betrieb). Die drei Spitexorganisationen sind sich bewusst, dass jede von ihnen zu klein ist, um die auf sie zukommenden Aufgaben auch mittel- und längerfristig wirtschaftlich, effektiv und kundenfreundlich lösen zu können. Den Herausforderungen an die Spitex kann eine grössere Organisation besser begegnen als eine auf eine einzige Gemeinde bezogene Spitex. Die bereits bisher gepflegte Zusammenarbeit auf einzelnen Sachgebieten soll deshalb mit einem Zusammenschluss wesentlich vereinfacht und gleichzeitig gestärkt werden. Die Exekutiven der drei Gemeinden sind überzeugt, dass das Zusammengehen im Verein Spitex Glattal die vorteilhafteste Lösung für alle ist und erteilten im Jahr 2011 den Auftrag, die Zusammenführung der drei Spitex-Dienste zu einer regionalen Organisation definitiv vorzubereiten. Dies wird durch die Gründung des neuen Vereins Spitex Glattal geschehen, in welchen die drei bisherigen Spitexen überführt werden sollen. Der Verein Spitex Glattal wird im Auftrag der Gemeinden Dietlikon, Wangen- Seite 6
7 Brüttisellen und Wallisellen die Spitex für ihre Einwohner/innen wahrnehmen; dazu wird ein Leistungsvertrag abgeschlossen. Für die Kundschaft und die Mitarbeiter/innen ändert sich kurzfristig wenig. Die Spitex Glattal wird vorderhand an den drei bisherigen Standorten präsent sein. Die Kund/innen werden weiterhin von ihrer Spitex der Spitex Glattal gepflegt, betreut und unterstützt, künftig jedoch mit einem immer breiteren und differenzierteren Leistungsangebot. Den Stimmbürger/innen der drei Gemeinden wird an den Frühlingsgemeindeversammlungen beantragt, den Exekutiven die Ermächtigung zu erteilen, mit dem Verein Spitex Glattal auf spätestens 1. Juli 2013 einen Leistungsvertrag abzuschliessen, mit welchem der Verein mit der Durchführung der Leistungen im Bereich Pflege und Hilfe zu Hause gemäss 5 Pflegegesetz beauftragt wird. Zudem werden die Gemeinden ermächtigt, einen Darlehensvertrag zur Sicherstellung der Liquidität abzuschliessen. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins Spitex-Dienste Dietlikon hat im Juni 2012 dem Zusammenschluss im Verein Spitex Glattal im Grundsatz zugestimmt und den Vorstand ermächtigt, alle notwendigen Schritte und Entscheide für den Zusammenschluss vorzunehmen; die Auflösung und Überführung des Vereins soll an der ordentlichen Generalversammlung 2013 beschlossen werden. Ziel: Spitex für die Zukunft gerüstet Das erklärte Ziel ist, dass die Kundschaft von den positiven Auswirkungen einer leistungsfähigen regionalen Spitex Glattal profitiert. Mit der Spitex Glattal beabsichtigen die drei Gemeinden, für die pflegebedürftigen Einwohner/innen jeden Alters die bestmögliche und eine bedarfsgerechte Pflege und Hilfe zu einem optimalen Preis anzubieten. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Spitexdienste gehört nebst der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung, eine kosteneffiziente Organisation mit professioneller Geschäftsleitung und flacher Führungsstruktur. Eine einheitliche Kostenstruktur minimiert die Kostenentwicklung. Durch die Vereinsform bleibt die lokale Verankerung erhalten und garantiert eine optimale Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und den Partner/innen im Gesundheitsbereich wie etwa Ärzteschaft, Alterszentrum Hofwiesen und Wägelwiesen sowie dem Pflegezentrum Rotacher. Struktur Mitglieder des Vereins Spitex Glattal können natürliche und juristische Personen aus dem bisherigen Verein Spitex-Dienste Dietlikon sowie neue Mitglieder aus Wangen-Brüttisellen und Wallisellen sein, wo die beiden Spitexen bisher als Gemeindebetrieb geführt wurden. Der Gründungsvorstand setzt sich zusammen aus Fachleuten mit Wohnsitz in den drei Gemeinden. Er wird für zwei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst. Eine Geschäftsleitung mit weit gehenden Kompetenzen ist für die Führung der Spitex Glattal verantwortlich. Ihr unterstehen die fachlichen Bereichsleiter/innen und die Bereichsleitung zentrale Dienste. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Dienstleistungserträgen, Beiträgen der öffentlichen Hand (Pflegefinanzierung; Sockelbeiträgen der Gemeinde; individuellem Leistungseinkauf wie etwa Mahlzeitendienst), Patient/innenbeteiligung, Mitgliederbeiträgen, Spenden und Legate sowie weiteren Einnahmen. Die Überführung des Personals, der Vermögenswerte der einzelnen Spitexen und weitere Verpflichtungen (wie etwa Versicherungen, Wartungsverträge etc.) werden in der Zusammenarbeitsvereinbarung i.s. eines Rahmenvertrags geregelt. Der Leistungseinkauf durch die Partnergemeinden, die Zusammenarbeit sowie die Aufteilung des Sockelbeitrags an die Spitex Glattal werden im Leistungsvertrag geregelt. Seite 7
