ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit /0275(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Simona Bonafè (PE v01-00) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der über Abfälle (COM(2015)0595) C8-0382/ /0275(COD)) AM\ docx PE v02-00 In Vielfalt geeint

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3 Änderungsantrag 366 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz -1 (neu) Artikel 1 Absatz 1 Derzeitiger Wortlaut Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. -1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Mit dieser Richtlinie werden für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidende Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. Die Abfallrahmenrichtlinie ist ein wichtiges Instrument für die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft. Dies sollte im Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich gemacht werden. Änderungsantrag 367 Elisabeth Köstinger, Albert Deß, Herbert Dorfmann Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 c AM\ docx 3/148 PE v02-00

4 Derzeitiger Wortlaut c) nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden; (-1) Artikel 2 Absatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung: c) nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand verwendet werden; Or. de Bodenverbesserungen durch nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial sollten ebenso aus dem Anwendungsbereich der ausgenommen werden.boden ist ein wertvolles Gut und sollte zur Optimierung der Produktionskraft von landwirtschaftlich genutzten Böden verwendet werden können. Änderungsantrag 368 Giovanni La Via, Aldo Patriciello, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 a(neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Derzeitiger Wortlaut f) Fäkalien, sofern nicht durch Absatz 2 Buchstabe b abgedeckt, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus solcher Biomasse durch Verfahren oder Methoden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, verwendet werden. (-1a) Artikel 2 Absatz 1 erhält Buchstabe f folgende Fassung: f) Gülle, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien einschließlich Pflanzenrückständen aus der Pflege von Parkanlagen und Gärten, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energie- oder Düngererzeugung aus solcher Biomasse durch Verfahren oder Methoden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, verwendet werden. PE v /148 AM\ docx

5 Or. it Der Ausdruck Fäkalien sollte durch den Ausdruck Gülle ersetzt werden, dessen Definition der Nitratrichtlinie zu entnehmen ist. Der Verweis auf Absatz 2 b sollte gestrichen werden, damit die Matrices dort entfernt werden, wo sie in der Landwirtschaft oder zur Energieerzeugung wiederverwendet werden. Schärfere Maßnahmen zur Verhinderung von Abfällen in der Landwirtschaft sind vonnöten, indem Pflanzenrückstände aus der Pflege von Parkanlagen und Gärten in die Liste der ausgenommenen Materialien aufgenommen werden, wenn diese in der Landwirtschaft bzw. zur Energie- oder Düngererzeugung verwendet werden. Änderungsantrag 369 Giovanni La Via, Aldo Patriciello, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 b (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) (-1b) Artikel 2 Absatz 1 folgender Buchstabe ea wird eingefügt: (ea) Gärrückstände für die landwirtschaftliche Nutzung, die in von Agrar- oder Lebensmittelunternehmen betriebenen Anlagen zur anaeroben Vergärung von Stoffen und Materialien der land-, vieh-, und forstwirtschaftlichen Herkunft anfallen, unter Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte und Kriterien; Or. it Mit diesem Änderungsantrag sollen die EU-weiten Auslegungsschwierigkeiten überwunden werden, was die landwirtschaftliche Nutzung von Gärrückständen anbetrifft, die aus Matrices land- und viehwirtschaftlicher Herkunft in Anlagen zur anaeroben Vergärung stammen, die von Agrar- oder Lebensmittelunternehmen betrieben werden. AM\ docx 5/148 PE v02-00

