Gemeindeversammlung. Donnerstag 21. März 2013 im Saal Fadacher Uhr Politische Gemeinde

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1 Gemeindeversammlung Donnerstag 21. März 2013 im Saal Fadacher Uhr Politische Gemeinde

2 Traktanden / Inhalt 1 Leistungsvertrag mit dem Verein Spitex Glattal / Gewährung verzins- und rückzahlbares Darlehen von Fr. 250' Auflösung Zweckverband "Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach" / Genehmigung Anschlussvertrag mit der Stadt Opfikon betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes 11 3 Anfragen nach 51 Gemeindegesetz Hinweise Aktenauflage Die zur Behandlung bestimmten Anträge und dazugehörigen Akten liegen ab Montag, 4. März 2013 im Gemeindehaus, Büro Nr. 14, zur Einsicht auf (Dienstag bis Uhr, Freitag Uhr). Stimmrecht In Angelegenheiten der politischen Gemeinde sind alle in Dietlikon niedergelassenen Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Niederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften. Anfragerecht nach 51 Gemeindegesetz Jedem bzw. jeder Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Solche Anfragen sind dem Gemeinderat spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller bzw. der Fragestellerin unterzeichnet einzureichen. Bei der Fristberechnung wird der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht mitgezählt. Massgebend ist das Datum des Eingangs bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Sie teilt ihre Antwort dem Stimmberechtigten spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung schriftlich mit. Der/Die Stimmberechtigte hat das Recht auf eine kurze Stellungnahme. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Gemeinderat Dietlikon 15. Februar 2013 Seite 2

3 1 Leistungsvertrag mit dem Verein Spitex Glattal / Gewährung verzins- und rückzahlbares Darlehen von Fr. 250'000 Einleitender Hinweis: Beim nachfolgendem Antrag handelt es sich um eine zwischen den Gemeinden Dietlikon, Wangen- Brüttisellen und Wallisellen und dem Verein Spitex-Dienste Dietlikon koordinierte und bezüglich der wesentlichen Punkte gleichlautende Vorlage zuhanden der Frühlings-Gemeindeversammlungen Antrag des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat Dietlikon wird ermächtigt, mit dem Verein Spitex Glattal (in Gründung) auf spätestens 1. Juli 2013 einen Leistungsvertrag abzuschliessen, mit welchem der Verein mit der Durchführung der Leistungen im Bereich Pflege und Hilfe zu Hause gemäss 5 Pflegegesetz beauftragt wird. 2 Dem Verein Spitex Glattal wird zur Sicherstellung der Liquidität ein verzinsbares und rückzahlbares Darlehen von CHF 250' gewährt. Der Gemeinderat Dietlikon wird zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu marktüblicher Verzinsung, welche regelmässig überprüft wird, ermächtigt. 3 Der Abschluss des Leistungsvertrags mit dem Verein Spitex Glattal erfolgt vorbehältlich der Zustimmung der weiteren beteiligten Gemeinden Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und des Vereins Spitex-Dienste Dietlikon. 4 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. Weisung 1. Ausgangslage und Zusammenfassung Gemäss kantonalem Pflegegesetz haben die Gemeinden die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) für alle Generationen sicher zu stellen und zu finanzieren. Mit dem vom Pflegegesetz vorgegebenen Leitmotiv «ambulant vor stationär» werden die Aufgaben im Umfeld der spitalexternen Pflege umfangreicher und der Spitex kommt eine noch grössere Wichtigkeit in der Pflegeversorgung zu. Um die künftigen Herausforderungen zu meistern und im Interesse einer qualitativ hochstehenden und sicheren Versorgung mit Spitex-Leistungen in den Gemeinden Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Seite 3