8 Personal Spitex-Organisationen sind personalintensive Betriebe, in denen mehrheitlich Frauen arbeiten. Teilzeitarbeit ist in der Spitex weit verbreitet. Die Qualität der Hilfe und Pflege zu Hause hängt in grossem Masse von der fachlichen und sozialen Kompetenz der Spitex-Mitarbeitenden ab. Gelernte Hauspfleger/innen, Haushelfer/innen und diplomiertes Krankenpflegepersonal sichern die pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung. Unterstützt werden sie von kaufmännischem Personal. Die Aufwände der Zürcher Spitex-Organisationen verteilen sich im Durchschnitt wie folgt: - 87 % der Aufwände entfallen auf die Personalkosten - 13 % der Aufwände dienen zur Deckung der Sachkosten Die Exekutiven der drei Gemeinden sowie der Vorstand Verein Spitex-Dienste Dietlikon haben früh entschieden, dass dem gesamten Personal in der Spitex Glattal eine Anstellung angeboten wird (im Sinne von OR Art. 333; die Anstellungen in der Spitex Glattal erfolgen gemäss Obligationenrecht). Mit dem deutlich grösseren Einzugsgebiet können Schwankungen bei der Hilfe und Pflege zu Hause besser ausgeglichen und dem Personal können stabilere Arbeitsvolumen angeboten werden. Mit der Spitex Glattal finden die Mitarbeitenden auch bessere Möglichkeiten für ihre berufliche Weiterentwicklung und künftig können noch mehr Ausbildungsplätze angeboten werden; die Ausbildung Fachperson Gesundheit (FaGe) soll wie bisher im Verbund mit dem Alterszentrum Wägelwiesen und in Zusammenarbeit mit dem Alterszentrum Hofwiesen und dem Pflegezentrum Rotacher angeboten und vertieft werden. Für die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder FH stellt die Spitex Glattal neu Praktikumsplätze zur Verfügung. Allen Beteiligten ist es wichtig, dass die Spitex Glattal weiterhin ein Ausbildungsbetrieb ist. Zur Vorbeugung eines künftigen Pflegenotstandes soll noch stärker in die Rekrutierung des Nachwuchses investiert werden. Kosten und Finanzierung Spitex Glattal Finanziert wird der Verein Spitex Glattal durch: a) Dienstleistungserträge b) Beiträge öffentliche Hand (Pflegefinanzierung; Sockelbeitrag; individueller Leistungseinkauf) c) Patient/innenbeteiligung d) Mitgliederbeiträgen e) Spenden und Legate f) Weitere Einnahmen Grundlagen für die Rechnungsstellung an die Kundschaft sowie an die Gemeinden sind die Vorgaben aus der Pflegefinanzierung und die jeweiligen Vorgaben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wie in Kapitel II ausgeführt. Schon bisher haben die Steuerzahler/innen der drei Gemeinden die ungedeckten Kosten der Spitex finanziert; neu werden dieselben Kosten im Rahmen des Sockelbeitrags getragen. Seite 8
9 Im Hinblick auf den Zusammenschluss wurde ein Richtbudget 2013 für den Verein Spitex Glattal erstellt: Aufwand in CHF Personalaufwand 2'959'550 Sachaufwand 633'550 Einnahmen Pflege und Hauswirtschaft Ertrag in CHF 1'649'200 Einnahmen andere Fachbereiche (z.b. Mahlzeitendienst) 213'000 Beiträge, Spenden, andere Einnahmen (inkl. Anteil gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden an Pflegefinanzierung der ambulanten Leistungen) 1'217'500 Zwischentotal 3'593'100 3'079'700 Ungedeckte Kosten zu Lasten Gemeinden (Sockelbeitrag) 513'400 Total 3'593'100 3'593'100 Für den Verteilschlüssel ist eine Aufteilung der nicht gedeckten Kosten im Verhältnis von einem Drittel mit einem Pro-Kopf-Beitrag und zwei Dritteln gemäss den erbrachten Leistungen vorgesehen. Die Abrechnung der geleisteten Stunden basiert im Budget auf den Zahlen von 2011 und kann deshalb grösseren Schwankungen unterliegen. Gemäss diesem Verteilschlüssel würde dies für 2013 bedeuten: Defizitan- Total Verteilschlüssel: Einwohner Defizitan- Geleistete teile nach Defizitanteile der - 1/3 Einwohner per % teile nach Std. per % geleisteten - 2/3 geleistete Std Einwohner Stunden Gemeinden Dietlikon 7' '783 8' ' '999 Wangen-Brüttisellen 7' '495 3' '495-88'989 Wallisellen 14' '855 11' ' '411 Total 28' '133 22' ' '400 Obwohl die drei Organisationen schon bisher gleiche und/oder ähnliche Spitexleistungen angeboten haben, wurden diese unterschiedlich erbracht. Jede Organisation hat ihre eigene Geschichte. Das Budget 2013 wurde auf der Basis von Planungsannahmen erarbeitet und lässt daher nur beschränkt einen direkten Vergleich mit dem aktuellen Zahlenmaterial im Spitexbereich der Gemeinden zu. Zur Sicherstellung der Liquidität wird von den drei Gemeinden dem Verein Spitex Glattal je ein verzinsbares und rückzahlbares Darlehen in der Höhe von CHF 250'000 gewährleistet. Die Exekutiven der drei Gemeinden werden zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu marktüblicher Verzinsung, welche regelmässig überprüft wird, ermächtigt. Die Rückzahlung des Darlehens wird spätestens bei Auflösung des Vereins oder dem Austritt einer Gemeinde fällig. Seite 9
10 4. Schlussbemerkung Die Erfahrungen aus Spitexfusionen in den letzten Jahren zeigen, dass grössere Spitexorganisationen für alle einen merklichen Kundenvorteil bringen und eine optimale Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Das erklärte Ziel ist, dass die Kundschaft von den positiven Auswirkungen einer leistungsfähigen regionalen Spitex Glattal profitiert. Die Exekutiven der drei Gemeinden sind denn auch überzeugt, dass mit dem geplanten Zusammenschluss eine bedarfsgerechte Lösung definiert wird und dass mit diesem Schritt die Dienstleistungen zugunsten der älteren Generation ebenso wie für alle Einwohner/innen, die vorübergehend auf die Spitex-Dienste angewiesen sind, weiterhin in guter Qualität, zur Zufriedenheit aller und mit vertretbaren Kosten erbracht werden können. Das Angebot von LUNAplus in Wallisellen wird durch den Zusammenschluss nicht tangiert, es ist im Gegenteil eine enge Zusammenarbeit angestrebt. Seite 10