6 Änderungsantrag 370 Giovanni La Via, Aldo Patriciello, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer -1 c (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e b (neu) (-1c) Artikel 2 Absatz 1 folgender Buchstabe eb wird eingefügt: (eb) Asche für die landwirtschaftliche Nutzung zur Bodenverbesserung, die in von Agrar- oder Lebensmittelunternehmen betriebenen Feuerungsanlagen zur Energiegewinnung aus ungefährlichen Stoffen und Materialien der land-, vieh-, und forstwirtschaftlichen Herkunft anfällt, unter Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte und Kriterien; Or. it Mit diesem Änderungsantrag sollen die EU-weiten Auslegungsschwierigkeiten überwunden werden, was die landwirtschaftliche Nutzung von Asche anbetrifft, die aus Matrices land- und viehwirtschaftlicher Herkunft in Feuerungsanlagen stammt, die von Agrar- oder Lebensmittelunternehmen betrieben werden. Änderungsantrag 371 Kateřina Konečná Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a 1a.,Siedlungsabfallʿ 1a.,SiedlungsabfallʿHaushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelter PE v /148 AM\ docx

7 (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich: Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (c) Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten. Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Fraktionen (Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses), und Verpackungen, einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle (Code des Abfallverzeichnisses). Änderungsantrag 372 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2000/98/EG Artikel 3 Nummer 1 a AM\ docx 7/148 PE v02-00

8 1a.,Siedlungsabfallʿ 1a. Siedlungsabfallʿ Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind; Änderungsantrag 373 Jytte Guteland, Pavel Poc Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a 1a.,Siedlungsabfallʿ 1a. Haushaltsabfall und ähnlicher gewerblicher und industrieller Abfall sowie Abfall aus Einrichtungen Änderungsantrag 374 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich: (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten und aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind und genauso bewirtschaftet werden wie Haushaltsabfälle, einschließlich Markt- PE v /148 AM\ docx

9 Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt; und Straßenreinigungsabfälle (insbesondere Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten). Zu den Siedlungsabfällen gehören Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren, Sperrgut (z. B. Matratzen und Möbel), Gartenabfälle (z. B. einschließlich Laub und Rasenschnitt); Or. fr L objectif de recyclage des déchets municipaux, et en cela la définition de ces déchets, vise en particulier à qualifier la performance des services fournis aux ménages en termes de gestion des déchets. De ce fait, Il est essentiel que la définition des déchets municipaux inclue la notion de quantité comparable afin que cette définition ne couvre pas les déchets des activités économiques qui n auraient aucun lien avec le service fourni aux ménages. La fixation d un objectif de recyclage pour les déchets des activités économiques ne devrait pas être réalisée par l extension de la définition des déchets municipaux, mais grâce à des objectifs spécifiques afin de réellement tous les capter.même si la nouvelle définition des déchets municipaux proposée par la Commission est pleinement compatible avec la définition du document "Guidance on municipal waste data collection" publié par la Commission européenne (Eurostat, Direction E, Unité E-3) en novembre 2012, cette définition devrait être légèrement amendée pour clarifier dans quelle mesure les déchets, non produits par les ménages, sont couverts par la définition des déchets municipaux (typiquement lorsqu ils sont gérés de la même façon que les déchets des ménages). Änderungsantrag 375 György Hölvényi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AM\ docx 9/148 PE v02-00

10 Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich: (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, die im Zuge der Befriedigung des täglichen Bedarfs erzeugt werden, einschließlich: Siedlungsabfall unterscheidet sich von anderen Abfallarten dadurch, dass er in der Regel im Zuge der Befriedigung des täglichen Bedarfs erzeugt wird. Daher muss die Begriffsbestimmung von Siedlungsabfall diesbezüglich genauer sein, und eine Bezugnahme darauf enthalten, unter welchen Umständen und mit welchen Absichten Siedlungsabfall erzeugt wird. So können Haushaltsabfall und Abfall, der Haushaltsabfall ähnliche ist, genauer unterschieden werden. Änderungsantrag 376 Elisabeth Köstinger, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich: (a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten; Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall in Artikel 3 sollte so einfach wie möglich sein und durch die in Erwägungsgrund 6 enthaltene detaillierte Erklärung, die im Einklang mit dem Fragebogen des OECD und des Eurostat steht, ergänzt werden. PE v /148 AM\ docx

