Kennzeichnung von Bio- Produkten

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1 Kennzeichnung von Bio- Produkten Hier wird kurz zusammengefasst was ein Bio-Produkt ist, wann man ein Produkt mit dem Biohinweis versehen darf und wie die Auslobung erfolgen muss. Vorschriften für Bio-Produkte hinsichtlich Zusammensetzung: - grundsätzlich müssen 100% der Zutaten biologische/ökologischen Ursprungs sein o Ausnahmen: der Zusatz von bestimmten Zusatzstoffen und Hilfsstoffen ist erlaubt (Stoffe sind in Anhang 1 und 2 angeführt). Hinweis: Es gibt keine mengenmäßige Beschränkung bestimmte landwirtschaftliche Zutaten konventioneller Qualität sind erlaubt (Zutaten sind im Anhang 3 aufgeführt) Achtung: Es sind maximal 5% von diesen konventionellen Zutaten in einem Produkt erlaubt der Zusatz von derselben Zutat in konventioneller Qualität und Bio-Qualität ist nicht erlaubt Ausnahmegenehmigungen von der Lebensmittelbehörde können im Spezialfall beantragt werden Gesammelte Wildpflanzen (Beeren, Pilze...) dürfen nur dann als Bio bezeichnet werden und als Zutat für ein Bioprodukt verwendet werden, wenn Aufzeichnungen über die gesammelte Mengen und die Flächen geführt werden. Hausgärten müssen in Biozertifizerung aufgenommen werden. - <95% Produkte = Produkte mit einzelnen Zutaten in biologischer Qualität o Biohinweis darf nicht beim Produktnamen (Handelsbezeichnung) angebracht werden o In der Zutatenliste muss angeführt werden, welche Zutaten aus biologischer Landwirtschaft stammen, die Biokontrollnummer muss ebenfalls angebracht werden. o ACHTUNG: Es dürfen neben den Stoffen aus Anhang 1 auch nur Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein die in Anhang 2 aufgeführt sind. Das heißt der Zusatz von Stoffen die in Anhang 1 und Anhang 2 nicht gelistet sind, ist auch im Rahmen dieser Auslobung nicht erlaubt. Dies soll eine Irreführung des Verbrauchers verhindern. Kennzeichnung /Etikettierung von Bio-Produkten Bezeichnungen wie: - aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft - aus kontrolliert biologischem/ ökologischen Landbau sind erlaubt - Der Hinweis Bio kann auch direkt bei der Verkehrsbezeichnung angebracht werden - Die verwendeten Biozutaten müssen in der Zutatenliste als solche gekennzeichnet sein Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 1 von 6

2 Verbindliche Angaben auf dem Etikett - Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung des letzen Erzeugers- oder Aufbereiters zuständig ist. (z.b.: Kontrollnummer der SLK AT- BIO-501) - Bei vorverpackten Lebensmitteln muss das EU-Gemeinschaftslogo angeführt werden (siehe mögliche Logos ) - Unterhalb des Gemeinschaftslogos muss der Ort der Erzeugung angeführt sein; in Form: EU- Landwirtschaft Nicht EU- Landwirtschaft EU-/ Nicht EU-Landwirtschaft Angabe EU Nicht-EU kann durch Erzeugerland ersetzt oder ergänzt werden, wenn alle Zutaten aus einem Land stammen. Abb.1: Beispiel Logo für Etikettierung - Bei der Herkunftsangabe können max. 2% der eingesetzten Zutaten vernachlässigt werden Verbindliche Angaben auf Warenbegleitpapieren (Lieferscheinen, Rechnungen) Wird das Produkt auf dem Etikett als Bio- Produkt ausgelobt so sind auf den Warenbegleitpapieren folgende Angaben verpflichtend: - Handelsbezeichnung muss Hinweis auf Bio enthalten (z.b.: Kartoffeln Bio) - Kontrollstellennummer (z.b. für die SLK: AT-BIO-501) Erklärungen zur Kontrollstellennummer: - AT..Ländercode gemäß ISO BIO Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion Referenznummer für die Zertifizierungsstelle Bei Fragen hinsichtlich Kennzeichnung Auslobung und Etikettierungen von Bio- Produkten steht ihnen die SLK gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in der SLK: Mag. (FH) Andreas Niedermayer DI Angelika Wieser Tel.: 0662/ Tel.:0662/ E- Mail: andreas.niedermayer@slk.at E- Mail: angelika.wieser@slk.at Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 2 von 6