4 Wallisellen, haben sich die drei Spitexorganisationen auf die gemeinsame «Spitex Glattal» vorbereitet, welche ihre Tätigkeit 2013 aufnehmen soll. Das Ziel ist, für pflegebedürftige Einwohner/innen jeden Alters die bestmögliche und eine bedarfsgerechte Pflege und Hilfe zu einem optimalen Preis anzubieten. Die Politische Gemeinde Dietlikon, welche die Spitex für ihre rund 7'100 Einwohner/innen heute selbstständig führt (sowie Wallisellen mit rund 14'000 und Wangen-Brüttisellen mit rund 7'600 Einwohner/ innen), kann aufgrund des Einzugsgebietes den gesetzlich vorgegebenen Auftrag nur noch mit einem übermässigen, zusätzlichen Aufwand erfüllen, was einen entsprechenden Mehreinsatz von Steuermitteln bedeutet. Damit Spitexorganisationen sowohl wirtschaftlich als auch fachlich optimal betrieben werden können, benötigen sie ein Einzugsgebiet von ca. 30'000 bis 50'000 Einwohner/innen. Gemeinsam mit den Spitexorganisationen der Nachbargemeinden Wallisellen und Wangen-Brüttisellen hat die politische Gemeinde Dietlikon deshalb Möglichkeiten einer verbindlichen Zusammenarbeit geprüft. Schon heute wird für das gemeinsame Versorgungsgebiet unter dem Begriff Regiodienst der Abendund Wochenenddienst zusammen geleistet. Den anstehenden Herausforderungen, der geforderten Qualität und dem vorgeschriebenen Spezialwissen (Demenz, Palliativ Care etc.) kann fachlich ebenso wie finanziell nur mit einem festen Zusammenschluss der drei Betriebe in der Spitex Glattal erfolgreich begegnet werden. Denn die gesetzlichen Anforderungen an die Spitex-Betriebe führen zu einem höheren Aufwand. Bei einem Zusammenschluss fällt der zusätzliche Aufwand jedoch geringer aus, als wenn die drei Gemeinden ihre Spitexbetriebe weiterhin selbständig führen würden. Aufgrund der hohen Flexibilität, welche ein Spitexbetrieb erfordert, wird nach einer sorgfältigen Abwägung der geeigneten Rechtsform als Trägerschaft für die Spitex Glattal die Vereinsform gewählt. Die Mitsprache der Partnergemeinden erfolgt über den Leistungsvertrag mit dem Verein. Der Zusammenschluss der drei Spitex Betriebe in der Spitex Glattal erfordert die Zustimmung des Vereins Spitex- Dienste Dietlikon sowie der Gemeinden Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Wallisellen und ist spätestens auf den 1. Juli 2013 vorgesehen. Zusammenfassung: - Im Interesse der Bewohner/innen der drei Gemeinden bringt der Zusammenschluss einen merklichen Leistungsgewinn, welcher ohne wesentliche finanzielle Mehrbelastung erzielt werden kann. - Zur Gewährleistung des Angebots an ambulanten Leistungen übertragen die drei Gemeinden die Erbringung der Spitex-Leistungen an die Spitex Glattal und werden zum Abschluss eines Leistungsvertrags mit der Spitex Glattal ermächtigt. 2. Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen Mit dem geänderten Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem neuen kantonalen Pflegegesetz, welches die Anpassung an das neue Bundesrecht sicherstellt, wurde per 1. Januar 2011 auch die Finanzierung der Pflege neu geregelt. Der Kanton leistete bis Ende 2011 Beiträge an die spitalexterne Hilfe und Pflege. Durch die Einführung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes per 1. Januar 2012 entfallen die Beiträge des Kantons und die Gemeinden sind nun vollständig für die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflegeversorgung verantwortlich. Seite 4

5 Neben den Krankenkassen, die seit dem 1. Januar 2011 in der ganzen Schweiz einheitliche Beiträge an die Pflegekosten entrichten, müssen seither auch die Spitex-Klient/innen einen Teil der Pflegekosten übernehmen. Die Wohngemeinden der Leistungsbezüger/innen decken die restlichen Kosten der Pflege. Das neue Pflegegesetz führte auch zu Änderungen bei den Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen der Spitex. Die Eckwerte zu Pflege und Hauswirtschaft sind im Gesetz und in der Verordnung über die Pflegeversorgung verankert. Angebot Pflege und Hilfe zuhause (Spitex) Das Pflegegesetz verpflichtet die Gemeinden ( 5), ihren Einwohner/innen ein ausreichendes Spitex- Angebot anzubieten. Zudem werden die Verfügbarkeit der Leistungen sowie die Qualitätssicherung geregelt. Die Gemeinden können zur Erfüllung der Versorgungspflicht eigene Spitex-Institutionen betreiben oder private Anbieter beauftragen. Die Spitex muss an allen Tagen der Woche zwischen 7 und 22 Uhr zur Verfügung stehen. Gesetz und Verordnung stellen auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes respektive der eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sicher, dass in allen Zürcher Gemeinden ein Mindestangebot an Leistungen der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen bei Krankheit (somatisch, psychisch und psychiatrisch), Mutterschaft, Unfall oder Behinderung vorhanden ist. Das Mindestangebot an Leistungen der pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen umfasst: 1 Kerndienstleistungen - Pflegerische Leistungen: Abklärung & Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege (Pflichtleistungen gemäss KLV Art. 7, Abs. 2) - Leistungen der Akut- und Übergangspflege: Abklärung & Beratung, Behandlungspflege, Grundpflege (gem. KLV Art. 7, Abs. 2) - Nichtpflegerische Spitex-Leistungen: Hauswirtschaft (Nichtpflichtleistungen KVG) aufgrund einer schriftlich gehaltenen Bedarfsabklärung 2 Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung - Beratung und Unterstützung von betreuenden und pflegenden Angehörigen Die Gemeinden sind frei, im Leistungsvertrag mit der Spitex Zusatzleistungen wie etwa Mahlzeitendienst zu vereinbaren, diese Leistungen erfolgen ausserhalb der gesetzlichen Grundlagen. Kosten und Finanzierung Ist die Pflege durch die Spitex ärztlich verordnet, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Neu müssen sich auch die Klient/innen an den Pflegekosten beteiligen, ihr Anteil beträgt CHF 8.-- pro Tag ( 9 Abs. 2 Pflegegesetz); dieser Betrag wird zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise erhoben. Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind von dieser Kostenbeteiligung befreit. Die verbleibenden ungedeckten Kosten muss bis zum Normdefizit grundsätzlich die Wohngemeinde übernehmen. Schliesst die Gemeinde gemäss ihrem Versorgungsauftrag ( 5 Pflegegesetz) einen Leistungsvertrag mit einem Leistungserbringer ab, muss im Rahmen des Leistungsvertrags die Abgeltung der Kosten auch über das Normdefizit hinaus geregelt werden ( 9 Abs. 3 Pflegegesetz). An die Kosten für die Akut- und Übergangspflege für die ersten zwei Wochen nach einem Spitalaufenthalt müssen die Klient/innen keinen Selbstbehalt bezahlen; diese Kosten werden zwischen Krankenkasse (45 %) und Gemeinde (55 %) aufgeteilt. Seite 5