11 Änderungsantrag 377 Elisabeth Köstinger, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a erster Gedankenstrich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; entfällt Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall in Artikel 3 sollte so einfach wie möglich sein und durch die in Erwägungsgrund 6 enthaltene detaillierte Erklärung, die im Einklang mit dem Fragebogen des OECD und des Eurostat steht, ergänzt werden. Änderungsantrag 378 Tibor Szanyi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 1 Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien; Änderungsantrag 379 Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AM\ docx 11/148 PE v02-00

12 Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 1 Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren; Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien; Die gestrichenen Gegenstände fallen schon unter die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU). Änderungsantrag 380 Elisabeth Köstinger, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 2 Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; entfällt Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall in Artikel 3 sollte so einfach wie möglich sein und durch die in Erwägungsgrund 6 enthaltene detaillierte Erklärung, die im Einklang mit dem Fragebogen des OECD und des Eurostat steht, ergänzt werden. Änderungsantrag 381 Elisabetta Gardini, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a PE v /148 AM\ docx

13 Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 2 Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; Sperrgut, Matratzen und Möbel; Änderungsantrag 382 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 2 Sperrgut, einschließlich Weißware, Matratzen und Möbel; Sperrgut, einschließlich Matratzen und Möbel; Weißware ist kein Sperrgut. Des Weiteren ist Weißware bereits durch die Nennung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfasst. Änderungsantrag 383 Elisabeth Köstinger, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe a Spiegelstrich 3 Gartenabfälle, einschließlich Laub und Rasenschnitt; entfällt AM\ docx 13/148 PE v02-00

14 Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall in Artikel 3 sollte so einfach wie möglich sein und durch die in Erwägungsgrund 6 enthaltene detaillierte Erklärung, die im Einklang mit dem Fragebogen des OECD und des Eurostat steht, ergänzt werden. Änderungsantrag 384 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; entfällt Or. fr Änderungsantrag 385 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind, und die in Kapitel und 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis" 2000/532/EG 1a aufgeführt sind. 1a 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG PE v /148 AM\ docx

15 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1147) OJ L 226, , p Or. de Änderungsantrag 386 Julie Girling Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus kleinen Betrieben, Bürogebäuden und Einrichtungen einschließlich Schulen, Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Dieser Änderungsantrag trägt der Tatsache Rechnung, dass in einigen Mitgliedstaaten Gewerbeabfälle manchmal anders gesammelt, bewirtschaftet und gemessen werden als Haushaltsabfälle und mit Haushaltsabfällen vergleichbare Abfälle. Eine nicht eindeutige Begriffsbestimmung könnte erhebliche Schwierigkeiten bei der Berechnung der Ziele und bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Rückverfolgbarkeit zur Folge haben. Änderungsantrag 387 György Hölvényi AM\ docx 15/148 PE v02-00

16 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen als Haushalten, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind; Änderungsantrag 388 Josu Juaristi Abaunz Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Eigenschaften der Materialien mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Änderungsantrag 389 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt (b) gemischte Abfälle und getrennt PE v /148 AM\ docx

17 gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Der Begriff Menge kann Verwirrung stiften. Änderungsantrag 390 Elisabeth Köstinger, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; In der Definition der OECD und des Eurostat des Begriffs Siedlungsabfall ist kein Mengenkriterium für ähnliche Abfälle aus anderen Quellen als Haushalten enthalten. Änderungsantrag 391 Angélique Delahaye, Michel Dantin, Françoise Grossetête Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b AM\ docx 17/148 PE v02-00

18 (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge Haushaltsabfällen ähnlich sind; Or. fr Änderungsantrag 392 Tibor Szanyi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge Haushaltsabfällen ähnlich sind; Änderungsantrag 393 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; PE v /148 AM\ docx

19 Die Parameter Beschaffenheit und Zusammensetzung reichen aus, um zu ermitteln, ob Abfälle mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Änderungsantrag 394 Jytte Guteland, Miapetra Kumpula-Natri, Pavel Poc Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind; Änderungsantrag 395 Eva Kaili Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind; AM\ docx 19/148 PE v02-00

