48. Beilage im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 48/2005. Gesetz

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1 48. Beilage im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 48/2005 Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Landes-Umweltinformationsgesetz L-UIG) Der Landtag hat beschlossen: 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch a) Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden; b) Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. (2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind. 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; c) Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; f) die menschliche Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach lit. a oder durch diese Bestandteile von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach lit. b und c betroffen sind oder sein könnten. 3 Informationspflichtige Stellen (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind a) Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; b) Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; c) natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in lit. a oder b genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. (2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn a) die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle unterliegt oder b) eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt 1

2 oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. (4) Die Landesregierung kann mit Verordnung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit festlegen, dass informationspflichtige Stellen auch für andere informationspflichtige Stellen die Mitteilungspflicht wahrnehmen müssen. 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen (1) Jede natürliche oder juristische Person hat freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; b) die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind; c) Emissionen gemäß 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; d) eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; e) den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Der 6 Abs. 1 bleibt unberührt. 5 Mitteilungspflicht (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor geht, dann ist der informationssuchenden Person innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung des Begehrens aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. (2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt. (3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß 2 lit. b auch mit, wo Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. (4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden ( 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen. (5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen 2

3 Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen. (6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist. 6 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn das Informationsbegehren a) sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; b) offenbar missbräuchlich gestellt wurde; c) zu allgemein geblieben ist; d) Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters unterbleiben, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach 5 Abs. 5 nicht geleistet wird. (2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss unterbleiben, wenn es sich um andere als im 4 Abs. 2 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; b) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; c) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 oder des Landes-Datenschutzgesetzes besteht; d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht; e) Rechte an geistigem Eigentum; f) die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; g) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. (3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäftsund Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. (4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: a) Schutz der Gesundheit; b) Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; c) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 7 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wenn die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des 6 Abs. 2 lit. d berühren könnte, dann haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der 3