11 2 Auflösung Zweckverband "Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach" / Genehmigung Anschlussvertrag mit der Stadt Opfikon betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes Einleitender Hinweis: Beim nachfolgendem Antrag handelt es sich um eine zwischen der Gemeinden Dietlikon und den übrigen im Zweckverband vertretenen Gemeinden koordinierte und bezüglich der wesentlichen Punkte gleichlautende Vorlage zuhanden der Frühlings-Gemeindeversammlungen Antrag des Gemeinderats 1 Der Auflösung des Zweckverbands Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach gemäss Art. 45 der Statuten vom 10. Juni 2009 wird zugestimmt. 2 Der Verbandsvorstand wird als Liquidationsausschuss bestimmt und mit der Liquidation des Zweckverbands beauftragt. 3 Der Liquidationsausschuss wird ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschliessen und zu vollziehen, welche für die Auflösung und Liquidation des Zweckverbands erforderlich sind. 4 Der Liquidationsausschuss schliesst die Auflösung des Zweckverbands per 31. Dezember 2013 ab und verteilt den Liquidationserlös nach folgendem Schlüssel an die Zweckverbandsgemeinden: Gemeinden Einwohnerzahl (50 %) Fallzahl (50 %) Schlüssel in % Einwohner Anteil in % Fälle Anteil in % Bachenbülach 3' Bassersdorf 11' Dietlikon 7' Embrach 8' Freienstein-Teufen 2' Höri 2' Hüntwangen Kloten 18' Nürensdorf 5' Oberembrach 1' Opfikon 15' Rafz 4' Rorbas 2' Seite 11
12 Gemeinden Einwohnerzahl (50 %) Fallzahl (50 %) Schlüssel in % Einwohner Anteil in % Fälle Anteil in % Wallisellen 14' Wasterkingen Wil 1' Winkel 3' Total 103' Grundlage für die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden bildet der Kostenverteiler des Rechnungsjahres Dem Anschlussvertrag zwischen der Stadt Opfikon (Trägergemeinde) und Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Wallisellen (Anschlussgemeinden) betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes wird unter Vorbehalt der Auflösung des Zweckverbands zugestimmt. Der Anschlussvertrag tritt unter Vorbehalt der Zustimmung der Trägergemeinde auch dann in Kraft, wenn ihm eine oder mehrere Anschlussgemeinden nicht zustimmen. 6 Der Liquidationsausschuss wird ermächtigt, die Klientendossiers und -guthaben per 1. Januar 2014 an die Massnahmen führende Stelle der Trägergemeinde des Anschlussvertrags zu übertragen (unter Vorbehalt von Ziff. 5). Weisung 1. Ausgangslage Gemäss 20 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 müssen die Gemeinden dafür sorgen, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und -beistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe hat für die meisten Bezirksgemeinden bisher der Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach wahrgenommen. Diverse Gemeinden sind seit einiger Zeit mit der Amtsvormundschaft in dieser Form nicht mehr zufrieden und erwägen einen Austritt aus dem Zweckverband. Bemängelt wird insbesondere die Schwerfälligkeit der Rechtsform, welche sich mit der in der neuen Kantonsverfassung geforderten Demokratisierung noch verstärkt hat. So sind beispielsweise Beschlüsse der Delegiertenversammlung grundsätzlich referendumsfähig oder wichtige Änderungen wie z.b. der Kostenverteiler können nur vollzogen werden, wenn die Legislativorgane aller Verbandsgemeinden einer Statutenänderung zustimmen. Ausserdem ist die Zweckverbandsorganisation mit 5 Zweckverbandsorganen sehr aufwändig, vor allem wenn man berücksichtigt, dass sich die Aufgaben- und Seite 12
13 Kompetenzverteilung im Rahmen der Neuorganisation des Vormundschaftswesens grundlegend geändert hat. So sind die Gemeinden neu nur noch für die Organisation einer ausreichenden Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen zuständig. Der Entscheid über die Errichtung von Beistandschaften und die Entschädigung für die Mandatsführung sowie die Aufsicht über die Mandatsführung erfolgen neu durch die von der Gemeinde unabhängige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Vor diesem Hintergrund ist die Delegiertenversammlung zum Schluss gekommen, alternative Organisations- bzw. Rechtsformen zum Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach zu prüfen. 2. Erwägungen In der Folge wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten analysiert. Relativ rasch ausgeschlossen wurde die Option, dass künftig jede Gemeinde selber für die Organisation einer ausreichenden Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen sorgen soll. Eine solche Lösung wäre weder zweckmässig noch effizient. Auch die Überführung des Zweckverbands in eine neue selbständige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts wurde verworfen. Jede selbständige Rechtspersönlichkeit verfügt über eigene Organe, in denen die beteiligten Gemeinden mitwirken können bzw. müssen. Dies bringt einen Organisationsaufwand mit sich, der sich aus Sicht der Delegiertenversammlung angesichts der neuen Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Vormundschaftswesen nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus diesem Grund ist die Delegiertenversammlung einstimmig zur Überzeugung gelangt, dass es am meisten Sinn macht, wenn 2-3 Gemeinden künftig die Organisation von Berufsbeiständen für Erwachsene im Auftrag der übrigen Bezirksgemeinden und die Mandatsführung im Auftrag der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden organisieren. Als Trägergemeinden bieten sich die Sitzgemeinden der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Bülach (KESB Bülach Nord) und Opfikon (KESB Bülach Süd) an. Obwohl die KESB und die Amtsvormundschaft organisatorisch voneinander unabhängig sind, macht eine Konzentration der