Gesetz über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 PO 1995)

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1 Gesetz über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 PO 1995) Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle LGBl 1995/ LGBl 1996/ LGBl 1996/ LGBl 1998/ LGBl 1998/ LGBl 1999/ LGBl 1999/ LGBl 1999/ LGBl 2000/ LGBl 2000/ LGBl 2001/ LGBl 2002/ LGBl 2003/ LGBl 2004/ LGBl 2005/ LGBl 2006/ LGBl 2008/ LGBl 2008/ LGBl 2008/ LGBl 2009/ LGBl 2010/ LGBl 2011/ LGBl 2011/ HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (2) Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B-VG genannten. (3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten. (4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. (5) Kinder sind 1. die ehelichen Kinder, 2. die legitimierten Kinder, 3. die Wahlkinder, 4. die unehelichen Kinder und 5. die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners. (6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen. EWR/Art. 4, CELEX-Nrnn.: 32000L0078 und 32010L0018 1

2 Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. (7) Angehörige sind die Personen, die bei Tod des Beamten Hinterbliebene wären. (8) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung Beamtin, Ehegattin oder eingetragene Partnerin zu verwenden. Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten 1a. (1) Der Magistrat ist ermächtigt, personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Berechnung der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsbezuges erforderlich ist, von den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, von den Trägern der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Träger der Kranken-, Unfallund Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, dem Magistrat über Verlangen diese personenbezogenen Daten zu übermitteln. (2) Nach Abs. 1 ermittelt und verarbeitet werden können Daten betreffend 1. die Beitragsgrundlagen für den Pensionsbeitrag gemäß 4 Abs. 1 Z 2 und 3, 2. die Einkünfte im Sinn des 9 Abs. 6, 3. die in 16 Abs. 1 und 2 sowie 56 Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlagen (Berechnungsgrundlagen), 4. die Einkünfte nach 18 Abs. 3 Z 2, 21 Abs. 11 und 30 Abs. 2 Z 2 und 3 und 5. die in 8 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, genannten Entgeltteile. Anwartschaft 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet. (2) Die Anwartschaft erlischt durch 1. Verlust einer in 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird, 1a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, sofern nicht gleichzeitig eine in 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannte Staatsangehörigkeit erworben wird, 2. Verzicht, 3. Austritt, 4. Kündigung, 5. Entlassung. Mindestpensionsalter 2a. Das Mindestpensionsalter im Sinn dieses Gesetzes erreicht der Beamte mit Ablauf des Monats, ab dem er, ohne dauernd dienstunfähig zu sein ( 68a Abs. 2 DO 1994), über seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. 2. HAUPTSTÜCK Ruhebezug Anspruch auf Ruhegenuß 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. (2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

3 Ruhegenußberechnungsgrundlage 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach 7 der Besoldungsordnung 1994 BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 9, für den ein Überweisungsbetrag gemäß 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes im Sinn der 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden. 3. Für jeden nach dem 31. Dezember 2001 liegenden Kalendermonat der gemäß 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz gemäß einer 61a der Dienstordnung 1994 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß 8 Z 2 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Bemessung der Ruhegenusszulage heranzuziehenden Entgeltteile außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz sind anzuwenden. 4. Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 2, ab dem Kalenderjahr 2002 erworbene Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten. 5. Liegen zusammen mindestens 480 Beitragsmonate (Z 1 bis 3) vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 bis 4, geteilt durch Zeiten der Kindererziehung gemäß 29a Abs. 3 und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von 29a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 7. Liegen weniger als die nach Z 5 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor oder sind auf Grund der Z 6, allenfalls in Verbindung mit 73c Abs. 2, weniger als 480 Beitragsmonate zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller nach Z 1 bis 4 und 6 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Beitragsmonate. (2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus den Kalenderjahren 1980 bis 2001 sind in der Anlage 1 festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres ( 46 Abs. 3). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. 3