6 Liegt ein Leistungsvertrag gemäss 5 Pflegegesetz vor, haben die Gemeinden insgesamt die Hälfte der Kosten für Hauswirtschaft zu übernehmen, die Tarife sind in der Taxordnung der Spitex festgehalten. Gemäss Gesetz dürfen Spitex-Institutionen mit einem kommunalen/regionalen Leistungsvertrag in den pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungsbereichen keinen Gewinn erzielen. Die Tarife sind dementsprechend zu gestalten. Nicht unter diese Bestimmungen fallen Ertragsüberschüsse aus Spenden und Mitgliederbeiträgen oder aus Nebenbetrieben. 3. Spitex Glattal: Bewährtes zusammenführen und weiter entwickeln Von der Spitex wird erwartet, dass sie in Zukunft noch besser dafür sorgen kann, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich und sicher daheim leben können. Das im Pflegegesetz festgehaltene Leitmotiv ambulant vor stationär sowie die seit diesem Jahr geltenden Fallkostenpauschalen der Spitäler haben die Nachfrage nach Spitex-Dienstleistungen nochmals deutlich erhöht. Ebenfalls enorm angestiegen sind die Erwartungen der Klient/innen an den Umfang und die Qualität der Spitex- Leistungen. Und schliesslich steigen mit den neuen Rahmenbedingungen, welche einheitliches Datenmaterial voraussetzen, auch die administrativen Aufwände ständig. Der gemeinsame Abend- und Wochenenddienst gehört schon heute zum festen Bestandteil des Angebots der Spitexen Dietlikon, Wangen-Brüttisellen und Wallisellen. Die Spitexorganisationen werden in absehbarer Zeit verpflichtet sein, auch einen Nachtdienst anzubieten (24h-Betrieb). Die drei Spitexorganisationen sind sich bewusst, dass jede von ihnen zu klein ist, um die auf sie zukommenden Aufgaben auch mittel- und längerfristig wirtschaftlich, effektiv und kundenfreundlich lösen zu können. Den Herausforderungen an die Spitex kann eine grössere Organisation besser begegnen als eine auf eine einzige Gemeinde bezogene Spitex. Die bereits bisher gepflegte Zusammenarbeit auf einzelnen Sachgebieten soll deshalb mit einem Zusammenschluss wesentlich vereinfacht und gleichzeitig gestärkt werden. Die Exekutiven der drei Gemeinden sind überzeugt, dass das Zusammengehen im Verein Spitex Glattal die vorteilhafteste Lösung für alle ist und erteilten im Jahr 2011 den Auftrag, die Zusammenführung der drei Spitex-Dienste zu einer regionalen Organisation definitiv vorzubereiten. Dies wird durch die Gründung des neuen Vereins Spitex Glattal geschehen, in welchen die drei bisherigen Spitexen überführt werden sollen. Der Verein Spitex Glattal wird im Auftrag der Gemeinden Dietlikon, Wangen- Seite 6