Standorte aufgrund der kurzen Wege Sinn. Als dritte Trägergemeinde bietet sich Embrach an, welche die Aufgabe für die Gemeinden im Embrachertal übernehmen will. Wenn das Konzept wie vorgesehen umgesetzt wird, wären im Fall von Opfikon die Vertragspartner der KESB Bülach Süd und des Anschlussvertrags zur Organisation von Berufsbeiständen deckungsgleich. Die Vertragsgemeinden der KESB Bülach Nord würden sich für die Amtsvormundschaft entweder der Stadt Bülach oder der Gemeinde Embrach anschliessen. Ziel ist es, dass für alle drei Kreise inhaltlich derselbe Anschlussvertrag abgeschlossen wird. Anschlussvertrag In den drei gleich lautendenden Anschlussverträgen ist geregelt, dass die Trägergemeinde für sich und die Anschlussgemeinden die zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes notwendigen Berufsbeiständinnen und -beistände zuhanden der für die jeweilige Anschlussgemeinde zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde organisiert. Der Vertrag regelt im Detail das Auftragsverhältnis zwischen der Trägergemeinde und den Anschlussgemeinden, namentlich die Rechte und Pflichten, die finanzielle Abgeltung sowie Haftungsfragen. Das Verhältnis zwischen den Berufsbeiständinnen und -beiständen und der für die Anschlussgemeinden zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz geregelt. Seite 13
14 Die Finanzierung erfolgt über Mandatsentschädigungen und Defizitbeiträge der Vertragsgemeinden. Die Entschädigung (inkl. Spesenersatz) für die Führung einer Beistandschaft wird von der zuständigen KESB gemäss der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) festgelegt. Die Mandatsentschädigung wird primär aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. Wo dies nicht möglich ist, trägt jene Vertragsgemeinde die Kosten, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Mandatsentschädigungen die Kosten der Amtsvormundschaft (inkl. Infrastruktur und Administration) nicht vollumfänglich decken werden. Das Restdefizit wird von den Vertragsgemeinden anteilmässig nach folgendem Schlüssel übernommen: 50% nach der Einwohnerzahl der Vertragsgemeinde (zivilrechtlicher Wohnsitz) am 31. Dezember des Vorjahres zum Rechnungsjahr 50% nach der Anzahl Mandate der Vertragsgemeinde im Rechnungsjahr Dietlikon plant den Abschluss des Anschlussvertrags mit den folgenden Gemeinden: Stadt Opfikon (Trägergemeinde) sowie Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Wallisellen (Anschlussgemeinden). Über den Beitritt weiterer Gemeinden entscheidet die Trägergemeinde nach Anhörung der Anschlussgemeinden. Diese Kompetenzdelegation ist sinnvoll, weil zusätzliche Vertragspartner in der Regel dazu beitragen, den Fixkostenanteil für die beteiligten Gemeinden zu senken. Ohne diese Kompetenzdelegation bedarf der Beitritt weiterer Gemeinden einer Vertragsänderung, die von allen Vertragsgemeinden genehmigt werden müsste. Dies wäre mit grossem Aufwand verbunden. Auflösung Zweckverband Damit die neue Lösung mit Anschlussverträgen umgesetzt werden kann, muss der Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach aufgelöst werden. Die Auflösung erfordert Einstimmigkeit. Nur wenn alle Zweckverbandsgemeinden dem Auflösungsantrag der Delegiertenversammlung zustimmen, kann der Zweckverband aufgelöst und liquidiert werden. Die Abschluss- und Abrechnungsarbeiten werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb ein Liquidationsausschuss gebildet werden soll. Der Einfachheit halber besteht dieser aus dem Verbandsvorstand. Der Liquidationsausschuss, der sich selber konstituiert und seine Entscheide mit einfachem Mehr fällt, wird ermächtigt, die für die Auflösung und Liquidation des Zweckverbands erforderlichen Rechtshandlungen zu vollziehen. Dazu gehört insbesondere auch der Abschluss eines Kauf- bzw. Übernahmevertrags mit der Stadt Opfikon. Es ist geplant, dass diese Personal, Räumlichkeiten und Mobiliar des Zweckverbands übernimmt. Die Liquidation ist bis 31. Dezember 2013 abzuschliessen. Die im Rahmen der Verbandsauflösung anfallenden Kosten werden von den Zweckverbandsgemeinden anteilmässig gemäss Liquidationsschlüssel (Dispositiv: Ziffer 4) getragen. Der Nettoliquidationserlös wird ebenfalls nach diesem Schlüssel verteilt. 3. Kostenfolgen Die Auflösung des Zweckverbands und die Übertragung der Aufgabe mittels Anschlussvertrag an die Stadt Opfikon (Trägergemeinde) haben für Dietlikon (Anschlussgemeinde) keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass die drei neuen Amtsvormundschaftskreise aufgrund ihrer Grösse, ihrer Nähe zu den KESB und den Gemeinden mindestens gleich effizient arbeiten können wie die bisherige Amtsvormundschaft. Seite 14