4 (3) Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2003 ist der auf drei Kommastellen gerundete Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 (Erhöhungszeitraum) erhöht hat. Der Aufwertungsfaktor des Jahres 2005 für die Beitragsgrundlagen aus dem Kalenderjahr 2002 ist das Produkt des im ersten Satz genannten Faktors mit dem Faktor 1,021. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor, um den sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V in der Zeit nach Ablauf des letzten Erhöhungszeitraumes bis zum 30. September des dem Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erhöht hat (Erhöhungsfaktor). Die Aufwertungsfaktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Erhöhungsfaktor als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. (4) Wird das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V im Erhöhungszeitraum (Abs. 3) nicht um ein bestimmtes Prozentausmaß, sondern um einen absoluten Betrag erhöht, ist als Erhöhungsfaktor die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex 2000 oder nach einem an seine Stelle tretenden Index in dem dem Anpassungsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen. Der Erhöhungsfaktor ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Er hat in jedem Fall mindestens 1,000 zu betragen. Ruhegenussbemessungsgrundlage 5. (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit 73f Abs. 7, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat. (2) Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen. (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn 1. der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder 2. der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit ( 68a Abs. 1 Z 1 und 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, gebührt. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach 2 Z 10 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 und auf Grund solcher Arbeits- oder Dienstunfälle gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz (4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis. (4a) Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden ist, die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen. Kalenderjahre, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind, sind außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu dokumentieren ist.

5 (5) Wird der Beamte gemäß 68c, allenfalls in Verbindung mit 115i Abs. 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und 2. dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus 1. der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, 2. den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten, 3. den angerechneten Ruhestandszeiten, 4. den zugerechneten Zeiträumen, 5. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten. (2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes. (2a) Die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der 53 bis 55 der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist. (3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. Ausmaß des Ruhegenusses 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 2,2222 % und für jeden restlichen Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, die zu einer Erhöhung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß 5 Abs. 1 zweiter Satz führen. (3) Angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt Wien zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen. (4) Der Ruhegenuss darf 96,8 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. 8. entfällt; LGBl Nr. 36/2005 vom Zurechnung 9. (1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ( 68a Abs. 1 Z 1 und 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist aus Anlass der Ruhestandsversetzung der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß 5 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. Die Zurechnung kann längstens bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet. Die Zurechnung erfolgt nicht, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit vorsätzlich vom Beamten herbeigeführt worden ist. (2) Dem Beamten, der mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand tritt und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß 5 Abs. 1 erster Satz hat, sind aus Anlass der Ruhestandsversetzung Kindererziehungszeiten im Sinn des 29a zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen, höchstens jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß 5 Abs. 1 erster Satz nicht überschreiten. 5

6 (3) Beträgt die Zurechnung gemäß Abs. 1 weniger als zehn Jahre und hat der Beamte trotz dieser Zurechnung noch keinen Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß 5 Abs. 1 erster Satz, sind dem Beamten zusätzlich Kindererziehungszeiten im Sinn des 29a im Ausmaß von höchstens fünf Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien hinzuzurechnen. Die Zurechnung gemäß Abs. 1 und die Zurechnung von Kindererziehungszeiten dürfen zusammen den Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. (4) Erreicht der Beamte trotz Zurechnung gemäß Abs. 1 keine für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit ( 3 Abs. 1) und ist seine Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, dann sind ihm so viele Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen, als ihm auf die Erreichung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren fehlen. (5) Übt der Beamte in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, ruhen auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die Begünstigungen gemäß den Abs. 1 und 4. (6) Eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Abs. 5 liegt vor, wenn der Beamte Einkünfte im Sinn einer der in 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, genannten Einkunftsarten bezieht, sofern er nicht bloß geringfügig beschäftigt ist oder nur Einkünfte bezieht, welche die Geringfügigkeitsgrenze des 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen. (7) Der Beamte, auf den die Abs. 1 oder 4 anzuwenden sind, ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, dem Magistrat jede Erwerbstätigkeit (Abs. 6) unverzüglich zu melden. Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung 10. (1) Für den Beamten, der gemäß 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist, gelten 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen. (2) 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (3) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, zur ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen. 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. 10a. entfällt; LGBl. Nr. 34/1999 vom Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch 1. Verlust einer in 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staatsangehörigkeit, sofern keine andere solche Staatsangehörigkeit weiterhin vorliegt oder gleichzeitig erworben wird, 1a. Erlöschen, Aberkennung oder Beendigung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, sofern nicht gleichzeitig eine in 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannte Staatsangehörigkeit erworben wird, 2. Verzicht, 3. Austritt, 4. Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß 74 Z 1 oder 2 DO entfällt; LGBl. Nr. 34/1999, vom Vorläufiger Ruhebezug 13. (1) Wenn der Anspruch auf den Ruhebezug dem Grunde nach besteht, kann vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug der Höhe nach festgesetzt wird, dem Beamten ein vorläufiger Ruhebezug gewährt werden. Der vorläufige Ruhebezug darf, sofern nicht auf Grund des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann, 60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges ( 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden. (2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. (3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.

