ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit /0275(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Simona Bonafè (PE v01-00) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der über Abfälle (COM(2015)0595 C8-0382/ /0275(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 Änderungsantrag 969 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a (neu) Artikel 11 Überschrift Derzeitiger Wortlaut Wiederverwendung und Recycling (-a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Recycling A combined target "preparation for reuse and recycling" and even allowing reuse to be accounted for achieving the targets put forward in Article 11, is not desirable for following main reasons: 1) one of the key goals of the revision of the waste legislation is to obtain a clear and accurate insight in what is indeed recycled (i.e. the call for one calculation method). A combined target would undermine this goal; 2) allowing to account for reuse and preparation for reuse in achieving the targets weakens the ambition level; 3) setting concrete quantitative targets at Member State level for reuse/preparation for reuse can encourage and facilitate the opportunities for local job creation. While acknowledging the difference in status of reuse versus preparation for reuse (non-waste versus waste), it is obvious that both actions are intrinsically linked and work towards the same goal, i.e. reuse. Therefore, both actions are combined in a new Article 9a, while the targets in Article 11 focus exclusively on recycling. Änderungsantrag 970 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: AM\ doc 3/129 PE v01-00

4 Änderungsantrag 971 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. entfällt This text is inserted in the new Article 9a (see corresponding amendment). A combined target "preparation for reuse and recycling" and even allowing reuse to be accounted for achieving the targets put forward in Article 11, is not desirable for following main reasons: 1) one of the key goals of the revision of the waste legislation is to obtain a clear and accurate insight in what is indeed recycled (i.e. the call for one calculation method). A combined target would undermine this goal; 2) allowing to account for reuse and preparation for reuse in achieving the targets weakens the ambition level; 3) setting concrete quantitative targets at Member State level for reuse/preparation for reuse can encourage and facilitate the opportunities for local job creation. While acknowledging the difference in status of reuse versus preparation for reuse (non-waste versus waste), it is obvious that both actions are intrinsically linked and work towards the same goal, i.e. reuse. Therefore, both actions are combined in a new Article 9a, while the targets in Article 11 focus exclusively on recycling. Änderungsantrag 972 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi PE v /129 AM\ doc

5 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Einrichtungen und Netzen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Reparaturen, insbesondere von Unternehmen der Sozialwirtschaft, und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen und - anlagen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, ökologische Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Damit der Zugang zu diesen Abfallsammelstellen und -anlagen für Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sichergestellt wird, legen die Mitgliedstaaten eigene quantitative Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung fest. Bis 2020 beträgt der Anteil der gesammelten Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet werden, mindestens 2 %, wobei dieser Anteil hauptsächlich aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Möbeln und Textilien besteht. Bis 2030 wird dieser Anteil auf 4 % erhöht. Änderungsantrag 973 Jo Leinen, Susanne Melior Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a AM\ doc 5/129 PE v01-00

6 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Einrichtungen und Netzen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen und - anlagen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Damit der Zugang zu diesen Abfallsammelstellen und -anlagen für Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sichergestellt wird, legen die Mitgliedstaaten eigene quantitative Ziele in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung fest. Bis 2020 beträgt der Anteil der gesammelten Siedlungsabfälle, der hauptsächlich aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Möbeln und Textilien stammt, mindestens 2 %, und bis 2030 wird dieser Anteil auf mindestens 4 % erhöht. Änderungsantrag 974 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen PE v /129 AM\ doc

7 soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und von Reparaturnetzen, insbesondere von Unternehmen der Sozialwirtschaft, und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen und - anlagen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, durch die finanzielle Entschädigung von Wiederverwendungsnetzen für aufgrund der getrennten Abfallsammlung und Abfallsortierung im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung entstandene Kosten, durch Beschaffungskriterien und quantitative Ziele oder durch andere Maßnahmen. Änderungsantrag 975 Francesc Gambús Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen, durch die Entschädigung von Wiederverwendungsnetzen für aufgrund der getrennten Abfallsammlung und Abfallsortierung im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung entstandene Kosten und durch AM\ doc 7/129 PE v01-00

8 oder durch andere Maßnahmen. Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Wiederverwendungs- und Reparaturnetze handeln mit ihrer Tätigkeit im Bereich Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung als Dienstleister, indem sie zum Umsetzen der Zielvorgaben für Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung beitragen. Diese Dienstleistungen sind für die Gesellschaft sowohl in gesellschaftlicher als auch in ökologischer Hinsicht nützlich. Sie müssen als solche anerkannt werden und die für sie in Zusammenhang mit der getrennten Abfallsammlung anfallenden Kosten müssen gedeckt werden. Änderungsantrag 976 Nicola Caputo, Damiano Zoffoli Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen oder durch die Schaffung Sammelstellen für Abfälle, die für die Wiederverwendung bestimmt sind, sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. PE v /129 AM\ doc