15 Für die Trägergemeinden ändert sich die Haushaltführung insofern, als dass sie die Aufwendungen für die Amtsvormundschaft in Zukunft brutto budgetieren müssen. Mögliche Veränderungen in der Beitragshöhe ergeben sich für alle Gemeinden aufgrund der in Ziffer 2a) beschriebenen verursachergerechteren Kostenverteilung. Diese ist aber nicht auf die Reorganisation sondern auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG KESR) bzw. die Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) zurückzuführen. 4. Zeitplanung Es ist geplant, die Liquidation des Zweckverbands bis am 31. Dezember 2013 abzuschliessen und die Klientendossiers und guthaben per 1. Januar 2014 direkt auf die Mandatsträger der Trägergemeinde Stadt Opfikon zu übertragen. Der Anschlussvertrag soll auch dann in Kraft treten, wenn eine oder mehrere Anschlussgemeinden dem Anschlussvertrag nicht zustimmen sollten. 5. Folgen einer Ablehnung des Antrags Eine Ablehnung der Auflösung des Zweckverbands durch die Gemeinde Dietlikon würde eine Zweckverbandsauflösung verhindern, da dieser Beschluss von den Verbandsgemeinden einstimmig gefällt werden muss. Der Zweckverband würde weiter bestehen bleiben und die Amtsvormundschaft weiterführen. Es wäre mit Kündigungen bzw. Zweckverbandsaustritten zu rechnen. Das finanzielle Risiko der verbleibenden Gemeinden würde steigen, da der Fixkostenanteil von weniger Gemeinden getragen werden müsste. Im schlimmsten Fall würde der Zweckverband infolge von Massenaustritten faktisch aufgelöst. Dietlikon müsste die Organisation der Berufsbeistände künftig selber übernehmen. Eine Ablehnung des neuen Anschlussvertrags durch Dietlikon oder durch die Trägergemeinde Stadt Opfikon hätte ebenfalls zur Folge, dass Dietlikon künftig selber für die Organisation der Berufsbeistände verantwortlich ist und die Klientendossiers und guthaben per durch sie zu übernehmen sind. 6. Fazit / Empfehlung Die Delegiertenversammlung beantragt den Verbandsgemeinden einstimmig die Auflösung des Zweckverbands Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach und empfiehlt die Zustimmung zu den Anschlussverträgen zur Organisation von Berufsbeistandschaften für Erwachsene. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit dem vorliegenden Antrag eine Lösung geschaffen wird, mit welcher der gesetzliche Auftrag unter den neuen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen wirkungsvoll und effizient erfüllt werden kann. Er beantragt daher Zustimmung zur Auflösung des Zweckverbands und zum Abschluss des Anschlussvertrags. Seite 15
16 Seite 16
17 Seite 17
18 Seite 18
19 Seite 19
Die Gemeindeversammlung vom 11. April 2013 beschliesst auf Antrag des Gemeinderates gestützt auf Art. 10, Ziffer 3 Gemeindeordnung:
1 V5.01.5 Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach Auflösung Antrag Die beschliesst auf Antrag des Gemeinderates gestützt auf Art. 10, Ziffer 3 Gemeindeordnung: 1 Der Auflösung des
MehrDie Gemeindeversammlung vom 11. April 2013 beschliesst auf Antrag des Gemeinderates und gestützt auf Art. 10, Abs. 1, Ziff. 8 der Gemeindeordnung:
1 G4.C Abschluss Leistungsvertrag mit dem Verein Spitex Glattal Gemeinden Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und Dietlikon Antrag Einleitender Hinweis: Beim nachfolgenden Antrag und der Weisung handelt es
Mehreinzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand : Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach)
Leistungsauftrag zwischen einzelnen Gemeinden des Mittleren Fricktals (Stand 1.1.1999: Eiken, Mumpf, Münchwilen, Sisseln, Stein, Wallbach) und der Spitex-Organisation SPITEX-Verein Mittleres Fricktal (mit
MehrVerordnung über die Spitex-Dienste
Verordnung über die Spitex-Dienste vom. Januar 008 (Stand. Januar 0) Der Grosse Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziff. 6 der Gemeindeordnung ) und das Pflegegesetz ) folgende Verordnung erlassen.
MehrGemeinde. Wangen-Brüttisellen. Einladung. zur Gemeindeversammlung Dienstag, 12. März 2013, 20.00 Uhr Gemeindezentrum Gsellhof in Brüttisellen
Gemeinde Wangen-Brüttisellen Einladung zur Gemeindeversammlung Dienstag, 12. März 2013, 20.00 Uhr Gemeindezentrum Gsellhof in Brüttisellen 2 / 14 Geschäfte 1. Bauabrechnung Friedhofsanierung 2. Abschluss
MehrSpitex Verein Winkel - Rüti. Statuten
Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
MehrInformation für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2018 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011
MehrUmfrage bei den Gemeinden zur «Umsetzung Pflegegesetz»
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Gesundheitsversorgung 393-2014/1641-03-2016/moa März 2016 Umfrage bei den Gemeinden zur «Umsetzung Pflegegesetz» Bestandsaufnahme zur Langzeitpflege im Kanton Zürich
MehrInformation für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019
Information für Spitex- Klienten/innen Pflege und Finanzierung von Spitex- Leistungen 2019 Pflegefinanzierung ambulante Pflege zu Hause (Spitex) Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1.1.2011
MehrSTATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil
STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden
MehrZweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten
5 Zweckverband Schulpsychologischer Dienst des Bezirks Horgen (SPD), Revision der Verbandsstatuten Antrag Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 14 Ziff. 3 der Gemeindeordnung
MehrStatuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
MehrHauspflege / Haushilfe. Montag Freitag, Uhr. Hauswirtschaftliche Aufgaben bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Betreuende Aufgaben
Krankenpflege 7 Tage pro Woche, 7.00 22.00 Uhr (ab 19 Uhr werden die Einsätze von der regionalen Abendspitex geleistet) Grundpflege Behandlungspflege Betreuung von Schwerkranken und Sterbenden Unterstützung
Mehr6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil
Statuten Spitex Ruswil Inhaltsverzeichnis 6017 Ruswil I. Grundlagen... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art. 3 Voraussetzung... 3 III. Organisation...