4 Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. (2) Wenn sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen hat und wenn die begehrten Informationen dennoch mitgeteilt werden, dann ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen. 8 Rechtsschutz (1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. (2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. (4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden. (5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (6) Die Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten. 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe ( 6) sowie der 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: a) der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; b) Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; c) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in lit. a und b genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; d) Umweltzustandsberichte; e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können; g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in 2 lit. a genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. (4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind. (5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß 6 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat. 4

5 (6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht ( 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere a) Organisations- und Geschäftseinteilungspläne soweit vorhanden veröffentlichen; b) Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen; c) Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. 10 Übermittlungspflicht Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. 11 Abgabenbefreiung Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben. 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 55/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1999, außer Kraft. Bericht I. Allgemeines: 1. Ausgangslage: Mit dem Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG), LGBl.Nr. 55/1994, wurde die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl.Nr. L 158/56 vom ) auf Landesebene in österreichisches Recht umgesetzt. Am 25. Juni 1998 hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN- Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ( Übereinkommen von Aarhus ) unterzeichnet. Zur Anpassung des Informationsteils dieses Übereinkommens wurde die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl.Nr. L 41/26 vom ) erlassen. Darüber hinaus sollten durch die Richtlinie 2003/4/EG die bei der praktischen Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG festgestellten Mängel behoben werden und an Weiterentwicklungen im Bereich der Informationstechnologien angepasst werden, um eine Richtlinie der zweiten Generation zu schaffen, die den Wandel beim Erzeugen, Sammeln, Speichern und Übertragen von Informationen widerspiegelt. Der durch die Richtlinie 2003/4/EG erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Mit dem vorliegenden Gesetz soll das bestehende Landes-Umweltinformationsgesetz an die neue Entwicklung auf Europäischer Ebene angepasst werden. Da die Anpassung 5

6 weite Teile des bisherigen Gesetzes betrifft, wurde es für zweckmäßig angesehen, das Landes-Umweltinformationsgesetz zur Gänze neu zu erlassen. 2. Inhalte: Im Vergleich zum L-UIG, LGBl.Nr. 55/ 1994 in der Fassung LGBl.Nr. 44/1999, ergeben sie durch den vorliegenden Entwurf insbesondere folgende Änderungen: Es wird sichergestellt, dass möglichst umfassend Informations- und Kommunikationstechnologien verwendet werden. Der Begriff der Umweltinformationen wird eingeführt. Die Informationen, die mitgeteilt werden müssen, werden ausgeweitet und präzisiert. Der Kreis der auskunftspflichtigen Stellen wird erweitert; diese Stellen werden als informationspflichtige Stellen bezeichnet. Umweltinformationen, die von anderen Stellen für informationspflichtige Stellen bereitgehalten werden, werden einbezogen. Die Frist für die Zugänglichmachung der Information wird auf einen Monat herabgesetzt (bisher acht Wochen); bei umfangreichen und komplexen Informationen kann die Frist auf bis zu zwei Monate verlängert werden. Bei der Ablehnung der Bekanntgabe von Umweltinformationen ist nunmehr eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem Interesse an der Ablehnung der Bekanntgabe vorzunehmen. Informationspflichtige Stellen können auch andere Einrichtungen als Verwaltungsbehörden sein. Diese Einrichtungen können keine Bescheide erlassen, wenn sie ein Informationsbegehren ablehnen. Für diesen Fall musste der Rechtsschutz geregelt werden. Es werden Qualitätserfordernisse für Umweltinformationen aufgenommen. 