7 3. HAUPTSTÜCK Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen 1. ABSCHNITT Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn 1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, 2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. (3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, 2. die Wiederverwendung des Beamten verfügt worden ist und er den Dienst angetreten hat, 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. (4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen. (5) Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten. Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses 15. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß gebührt in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der 1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder 2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen gemäß 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist. (2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten ( 16) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten ( 17) errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. (3) entfällt, LGBl Nr. 44/2004 vom (4) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen gemäß 16 in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung gemäß Abs. 2 heranzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Altersversorgungen aufeinander anzurechnen sind. In diesem Fall bleibt die Berechnungsgrundlage, aus der sich die niedrigere Altersversorgung ergibt, außer Betracht. 7

8 Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 16. (1) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, der für den Monat, in dem der Beamte verstorben ist, Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, ist die für die Pension maßgebende und mit dem Anpassungsfaktor gemäß 108h ASVG bis zum Sterbetag des Bemten aufgewertete Bemessungsgrundlage. (2) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, für den Abs. 1 nicht gilt, der jedoch am Sterbetag des Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und mindestens einen wirksamen Versicherungsmonat aufweist, ist die Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die für die Pension des überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn der Versicherungsfall am Sterbetag des Beamten eingetreten wäre. (3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe aus 1. der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 und % der Ruhegenußzulage, die dem überlebenden Ehegatten für den Monat, in dem der Beamte verstorben ist, gebührt. Ist der überlebende Ehegatte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der überlebende Ehegatte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den ersten Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend war. (4) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, ist die Summe aus 1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4, die für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten in den Ruhestand versetzt worden wäre, und % der Ruhegenußzulage, die dem überlebenden Ehegatten gebühren würde, wenn er am Sterbetag des Beamten in den Ruhestand versetzt worden wäre. (5) Wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten einen von Abs. 1 und 3 nicht erfaßten Anspruch oder eine von Abs. 2 und 4 nicht erfaßte Anwartschaft auf Altersversorgung hat, deren Höhe von der Höhe seines Einkommens oder Teilen seines Einkommens abhängig ist, so ist Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten sein Einkommen, soweit es der Altersversorgung nach den diese Versorgung regelnden Rechtsvorschriften oder Verträgen zugrunde zu legen ist. Im Zweifelsfall ist die Berechnungsgrundlage unter Anwendung der Grundsätze der Abs. 1 bis 4 zu ermitteln. Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten 17. (1) Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten, der am Sterbetag Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe aus 1. der für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 und % der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen Beamten zuletzt gebührt hat. Ist der verstorbene Beamte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen Ruhegenuß für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der verstorbene Beamte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen ersten Ruhegenuß maßgebend war. (2) Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten, der am Sterbetag Beamter des Dienststandes ist, ist die Summe aus 1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß 4, die für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebend gewesen wäre, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, und % der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