9 Änderungsantrag 977 Josu Juaristi Abaunz, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und von Reparaturnetzen, insbesondere von Unternehmen der Sozialwirtschaft, und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen und - anlagen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Änderungsantrag 978 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung, Unterstützung und Erteilung von Genehmigungen für Einrichtungen AM\ doc 9/129 PE v01-00

10 und Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und von Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher genehmigter Einrichtungen und Netze zu Abfallsammelstellen und -anlagen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Mit diesem Änderungsantrag soll der Änderungsantrag 108 der Berichterstatterin unterstützt werden. Wiederverwendungseinrichtungen befassen sich mit Behandlungsverfahren für Produkte, während Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung im Bereich der Abfallverwertung tätig sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Netze nur dann Zugang zu Abfallsammelstellen und Anlagen zur Vorbereitung haben sollten, wenn sie wenigstens eine einfache Genehmigung für ihre Aktivitäten vorweisen können, damit sie den lokalen Gebietskörperschaften bekannt sind und vor Ort inspiziert werden können und ihre Abfallverbringungen überprüft werden können, damit illegale Verbringungen vermieden werden. Änderungsantrag 979 Eva Kaili Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung, Unterstützung und Erteilung von Genehmigungen für Netze für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Reparatur und durch Erleichterung des Zugangs solcher genehmigter Einrichtungen und Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von PE v /129 AM\ doc

11 oder durch andere Maßnahmen. wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Änderungsantrag 980 Kateřina Konečná, Merja Kyllönen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungsund Reparaturnetzen und durch Erleichterung des Zugangs solcher Netze zu Abfallsammelstellen sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen. Änderungsantrag 981 Josu Juaristi Abaunz, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu) Damit der Zugang zu diesen Abfallsammelstellen und -anlagen für AM\ doc 11/129 PE v01-00

12 Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sichergestellt wird, legen die Mitgliedstaaten eigene quantitative Ziele in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung fest. Bis 2020 beträgt der Anteil der gesammelten Siedlungsabfälle, die hauptsächlich von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Möbeln und Textilien stammen, mindestens 2 %. Bis 2030 wird dieser Anteil auf 4 % erhöht. Änderungsantrag 982 Gilles Pargneaux, Pervenche Berès Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Damit der Zugang zu diesen Abfallsammelstellen und -anlagen für Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sichergestellt wird, legen die Mitgliedstaaten eigene quantitative Ziele in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung fest. Bis 2020 beträgt der Anteil der gesammelten Siedlungsabfälle, die hauptsächlich von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Möbeln und Textilien stammen, mindestens 2 %, und bis 2030 wird dieser Anteil auf mindestens 4 % erhöht. Änderungsantrag 983 Elena Gentile, Renata Briano, Damiano Zoffoli, Massimo Paolucci, Caterina Chinnici, Nicola Caputo PE v /129 AM\ doc

13 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen, wobei auch kleine und mittlere Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene, Unternehmen der Sozialwirtschaft, gemeinnützige Unternehmen und auf lokaler Ebene tätige Firmen berücksichtigt werden und die Schaffung von Startups und von innovativen Unternehmen gefördert wird, die im Bereich der getrennten Sammlung von Abfällen und ihres Recyclings tätig sind. Or. it Die KMU, die Unternehmen der Sozialwirtschaft, die gemeinnützigen Unternehmen und die auf lokaler Ebene aktiven Firmen können eine wichtige Rolle bei dem Übergang zur Kreislaufwirtschaft und insbesondere bei der Umsetzung der Vorschriften für die Abfalltrennung spielen. Sie erfüllen zudem eine wichtige Umverteilungsfunktion bei der direkten und indirekten Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Möglichkeit prüfen. Änderungsantrag 984 Nils Torvalds, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a AM\ doc 13/129 PE v01-00

14 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung und die Sortierung von Abfällen ein, um die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Änderungsantrag 985 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung ein und verwenden technischen Maßnahmen, um recycelbare Abfälle weiter von den Restabfällen zu trennen, um die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Mit dem Änderungsantrag soll der Änderungsantrag 109 der Berichterstatterin unterstützt werden. Hier wird hervorgehoben, dass es auch andere Trennungsverfahren gibt: In einigen PE v /129 AM\ doc