3. Verfassungslage: Die erforderlichen innerstaatlichen Regelungen über die Zugänglichmachung von Umweltinformationen fallen in die Kompetenz des Gesetzgebers, der zur Regelung der Sachmaterie zuständig ist. Dies gilt nach dem Grundsatz der Adhäsion auch für die Verfahrensregelungen. Auskünfte in Umweltangelegenheiten, in denen dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukommt und die in mittelbarer Bundesverwaltung oder in Landesverwaltung (z.b. Straßenverkehrsrecht, Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung) zu vollziehen sind, sind daher ungeachtet der Kompetenz der Länder zur Organisation von Landes(Gemeinde)organen nach bundesrechtlichen Regelungen zu erteilen. In Wahrung dieser Zuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl.Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005, erlassen. Der vorliegende Entwurf gewährleistet die Umsetzung der Zielsetzungen der Richtlinie 2003/4/EG hinsichtlich jener Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle aufgrund der Vollziehung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügt. Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde weitgehend an das Bundes-Umweltinformationsgesetz angeglichen. 4. Kosten: Dieses Gesetz erweitert den Kreis der auskunftspflichtigen Stellen und den Kreis jener Daten, über die Auskunft erteilt werden muss. Es schafft aber keine Verpflichtung, Umweltinformationen zu erheben, die bisher nicht ermittelt worden sind. In der bisherigen Praxis konnte nicht beobachtet werden, dass eine Nachfrage nach Daten besteht, die zwar vorhanden sind, über die aber bisher nicht Auskunft gegeben werden musste. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches dürfte daher nicht zu wesentlich mehr Anfragen führen. Bei den vor allem in Frage kommenden Landesdienststellen (z.b. Umweltinstitut, Abteilungen IVe, VIe des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften) hat es in der Vergangenheit praktisch keine Anfragen gegeben, die sich auf das Landes- Umweltinformationsgesetz gestützt haben. Der Grund dürfte in erster Linie darin liegen, dass die umweltrelevanten Gesetzgebungskompetenzen des Landes im Vergleich zu jenen des Bundes gering sind und sich zum Beispiel nicht auf so wichtige Belange wie Wasser-, Gewerberecht und Luft- 6

7 reinhaltung (ausgenommen Heizungsanlagen) erstrecken. Die zunehmende Bedeutung von Umweltthemen lässt aber mehr Anfragen erwarten. Die Anzahl der Anfragen kann nur grob geschätzt werden. Bei der Schätzung wird man von zwei Annahmen ausgehen können: In der Landesverwaltung gibt es ca. acht Dienststellen oder Abteilungen, die für derartige Auskünfte in erster Linie in Frage kommen (z.b. die vier Bezirkshauptmannschaften, das Umweltinstitut, das Landesvermessungsamt, die Abteilung IVe, allenfalls auch VIe); und bei jeder von ihnen gehen ca. 4 zusätzliche Anfragen im Jahr ein (manche Dienststellen, z.b. das Umweltinstitut, nutzen das Internet für die Veröffentlichung der bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen. Interessierte Personen können die Daten im Internet abrufen. Auch bei diesen Dienststellen sind daher nicht mehr zusätzliche Anfragen zu erwarten, obwohl sie über viel mehr Umweltinformationen verfügen als andere Abteilungen). Wenn diese Annahmen richtig sind, wird es in der Landesverwaltung ca. 32 zusätzliche Anfragen im Jahr geben. Die Bearbeitung einer Anfrage dürfte im Durchschnitt ca. 30 Minuten dauern. Bei 32 Anfragen müssen daher insgesamt 16 Stunden aufgewendet werden. Wenn ein Informationsbegehren abgelehnt wird, muss auf Verlangen ein Bescheid erlassen werden. Die Bescheiderlassung verursacht einen Aufwand, der auf ca. 4 Stunden geschätzt wird. Wenn im Jahr fünf Bescheide erlassen werden, müssen dafür 20 Stunden aufgewendet werden. Die Vollziehung dieses Gesetzes verursacht somit für die Landesverwaltung insgesamt einen zusätzlichen Aufwand von ca. 36 Stunden pro Jahr. Der durchschnittliche Vollkostenstundensatz beträgt für das Jahr 2004 Euro 64,30. Die Vollziehung des Gesetzes dürfte daher in der Landesverwaltung zu einem zusätzlichen Aufwand von ca. Euro pro Jahr führen. Der zusätzliche Aufwand für die Gemeinden dürfte unter jenem des Landes liegen. Die Neuregelung verpflichtet die informationspflichtigen Stellen in größerem Umfang Computertechnik zur Bereitstellung von Informationen zu nutzen. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Aufgrund der Richtlinie 2003/4/EG haben die Mitgliedsstaaten das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten. Durch die Neuformulierung des Zieles dieses Gesetzes soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Dem freien Zugang unterliegen im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht nur die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen, sondern auch die für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. In Abs. 1 lit. b wird die aktive Umweltinformationspflicht (eigeninitiative Information durch die informationspflichtige Stelle ohne Antrag), die durch die neue Richtlinie stark ausgebaut wurde, umschrieben. Im Gegensatz dazu wird die Gewährung des Zuganges zu Informationen durch eine informationspflichtige Stelle aufgrund eines Antrages als passive Informationspflicht bezeichnet. Im Abs. 2 wird klargestellt, dass dieser Gesetzesentwurf nur solche Umweltinformationen regelt, die bei der Vollziehung von Landesgesetzen angefallen sind. Die restlichen Umweltinformationen sind vom Umweltinformationsgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 495/1993 idf BGBl. I Nr. 6/2005, erfasst. Zu 2: Damit sämtliche von der Richtlinie 2003/4/EG vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen, wurde der Umweltinformationsbegriff des Artikel 2 der Richtlinie nahezu wörtlich übernommen. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Definition der Umweltinformationen des Artikels 2 des Übereinkommens von Aarhus, die ihrerseits von dieser Richtlinie zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. Wie bereits zu 1 festgestellt, beziehen sich die Umweltinformationen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf nur auf die im Rahmen der Vollziehung von Landesgesetzen anfallenden Umweltinformationen. 7

8 Lit. a enthält die wichtigsten Umweltbestandteile, wobei hier im Gegensatz zur Richtlinie 90/313/EWG und zum L-UIG, LGBl.Nr. 55/ 1994, genetisch veränderte Organismen ausdrücklich genannt sind. In der Richtlinie 2003/4/EG werden auch Küsten- und Meeresgebiete angeführt. Solche Gebiete gibt es in Vorarlberg nicht. Sie wurden daher in der lit.a nicht angeführt. Außerdem führt die Richtlinie folgende Umweltbestandteile an:...boden, Land, Landschaft.... Der Begriff Land wurde nicht übernommen. Alles, was im gegebenen Zusammenhang Land sein könnte, ist zugleich auch Boden oder Landschaft. Dem Begriff Land kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Lit. b beinhaltet eine Reihe von Faktoren, die sich auf die in lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Die in lit. c angeführten Maßnahmen umfassen, wie schon in 2 lit. d L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994, nicht nur bereits beschlossene, sondern auch geplante Maßnahmen (Pläne und Programme). Verwaltungsakte (insbesondere Verordnungen und Bescheide) entsprechen dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der Verwaltungsmaßnahmen. Die in der Richtlinie angeführten Politiken sind von anderen Maßnahmen, z.b. auch von Plänen und Programmen, mitumfasst. Durch die lit. d werden auch die Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts zu Umweltinformationen erklärt. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen durch lit. e zu Umweltinformationen erklärt werden, um Unsicherheiten im Hinblick auf Wirtschafts- und Finanzdaten auszuräumen. In lit. f ist der Begriff der Lebensmittelkette angeführt, der so zu verstehen ist, dass damit insbesondere alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln erfasst sind (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 2. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit). Ferner sind der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke erfasst und zwar in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit. a genannten Umweltbestandteile oder von den unter lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Damit wird auf Artikel 174 EG-Vertrag Bezug genommen, wonach der Schutz der menschlichen Gesundheit zu den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählt. Zu 3: In der aufgehobenen Richtlinie 90/313/EWG wurden Behörden definiert als Stellen, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind (vgl. dazu 3 Abs. 1 lit. a und b L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994, Verwaltungsbehörden, insofern sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen ). Wie sich aus dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (/*KOM/2000/0402 endg. COD 2000/0169*/Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S ) ergibt, war die genaue Bedeutung der Formulierung Aufgaben im Bereich der Umweltpflege offenbar häufig umstritten. Enge Auslegungen dieser Formulierung haben dazu geführt, dass bestimmte Stellen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden, weil sich ihre Zuständigkeit nicht auf Umweltfragen, sondern auf andere Gebiete wie Verkehr oder Energie erstreckte. Deshalb wurde es für zweckmäßig erachtet, in Bezug auf staatliche Stellen und Behörden auf die fragliche Formulierung zu verzichten. Die informationspflichtigen Stellen müssen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur über Umweltinformationen Auskünfte erteilen, die sie bei der Vollziehung von Landesgesetzen erlangt haben. Bei anderen Umweltinformationen gelangt das Umweltinformationsgesetz des Bundes zur Anwendung. Lit. a geht bei den Verwaltungsbehörden und den sonstigen Organen von einem funktionellen Organbegriff aus. Unter die lit. a fällt, wer von einem Landesgesetz mit der Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Ver- 8

9 waltung betraut ist. Gemeint sind damit Organe der Gebietskörperschaften Land und Gemeinden sowie Beliehene und Inpflichtgenommene (z.b. Österreichisches Institut für Bautechnik, Jagdschutzorgane, Fischereiaufsichtsorgane, Rauchfangkehrer, Naturwächter). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fallen ebenfalls unter die lit. a, wenn sie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitwirken. Weiters fallen unter die lit. a landesgesetzlich geregelte Selbstverwaltungskörperschaften, wie z.b. die Landwirtschaftskammer. Der in der Richtlinie verwendete Begriff öffentliche beratende Gremien wurde in der lit. a mit der Formulierung gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane umgesetzt. Dazu gehören z.b. der Naturschutzrat und der Raumplanungsbeirat. Unmittelbar anwendbare Staatsverträge in jenen Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, haben innerstaatlich den Rang von Landesgesetzen. Dort geregelte Aufgaben sind daher auch landesgesetzlich geregelte Aufgaben. Verwaltungsorgane oder sonstige Organe, die durch innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, nehmen in diesem Fall ebenfalls landesgesetzlich geregelte Aufgaben war. Die lit. b soll alle Organe des Landes und der Gemeinden erfassen, die privatwirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören z.b. auch Eigenunternehmen (Regiebetriebe), die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die lit. c umfasst natürliche und juristische Personen des privaten Rechts. Sie besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Wenn sie landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie Beliehene oder Inpflichtgenommene und fallen daher unter die lit. a. Ist das nicht der Fall, kommt die lit. c in Frage. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei von einer Stelle gemäß lit. a oder b kontrolliert werden. Klarstellend wird bemerkt, dass sich der Geltungsbereich des Gesetzes nicht auf Unternehmen erstreckt, die ihren Sitz im Ausland haben. Zu den öffentlichen Dienstleistungen zählt v.a. der Bereich der Daseinsvorsorge, beispielsweise auch die Energieversorgung und Abfallbeseitigung. Dazu wird im Vorschlag der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ausgeführt: Traditionell von Behörden wahrgenommene, umweltbezogene Aufgaben im allgemeinen Interesse werden durch Privatisierung und neue Dienstleistungsmethoden zunehmend Stellen außerhalb des öffentlichen Sektors übertragen. Das hat dazu geführt, dass diese Aufgaben in einigen Mitgliedstaaten noch immer von öffentlichen und in anderen Mitgliedstaaten zwischenzeitlich von privatwirtschaftlichen Stellen wahrgenommen werden. Diese Stellen würden nicht unter den Begriff der Behörde gemäß 3 Abs. 1 L-UIG, LGBl. Nr. 55/1994, bzw. Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus fallen, obwohl sie über die gleichen Dienste und über die gleichen Umweltinformationen verfügen. Dies würde dazu führen, dass die Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen hat, in anderen nicht. Selbst innerhalb eines Mitgliedstaats könnte ein Dienst von allgemeinem Interesse in einem Teil des Hoheitsgebiets von einer Behörde und in einem anderen Teil von einer privaten Stelle erbracht werden. In Abs. 2 wird der Begriff Kontrolle definiert. Nach Abs. 2 liegt eine Kontrolle dann vor, wenn die natürliche oder juristische Person des privaten Rechts der Aufsicht einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle unterliegt (Abs. 2 lit. a) oder wenn eine solche Stelle einen beherrschenden Einfluss ausübt (Abs. 2 lit. b). Aufsicht im Sinne des Abs. 2 lit. a bedeutet, dass die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts von einer in Abs. 1 lit. a oder b genannten Stelle überwacht wird. Die Aufsichtsmittel müssen gesetzlich vorgesehen sein. Wenn eine Rechtsaufsicht im Sinne der Behebbarkeit von rechtlichen Mängeln fehlt, muss als schwächstes Aufsichtsmittel wenigstens vorgesehen sein, dass die natürliche oder juristische Person von ihrer öffentlichen Aufgabe entbunden werden kann. Andernfalls wird man kaum davon sprechen können, dass die Stelle gemäß Abs. 1 lit. a oder b eine Aufsicht ausübe. In Abs. 3 wird die notwendig gewordene Normierung des Begriffs beherrschender Einfluss als gesetzliche Vermutung vorgenommen. 9

10 Der Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung. Die Landesregierung kann informationspflichtige Stellen bezeichnen, die auch für andere informationspflichtige Stellen die Auskünfte nach diesem Gesetz erteilen müssen. Eine solche Verordnung würde dazu führen, dass sich die Zahl der Stellen verringert, bei denen Umweltinformationen abgerufen werden können. Die Verordnung hätte weiters zur Folge, dass eine informationspflichtige Stelle Umweltinformationen erteilen müsste, die sich bei einer anderen Stelle befinden. Sie muss daher auf die Umweltinformationen der anderen Stelle zugreifen können. Das wäre bei Erlassung der Verordnung zu beachten. Ansonsten könnte der Fall eintreten, dass die Auskunft nicht erteilt werden kann, weil sich eine informationspflichtige Stelle weigert, die Umweltinformationen der in der Verordnung bezeichneten Stelle bekannt zu geben. Wenn ein Informationsbegehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet wird, für die eine andere Stelle die Mitteilungspflicht wahrnimmt, muss das Begehren an diese Stelle weitergeleitet werden oder der Einschreiter muss an diese Stelle weiterverwiesen werden. Die informationspflichtige Stelle muss ihre Umweltinformationen der anderen Stelle zur Verfügung stellen. Die andere Stelle muss erforderlichenfalls diese Verpflichtung durch Ausübung ihres Aufsichtsrechtes durchsetzen. Zu 4: Abs. 1 legt zunächst fest, dass jede Person ein Recht auf Umweltinformationen hat, ohne einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse nachweisen zu müssen (arg. freier Zugang). Abs. 1 soll weiters gewährleisten, dass eine informationspflichtige Stelle einen Antrag nicht schon wegen des Nichtvorhandenseins der Informationen bei ihr selbst ablehnen kann. Dem freien Zugang sollen demnach nicht nur Umweltinformationen unterliegen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, sondern auch solche Informationen, die für diese Stelle von einer anderen Stelle, sei es einer natürlichen oder einer juristischen Person, bereitgehalten werden. Sofern die informationspflichtige Stelle einen Übermittlungsanspruch auf diese Informationen hat, hat sie die entsprechenden Informationen von der bereithaltenden Stelle beizuschaffen und weiter zu geben. Es sollen jedoch nur jene Fälle der Aufbewahrung gemeint sein, in denen ein Auftragsverhältnis zwischen der informationspflichtigen Stelle und der nicht informationspflichtigen Stelle besteht und sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben oder zu verwalten. Abs. 2 zählt besonders wichtige Umweltinformationen auf, die auf keinen Fall einer Geheimhaltung unterliegen, weil sie entweder an frei zugänglichen Orten von jedermann erhoben werden können oder weil sie aufgrund ihrer Datenqualität keinen Rückschluss auf Daten bestimmter oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbarer Betroffener ermöglichen. Das Grundrecht auf Datenschutz ( 1 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/ 1999; Landes-Datenschutzgesetz, LGBl.Nr. 19/ 2000) ist jedoch zu berücksichtigen. Danach hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die Mitteilungsschranken des 6 Abs. 1 sind auch auf die dem freien Zugang unterliegenden Informationen anzuwenden. Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltinformationen dürfen unbeschadet der Mitteilungsschranken gemäß 6 Abs. 1 nur dann mitgeteilt werden, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß 6 Abs. 2 vorliegt. Zu 5: Aus dem Abs. 1 ergibt sich, dass Informationsbegehren auch telefonisch gestellt werden können, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint. Abs. 2 dieser Bestimmung stellt sicher, dass die im Rahmen des L-UIG gestellten Anfragen auch einen allenfalls vorhandenen Adressaten finden und einer Versandung von Anträgen vorgebeugt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Beantwortung des Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen erst ab Einlangen des 10