9 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges 18. (1) Erreicht das monatliche Gesamteinkommen des überlebenden Ehegatten (Abs. 3) nicht den Betrag von 1.503,50 Euro, sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulagen gemäß 29 und 30 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus Versorgungsbezug und den anderen Einkünften (Abs. 3 Z 2) den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. (2) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres erstmals mit 1. Jänner 2005 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß 46 Abs. 3 zu vervielfachen. (3) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus 1. dem Versorgungsbezug und 2. den anderen Einkünften ( 21 Abs. 11 bis 13) des überlebenden Ehegatten. Sonstige Bezüge gemäß 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht zu berücksichtigen. (4) Sind die Voraussetzungen für die Erhöhung gemäß Abs. 1 schon beim Anfall des Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Erhöhung vom gleichen Zeitpunkt an wie der Versorgungsgenuß. (5) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung später erfüllt, so gebührt diese Erhöhung nur auf Antrag. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. (6) Der Magistrat hat den Empfänger eines gemäß Abs. 1 erhöhten Versorgungsbezuges einmal jährlich aufzufordern, die Einkünfte gemäß Abs. 3 Z 2 zu melden. (7) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist mit der Zahlung jener Teile des Versorgungsbezuges und der Sonderzahlungen, die auf die Erhöhung gemäß Abs. 1 entfallen, ab dem folgenden Monatsersten solange auszusetzen, bis der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der maßgebende Sachverhalt dem Magistrat auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird. Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug 19. (1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten. (2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. (3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung. Übergangsbeitrag 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre. (2) 19 und 32 bis 47 sind anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft bei Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen. 9

10 2. ABSCHNITT Versorgungsbezug der Waise Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn am Sterbetag des Beamten entweder dem Beamten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner eine Kinderzulage (ein Steigerungsbetrag der früheren Haushaltszulage) für dieses Kind gebührte. (2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (3) Besucht das Kind eine in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. (5) Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 wird verlängert durch 1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zb Krankheit) oder 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. (6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch 1. Zeiten des Mutterschutzes oder 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. (7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. (8) Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Gleiches gilt, wenn eine andere Person gemäß 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind hat. (9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Abs. 2 bis 8 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (10) Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind 1. Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten ( 30 Abs. 5) übersteigen, 2. einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt, 3. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, außer die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten Beamten nicht.

11 (11) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch 1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, in allen Fällen mit Ausnahme von pflegebezogenen Geldleistungen (zb Pflegegeld), 2. Ersatzleistungen, die an Stelle des Eltern-Karenz(urlaubs)geldes gewährt werden, 3. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, jene nach 45 Abs. 1 bis 4 und 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001, 4. die Geldleistungen nach 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001, 5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und 6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. (12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (13) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen. (14) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses 22. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der 1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder 2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde. (2) Ein Wahlkind gilt als Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. (3) Ein Stiefkind gilt als Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist. Ein Kind eines eingetragenen Partners gilt als Vollwaise, wenn sowohl der Beamte als auch sein eingetragener Partner gestorben sind; es gilt als Halbwaise, wenn nur einer dieser Personen gestorben ist. (4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes oder eines Kindes des eingetragenen Partners sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen. 11

12 3. ABSCHNITT Versorgungsbezug des früheren Ehegatten 23. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen 25 Abs. 3 bis 6 und 28 - gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. (2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. Sonst gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. (3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist. (4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn 1. in dem auf Scheidung lautenden Urteil gemäß 61 Abs. 3 des Ehegesetzes ausgesprochen worden ist, daß der verstorbene Beamte seinerzeit als klagender Ehegatte im Sinn der genannten Bestimmung des Ehegesetzes die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat; diese Voraussetzung entfällt, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind in allen diesen Fällen am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. (5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 % des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten mit einem Anspruch auf 60 % des Ruhegenusses nach 15 Abs. 1 gäbe. (6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen oder erbringen müßten, wenn dieser nicht darauf verzichtet hätte, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen. (8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

13 4. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene Begünstigungen bei Tod des Beamten 24. (1) Ist der Beamte, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (2) Ist der Beamte im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien eine Zurechnung gemäß 9 Abs. 1 und 3 gewährt worden wäre. Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten 25. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch 1. Verzicht, 2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. (2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung. (3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des um den Pensionsbeitrag verminderten Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht. (4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn 1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder 2. bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. (5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. (6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte ( 21 Abs. 11 bis 13) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung. 26. entfällt; LGBl. Nr. 34/1999 vom entfällt; LGBl Nr. 23/1998 vom Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise 28. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben. (2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt. (3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie am Sterbetag des Beamten weder dem Beamten noch seinem Ehegatten eine Kinderzulage gebührte. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise. (4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. 13

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