15 Mitgliedstaaten werden bereits technische Maßnahmen eingesetzt, um Abfälle nach der Sammlung zu trennen. Diese Verfahren sind bereits für Kunststoffe, Karton und Metalle einsetzbar (dies wird in den Niederlanden bereits recht häufig verwendet), und die diesbezüglichen Techniken werden weiterentwickelt werden. Mit technischen Maßnahmen für die Trennung der Restabfälle nach der Sammlung wird die Gesamtrecyclingquote und die stoffliche Verwertung sowohl quantitativ als auch qualitativ verbessert. Änderungsantrag 986 Sirpa Pietikäinen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen und nutzen wirtschaftliche Instrumente, insbesondere solche, mit denen Anreize für die Nutzung von Sekundärrohstoffen geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Dekontamination gefährlicher Abfälle vor dem Recycling sicherzustellen. Änderungsantrag 987 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 AM\ doc 15/129 PE v01-00

16 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen und richten wirtschaftliche Anreize ein, die Sammlung, Wiederverwendung und Recycling fördern. Zu diesen Anreizen gehört die Einrichtung von Pfandsystemen für Wiederverwendung und Recycling von Getränkeverpackungen bis zum Jahr Änderungsantrag 988 Josu Juaristi Abaunz, Estefanía Torres Martínez Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennten Sammlungen von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen und richten wirtschaftliche Anreize ein, die Sammlung, Wiederverwendung und Recycling fördern. Zu diesen Anreizen PE v /129 AM\ doc

17 gehört die Einrichtung von Pfandsystemen für die Wiederverwendung und Recycling von Getränkeverpackungen bis zum Jahr Änderungsantrag 989 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, um die für die jeweiligen Recycling- Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die getrennte Sammlung verpflichtend ist. Die Formulierung soweit diese technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist kann zu zahlreichen Ausnahmen führen. Zudem sollte die getrennte Sammlung über die Erfüllung der Zielvorgaben hinausgehen und daher auch dann fortgesetzt werden, wenn diese erfüllt sind. Änderungsantrag 990 Annie Schreijer-Pierik AM\ doc 17/129 PE v01-00

18 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung ein und verwenden technischen Maßnahmen, um recycelbare Abfälle weiter von den Restabfällen zu trennen, soweit dies technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Änderungsantrag 991 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Richtlinie 2000/98/EG Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen Recycling-Sektoren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie die getrennte Sammlung von Abfällen ein, soweit diese technisch, ökologisch und ökonomisch durchführbar und dazu geeignet ist, die für die jeweiligen abschließenden Recyclingverfahren erforderlichen Qualitätsnormen zu erreichen und die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 zu erfüllen. PE v /129 AM\ doc

19 Änderungsantrag 992 Josu Juaristi Abaunz, Kateřina Konečná Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2a eingefügt: Wenn Reparatur oder Wiederverwendung nicht möglich sind, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Märkte für Sekundärrohstoffe zu fördern und die Nutzung von aus Recycling gewonnenen Rohstoffen zu maximieren, unter anderem auch von Abfällen, die gemäß den Kriterien der Union oder des Mitgliedstaats für das Ende der Abfalleigenschaft keine Abfälle mehr sind. Änderungsantrag 993 Julie Girling Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2a eingefügt: Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, wie etwa verbindliche Initiativen, um sicherzustellen, dass recycelte und wiederverwendete Materialien in AM\ doc 19/129 PE v01-00

20 Produkten und bei Produktionsprozessen verwendet werden, damit Marktstabilität für Wertstoffe aus Wiederverwendung und Recycling sichergestellt wird. Eine schrittweise Anhebung der Zielvorgaben für Wiederverwendung und Recycling wird alleine nicht sicherstellen, dass Wertstoffe wiederverwendet und wieder in die Wirtschaft eingespeist werden. Zielvorgaben können das Problem nur zum Teil lösen und es muss mehr getan werden, damit die Nutzung dieser aus Abfällen gewonnenen Wertstoffe sichergestellt wird. Änderungsantrag 994 Sirpa Pietikäinen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2a eingefügt: Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um eine hochwertige Trennung von gemischten Abfällen zu fördern. Trotz der getrennten Sammlung gelangt ein großer Teil der recycelbaren Materialien immer noch in die gemischten Abfälle, weil die Infrastruktur in dünn besiedelten Gebieten nicht ausreichend ausgebaut ist, weil in den Haushalten bei der Mülltrennung Fehler begangen werden oder aus anderen Gründen. Mit hochwertigem Recycling, insbesondere durch optische Abfalltrennung, können viele Materialien von den Restabfällen getrennt und dann recycelt und schließlich zu Sekundärrohstoffen weiterverarbeitet werden. PE v /129 AM\ doc