20 Änderungsantrag 396 Merja Kyllönen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Änderungsantrag 397 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich und in Bezug auf die Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; Änderungsantrag 398 Gesine Meissner Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe b PE v /148 AM\ docx

21 (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; (b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, wie Handel, Bürogebäuden und öffentlichen Einrichtungen, die in Bezug auf Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind; ausgenommen Abfälle aus landwirtschaftlichen und industriellen Prozessen. Or. de Eine Definition von Siedlungsabfällen ist zu begrüßen. Die vorliegende Definition bleibt jedoch zu vage, während die vorgeschlagene Änderung die betroffenen Abfallströme spezifischer bestimmt. Eine verlässliche und klare Definition ist wichtig, da diese auch durch andere Vorschriften aufgenommen wird. Änderungsantrag 399 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe c (c) Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten. entfällt Or. fr Änderungsantrag 400 Elisabeth Köstinger, Albert Deß AM\ docx 21/148 PE v02-00

22 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Buchstabe c (c) Markt- und Straßenreinigungsabfälle, einschließlich Straßenkehricht, Inhalt von Abfallbehältern, Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten. entfällt Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall in Artikel 3 sollte so einfach wie möglich sein und durch die in Erwägungsgrund 6 enthaltene detaillierte Erklärung, die im Einklang mit dem Fragebogen des OECD und des Eurostat steht, ergänzt werden. Änderungsantrag 401 Jytte Guteland, Pavel Poc Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Haushaltsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Die Begriffsbestimmung sollte im Hinblick darauf, wer für die Sammlung des Abfalls zuständig ist, neutral sein. Daher sollte der Begriff Siedlungsabfall nicht verwendet werden. Stattdessen wird das Konzept Haushaltsabfall und ähnlicher gewerblicher und industrieller Abfall sowie ähnlicher Abfall aus Einrichtungen verwendet. PE v /148 AM\ docx

23 Änderungsantrag 402 Elisabetta Gardini Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle und in Produktionsstätten (einschließlich Lagerhäusern) erzeugte Abfälle, mit Ausnahme von in Kantinen, Werkverkaufsstellen, Büros und für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen erzeugten Abfällen. Diese Begriffsbestimmung gilt im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2012/19/EU und der Richtlinie 2006/66/EG; Änderungsantrag 403 Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle und in Produktionsstätten (einschließlich Lagerhäusern) erzeugte Abfälle, mit Ausnahme von in Kantinen, Werkverkaufsstellen, Büros und für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen erzeugten Abfällen. Diese AM\ docx 23/148 PE v02-00

24 Begriffsbestimmung gilt im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2012/19/EU und der Richtlinie 2006/66/EG; Die Einheitlichkeit mit dem anderen Änderungsantrag ist erforderlich. Änderungsantrag 404 Christofer Fjellner Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Gewerbe- und Industrieabfälle, auch nicht von KMU, und Bau- und Abbruchabfälle; Änderungsantrag 405 Tibor Szanyi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Industrie- und Gewerbeabfälle, auch PE v /148 AM\ docx

25 nicht von KMU, und Bau- und Abbruchabfälle; Änderungsantrag 406 Jasenko Selimovic, Frédérique Ries, Anneli Jäätteenmäki Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle und Abfälle aus industriellen Verfahren; Änderungsantrag 407 György Hölvényi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Industrie- und Gewerbeabfälle und Bauund Abbruchabfälle; Änderungsantrag 408 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès AM\ docx 25/148 PE v02-00

26 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Bauund Abbruchabfälle; Siedlungsabfall umfasst weder Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, noch Altfahrzeuge noch Bau- und Abbruchabfälle; Or. fr Änderungsantrag 409 Jasenko Selimovic, Frédérique Ries, Anneli Jäätteenmäki Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Der öffentliche oder private Status der Abfallbewirtschaftungseinrichtung beeinflusst nicht das Verfahren der Feststellung, ob die Abfälle als Siedlungsabfälle im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 erachtet werden. Änderungsantrag 410 Karl-Heinz Florenz Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) PE v /148 AM\ docx