11 Begehrens bei der zuständigen informationspflichtigen Stelle zu laufen beginnt. Abs. 3 soll die Qualität der im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG mitgeteilten Umweltinformationen sichern und dadurch gewährleisten, dass der Informationssuchende seinem Antrag entsprechende und verwertbare Informationen erhält. Nach Abs. 4 ist die Umweltinformation in jener Form oder in jenem Format mitzuteilen, die von der informationssuchenden Person verlangt wird. Die informationspflichtige Stelle darf eine andere Form oder ein anderes Format nur dann wählen, wenn es zweckmäßig ist. Die Begriffe Form oder Format beziehen sich auf das Informationsmedium, mit dem die Information mitgeteilt werden soll. Der Antragsteller kann z.b. verlangen, dass ihm die Information in Form einer Kopie oder eines Datenträgers mitgeteilt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass die Informationen für ihn besonders bearbeitet werden; er kann z.b. nicht verlangen, dass Umweltinformationen, die bei der informationspflichtigen Stelle nur in Schriftform vorhanden sind, für ihn grafisch dargestellt werden, oder dass Umweltinformationen, die nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet sind, für ihn nach anderen Gesichtspunkten aufgegliedert werden. Abs. 5 stellt sicher, dass der Zugang zu bestehenden und zu gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/4/EG einzurichtenden öffentlichen Verzeichnissen und Listen unentgeltlich ist. Beispiel für derartige Verzeichnisse und Listen sind das Internet und dadurch zugängliche links, also Verknüpfungen zu anderen Seiten darin. Darüber hinaus soll die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle unentgeltlich sein. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG kann für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erhoben werden, die eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Im Zusammenhang mit der Höhe der Gebühren und den Modalitäten ihrer Erhebung ist auf das Urteil des EuGH in der Rs. Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (C-217/97, Sammlung der Rechtsprechung 1999, S. I-05087), hinzuweisen. Dieses Urteil wird als Richtschnur für die Festlegung eines Kostenersatzes dienen. Es dürfen demnach nicht die gesamten, den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbare, Kosten auf einzelne informationssuchende Personen abgewälzt werden. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass sich der Kostenersatz an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren hat, die durch die Bearbeitung der Anfrage typischerweise entstehen. Es kann sich dabei z.b. um Papier-, Kopieroder Druckkosten handeln. Es könnte sich aber auch um Personalkosten handeln, z.b. wenn die Unterlagen im Einzelfall zusammengestellt werden müssen. Der Kostenersatz darf aber nicht so hoch sein, dass Personen davon abgehalten werden, Umweltinformationen abzufragen, oder dass ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen unverhältnismäßig beschränkt wird. Der Kostenersatz wird von der jeweiligen informationspflichtigen Stelle privatrechtlich festgelegt. Der Erwägungsgrund 18 zur Richtlinie 2003/4/ EG erlaubt es, Vorauszahlungen zu verlangen. Vorauszahlungen werden aber nur bei größeren Beträgen gerechtfertigt sein. Die informationspflichtigen Stellen müssen ihre Kostenersatzregelungen ortsüblich im Vorhinein bekannt machen. Das kann z.b. durch Anschlag bei der informationspflichtigen Stelle oder durch Veröffentlichung im Internet erfolgen. Der Entwurf verzichtet auf eine Ermächtigung für die Landesregierung, den Kostenersatz durch Verordnung einheitlich festzulegen. Es gibt viele verschiedene informationspflichtige Stellen. Auch die Umweltinformationen selbst können sehr unterschiedlich sein. Eine einheitliche Regelung wäre daher entweder sehr kasuistisch, oder sie würde die Kostensituation der einzelnen informationspflichtigen Stellen nicht gebührend berücksichtigen. Es erscheint daher zweckmäßiger, wenn die informationspflichtigen Stellen selbst den Kostenersatz festlegen. Wenn in manchen Bereichen eine einheitliche Kostenregelung sinnvoll sein sollte, dürfte sich das auch anders erreichen lassen, beispielsweise durch eine Richtlinie für die betroffenen Dienststellen des Landes. Nach Abs. 6 wird die Frist für das Zugänglichmachen von nicht umfangreichen und kom- 11