MehrZU HAUSE PROFESSIONELL BETREUT
ZU HAUSE PROFESSIONELL BETREUT SPITEX ZÜRICHSEE Über uns Die Non-Profit Spitex ist führend in der professionellen Pflege und Betreuung zu Hause. Sie ist eine gesetzlich verankerte Säule des Schweizer Gesundheits-
MehrStrategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung
Strategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung Version: 02 Verfasser: E. Steiner Dokuart: Strategie 1 Übergeordnete Ziele... 2 2 Hilfe und Pflege zu Hause... 3 3 Betreuung und Hauswirtschaft... 4 4 Beratung
MehrVereinsstatuten 2015
Vereinsstatuten 2015 Spitex Muri und Umgebung, Marktstrasse 8, 5630 Muri T 056 670 99 88 / F 056 670 99 89 / info@spitexmuri.ch / www.spitexmuri.ch 1. Grundlagen I. Name Unter dem Namen Spitex Verein
MehrGesetz über die Psychiatrieverbunde
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.5 Gesetz über die Psychiatrieverbunde vom 5. Januar 0 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. Mai 00 Kenntnis
MehrSpitex Oberthurgau. Statuten
Spitex Oberthurgau Statuten Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen: Spitex Oberthurgau besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrLEISTUNGSVEREINBARUNG
LEISTUNGSVEREINBARUNG (Version 1.1) der Gemeinde Stadel Stadel - im Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rahmen... 3 2 Generelle Ziele... 4 3 Leistungsziele... 4 4 Dienstleistungsangebot... 5 5 Grenzen der
MehrSTATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal. Statuten definitive Version/ Spitex Verein Obersiggenthal 1
STATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal Statuten definitive Version/09042013 Spitex Verein Obersiggenthal 1 I NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Spitex Verein Obersiggenthal (im Folgenden Verein
MehrTarifordnung. Gültig ab 1. Januar Spitex Steinmaur-Neerach Gewerbestrasse Steinmaur
Tarifordnung Gültig ab 1. Januar 2016 Spitex Steinmaur-Neerach Gewerbestrasse 11 8162 Steinmaur Tel. 044 853 44 04 www.spitex-steinmaur-neerach.ch E-Mail: info@spitex-steinmaur-neerach.ch PC-Konto: 80-45874-6
Mehrnach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:
76 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom. September 00* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht
MehrStatuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck
Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht
MehrKlienten-Information 2018
Klienten-Information 018 Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton Schwyz (Stand 01.01.018)
MehrDas vorliegende Dokument bietet Informationen zu folgenden Themen:
Allgemein gültige Informationen zuhanden der Klientinnen und Klienten der Spitex-Organisationen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden resp. des Kantons im Kanton Schwyz (Stand 01.01.2018) Das vorliegende
MehrStatuten Spitex Gossau. Rosenweg 6,9201 Gossau Tel
Statuten Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 spitex@spitexgossau.ch www.spitexgossau.ch Spitex Gossau Statuten Vom 22. April 2015 Vorspann Zur besseren Lesbarkeit enthalten die Statuten
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften
Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet
MehrPflege und Betreuung zu Hause. Überall für alle
Pflege und Betreuung zu Hause Überall für alle SPITEX Überall für alle Spitexleistungen sind individuell genau wie Sie und Ihre Situation. Egal ob Sie nach einem Unfall oder Spitalaustritt kurzfristig
MehrVerordnung über die Pflegefinanzierung (PFV)
8.5 Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV) vom 0. Dezember 06 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Gesetz über die Pflegefinanzierung vom. Juni 06 ) und
MehrVerein Spitex Region Romanshorn Statuten
Verein Spitex Region Romanshorn Statuten Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 21. April 2016 1. VEREIN, VEREINSZWECK 1.1. Name Unter dem Namen Spitex Region Romanshorn besteht mit Sitz in Romanshorn
MehrÜberall für alle! Karin Lachenmeier
Überall für alle! Karin Lachenmeier Geschäftsführerin SPITEX AM PULS CAS Management in Healthcare Organisations Wundexpertin SAfW Dipl. Pflegefachfrau HF CAS Demenz i.a. SPITEX AM PULS Im Auftrag der Gemeinden
MehrStatuten. Die Dienste umfassen Krankenpflege und Haushilfe. Weitere Dienste können nach Bedarf angegliedert werden.
SPITEX-Verein Weinland Mitte Statuten A. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. Unter dem Namen Spitex-Verein Weinland Mitte besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrErgänzung der Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom (In Kraft ab )
Ergänzung der Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf vom 28.01.2009 (In Kraft ab 01.01.2010) Gestützt auf die 3 und 76 des vom Kantonsrat noch zu erlassenden Einführungsgesetzes zum
MehrS t a t u t e n. des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS)
S t a t u t e n des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) 1. Name / Sitz Unter dem Namen Verein der Leitenden Spitalärzte der Schweiz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz des
MehrStatuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
MehrSpitexverordnung
Spitexverordnung 01.03.2010 PRÄSIDIALABTEILUNG, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg Tel 044 829 82 21, Fax 044 829 83 38, stadtkanzlei@opfikon.ch, www.opfikon.ch Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg)
742.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kkvg) Änderung vom 13. Dezember 2017 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung,
MehrStatuten Spitex Mittelthurgau
Statuten Spitex Mittelthurgau 1. Grundlagen 1.1 Name und Sitz 1.2 Zweck und Aufgaben Artikel 1 Unter dem Namen «Spitex Mittelthurgau» be steht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
MehrFührung einer gemeinsamen Koordinations- und Fachstelle für die kommunalen Schulpsychologischen Dienste durch einen privatrechtlichen Verein
Öffentlich-rechtlicher, interkommunaler Vertrag zwischen: Primarschule Embrach Primarschule Lufingen Sekundarschule Embrach Schule Bassersdorf Schule Brütten Schule Dietlikon Schule Glattfelden Schule
MehrMusikschulgesetz. Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom..