27 Die Definition des Begriffs Siedlungsabfälle in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt. Die Definition des Begriffs Siedlungsabfall sollte neutral sein. Die Rolle des öffentlichen und privaten Bereichs bei der Abfallsammlung ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Änderungsantrag 411 Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Die Definition des Begriffs Siedlungsabfälle in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt. Änderungsantrag 412 Christofer Fjellner Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) AM\ docx 27/148 PE v02-00

28 Die Definition des Begriffs Siedlungsabfälle in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt. Änderungsantrag 413 Angélique Delahaye, Michel Dantin, Françoise Grossetête Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Die Definition ist neutral, was den privaten oder öffentlichen Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt. Or. fr Änderungsantrag 414 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Anneli Jäätteenmäki, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Die Definition des Begriffs Siedlungsabfälle in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen PE v /148 AM\ docx

29 anbelangt. Änderungsantrag 415 Sirpa Pietikäinen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Die Definition des Begriffs Siedlungsabfälle in dieser Richtlinie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt. Im Einklang mit Erwägungsgrund 6 des Vorschlags der Kommission (2015/0275 (COD)) sollte der Grundsatz der Neutralität im verfügenden Teil eindeutig festgesetzt sein. Änderungsantrag 416 Karl-Heinz Florenz Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a b (neu) Artikel 3 Nummer 1 a Absatz 2 a (neu) Die Mitgliedstaaten können die entsprechenden Kategorien des Abfallverzeichnisses für statistische Zwecke nutzen. AM\ docx 29/148 PE v02-00

30 Es muss möglich sein, die entsprechenden Abfallcodes zu verwenden, um zu bestimmen, worin Siedlungsabfälle bestehen (Kapitel Verpackungen und Kapitel 20 Siedlungsabfälle). Damit wird dafür gesorgt, dass bekannt ist, welche Materialien und Stoffe der Begriff Siedlungsabfall umfasst. Ansonsten würden statistische Probleme verursacht. Änderungsantrag 417 Josu Juaristi Abaunz, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a a (neu) Artikel 3 Nummer 1 b (neu) aa) Die folgende Nummer wird eingefügt: 1b.,Gewerbe- und Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus gewerblichen und industriellen Tätigkeiten und/oder Räumlichkeiten und Anlagen. Gewerbe- und Industrieabfall umfasst nicht Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle und Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme; Änderungsantrag 418 Angélique Delahaye, Michel Dantin, Françoise Grossetête Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 b (neu) aa) Folgende Nummer wird eingefügt: 1b.,Gewerbe - und Industrieabfall gemischte Abfälle und getrennt PE v /148 AM\ docx

31 gesammelte Abfälle aus gewerblichen Tätigkeiten, Industrien, Verwaltungen oder ihren Anlagen. Gewerbe- und Industrieabfall umfasst nicht Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle, Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen einschließlich Klärschlämme; Or. fr Änderungsantrag 419 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 1 b (neu) (aa) Folgender Buchstabe wird eingefügt: 1b.,Gewerbe - und Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus gewerblichen und industriellen Tätigkeiten und/oder Standorten. Or. de Änderungsantrag 420 Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a a (neu) Artikel 3 Nummer 1 b (neu) aa) Die folgende Nummer wird eingefügt: 1b.,Gewerbe- und Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus gewerblichen und AM\ docx 31/148 PE v02-00

32 industriellen Tätigkeiten und/oder Räumlichkeiten und Anlagen. Gewerbeund Industrieabfall umfasst nicht Siedlungsabfälle; Es besteht ein Zusammenhang zu dem anderen Änderungsantrag, mit dem Abfälle dieser Art von Siedlungsabfällen getrennt werden sollen. Änderungsantrag 421 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a a (neu) Artikel 3 Nummer 1 b (neu) aa) Die folgende Nummer wird eingefügt: 1b.,Gewerbeabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus gewerblichen und industriellen Tätigkeiten und/oder Räumlichkeiten und Anlagen. Gewerbeabfall umfasst nicht Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle, Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme; Änderungsantrag 422 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a b (neu) Artikel 3 Nummer 1 b (neu) PE v /148 AM\ docx