12 plexen Informationen auf einen Monat (bisher: 8 Wochen) herabgesetzt. Etwaige Termine, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind, sind zu berücksichtigen, d.h. die informationspflichtige Stelle hat ihre Auskünfte nach Möglichkeit so zu erteilen, dass die angegebenen Termine gewahrt werden. Bei umfangreichen und komplexen Informationen kann die Frist auf bis zu zwei Monate verlängert werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2003/4/EG). Eine komplexe Information wird auch dann vorliegen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt werden. In diesem Fall muss der Inhaber des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses angehört werden und es hat eine Interessensabwägung stattzufinden (vgl. 7). Aufgrund des Wandels in der Informationsverarbeitung und -übertragung während der letzten 10 Jahre ist es möglich, dass die informationspflichtige Stelle innerhalb kürzester Zeit, teilweise sogar unmittelbar nach Eingang der Anfrage antworten kann. Zu 6: Abs. 1 zählt, wie schon 6 L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994, jene Mitteilungsschranken auf, bei deren Vorliegen die Mitteilung unterbleiben kann. Neu ist lit. c und d, wonach einem Informationsbegehren nicht entsprochen werden muss, das trotz Präzisierungsauftrages zu allgemein geblieben ist oder Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. Der 2. Satz des Abs. 1 sieht vor, dass die Bereitstellung (nicht aber die bloße Mitteilung nach 5 Abs Satz) unterbleiben kann, wenn kein Kostenersatz oder keine Vorauszahlung geleistet wird. Das gilt natürlich nur dann, wenn die informationspflichtige Stelle überhaupt einen Kostenersatz oder eine Vorauszahlung verlangt. Wenn die informationssuchende Person nachträglich die Kosten nicht bezahlt, muss die informationspflichtige Stelle den Gerichtsweg beschreiten. Wenn die informationspflichtige Stelle die Mitteilung verweigert, weil kein Kostenersatz oder keine Vorauszahlung geleistet wird, dann hat die bescheiderlassende Behörde auch über die Rechtmäßigkeit des Kostenersatzes oder der Vorauszahlung abzusprechen. Abs. 2 führt die Ablehnungsgründe an, wonach die Mitteilung zu unterbleiben hat, wenn die Bekanntgabe anderer als in 4 Abs. 2 genannter Umweltinformationen negative Auswirkungen auf bestimmte geschützte Rechtsgüter hätte. Darüber hinaus werden die bereits in 4 Abs. 3 L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994, enthaltenen Ablehnungsgründe durch Abs. 2 erweitert. Zu den in lit. b angeführten geschützten Umweltbereichen zählt beispielsweise der Aufenthaltsort seltener Tierarten. Abs. 3 entspricht 4 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994; es wurde lediglich der Begriff Umweltdaten durch Umweltinformationen ersetzt. Durch Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nicht zu einer allzu eingeschränkten Mitteilungspflicht für die informationspflichtige Stelle führen. Die Auslegung dieser Bestimmung hat sich nach den Intentionen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.Nr. L 281 vom ) sowie nach den in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Gesetzen zu richten. Nach 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl.Nr. 210/1958, genannten Gründen, notwendig sind. Zu 7: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen 7 L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994. Die Mitteilung der Umweltinformation kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Die informationspflichtige Stelle hat zuvor eine Interessensabwägung gemäß 6 Abs. 2, 3 und 4 durchzuführen. Der Betroffene ist von der Mitteilung zu verständigen. Zu 8: Durch die Ausdehnung des Begriffes der informationspflichtigen Stellen (vgl. dazu 3 L-UIG, LGBl.Nr. 55/1994) ist in Abs. 1 klarzustellen, dass die für die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten erforderliche Erlassung eines Bescheides nur durch informationspflichtige Stellen erfolgen kann, die auch sonst zur Er- 12

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