hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2007
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- Maria Gundi Bösch
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1 Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2007 für R e c h t e r k a n n t : 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Betreten seiner Wohnung im Erdgeschoss in der RStr.4, Leipzig durch die Klägerin oder von ihr dazu beauftragte Mitarbeiter nach 14- tägiger Vorankündigung zu dulden. Im übrigen wird die Klage wegen ihres Hauptantrages abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 5/6 und dem Beklagten 1/6 auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.893,24 EUR T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt als Vermieterin einer dem Beklagten aufgrund Mietvertrages vom (Bl.5-9) überlassenen Wohnung deren Räumung und Herausgabe nach mehreren Kündigungen des Mietverhältnisses (Kündigung vom sowie Kündigungserklärung in der Klageschrift), hilfsweise die Verurteilung zur Duldung einer Besichtigung der Wohnung und trägt dazu vor:
2 Seite 3 Seit Anfang 2006 habe sie den Beklagten darum gebeten, seine Wohnung besichtigen zu dürfen. Da dieser hierauf nicht reagiert habe und auch nicht erreichbar gewesen sei, habe die Klägerin ihm mit Schreiben vom eine Abmahnung erteilt (Bl.10). Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgt sei, habe sie mit Schreiben vom das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt (Bl.12,13). Mit Schreiben vom habe sie unbeschadet der bereits ausgesprochenen Vertragskündigung - erneut vergeblich versucht, einen Besichtigungstermin mit dem Beklagten zu vereinbaren (Bl.16,17). Die Klägerin trägt weiter vor, es bestehe akuter Verdacht baulicher Schäden in der Wohnung des Beklagten. Deren Beseitigung noch vor dem Winter könne weitere Schäden am Gebäude vermeiden. Insbesondere solle untersucht werden, welche Schäden ein Wasserrohrbruch im Februar 2006 in der Wohnung des Beklagten hinterlassen habe und in welchem Zustand sich die Wasser- und Abwasserleitungen sich befänden. Die Klägerin wolle zudem ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung des Vorhandenseins von Bleirohren nachkommen. Zudem solle zur Einschätzung von Planungskosten der Zustand der Fenster, der Öfen und Elektroinstallationen geprüft werden. Die Klägerin meint, die stetige Verweigerung des Zutritts zur Wohnung stelle eine Pflichtverletzung dar, die die außerordentliche jedenfalls aber ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Jedenfalls sei der Beklagte zur Duldung der Besichtigung zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die beklagte Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
3 Seite 4 Die Klägerpartei beantragt, die beklagte Partei im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu verurteilen: Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoss rechts, in der RStr.4, Leipzig, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad mit WC und Keller zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Betreten seiner Wohnung in der RStr.4, Leipzig durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Mitarbeiter nach 14- tägiger Vorankündigung zu dulden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage war nur teilweise schlüssig, so dass sie wegen ihres unschlüssigen Teiles trotz Säumnis der beklagten Partei durch unechtes Versäumnisurteil insoweit abzuweisen war, 331 Abs.2 2. Halbsatz ZPO. Die Klage war wegen des Hauptantrages als unbegründet abzuweisen, weil das gem. 331 Abs.1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzunehmende tatsächliche Vorbringen der Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht rechtfertigt. Ein solcher Anspruch ergibt sich hiernach aus 546 Abs.1 BGB nicht. Die beiden Kündigungen des Mietverhältnisses haben das Mietverhältnis nicht beendet.