33 ab) Die folgende Nummer wird eingefügt: 1c.,Industrieabfallʿ gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus gewerblichen und industriellen Tätigkeiten und/oder Räumlichkeiten und Anlagen. Industrieabfall umfasst nicht Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle und Abfälle aus der Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme; Änderungsantrag 423 Elisabetta Gardini Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Artikel 3 Nummer 2 a b) Die folgende Nummer 2a wird eingefügt: 2a.,nicht gefährlicher Abfallʿ Abfall, der keine der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist; entfällt Änderungsantrag 424 Nikos Androulakis, Giorgos Grammatikakis Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b a (neu) Artikel 3 Nummer 3 a (neu) ba) Die folgende Nummer 3a wird AM\ docx 33/148 PE v02-00

34 eingefügt: 3a. Sammelbares Altölʿ Altöl, das gesammelt werden kann, in der Regel 50 % des jährlichen Schmiermittelverbrauchs in den Mitgliedstaaten; Änderungsantrag 425 Giovanni La Via, Aldo Patriciello, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b a (neu) Artikel 3 Nummer 3 a (neu) ba) Die folgende Nummer 3a wird eingefügt: 3a. Sammelbares Altölʿ Altöl, das gesammelt werden kann, in der Regel 50 % des jährlichen Schmiermittelverbrauchs in den Mitgliedstaaten; Diese Definition des Begriffs sammelbares Altöl würde die Berichterstattung über die Ziele im Bereich der Sammlung und Aufbereitung von Altölen ermöglichen. Die Spanne hängt vom Schmiermittelverbrauch in der Automobilbranche und der Industrie in den Mitgliedstaaten ab. Eine Spanne ist erforderlich, um dem unterschiedlichen Ausmaß der Industrialisierung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, von denen einige mehr Industrieschmierstoffe verwenden als andere, im Gegensatz zu Schmiermitteln für Kraftfahrzeuge. Das Umweltbundesamt erklärt, wie der Anteil von sammelbarem Altöl berechnet werden kann. Änderungsantrag 426 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke, Norbert Lins Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c PE v /148 AM\ docx

35 Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben; Or. de Änderungsantrag 427 Giovanni La Via, Aldo Patriciello, Alberto Cirio Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und Abfälle, deren Beschaffenheit derart ist, dass sie die getrennte Sammlung und den Prozess oder die Tätigkeit der biologischen Verwertung, dem bzw. der sie zugeführt werden, nicht behindern dürften; AM\ docx 35/148 PE v02-00

36 Änderungsantrag 428 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben, die nach Standards der biologischen Abbaubarkeit nachweislich über Eigenschaften der biologischen Abbaubarkeit verfügen, die mit der Kompostierung in Privathaushalten und der Infrastruktur für die örtliche Kompostierung kompatibel sind, und eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; Änderungsantrag 429 Josu Juaristi Abaunz, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle, die gemäß Standards der PE v /148 AM\ docx

37 Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; biologischen Abbaubarkeit über eine ähnliche biologische Abbaubarkeit verfügen, die mit der Kompostierung in Privathaushalten und der Infrastruktur für die örtliche Kompostierung kompatibel ist, und eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; Änderungsantrag 430 Annie Schreijer-Pierik Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit biologischer Abbaubarkeit; Änderungsantrag 431 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 AM\ docx 37/148 PE v02-00

38 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit; Änderungsantrag 432 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit und Zusammensetzung aufweisen; Die Parameter Beschaffenheit und Zusammensetzung reichen aus, um zu ermitteln, bei welchen Abfällen es sich um Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung handelt. PE v /148 AM\ docx