7 Brüttisellen und Wallisellen die Spitex für ihre Einwohner/innen wahrnehmen; dazu wird ein Leistungsvertrag abgeschlossen. Für die Kundschaft und die Mitarbeiter/innen ändert sich kurzfristig wenig. Die Spitex Glattal wird vorderhand an den drei bisherigen Standorten präsent sein. Die Kund/innen werden weiterhin von ihrer Spitex der Spitex Glattal gepflegt, betreut und unterstützt, künftig jedoch mit einem immer breiteren und differenzierteren Leistungsangebot. Den Stimmbürger/innen der drei Gemeinden wird an den Frühlingsgemeindeversammlungen beantragt, den Exekutiven die Ermächtigung zu erteilen, mit dem Verein Spitex Glattal auf spätestens 1. Juli 2013 einen Leistungsvertrag abzuschliessen, mit welchem der Verein mit der Durchführung der Leistungen im Bereich Pflege und Hilfe zu Hause gemäss 5 Pflegegesetz beauftragt wird. Zudem werden die Gemeinden ermächtigt, einen Darlehensvertrag zur Sicherstellung der Liquidität abzuschliessen. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins Spitex-Dienste Dietlikon hat im Juni 2012 dem Zusammenschluss im Verein Spitex Glattal im Grundsatz zugestimmt und den Vorstand ermächtigt, alle notwendigen Schritte und Entscheide für den Zusammenschluss vorzunehmen; die Auflösung und Überführung des Vereins soll an der ordentlichen Generalversammlung 2013 beschlossen werden. Ziel: Spitex für die Zukunft gerüstet Das erklärte Ziel ist, dass die Kundschaft von den positiven Auswirkungen einer leistungsfähigen regionalen Spitex Glattal profitiert. Mit der Spitex Glattal beabsichtigen die drei Gemeinden, für die pflegebedürftigen Einwohner/innen jeden Alters die bestmögliche und eine bedarfsgerechte Pflege und Hilfe zu einem optimalen Preis anzubieten. Zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Spitexdienste gehört nebst der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung, eine kosteneffiziente Organisation mit professioneller Geschäftsleitung und flacher Führungsstruktur. Eine einheitliche Kostenstruktur minimiert die Kostenentwicklung. Durch die Vereinsform bleibt die lokale Verankerung erhalten und garantiert eine optimale Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand und den Partner/innen im Gesundheitsbereich wie etwa Ärzteschaft, Alterszentrum Hofwiesen und Wägelwiesen sowie dem Pflegezentrum Rotacher. Struktur Mitglieder des Vereins Spitex Glattal können natürliche und juristische Personen aus dem bisherigen Verein Spitex-Dienste Dietlikon sowie neue Mitglieder aus Wangen-Brüttisellen und Wallisellen sein, wo die beiden Spitexen bisher als Gemeindebetrieb geführt wurden. Der Gründungsvorstand setzt sich zusammen aus Fachleuten mit Wohnsitz in den drei Gemeinden. Er wird für zwei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst. Eine Geschäftsleitung mit weit gehenden Kompetenzen ist für die Führung der Spitex Glattal verantwortlich. Ihr unterstehen die fachlichen Bereichsleiter/innen und die Bereichsleitung zentrale Dienste. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Dienstleistungserträgen, Beiträgen der öffentlichen Hand (Pflegefinanzierung; Sockelbeiträgen der Gemeinde; individuellem Leistungseinkauf wie etwa Mahlzeitendienst), Patient/innenbeteiligung, Mitgliederbeiträgen, Spenden und Legate sowie weiteren Einnahmen. Die Überführung des Personals, der Vermögenswerte der einzelnen Spitexen und weitere Verpflichtungen (wie etwa Versicherungen, Wartungsverträge etc.) werden in der Zusammenarbeitsvereinbarung i.s. eines Rahmenvertrags geregelt. Der Leistungseinkauf durch die Partnergemeinden, die Zusammenarbeit sowie die Aufteilung des Sockelbeitrags an die Spitex Glattal werden im Leistungsvertrag geregelt. Seite 7