4 Seite 5 Die Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung vom trat nicht ein. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. 543 Abs.1 BGB bestand ausgehend vom Klägervortrag nicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung zur Duldung der Wohnungsbesichtigung entsprechend der hierzu im Mietvertrag zu dessen 8 getroffenen Abrede verpflichtet war oder nicht. Jedenfalls ist klägerseits nichts dazu vorgetragen, warum es der Klägerin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein soll, angesichts der Pflichtverletzung das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren unter gewissen vertraglichen Voraussetzungen ( 8 des Mietvertrages) - bestehenden Anspruch auf Wohnungsbesichtigung im Wege der Duldungsklage zwangsweise durchsetzen kann, wodurch ihrem Interesse an Informationen zum Zustand der Wohnung hinreichend Rechnung getragen wird. Gegen die Dringlichkeit ihres Anliegens und der dahinter möglicherweise stehenden Gründe (die laut Abmahnung vom wohl jedenfalls andere waren als die, die in der Klageschrift vorgetragen wurden, dort ist von Schließung der Immobilie die Rede) spricht zudem, dass die Klägerin mehr als ein halbes Jahr zuwartete, bis sie schließlich die Kündigung am aussprach. Aber auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages nach 573 Abs.2 Nr.1 BGB am kann nach Klägervortrag nicht bejaht werden. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses setzt eine Pflichtverletzung, wenn auch nicht in dem Maße wie in 543 BGB genannt, von gewisser Erheblichkeit voraus. Diese Erheblichkeit ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Pflichtverstoß von einigem Gewicht ist und die Belange des Vermieters so stark beeinträchtigt, dass die Kündigung als angemessene Reaktion hierauf erscheint. Hierbei ist auch darauf abzustellen, welche Auswirkungen das Verhalten auf Mitmieter, die Mietsache oder den Vermieter hat (Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, 573 BGB Rn.12, 21 mwn). Ausgehend vom Klägervortrag verhält
5 Seite 6 sich der Beklagte hier lediglich passiv, nichts tuend auf die zahlreichen Versuche der Vereinbarung oder Wahrnehmung eines Besichtigungstermins seiner Wohnung. Damit verhielt er sich zwar möglicherweise vertragswidrig. Auch hier kann aber dem berechtigten Anliegen und Informationsbedürfnis der Klägerin durch Verurteilung zur Duldung der Besichtigung Rechnung getragen werden. Eine Verurteilung zur Räumung nach Kündigung des Mietverhältnisses verschafft der Klägerin zwar letztendlich Zutritt zur Wohnung und damit ebenso die Information, die sie benötigt. In diesem Lichte erscheint die Kündigung aber statt der Durchsetzung der Wohnungsbesichtigung als unangemessene Reaktion auf die Untätigkeit des Beklagten. Gleichermaßen kann eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die in der Klage erfolgte Kündigung, sei sie als außerordentliche oder auch ordentliche zu begreifen nicht festgestellt werden. Die dafür angegebenen Gründe unterscheiden sich von denen der Kündigung vom nur dadurch, dass zwischenzeitlich klägerseits ein weiterer außergerichtlicher Versuch der Kontaktaufnahme in Gestalt des Schreibens vom hinzutrat. Die Untätigkeit des Beklagten hierauf mag zwar weiteres Anzeichen für eine gewisse Beharrlichkeit auf seiner Seite sein. E- ben diese Beharrlichkeit hätte die Klägerin aber längst durch zwangsweise Durchsetzung ihres Duldungsanspruchs zuvor beseitigen können. Zudem bringt die Klägerin im Schreiben vom zum Ausdruck, dass es ihr vorliegend nicht um die Beendigung des Mietverhältnisses sondern um die Wohnungsbesichtigung geht. Sie erklärt dort nämlich, unter Umständen das Mietverhältnis fortsetzen zu wollen, wenn zeitnah ein Besichtigungstermin stattfinden könne. Nach alledem war die Räumungsklage als unbegründet abzuweisen. Schlüssig dargelegt wurden klägerseits allerdings die zur Begründung eines vertraglichen Duldungsanspruchs ( 8 des Mietvertrages) erforderlichen Tatsachen. Gegen den Inhalt dieser
6 Seite 7 Regelung bestehen keine Bedenken. Wichtige Gründe, die zur Besichtigung berechtigen, hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen. Die Belange des Beklagten (zu denen es in diesem Prozess an Vortrag mangelt)erscheinen hinreichend berücksichtigt, wenn die Klägerin ihre Besichtigung 14 Tage vor Durchführung ankündigt. Auf den Hilfsantrag war der Beklagte daher antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf den 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, wobei das Gericht berücksichtigte, dass der Wert des angewiesenen Teiles der Klage den des zugesprochenen Teiles ganz deutlich überwog. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus 708 Nr.2 und 708 Nr.11 ZPO. Petersen Richter am Amtsgericht
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