3 Bio- Logos Hier sind die wichtigsten Bio- Logos zusammengefasst welche für verarbeitende Betriebe zur Auslobung der Produkte relevant sind. Nach erfolgreicher Zertifizierung können die Logos von Ihnen werbewirksam eingesetzt werden. Eventuell anfallende zusätzliche Richtlinien werden im Rahmen der Biozertifizierung überprüft. EU- Bio- Siegel (Gemeinschaftslogo) Produkte: aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft Vergabe: staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle Kriterien: Einhaltung der Verordnungen 834/2009 bzw 889/2008 SLK Prüfzeichen Produkte: aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft Vergabe: SLK GmbH Kriterien: Das Prüfzeichen der SLK kann nach Kontrollvertragsabschluss und erfolgreicher Zertifizierung kostenlos zur Auslobung und Kennzeichnung von Bio-Produkten verwendet werden. AMA- Bio- Kontrollzeichen Produkte: Aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft Vergabe: Agrarmarkt Austria Marketing GmbH Kriterien: Die Wert bestimmenden landwirtschaftlichen Rohstoffe müssen aus der angeführten Region stammen. Für nicht in dieser Region und in der entsprechenden Qualität herstellbare Rohstoffe gilt bei verarbeiteten Lebensmitteln ein zulässiger Toleranzbereich von bis zu einem Drittel. Die Beund Verarbeitung hat jedenfalls in der angegeben Region stattzufinden. Bio- Austria- Verbandszeichen Produkte: aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft der Mitglieder des Bio- Austria- Verbandes. Vergabe: Verband Bio- Austria ( Kriterien: Zusätzlich zu der EU-Verordnung 834/2007 sind die Bio- Austria Verbandsrichtlinien einzuhalten. ARGE- Gentechnikfrei- Logo Produkte: die gentechnikfrei hergestellt werden. Da Bioprodukte laut Verordnung gentechnikfrei erzeugt werden, kann dieses Logo ohne zusätzliche Zertifizierung verwendet werden. Vergabe: ARGE- Gentechnikfrei Kriterien: Dieses Zeichen ist kein Bio-Logo, kann aber zusätzlich zur Auslobung verwendet werden. Es gilt die EU- Verordnung 834/2007. Die Logos können auch auf einer Verpackung kombiniert werden Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 3 von 6

4 Anhang 1: Bestimme Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/ biologischen Lebensmitteln: a/b Bezeichnung Anwendungsbedingungen b Pflanzenkohle Nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier- Käse b Annatto,Bixin, Norbixin Nur zulässig für bestimmte Käsesorten a+b Calciumcarbonat Nicht als Farb- oder Calciumzusatz a+b Schwefeldioxid Höchstmenge und Anwendungsbereich geregelt a+b Kalium- metabisulfit Höchstmenge und Anwendungsbereich geregelt b Natriumnitrit Fleischerzeugnisse 1 ; Richtwert für Zugabemenge festgelegt b Kaliumnitrat Fleischerzeugnisse 1 ; Richtwert für Zugabemenge festgelegt a+b Milchsäure a+b Kohlendioxid a Apfelsäure a+b Ascorbinsäure Fleischerzeugnisse ²; b Natriumascorbat Fleischerzeugnisse ²; in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat a+b Stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans für Fette und Öle a+b Lecithin Milcherzeugnisse ² b Natriumlactat Milch- und Fleischerzeugnisse a Zitronensäure b Natriumcitrat a Calciumcitrat a Weinsäure (L(+)-) a Natriumtartrat a Kaliumtartrat a Monocalciumphosphat Triebmittel als Mehlzusatz a+b Alginsäure Milcherzeugnisse² a+b Natriumalginat Milcherzeugnisse² a+b Kaliumalginat Milcherzeugnisse² a+b Agar- Agar Milch- und Fleischerzeugnisse² a+b Carrageen Milcherzeugnisse² a+b Johannisbrotkernmehl a+b Guarkernmehl a+b Gummi arabicum a+b Xanthan a+b Glycerin Für Pflanzenextrakte a+b Pektin Milcherzeugnisse² a+b Hydroxypropylmethylcellulose Herstellung von Kapselhüllen a+b Natriumcarbonat Bestimmet Milcherzeugnisse a Kaliumcarbonat a Ammoniumcarbonat a Magnesiumcarbonat b Calciumchlorid Milchgerinnung a Calciumsulfat Träger a Natriumhydroxid Oberflächenbehandlung von Laugengebäck a Siliciumdioxid Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze a+b Talkum Überzugsmittel für Fleischerzeugnisse a+b Argon a+b Helium a+b a+b Stickstoff Sauerstoff a zulässig für Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs b zulässig für Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1.dieser Zusatzstoff darf nur verwendet werden, wenn den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternativen zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten ².Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 4 von 6