39 Änderungsantrag 433 Marijana Petir Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher aerober oder anaerober biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; Or. hr Bioabfall umfasst auch biologisch abbaubaren Abfall. Im Interesse der Kohärenz bei der Verwendung der Definitionen ist es erforderlich, einen Abgleich mit der Definition biologisch abbaubarer Abfälle im über Abfalldeponien vorzunehmen ( Holz, Lebensmittel, Gartenabfälle, Papier und Karton und alle sonstigen Abfälle, die aerob oder anaerob abgebaut werden können ). Das gemeinsame Merkmal dieser Abfälle ist die anaerobe oder aerobe Abbaubarkeit. Änderungsantrag 434 Angélique Delahaye, Michel Dantin, Françoise Grossetête Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 4 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus 4.,Bioabfallʿ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittelund Küchenabfälle aus Haushalten, aus AM\ docx 39/148 PE v02-00

40 dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine vergleichbare Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und andere Abfälle mit ähnlicher biologischer Abbaubarkeit, die eine ähnliche Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge aufweisen; Or. fr Änderungsantrag 435 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen, Jens Gieseke, Norbert Lins Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 4 a (neu) (ca) Folgende Nummer - 4a wird eingefügt: - 4a. Bioabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit denen in Nummer 4 aufgeführten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Or. de Änderungsantrag 436 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4 a 4a.,Bau- und Abbruchabfälleʿ Abfälle, die in die Kategorien Bau- und Abbruchabfälle in dem gemäß Artikel 7 erlassenen 4a.,Bau- und Abbruchabfälleʿ Abfälle, die in die Kategorien Bau- und Abbruchabfälle in dem gemäß Artikel 7 erlassenen Abfallverzeichnis fallen, mit Ausnahme PE v /148 AM\ docx

41 Abfallverzeichnis fallen; der Abfälle von Code (Boden, Steine und Baggergut); Die Aufnahme der Abfallströme von Code in die Definition des Begriffs Bau- und Abbruchabfälle würde in einigen Mitgliedstaaten, die diese Abfallströme nicht als Bau- und Abbruchabfälle erachten, bestehende Rechtsvorschriften gefährden. Änderungsantrag 437 Sirpa Pietikäinen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d a (neu) Artikel 3 Nummer 11 Derzeitiger Wortlaut 11. getrennte Sammlung die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern; da) Nummer 11 erhält folgende Fassung: 11.,getrennte Sammlungʿ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling und letztlich die Sicherstellung von hochwertigen Sekundärrohstoffen; Änderungsantrag 438 Tibor Szanyi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Artikel 3 Nummer 16 AM\ docx 41/148 PE v02-00

42 e) Nummer 16 erhält folgende Fassung: entfällt 16.,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können; Änderungsantrag 439 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Artikel 3 Nummer 16 e) Nummer 16 erhält folgende Fassung: entfällt 16.,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können; PE v /148 AM\ docx

43 Die bestehende Definition des Begriffs Vorbereitung zur Wiederverwendung wird wiedereingesetzt, um eine eindeutige Unterscheidung zwischen Produkten oder Bestandteilen, die keine Abfälle sind (Wiederverwendung) und Abfällen (Vorbereitung zur Wiederverwendung) beizubehalten. Obwohl anerkannt wird, dass dies unterschiedliche Status sind, ist jedoch klar, dass die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung untrennbar miteinander verknüpft sind und mit ihnen dasselbe Ziel verfolgt wird. Änderungsantrag 440 Josu Juaristi Abaunz, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Artikel 3 Nummer 16 e) Nummer 16 erhält folgende Fassung: entfällt 16.,Vorbereitung zur Wiederverwendungʿ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Abfälle, Produkte oder Bestandteile von Produkten, die von einer anerkannten Einrichtung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem anerkannten Pfandsystem gesammelt wurden, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können; Änderungsantrag 441 Jadwiga Wiśniewska, Bolesław G. Piecha Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Richtlinie 2008/98/EC Artikel 3 Nummer 16 AM\ docx 43/148 PE v02-00

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