21 Änderungsantrag 995 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2a eingefügt: Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang unabhängiger Einrichtungen für die Wiederverwendung zu Ersatzteilen, technischen Angaben, Diagnose- und sonstigen Geräten sowie Werkzeugen einschließlich einschlägiger Software sicher, die für die Wartung und Reparatur dieser Produkte und Teile erforderlich sind. Änderungsantrag 996 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Derzeitiger Wortlaut Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas. aa) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird bis 2015 die getrennte Sammlung zumindest folgender Materialien eingeführt: Papier, Metall, Kunststoffe und Glas. Die Mitgliedstaaten richten zudem bis 2020 die verbindliche getrennte Sammlung von Bioabfällen, Holz, Textilien und gefährlichen Haushaltsabfällen ein. AM\ doc 21/129 PE v01-00

22 Neben der für 2015 vorgesehenen getrennten Sammlung sollen die Mitgliedstaaten bis 2020 auch die getrennte Sammlung von Bioabfällen, Holz, Textilien und gefährlichen Haushaltsabfällen einführen. Änderungsantrag 997 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a b (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu) ab) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3a eingefügt: Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 wird zudem die getrennte Sammlung von Holz- und Textilabfällen eingeführt. Mit diesem Änderungsantrag soll dasselbe Ziel erreicht werden wie mit Änderungsantrag 110 der Berichterstatterin: Die Anforderung einer getrennten Sammlung von Holz- und Textilabfällen wird ab dem Datum der Umsetzung der Richtlinie neu eingeführt. Die bestehende Anforderung einer getrennten Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas ab 2015 sollte jedoch erhalten bleiben und nicht mit dem Datum der Umsetzung durch die neue Anforderung ersetzt werden, wie dies (möglicherweise ungewollt?) in Änderungsantrag 110 vorgesehen ist. Artikel 22 befasst sich explizit mit Bioabfällen, so dass diese hier nicht erwähnt werden müssen. Änderungsantrag 998 Kathleen Van Brempt, Christel Schaldemose, Karin Kadenbach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 PE v /129 AM\ doc

23 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem Abbruch von Gebäuden mit einer Gesamtfläche von mehr als m 2 gefährliche Stoffe und wiederverwendbare sowie recycelbare Materialien ermittelt werden, damit die gefährlichen Stoffe sicher gehandhabt und entfernt und zumindest Holz, Kornfraktionen (Beton, Back- und Ziegelstein, Fliesen und Keramik), Metall, Glas, Gips und Kunststoffe rückgebaut, getrennt, wiederverwendet oder recycelt werden, um die Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu erfüllen. To secure that hazardous substances and materials are handled and removed in a safe way (and not just mixed with other waste streams) and to stimulate the reuse and recycling of materials, these materials and the reuse and recycling options should be identified prior to the demolition of a building. Similar to the energy-audit foreseen in Directive 2002/91/EC on the Energy Performance of Buildings that assesses the technical, environmental and economic feasibility of alternative energy supply systems prior to the construction of new larger buildings, this "pre-demolition audit" assesses the feasibility of reuse and recycling options prior to the demolition so that reusable and recyclable materials could be dismantled, sorted, reused or recycled. Änderungsantrag 999 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Trennsysteme zumindest für folgende Materialien aus Bau- und AM\ doc 23/129 PE v01-00

24 Glas und Gips. Abbruchabfällen eingerichtet werden: Holz, Granulat, Metall, Glas, Kunststoffe und Gips. Mit diesem Änderungsantrag soll der Änderungsantrag 112 der Berichterstatterin unterstützt werden. Trennsysteme für Bau- und Abbruchabfälle sollten nicht nur gefördert, sondern auch tatsächlich eingerichtet werden. Änderungsantrag 1000 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung von Prüfungen vor dem Abbruchvorgang zu schaffen und um Trennsysteme für Bauund Abbruchmaterialien sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas, Kunststoffe und Gips zu fördern. Kunststoffe müssen hier eingefügt werden und es müssen Anreize geschaffen werden, damit Prüfungen vor dem Abbruchvorgang angewendet werden. Dies kann dazu beitragen, die Zielvorgaben für das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen zu erreichen. Änderungsantrag 1001 Elisabeth Köstinger, Ivo Belet, Albert Deß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b PE v /129 AM\ doc