8 Personal Spitex-Organisationen sind personalintensive Betriebe, in denen mehrheitlich Frauen arbeiten. Teilzeitarbeit ist in der Spitex weit verbreitet. Die Qualität der Hilfe und Pflege zu Hause hängt in grossem Masse von der fachlichen und sozialen Kompetenz der Spitex-Mitarbeitenden ab. Gelernte Hauspfleger/innen, Haushelfer/innen und diplomiertes Krankenpflegepersonal sichern die pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung. Unterstützt werden sie von kaufmännischem Personal. Die Aufwände der Zürcher Spitex-Organisationen verteilen sich im Durchschnitt wie folgt: - 87 % der Aufwände entfallen auf die Personalkosten - 13 % der Aufwände dienen zur Deckung der Sachkosten Die Exekutiven der drei Gemeinden sowie der Vorstand Verein Spitex-Dienste Dietlikon haben früh entschieden, dass dem gesamten Personal in der Spitex Glattal eine Anstellung angeboten wird (im Sinne von OR Art. 333; die Anstellungen in der Spitex Glattal erfolgen gemäss Obligationenrecht). Mit dem deutlich grösseren Einzugsgebiet können Schwankungen bei der Hilfe und Pflege zu Hause besser ausgeglichen und dem Personal können stabilere Arbeitsvolumen angeboten werden. Mit der Spitex Glattal finden die Mitarbeitenden auch bessere Möglichkeiten für ihre berufliche Weiterentwicklung und künftig können noch mehr Ausbildungsplätze angeboten werden; die Ausbildung Fachperson Gesundheit (FaGe) soll wie bisher im Verbund mit dem Alterszentrum Wägelwiesen und in Zusammenarbeit mit dem Alterszentrum Hofwiesen und dem Pflegezentrum Rotacher angeboten und vertieft werden. Für die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder FH stellt die Spitex Glattal neu Praktikumsplätze zur Verfügung. Allen Beteiligten ist es wichtig, dass die Spitex Glattal weiterhin ein Ausbildungsbetrieb ist. Zur Vorbeugung eines künftigen Pflegenotstandes soll noch stärker in die Rekrutierung des Nachwuchses investiert werden. Kosten und Finanzierung Spitex Glattal Finanziert wird der Verein Spitex Glattal durch: a) Dienstleistungserträge b) Beiträge öffentliche Hand (Pflegefinanzierung; Sockelbeitrag; individueller Leistungseinkauf) c) Patient/innenbeteiligung d) Mitgliederbeiträgen e) Spenden und Legate f) Weitere Einnahmen Grundlagen für die Rechnungsstellung an die Kundschaft sowie an die Gemeinden sind die Vorgaben aus der Pflegefinanzierung und die jeweiligen Vorgaben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wie in Kapitel II ausgeführt. Schon bisher haben die Steuerzahler/innen der drei Gemeinden die ungedeckten Kosten der Spitex finanziert; neu werden dieselben Kosten im Rahmen des Sockelbeitrags getragen. Seite 8

9 Im Hinblick auf den Zusammenschluss wurde ein Richtbudget 2013 für den Verein Spitex Glattal erstellt: Aufwand in CHF Personalaufwand 2'959'550 Sachaufwand 633'550 Einnahmen Pflege und Hauswirtschaft Ertrag in CHF 1'649'200 Einnahmen andere Fachbereiche (z.b. Mahlzeitendienst) 213'000 Beiträge, Spenden, andere Einnahmen (inkl. Anteil gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden an Pflegefinanzierung der ambulanten Leistungen) 1'217'500 Zwischentotal 3'593'100 3'079'700 Ungedeckte Kosten zu Lasten Gemeinden (Sockelbeitrag) 513'400 Total 3'593'100 3'593'100 Für den Verteilschlüssel ist eine Aufteilung der nicht gedeckten Kosten im Verhältnis von einem Drittel mit einem Pro-Kopf-Beitrag und zwei Dritteln gemäss den erbrachten Leistungen vorgesehen. Die Abrechnung der geleisteten Stunden basiert im Budget auf den Zahlen von 2011 und kann deshalb grösseren Schwankungen unterliegen. Gemäss diesem Verteilschlüssel würde dies für 2013 bedeuten: Defizitan- Total Verteilschlüssel: Einwohner Defizitan- Geleistete teile nach Defizitanteile der - 1/3 Einwohner per % teile nach Std. per % geleisteten - 2/3 geleistete Std Einwohner Stunden Gemeinden Dietlikon 7' '783 8' ' '999 Wangen-Brüttisellen 7' '495 3' '495-88'989 Wallisellen 14' '855 11' ' '411 Total 28' '133 22' ' '400 Obwohl die drei Organisationen schon bisher gleiche und/oder ähnliche Spitexleistungen angeboten haben, wurden diese unterschiedlich erbracht. Jede Organisation hat ihre eigene Geschichte. Das Budget 2013 wurde auf der Basis von Planungsannahmen erarbeitet und lässt daher nur beschränkt einen direkten Vergleich mit dem aktuellen Zahlenmaterial im Spitexbereich der Gemeinden zu. Zur Sicherstellung der Liquidität wird von den drei Gemeinden dem Verein Spitex Glattal je ein verzinsbares und rückzahlbares Darlehen in der Höhe von CHF 250'000 gewährleistet. Die Exekutiven der drei Gemeinden werden zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu marktüblicher Verzinsung, welche regelmässig überprüft wird, ermächtigt. Die Rückzahlung des Darlehens wird spätestens bei Auflösung des Vereins oder dem Austritt einer Gemeinde fällig. Seite 9

