Antennengemeinschaft Unterm Hain Rudolstadt e.v. Vereinssatzung

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1 Antennengemeinschaft Unterm Hain Rudolstadt e.v. Vereinssatzung

2 Satzung des Vereins Antennengemeinschaft Unterm Hain e.v. 1 Vereinszweck (1) Der Verein sichert die Versorgung der Vereinsmitglieder mit 17 Fernsehempfangssignalen zum Selbstkostenpreis. Der Verein gewährleistet für das bisherige Versorgungsgebiet 5 Antennengemeinschaften (Lengefeldstr., Mitte-Ost, Mitte, West, West I) einen den Vereinssatzungen entsprechenden Fernseh- und Rundfunkempfang für jedes Vereinsmitglied. (2) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erbringt keine nach außen gerichtete, dauernd entgeltliche Tätigkeit. Satzungsgemäß erbringt der Verein seine Leistungen ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern. Eine Vermarktung nach außen findet nicht statt. 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Antennengemeinschaft Unterm Hain Rudolstadt e.v., nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister. (2) Sitz des Vereins ist Rudolstadt/Thüringen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorraussetzung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft wird beendet; a) durch Tod, b) durch Austritt, dieser kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, c) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für das laufende Geschäftsjahr die Beiträge, trotz Mahnung, nicht entrichtet wurden. (3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Das Mitglied gewährleistet bei einem eventuellen Ausscheiden aus dem Verein, den weiteren Verbleib der Versorgungsleitungen. Vereinssatzung 2

3 4 Vereinsmittel (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden. 5 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, Techn.-Ltr., Schriftführer, 3. Revisionskommission (2) Der Vorstand und die Revisionskommission werden von der Mitgliedervertreterversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern ist so durchzuführen, dass turnusmäßig jeweils entweder nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter zu wählen sind. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die Mitglieder des Vorstandes. 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist alljährlich im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über: 1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, 2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 3. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. (2) Der Vorstand beruft die Mitgliedervertreterversammlung durch ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Rudolstadt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ein. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, diese kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden. (3) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültig Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Vereinssatzung 3

4 (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. (5) Über die Festlegungen der Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so können diese Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen. 7 Vorstand des Vereins (1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Für Rechtshandlungen mit einem Gesamtwert ab ,- DM bedarf es in jedem Fall der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In allen anderen Fällen bedarf es des Beschlusses des Vorstandes. Beschlussfähigkeit besteht, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird hinsichtlich seiner Geschäfte (Kassenführung) durch Beschluss der Mitgliederversammlung entlastet. (3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Einladung zu den Sitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. 8 Finanzierung (1) Der Verein finanziert sich: - aus den Mitgliederbeiträgen - Einnahmen anlässlich von Umlagen, soweit dieses unumgänglich ist - Spenden (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Jahreshauptversammlung der Mitgliedervertreter. Vereinssatzung 4

5 Vorläufig wird der jährlich zu leistende Mitgliedsbeitrag mit 40,00 DM festgelegt. (3) Mitglieder, welche Elektroenergie zum Betreiben der Verstärker zur Verfügung stellen, werden von der Beitragszahlung in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs befreit. 9 Auflösung und Zweckänderung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. (vgl. auch 6 Abs. 4 der Satzung) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Nach einer Auseinandersetzung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an ähnlich steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. (3) Tag der Errichtung des Vereins ist der Vereinssatzung 5

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