25 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Metall, Glas, Kunststoffe und andere Mineralstoffabfälle. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu fördern, dass Bau- und Abbruchabfälle, die recycelt werden sollen, keine Schadstoffe oder anderen unerwünschten Materialien enthalten, damit das hochwertige Recycling von Sekundärrohstoffen gewährleistet ist. Eine hohe und zufriedenstellende Qualität von recycelten Bau- und Abbruchabfällen verbessert die Marktakzeptanz dieser Materialien. Änderungsantrag 1002 Massimo Paolucci, Simona Bonafè, Damiano Zoffoli, Renata Briano, Elena Gentile, Caterina Chinnici, Nicola Caputo Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von selektiven Abbruchmaßnahmen sowie von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Kornfraktionen (Beton, Back- und Ziegelstein, Fliesen und Keramik), Metall, Kunststoffe, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten sollen zudem das Trennen von recycelbaren Bauabfällen in ihre AM\ doc 25/129 PE v01-00

26 Vorschriften für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge für Bautätigkeiten aufnehmen. Mit den geltenden Formulierungen in Artikel 11 in der vorherigen Version der Abfallrahmenrichtlinie wird nicht der notwendige Anreiz für das Recycling der Leichtbaufraktionen von Bau- und Abbruchabfällen geschaffen. Da diese Produkte nicht getrennt gesammelt werden, ist es schwieriger, ihr Recycling als wirtschaftlich sinnvoll darzustellen. Indem die getrennte Sammlung von recycelbaren Abbruchabfällen in die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge aufgenommen wird, könnten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Produkte tatsächlich recycelt werden. Es wird vorgeschlagen, den Schwerpunkt auf Bauabfälle zu legen, da dieser Abfallstrom einfacher zu bewirtschaften ist als Abbruchabfälle. Änderungsantrag 1003 Sirpa Pietikäinen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Damit die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe verwirklicht wird, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas, Kunststoffe, Gipserzeugnisse und Gips, darunter auch für Gewerbe- und Industrieabfälle. Die Trennung anderer recycelbarer Materialien wird durch einen schrittweisen Ansatz gefördert. Vor allem werden wiederverwendbare Komponenten von Bau- und Abbruchabfällen vor Abbruchmaßnahmen identifiziert und, sofern Nachfrage von Dritten besteht, so extrahiert, dass dies ihre weitere Nutzung nicht behindert. PE v /129 AM\ doc

27 Änderungsantrag 1004 Josu Juaristi Abaunz Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bau- und Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Damit die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe verwirklicht wird, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas, Kunststoffe, Gipserzeugnisse und Gips darunter auch für Gewerbe- und Industrieabfälle. Vor allem werden wiederverwendbare Komponenten von Bau- und Abbruchabfällen vor Abbruchmaßnahmen identifiziert und, sofern Nachfrage von Dritten besteht, so extrahiert, dass dies ihre weitere Nutzung nicht behindert. Änderungsantrag 1005 Kateřina Konečná Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Kornfraktionen (Beton, Back- und Ziegelstein, Fliesen und Keramik) Metall, AM\ doc 27/129 PE v01-00

28 Glas, Kunststoffe und Gips, um die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu erfüllen. Änderungsantrag 1006 Julie Girling Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gipserzeugnisse. Der Begriff Gipserzeugnisse ist vorzuziehen, da er alle Erzeugnisse auf der Grundlage von Gips umfasst, wie etwa Baugips, Gipsplatten, Deckenpaneele usw. Änderungsantrag 1007 José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Dabei sind die technischen, PE v /129 AM\ doc

29 wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen zu berücksichtigen. Änderungsantrag 1008 Piernicola Pedicini, Marco Affronte, Eleonora Evi Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas und Gips. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Bauund Abbruchabfälle sowie mindestens für Holz, Granulat, Metall, Glas, Kunststoffe und Gips. Die Trennung anderer recycelbarer Materialien wird durch einen schrittweisen Ansatz gefördert. Im Rahmen der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Trennung von Bau- und Abbruchabfällen verbindlich vorgeschrieben. Änderungsantrag 1009 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung von Trennsystemen für Gewerbe- und Industrieabfälle, und zwar mindestens für Metalle, Kunststoffe, Papier und Karton, Bioabfälle, Glas und Holz. AM\ doc 29/129 PE v01-00