10 4. Schlussbemerkung Die Erfahrungen aus Spitexfusionen in den letzten Jahren zeigen, dass grössere Spitexorganisationen für alle einen merklichen Kundenvorteil bringen und eine optimale Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Das erklärte Ziel ist, dass die Kundschaft von den positiven Auswirkungen einer leistungsfähigen regionalen Spitex Glattal profitiert. Die Exekutiven der drei Gemeinden sind denn auch überzeugt, dass mit dem geplanten Zusammenschluss eine bedarfsgerechte Lösung definiert wird und dass mit diesem Schritt die Dienstleistungen zugunsten der älteren Generation ebenso wie für alle Einwohner/innen, die vorübergehend auf die Spitex-Dienste angewiesen sind, weiterhin in guter Qualität, zur Zufriedenheit aller und mit vertretbaren Kosten erbracht werden können. Das Angebot von LUNAplus in Wallisellen wird durch den Zusammenschluss nicht tangiert, es ist im Gegenteil eine enge Zusammenarbeit angestrebt. Seite 10

11 2 Auflösung Zweckverband "Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach" / Genehmigung Anschlussvertrag mit der Stadt Opfikon betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes Einleitender Hinweis: Beim nachfolgendem Antrag handelt es sich um eine zwischen der Gemeinden Dietlikon und den übrigen im Zweckverband vertretenen Gemeinden koordinierte und bezüglich der wesentlichen Punkte gleichlautende Vorlage zuhanden der Frühlings-Gemeindeversammlungen Antrag des Gemeinderats 1 Der Auflösung des Zweckverbands Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach gemäss Art. 45 der Statuten vom 10. Juni 2009 wird zugestimmt. 2 Der Verbandsvorstand wird als Liquidationsausschuss bestimmt und mit der Liquidation des Zweckverbands beauftragt. 3 Der Liquidationsausschuss wird ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschliessen und zu vollziehen, welche für die Auflösung und Liquidation des Zweckverbands erforderlich sind. 4 Der Liquidationsausschuss schliesst die Auflösung des Zweckverbands per 31. Dezember 2013 ab und verteilt den Liquidationserlös nach folgendem Schlüssel an die Zweckverbandsgemeinden: Gemeinden Einwohnerzahl (50 %) Fallzahl (50 %) Schlüssel in % Einwohner Anteil in % Fälle Anteil in % Bachenbülach 3' Bassersdorf 11' Dietlikon 7' Embrach 8' Freienstein-Teufen 2' Höri 2' Hüntwangen Kloten 18' Nürensdorf 5' Oberembrach 1' Opfikon 15' Rafz 4' Rorbas 2' Seite 11

12 Gemeinden Einwohnerzahl (50 %) Fallzahl (50 %) Schlüssel in % Einwohner Anteil in % Fälle Anteil in % Wallisellen 14' Wasterkingen Wil 1' Winkel 3' Total 103' Grundlage für die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden bildet der Kostenverteiler des Rechnungsjahres Dem Anschlussvertrag zwischen der Stadt Opfikon (Trägergemeinde) und Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Wallisellen (Anschlussgemeinden) betreffend Organisation von Berufsbeiständen zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes wird unter Vorbehalt der Auflösung des Zweckverbands zugestimmt. Der Anschlussvertrag tritt unter Vorbehalt der Zustimmung der Trägergemeinde auch dann in Kraft, wenn ihm eine oder mehrere Anschlussgemeinden nicht zustimmen. 6 Der Liquidationsausschuss wird ermächtigt, die Klientendossiers und -guthaben per 1. Januar 2014 an die Massnahmen führende Stelle der Trägergemeinde des Anschlussvertrags zu übertragen (unter Vorbehalt von Ziff. 5). Weisung 1. Ausgangslage Gemäss 20 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 müssen die Gemeinden dafür sorgen, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und -beistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe hat für die meisten Bezirksgemeinden bisher der Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach wahrgenommen. Diverse Gemeinden sind seit einiger Zeit mit der Amtsvormundschaft in dieser Form nicht mehr zufrieden und erwägen einen Austritt aus dem Zweckverband. Bemängelt wird insbesondere die Schwerfälligkeit der Rechtsform, welche sich mit der in der neuen Kantonsverfassung geforderten Demokratisierung noch verstärkt hat. So sind beispielsweise Beschlüsse der Delegiertenversammlung grundsätzlich referendumsfähig oder wichtige Änderungen wie z.b. der Kostenverteiler können nur vollzogen werden, wenn die Legislativorgane aller Verbandsgemeinden einer Statutenänderung zustimmen. Ausserdem ist die Zweckverbandsorganisation mit 5 Zweckverbandsorganen sehr aufwändig, vor allem wenn man berücksichtigt, dass sich die Aufgaben- und Seite 12