5 Anhang 2: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/ biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen a/b Bezeichnung Anwendungsbedingungen a+b Wasser Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83 a Calciumchlorid Koagulationsmittel a Calciumcarbonat a Calciumhydroxid a Calciumsulfat Koagulationsmittel a Magnesiumchlorid Koagulationsmittel a Kaliumcarbonat Trocknen von Trauben a Natriumcarbonat Zuckerherstellung b Milchsäure Zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Käsehersellung 1 a+b Zitronensäure Zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Käsehersellung 1, Ölgewinnung und Stärkehydrolyse a Natriumhydroxid Zuckerherstellung, Herstellung von Öl aus Rapssaat (brassica spp.) a+b Schwefelsäure Gelatineherstellung 1, Zuckerherstellung² b Salzsäure Gelatineherstellung, Zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gauda-, Edamer und Massdamer Käse, Borerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas b Ammoniumhydroxid Gelatineherstellung b Wasserstoffperoxid Gelatineherstellung a+b Kohlendioxid a+b Stickstoff a+b Ethanol Lösemittel a Gerbsäure Filtrierhilfe Eiweißalbumin a Kasein a Gelatine a Hausenblase a Pflanzenöle Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter a+b Siliciumdioxid Nur als Gel oder kolloidale Lösung a Aktivkohle a Talkum In Einklang mit den Reinheitsnormen für E553b a Bentonit Verdickungsmittel für Met 1. In Einklang mit den Reinheitsnormen für E558 a+b Kaolin Propolis 1 In Einklang mit den Reinheitsnormen für E558 a+b Cellulose Gelatineherstellung 1 a+b Kieselgur Gelatineherstellung 1 a+b Perlit Gelatineherstellung 1 a+b Haselnussschalen a Reismehl a Bienenwachs Trennmittel a Carnaubawachs Trennmittel 1.Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse 2.Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 5 von 6

6 Anhang 3: Erlaubte nichtökologische/ nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs 1.) unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse a. Essbare Früchte, Nüsse und Samen i. Eicheln ii. Colanüsse iii. Stachelbeeren iv. Maracuja (Passionsfrucht) v. Himbeeren (getrocknet) vi. Rote Johannisbeeren (getrocknet) b. Essbare Gewürze und Kräuter i. Pfeffer (peruanisch) ii. Meerrettichsamen iii. Kleiner Galant iv. Saflorblüte v. Brunnenkresse c. Verschiedenes i. Algen, einschließlich Seetang 2.) Pflanzliche Erzeugnisse a. Alle pflanzlichen Fette und Öle auch raffiniert, außer i. Kakao ii. Kokosnüssen iii. Oliven iv. Sonnenblumen v. Palmen vi. Raps vii. Saflor viii. Sesam ix. Soja b. Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen i. Fructose ii. Reispapier iii. Oblaten iv. Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert c. Verschiedenes i. Erbsenprotein Pisum spp. ii. Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen iii. Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen 3.) Tierische Erzeugnisse i. Gelatine ii. Molkenpulver Herasuola iii. Naturdärme Kennzeichnung von Bio- Produkten Seite 6 von 6

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