Vernehmlassungsentwurf vom 10. Juli 01 Musikschulgesetz (vom.) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom.. beschliesst: I. Es wird folgendes Gesetz erlassen: Geltungsbereich
MehrStatuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
MehrVorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
MehrZUSAMMENARBEITS- VERTRAG
F R I E D H O F S T E I N M A U R & N E E R A C H ZUSAMMENARBEITS- VERTRAG gemäss Paragraph 72, GG und Art. 530 ff OR zwischen den Politischen Gemeinden Steinmaur und Neerach über den Betrieb und Unterhalt
MehrINTERKOMMUNALE VEREINBARUNG (IKV)
Beilage 2 INTERKOMMUNALE VEREINBARUNG (IKV) «Spital Bülach AG vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft» - 1 - Die politischen Gemeinden Bachenbülach, Bachs, Bassersdorf, Bülach, Dielsdorf, Eglisau, Embrach,
MehrLeistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter
Entwurf vom 30.05.2017 Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Zwischen Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau Gemeinde und Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter
MehrStadt. Reglement über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 4... Ausgabe vom. August 04 Reglement über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen vom 7. Oktober 0 Der Grosse Stadtrat
MehrStatuten Spitex Rothenburg
Statuten Spitex Rothenburg Der Einfachheit halber wird im Text die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gilt dies auch für alle weiblichen Personen. Spitex-Verein Rothenburg Stationsstrasse 12 Telefon
MehrZweckverband Spitex Buchs-Dällikon. Zweckverbandstatuten
Zweckverband Spitex Buchs-Dällikon Zweckverbandstatuten 2 I. ZUSAMMENSCHLUSS UND ZWECK 1. Die Politischen Gemeinden Buchs ZH und Dällikon bilden zusammen unter dem Namen SPITEX Buchs-Dällikon einen Zweckverband
MehrGemeinderat. Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 13 lit. b Ziff. 8 der Gemeindeordnung beschliesst:
Gemeinderat Protokoll-Auszug vom 23. Februar 2009 43. 11.4.1.2 Gesundheitswesen Zweckverband Spital Uster Herauslösung des Krankenheims Rotacher aus dem Zweckverband Spital Uster Genehmigung der Austrittstrittsvereinbarung
MehrProjekt Spitex Wyland AG
Projekt Spitex Wyland AG Zusammenschluss der Spitex Stammertal und der Spitex Andelfingen Stand des Projektes 1 Bildung der Spitex Wyland AG Die Gemeinderäte der Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Humlikon,
MehrVollzugsreglement betreffend die Finanzierung der ambulanten Pflege zu Hause
Vollzugsreglement betreffend die Finanzierung der ambulanten Pflege zu Hause Erlassen vom Gemeinderat am. März 08 (gestützt auf die Verordnung über die ambulante Langzeit- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung)
MehrPflegefinanzierung, Administrativvertrag (MiGeL), DRG's
Pflegefinanzierung, (MiGeL), DRG's Auswirkungen auf die Spitexarbeit - hat sie noch Zukunft? 1 Inhalt Organisation Spitex Pflegefinanzierung /MiGeL DRG s Fazit 2 1 Organisation Spitex Stadt Luzern 5 Standorte
MehrRechtsgrundlagen MiGeL
Rechtsgrundlagen MiGeL Grundlage der Kostenübernahme von Mitteln und Gegenständen als Pflichtleistungen der sozialen Krankenversicherung: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Nähere Ausführungen
MehrStatuten. Unter dem Namen "Spitex Niesen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frutigen.
Statuten 1. Allgemeines Art. 1: Name und Sitz Unter dem Namen "Spitex Niesen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frutigen. Art. 2: Vereinszweck Er leistet den EinwohnerInnen und
MehrIhre Spitex. kompetent zuverlässig herzlich. Region Brugg AG
Ihre Spitex kompetent zuverlässig herzlich Region Brugg AG Wer wir sind Wir sind eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, welche nicht gewinnorientiert ist. Unsere Träger sind folgende 15 Gemeinden: Birr
MehrSpitex-Statistik 2014
Spitex-Statistik 2014 Statistik der Non-Profit-Spitexorganisationen im Kanton Solothurn Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Zuchwilerstrasse 21, 4500 Solothurn / Tel. 032 623 00 33 / Fax 032 623 00 35
MehrSTATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen
STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen 1. Name und Sitz Unter dem Namen KITS besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in Sarnen.
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
MehrWenn es alleine nicht mehr weiter geht, leisten wir mit unseren Spitex-Diensten kompetente Hilfe und Unterstützung.
Spitex - Hilfe zu Hause Wenn es alleine nicht mehr weiter geht, leisten wir mit unseren Spitex-Diensten kompetente Hilfe und Unterstützung. Spitex Wehntal Unsere Dienstleistungen Krankenpflege Hauspflege/Haushilfe
MehrDer Betrieb des Alters- und Pflegeheims Promulins soll nach wie vor durch das Spital Oberengadin erfolgen.
B O T S C H A F T an die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna zu Handen der Gemeindeversammlung vom Montag, 12. Juni 2017 betreffend 1. öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Gemeinden
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
MehrStatuten Pro Spitex Fällanden
Statuten Pro Spitex Fällanden Name und Sitz Art. 1 Der Verein Pro Spitex Fällanden (ehemals Förderverein Spitex Fällanden, und vormals Verein Spitex Fällanden) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
MehrOrtsbürgergemeindeVersammlung. Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung. Samstag, 18. Juni 2011, Uhr Holzlagerschopf Brandeggli
OrtsbürgergemeindeVersammlung Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 13.30 Uhr Holzlagerschopf Brandeggli Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 1.30 Uhr,
MehrREGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN
REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN Gestützt auf Art. 20 lit. j der Gemeindeordnung der Gemeinde Romanshorn vom 26. November 2002 erlässt die Gemeindeversammlung das nachstehende Reglement
MehrSatzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg
Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3
MehrKGAST-Statuten. Stand: Beschluss: Statuten vom 18. November 2002
Stand: 0.09.06 Beschluss: 0.09.06 Statuten vom 8. November 00 Ausgangslage, Absicht Unter dem Namen "Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
Mehrπ Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»
π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt» 1. Name, Zweck, Sitz und Dauer des Vereins 1.1. Unter dem Namen «Musikschule Knonauer Amt» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im
MehrVerein für Menschen mit Sehbehinderung im Alter mit Sitz in Zürich
Statuten Verein für Menschen mit Sehbehinderung im Alter mit Sitz in Zürich 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Menschen mit Sehbehinderung im Alter besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrVerbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald
Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche
MehrBeschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination
Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination 5.7 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination (vom 6. Juli 000) Der Regierungsrat beschliesst:
MehrStatuten. SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001
Statuten SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau 21. Februar 2001 3S P I T E X SPITEX-Verein Strengelbach-Vordemwald-Brittnau STATUTEN I. GRUNDLAGEN Art. 1 Name, Sitz und Zweck unter dem Namen SPITEX-Verein
MehrVereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)
Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten. Er ist
MehrAusführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
80.6 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09..00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom.