13 Kompetenzverteilung im Rahmen der Neuorganisation des Vormundschaftswesens grundlegend geändert hat. So sind die Gemeinden neu nur noch für die Organisation einer ausreichenden Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen zuständig. Der Entscheid über die Errichtung von Beistandschaften und die Entschädigung für die Mandatsführung sowie die Aufsicht über die Mandatsführung erfolgen neu durch die von der Gemeinde unabhängige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Vor diesem Hintergrund ist die Delegiertenversammlung zum Schluss gekommen, alternative Organisations- bzw. Rechtsformen zum Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach zu prüfen. 2. Erwägungen In der Folge wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten analysiert. Relativ rasch ausgeschlossen wurde die Option, dass künftig jede Gemeinde selber für die Organisation einer ausreichenden Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen sorgen soll. Eine solche Lösung wäre weder zweckmässig noch effizient. Auch die Überführung des Zweckverbands in eine neue selbständige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts wurde verworfen. Jede selbständige Rechtspersönlichkeit verfügt über eigene Organe, in denen die beteiligten Gemeinden mitwirken können bzw. müssen. Dies bringt einen Organisationsaufwand mit sich, der sich aus Sicht der Delegiertenversammlung angesichts der neuen Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Vormundschaftswesen nicht mehr rechtfertigen lässt. Aus diesem Grund ist die Delegiertenversammlung einstimmig zur Überzeugung gelangt, dass es am meisten Sinn macht, wenn 2-3 Gemeinden künftig die Organisation von Berufsbeiständen für Erwachsene im Auftrag der übrigen Bezirksgemeinden und die Mandatsführung im Auftrag der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden organisieren. Als Trägergemeinden bieten sich die Sitzgemeinden der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Bülach (KESB Bülach Nord) und Opfikon (KESB Bülach Süd) an. Obwohl die KESB und die Amtsvormundschaft organisatorisch voneinander unabhängig sind, macht eine Konzentration der Standorte aufgrund der kurzen Wege Sinn. Als dritte Trägergemeinde bietet sich Embrach an, welche die Aufgabe für die Gemeinden im Embrachertal übernehmen will. Wenn das Konzept wie vorgesehen umgesetzt wird, wären im Fall von Opfikon die Vertragspartner der KESB Bülach Süd und des Anschlussvertrags zur Organisation von Berufsbeiständen deckungsgleich. Die Vertragsgemeinden der KESB Bülach Nord würden sich für die Amtsvormundschaft entweder der Stadt Bülach oder der Gemeinde Embrach anschliessen. Ziel ist es, dass für alle drei Kreise inhaltlich derselbe Anschlussvertrag abgeschlossen wird. Anschlussvertrag In den drei gleich lautendenden Anschlussverträgen ist geregelt, dass die Trägergemeinde für sich und die Anschlussgemeinden die zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes notwendigen Berufsbeiständinnen und -beistände zuhanden der für die jeweilige Anschlussgemeinde zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde organisiert. Der Vertrag regelt im Detail das Auftragsverhältnis zwischen der Trägergemeinde und den Anschlussgemeinden, namentlich die Rechte und Pflichten, die finanzielle Abgeltung sowie Haftungsfragen. Das Verhältnis zwischen den Berufsbeiständinnen und -beiständen und der für die Anschlussgemeinden zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz geregelt. Seite 13

