Information über die Kennzeichnungspflicht bei Bioprodukten gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 in Italien
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- Til Kraus
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1 Information über die Kennzeichnungspflicht bei Bioprodukten gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 in Italien Wird das EU-Biologo verwendet, muss im selben Sichtfeld der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe angeführt sein. Möglich sind die 3 angeführten Formen: EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe kommen ausschließlich aus der EU Nicht-EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe kommen ausschließlich aus Drittländern (nicht EU) EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Rohstoffe kommen einerseits aus der EU und anderseits aus Drittländern (nicht EU) Es ist genau diese Formulierung der VO (EU-/Nicht-EU Landwirtschaft) zu verwenden (nicht Anbau oder Landbau,...!!!) Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, im gleichen Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe EU oder Nicht-EU durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. In Italien ist möglich: Italien Landwirtschaft, Agricoltura Italia Landwirtschaftliche. Ausgangsstoffe, die insgesamt gerechnet weniger als 2 Gewichts% ausmachen können bei der Auswahl der Angabe EU bzw Nicht-EU außer Acht gelassen werden. Die Kontrollstellennummer (IT BIO 001 BZ) muss über der Angabe des Orts der Erzeugung angebracht werden. Es ist immer die Kontrollstellennummer jener Kontrollstelle anzugeben, welche den letzten Aufbereitungsschritt kontrolliert. Der Handel von fertigverpackter Ware ist kein Aufbereitungsschritt daher ist die Kontrollstelle des verpackenden Betriebs angegeben. ACHTUNG: Die Angabe der Kontrollstellennummer mit Herkunftskennzeichnung muss nicht direkt neben/unter/ober dem Biologo erfolgen. Das gleiche Sichtfeld ist ausreichend. Die Herkunftsangabe muss jedoch immer direkt unter der Kontrollstellennummer stehen. Schicken Sie die Etiketten vor Druck an die BIKO Tirol. Wir prüfen diese hinsichtlich der Konformität mit der EU Bioverordnung. Biologische Zutaten welche aufgrund nationaler Regelungen auf dem Etikett angeführt sein müssen, sind einzeln mit einem Bio-Hinweis zu kennzeichnen: mittels Sternchensystem (Marillen*, Zucker*, etc. *aus biologischer Landwirtschaft) oder mittels Biokennzeichnung der einzelnen Zutaten (Bio-Marillen, Bio-Zucker, etc.). Leitfaden zur Verwendung des Gemeinschaftslogos: siehe auch ( EU-Biologo zum Download: ( Infoblatt Kennzeichnung Biologischer Landbau Seite 1 von 5
2 In Italien bzw. Südtirol sind zudem folgende Angaben zu machen: Organismo di controllo autorizzato/zugelassene Kontrollstelle: IT BIO 001 BZ Operatore controllato n./kontrolliertes Unternehmen Nr. XXX (die von der BIKO vergebene Betriebsnummer, sie ist am Zertifikat angeführt) Die jeweilige deutschsprachige Übersetzung kann, aber muss nicht angeführt werden. AB-CDE-999 = die Kontrollstellennummer (BIKO: IT BIO 001 BZ) Beispiele zur Etikettierung: Das Logo darf in seiner Form nicht verändert werden: Infoblatt Kennzeichnung Biologischer Landbau Seite 2 von 5
3 Lt. VO (EG) 889/2008 muss das EU Biologo mindestens 9 x 13,5 mm groß sein und stets das Verhältnis 1:1,5 aufweisen (Bei kleinen Verpackungen darf es ausnahmsweise auf 6 x 9 mm verkleinert werden). Wichtig ist auch, dass ein sog. Clear Space ( Sauberer Raum ) im Ausmaß von einem Zehntel der Höhe vorhanden ist, der nicht beschriftet oder durch graphische Dinge berührt werden darf (siehe Grafik). Umrechnungstabelle Verhältnis 1:1,5 Höhe Breite Höhe Breite ,5 15,75 6,5 9, ,5 7 10,5 11,5 17,25 7,5 11, ,5 18,75 8,5 12, ,5 9 13,5 13,5 20,25 9,5 14, ,5 21,25 Infoblatt Kennzeichnung Biologischer Landbau Seite 3 von 5
4 Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden: Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt: Infoblatt Kennzeichnung Biologischer Landbau Seite 4 von 5
5 Einzelne biologische Zutaten (<95% Produkte): Einzelne biologische Zutaten können neben konventionellen Zutaten in der Zutatenliste (und nur dort!) ausgelobt werden. Dabei gibt es keine vorgegebene Mindestmenge an biologischen Zutaten. Es ist jedoch zu beachten, dass biologische Zutaten nicht gleichzeitig in konventioneller bzw. Umstellungsqualität enthalten sind. Weiters muss auch noch der Gesamtanteil der Biozutaten, gemessen an den landwirtschaftlichen Zutaten (ohne Wasser und Salz) angegeben werden (z.b. Bio-Erdbeeren 60%, Zucker, Pektin). Erzeugnisse aus Jagd Wenn Erzeugnisse aus Jagd als Hauptzutat enthalten sind, und alle restlich zugesetzten Erzeugnisse biologischer Qualität sind, so darf der Biohinweis in der Verkehrsbezeichnung stehen (z.b. Hirschsalami mit Bioschweinefleisch, jedoch nicht Biohirschsalami). Umstellungsware: Es können nur pflanzlich Monoprodukte als Umstellungsware gekennzeichnet werden. Bei der Kennzeichnung gilt die Pflichtformulierung: Erzeugnis aus der Umstellung auf den biologischen Anbau oder Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft ( prodotto in conversione all'agricoltura biologica ). Infoblatt Kennzeichnung Biologischer Landbau Seite 5 von 5
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