MehrRegionalplanungsgruppe Frauenfeld
Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.
MehrDagmersellen STATUTEN
Dagmersellen STATUTEN Seite 1 von 7 I. Grundlagen Artikel 1: Name, Rechtsnatur und Sitz Unter dem Namen Spitex Dagmersellen besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne
MehrReferenzmodell zur Ermittlung der Nettokosten der Spitex-Versorgungspflicht
Referenzmodell zur Ermittlung der Nettokosten der Spitex-Versorgungspflicht Steckbrief Dr. Stephan Vaterlaus Patrick Zenhäusern Dr. Stephan Suter Dr. Yves Schneider Olten, 27. September 2013 Das Beratungsunternehmen
MehrKonzept Pflegeversorgung
der Politischen Gemeinde vom 24. Januar 2012 Vorwort Die vom Bund und Kanton auf das Jahr 2011 neu geregelte Pflegefinanzierung hat zum Ziel, dass alle pflege- und betreuungsbedürftigen Personen zu Hause
MehrKantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen
Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, 833.15 gestützt auf Artikel
MehrMedienkonferenz vom 7. Mai 2010
Pflegegesetz Medienkonferenz vom 7. Mai 2010 Referate von Dr., Gesundheitsdirektor Christoph Franck, Leiter Planung und Investitionen Inhalt I II III IV Grundzüge des neuen Pflegegesetzes Finanzierung
MehrAlters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrStatuten der Ethos Stiftung
Ethos Stiftung Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten der Ethos Stiftung Artikel 1 - Name und Sitz Unter dem Namen Ethos Schweizerische
MehrGrüezi! Herausforderung Gesundheitsversorgung aus Sicht des Spitals Bülach. Sommerveranstaltung SVP 1 Niederglatt
Grüezi! Herausforderung Gesundheitsversorgung aus Sicht des Spitals Bülach Sommerveranstaltung SVP 1 Niederglatt 01. Juli 2017 Grüezi! Spital Bülach AG Seit 117 Jahren medizinische Kompetenz im Zürcher
MehrStatuten der Ludothek Sins
Statuten der Ludothek Sins 1. NAME UND SITZ - Die Ludothek Sins ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. - Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Sins. 2. ZWECK DES VEREINS Der Verein - betreibt
MehrDer Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrStatuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,
MehrStatuten des Spitex-Vereins Waldkirch-Bernhardzell
Waldkirch-Bernhardzell Statuten des Spitex-Vereins Waldkirch-Bernhardzell I. ALLGEMEINES Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex-Verein Waldkirch-Bernhardzell besteht in der politischen
MehrVerein Standortförderung Knonauer Amt. Statuten Version 1.5
Verein Standortförderung Knonauer Amt Statuten Statuten Seite 2 von 6 Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen gelten gleichermassen für Frauen, Männer, Firmen und Institutionen. 1. Name, Sitz
MehrSchweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten
Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde
MehrTarif- und Leistungsübersicht für das Jahr 2018 Spitex Uitikon-Waldegg
Tarif- und Leistungsübersicht für das Jahr 2018 Spitex Uitikon-Waldegg Spitex Uitikon-Waldegg Im Spilhöfler 2a 8142 Uitikon-Waldegg Telefon: 044 200 17 55 Fax: 044 200 17 56 E-Mail: spitex@uitikon.org
MehrWorkshop Hauswirtschaft und Betreuung in der Spitex Unverzichtbarer Teil des Spitex- Gesamtangebotes
Fachtagung Spitex Verband Kanton Zürich Curaviva Kanton Zürich 14. Januar 2016 Workshop Hauswirtschaft und Betreuung in der Spitex Unverzichtbarer Teil des Spitex- Gesamtangebotes Christina Brunnschweiler
MehrStatuten Gegründet 11. April 1935
Statuten Gegründet 11. April 1935 (Rev. 16.04.2016) Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Schaffhauser Wanderwege (SHWW) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrZU HAUSE PROFESSIONELL BETREUT. Gansingen Laufenburg Mettauertal
ZU HAUSE PROFESSIONELL BETREUT Gansingen Laufenburg Mettauertal SPITEX REGIO LAUFENBURG Über uns Die Spitex Regio Laufenburg ist eine Non- Profit-Organisation, die im Auftrag der Gemeinden Gansingen, Laufenburg
MehrDepartement für Finanzen und Soziales Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Medieninformation vom 14. September 2016 Ausgangslage Heute besteht kein Zusammenhang zwischen der Finanzierung der ambulanten Pflege und Hilfe (durch
MehrKanton Zürich Gesundheitsdirektion Pflegeversorgung im Kanton Zürich
Pflegeversorgung im Gemeindeforum vom 22. November 2016 Dr. Thomas Heiniger, Gesundheitsdirektor Dr. Hansjörg Lehmann, Leiter Gesundheitsversorgung Inhalt 2 1 Ausgangslage Regierungsrat Dr. Thomas Heiniger
Mehr