14 Die Finanzierung erfolgt über Mandatsentschädigungen und Defizitbeiträge der Vertragsgemeinden. Die Entschädigung (inkl. Spesenersatz) für die Führung einer Beistandschaft wird von der zuständigen KESB gemäss der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) festgelegt. Die Mandatsentschädigung wird primär aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. Wo dies nicht möglich ist, trägt jene Vertragsgemeinde die Kosten, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Mandatsentschädigungen die Kosten der Amtsvormundschaft (inkl. Infrastruktur und Administration) nicht vollumfänglich decken werden. Das Restdefizit wird von den Vertragsgemeinden anteilmässig nach folgendem Schlüssel übernommen: 50% nach der Einwohnerzahl der Vertragsgemeinde (zivilrechtlicher Wohnsitz) am 31. Dezember des Vorjahres zum Rechnungsjahr 50% nach der Anzahl Mandate der Vertragsgemeinde im Rechnungsjahr Dietlikon plant den Abschluss des Anschlussvertrags mit den folgenden Gemeinden: Stadt Opfikon (Trägergemeinde) sowie Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Wallisellen (Anschlussgemeinden). Über den Beitritt weiterer Gemeinden entscheidet die Trägergemeinde nach Anhörung der Anschlussgemeinden. Diese Kompetenzdelegation ist sinnvoll, weil zusätzliche Vertragspartner in der Regel dazu beitragen, den Fixkostenanteil für die beteiligten Gemeinden zu senken. Ohne diese Kompetenzdelegation bedarf der Beitritt weiterer Gemeinden einer Vertragsänderung, die von allen Vertragsgemeinden genehmigt werden müsste. Dies wäre mit grossem Aufwand verbunden. Auflösung Zweckverband Damit die neue Lösung mit Anschlussverträgen umgesetzt werden kann, muss der Zweckverband Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach aufgelöst werden. Die Auflösung erfordert Einstimmigkeit. Nur wenn alle Zweckverbandsgemeinden dem Auflösungsantrag der Delegiertenversammlung zustimmen, kann der Zweckverband aufgelöst und liquidiert werden. Die Abschluss- und Abrechnungsarbeiten werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb ein Liquidationsausschuss gebildet werden soll. Der Einfachheit halber besteht dieser aus dem Verbandsvorstand. Der Liquidationsausschuss, der sich selber konstituiert und seine Entscheide mit einfachem Mehr fällt, wird ermächtigt, die für die Auflösung und Liquidation des Zweckverbands erforderlichen Rechtshandlungen zu vollziehen. Dazu gehört insbesondere auch der Abschluss eines Kauf- bzw. Übernahmevertrags mit der Stadt Opfikon. Es ist geplant, dass diese Personal, Räumlichkeiten und Mobiliar des Zweckverbands übernimmt. Die Liquidation ist bis 31. Dezember 2013 abzuschliessen. Die im Rahmen der Verbandsauflösung anfallenden Kosten werden von den Zweckverbandsgemeinden anteilmässig gemäss Liquidationsschlüssel (Dispositiv: Ziffer 4) getragen. Der Nettoliquidationserlös wird ebenfalls nach diesem Schlüssel verteilt. 3. Kostenfolgen Die Auflösung des Zweckverbands und die Übertragung der Aufgabe mittels Anschlussvertrag an die Stadt Opfikon (Trägergemeinde) haben für Dietlikon (Anschlussgemeinde) keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass die drei neuen Amtsvormundschaftskreise aufgrund ihrer Grösse, ihrer Nähe zu den KESB und den Gemeinden mindestens gleich effizient arbeiten können wie die bisherige Amtsvormundschaft. Seite 14

15 Für die Trägergemeinden ändert sich die Haushaltführung insofern, als dass sie die Aufwendungen für die Amtsvormundschaft in Zukunft brutto budgetieren müssen. Mögliche Veränderungen in der Beitragshöhe ergeben sich für alle Gemeinden aufgrund der in Ziffer 2a) beschriebenen verursachergerechteren Kostenverteilung. Diese ist aber nicht auf die Reorganisation sondern auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz (EG KESR) bzw. die Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) zurückzuführen. 4. Zeitplanung Es ist geplant, die Liquidation des Zweckverbands bis am 31. Dezember 2013 abzuschliessen und die Klientendossiers und guthaben per 1. Januar 2014 direkt auf die Mandatsträger der Trägergemeinde Stadt Opfikon zu übertragen. Der Anschlussvertrag soll auch dann in Kraft treten, wenn eine oder mehrere Anschlussgemeinden dem Anschlussvertrag nicht zustimmen sollten. 5. Folgen einer Ablehnung des Antrags Eine Ablehnung der Auflösung des Zweckverbands durch die Gemeinde Dietlikon würde eine Zweckverbandsauflösung verhindern, da dieser Beschluss von den Verbandsgemeinden einstimmig gefällt werden muss. Der Zweckverband würde weiter bestehen bleiben und die Amtsvormundschaft weiterführen. Es wäre mit Kündigungen bzw. Zweckverbandsaustritten zu rechnen. Das finanzielle Risiko der verbleibenden Gemeinden würde steigen, da der Fixkostenanteil von weniger Gemeinden getragen werden müsste. Im schlimmsten Fall würde der Zweckverband infolge von Massenaustritten faktisch aufgelöst. Dietlikon müsste die Organisation der Berufsbeistände künftig selber übernehmen. Eine Ablehnung des neuen Anschlussvertrags durch Dietlikon oder durch die Trägergemeinde Stadt Opfikon hätte ebenfalls zur Folge, dass Dietlikon künftig selber für die Organisation der Berufsbeistände verantwortlich ist und die Klientendossiers und guthaben per durch sie zu übernehmen sind. 6. Fazit / Empfehlung Die Delegiertenversammlung beantragt den Verbandsgemeinden einstimmig die Auflösung des Zweckverbands Amtsvormundschaft für Erwachsene im Bezirk Bülach und empfiehlt die Zustimmung zu den Anschlussverträgen zur Organisation von Berufsbeistandschaften für Erwachsene. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit dem vorliegenden Antrag eine Lösung geschaffen wird, mit welcher der gesetzliche Auftrag unter den neuen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen wirkungsvoll und effizient erfüllt werden kann. Er beantragt daher Zustimmung zur Auflösung des Zweckverbands und zum Abschluss des Anschlussvertrags. Seite 15

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