30 Bei Gewerbe- und Industrieabfällen handelt es sich um große Abfallströme. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Maßnahmen für die Trennung von Gewerbe- und Industrieabfällen ergreifen, damit das Recycling gefördert wird. Änderungsantrag 1010 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Anneli Jäätteenmäki, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) ba) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4a eingefügt: Die Mitgliedstaaten nutzen entsprechende wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen. Änderungsantrag 1011 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) ba) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4a eingefügt: Die Mitgliedstaaten nutzen regulatorische und wirtschaftliche PE v /129 AM\ doc

31 Instrumente, um Anreize für die Verwendung von dekontaminierten Sekundärrohstoffen zu schaffen. Durch diese Maßnahmen werden unter anderem die Verwendung von ungefährlichen recycelten Materialien in Produkten und Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert. Mit diesem Änderungsantrag soll der Änderungsantrag 11 der Berichterstatterin unterstützt werden. Sekundärrohstoffe sollten zur Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe beitragen. Daher sollten mit regulatorischen und wirtschaftlichen Instrumenten Anreize für die Verwendung von dekontaminierten Sekundärrohstoffen geschaffen werden, um zu verhindern, dass die fortgesetzte Verwendung gefährlicher Stoffe in unangemessener Weise gefördert wird. Änderungsantrag 1012 Josu Juaristi Abaunz, Kateřina Konečná Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) ba) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4a eingefügt: Für Abbruchvorgänge verantwortliche Unternehmen werden darin unterstützt, Partnerschaften mit Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu entwickeln, insbesondere mit Einrichtungen aus der Solidarwirtschaft. Änderungsantrag 1013 Elisabeth Köstinger AM\ doc 31/129 PE v01-00

32 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) ba) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4a eingefügt: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit der Zuweisung von EU-Mitteln an die Abfallwirtschaft ein Beitrag zur Umsetzung der Zielvorgaben des Artikels sowie von Artikel 6 der Richtlinie 94/62/EG geleistet wird. EU-Mittel sollten so zugewiesen werden, dass die unbedingte Anwendung der Abfallhierarchie und die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft sichergestellt ist. Änderungsantrag 1014 Nils Torvalds, Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Catherine Bearder, Frédérique Ries, Ulrike Müller, Anneli Jäätteenmäki, Jan Huitema, José Inácio Faria, Pavel Telička Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 2 Einleitung Derzeitiger Wortlaut (2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: ba) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: "(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: PE v /129 AM\ doc

33 Änderungsantrag 1015 Mark Demesmaeker Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Artikel 11 Absatz 2 Einleitung Derzeitiger Wortlaut ba) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: "(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: "(2) Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: Es sollte eindeutig formuliert werden, dass das Ziel die Entwicklung hin zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft ist. Änderungsantrag 1016 Jean-François Jalkh, Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Matteo Salvini Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2000/98/EG Artikel 11 Absatz 2 Einleitung Derzeitiger Wortlaut ba) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: (2) Zur Erfüllung der Ziele dieser (2) Zur Erfüllung der Ziele dieser AM\ doc 33/129 PE v01-00

34 Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: Richtlinie und im Interesse der Entwicklung des Recyclings mit einem hohen Maß an Effizienz der Ressourcennutzung ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen: Änderungsantrag 1017 Birgit Collin-Langen, Sabine Verheyen Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b (c) Absatz 2, Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie des Abfallverzeichnisses definiert sind auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht; entfällt Or. de Änderungsantrag 1018 Kateřina Konečná, Josu Juaristi Abaunz Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b b) bis 2020 werden die Vorbereitung b) bis 2020 werden die Vorbereitung PE v /129 AM\ doc

35 zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bauund Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie des Abfallverzeichnisses definiert sind auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht; zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung einschließlich der Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie des Abfallverzeichnisses definiert sind, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht; Änderungsantrag 1019 Davor Škrlec Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b b) bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bauund Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie des Abfallverzeichnisses definiert sind auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht; b) bis 2020 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung von nicht gefährlichen Bauund Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie des Abfallverzeichnisses definiert sind auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht, wobei höchstens 20 Gewichtsprozent verfüllt werden dürfen; Verfüllung wird als Verwertungsverfahren definiert. Wiederverwendung und Recycling stehen in der Abfallhierarchie eindeutig an höherer Stelle. Daher sollte eine Obergrenze für die Verfüllung als Teil der kombinierten Zielvorgabe für Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen eingeführt werden, da sonst die Zielvorgabe ausschließlich durch Verfüllung erreicht werden könnte. AM\ doc 35/129 PE v01-00

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