Mittelschulen und Berufsbildung

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1 Mittelschulen und Berufsbildung Fachmaturitätsschule Engelgasse CH-0 Basel Tel.: fms@bs.ch ABSENZENREGLEMENT FÜR DIE FACHMATURITÄTSSCHULE BASEL Vom. November 08 Die Schulleitung, gestützt auf 6 der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom 0. Mai 0 und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler beschliesst: Allgemeine Bestimmungen und Definitionen. Verantwortung Schülerinnen und Schüler haben sich an das Absenzenreglement zu halten. Lehrpersonen und Schulleitung haben das Absenzenreglement durchzusetzen. Die Schulkommission wacht als Aufsichtsorgan über die korrekte Anwendung des Absenzenreglements.. Volljährige Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler, die das 8. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprächen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen. ( der Absenzen- und Disziplinarordnung). Schulbesuchspflicht Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Wahlfächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen. ( 7 der Absenzen- und Disziplinarordnung) Im Sport- und Tanzunterricht sind auch die Schülerinnen und Schüler anwesend, die aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Können die Schülerinnen und Schüler bis zu drei Wochen nicht oder nur teilweise am Sport- oder Tanzunterricht teilnehmen, beobachten sie die Lektion. Ihnen kann von der Fachlehrperson eine organisatorische Arbeit im Rahmen ihrer momentanen körperlichen Arbeitsfähigkeit übertragen werden. Bei einer Verletzung, die eine Teilnahme am Sport-oder Tanzunterricht längerfristig nicht ermöglicht, ist eine Dispensation einzuholen (siehe Kapitel ).. Absenz: Verspätungen und Versäumnisse Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation. Als Absenz gilt a) Das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung) b) Das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis) ( 8 und 9 der Absenzen- und Disziplinarordnung) Auswärtige Schülerinnen und Schüler, welche nur alle 0 Minuten oder in noch grösseren Zeitabständen eine Verkehrsverbindung an die FMS haben, können ein Gesuch für einen verspäteten Unter- FMS_Absenzenreglement_8_9

2 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite richtsantritt von max. 0 Minuten in der. Unterrichtslektion (7. Uhr) einreichen, der nicht als Verspätung registriert wird. Praxis des Absenzenwesens. Zuständigkeiten Klassenlehrperson Die Klassenlehrperson hat die Pflicht, den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse zu kontrollieren. Sie wird dabei von den anderen Lehrpersonen unterstützt, indem diese die Verspätungen und Versäumnisse melden. Die Klassenlehrperson prüft die Begründungen für die Absenzen. Bei den nachträglichen Begründungen und eintägigen Urlaubsgesuchen entscheidet sie, ob die Begründungen anerkannt werden. Alle anderen Urlaubsgesuche leitet sie dem zuständigen Mitglied der Schulleitung weiter. Bei unbegründeten Absenzen geht die Klassenlehrperson der Ursache nach und vollzieht die unter Kapitel.7 aufgeführten Schritte. Die Klassenlehrperson sammelt alle Kopien der Begründungen, zählt die begründeten und unbegründeten Absenzen und erstellt per Ende Semester den Zusammenzug der unbegründeten Verspätungen und Versäumnisse für den Zeugniseintrag. Sind im Laufe eines Semesters total (begründete und unbegründete) Absenzen aufgetreten, übergibt die Klassenlehrperson das Dossier der Schülerin oder des Schülers an die Schulleitung. Das Dossier enthält die Kopien der Begründungen und bei bereits eingeleiteten Massnahmen oder bei ausserordentlichen Begründungen einen kurzen Kommentar. Schulleitung Bleiben Ermahnungen der Klassenlehrperson erfolglos, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern und prüft Ursachen und Begründungen. Die Schulleitung kann bei Bedarf eine Abklärung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst veranlassen. Die Rektorin oder der Rektor nimmt Kenntnis von schriftlichen Massnahmen infolge unbegründeter Absenzen, spricht Wegweisungen aus und beantragt Ausschlüsse (siehe Kap..7). Schulkommission Bei einem Antrag auf einen Schulausschluss von Seiten der Schulleitung gewährt die Schulkommission der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler rechtliches Gehör und entscheidet über den Ausschluss. (Siehe Kap..7). Absenzenkontrolle In jeder Klasse wird nach den Vorgaben der Schulleitung eine Absenzenkontrolle geführt. ( 6 der Absenzen- und Disziplinarordnung). Bewilligungs- und Begründungspflicht für Absenzen (Urlaub und Verspätungen/Versäumnisse) Absenzen müssen entweder im Voraus bewilligt (Urlaub) oder nachträglich hinreichend begründet werden. ( 0 der Absenzen- und Disziplinarordnung). Termin- und Formvorschriften Begründungen für Absenzen sind schriftlich und unterzeichnet von den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Absenzen Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein FMS-Absenzenbüchlein, in dem sie alle Begründungen für Absenzen bis zum Austritt aus der FMS eintragen. Die Begründung kann von jeder Fachlehrperson auf Verlangen eingesehen werden.

3 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite Die nachträgliche Begründung muss spätestens acht Kalendertage nach Wiedereintritt in das Absenzenbüchlein eingetragen und der Klassenlehrperson abgegeben werden. Von Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Urlaub Die Urlaubsgesuche sind spätestens acht Kalendertage vor dem betreffenden Termin schriftlich der Klassenlehrperson einzureichen. Urlaubsformulare können im Sekretariat bezogen werden. Das ausgefüllte Urlaubsformular wird von der Klassenlehrperson geprüft und im Falle eines mehrtägigen Urlaubs mit einem Kommentar zuhanden der Schulleitung weitergeleitet. Einen ungewöhnlichen oder komplizierten Urlaubswunsch besprechen die Schülerinnen und Schüler oder die Klassenlehrperson mit dem zuständigen Mitglied der Schulleitung. Das Schulleitungsmitglied ist berechtigt, zur Abklärung der Gründe die notwendigen Unterlagen zu verlangen. Lassen sich Schnuppertage oder eine Schnupperwoche nicht auf die Ferien verschieben oder können die Schülerinnen und Schüler aufgrund von Aufnahmeprüfungen den Unterricht nicht besuchen, ist ein Urlaubsgesuch mit exakter Terminangabe der Abwesenheit und unter Angabe des Berufsziels, der Institution und der Kontaktperson mit Telefonnummer einzureichen. Das Gesuch für einen vorzeitigen Ferienantritt oder eine Ferienverlängerung ist mit Begründung vor der Buchung der Reise einzureichen. Die Absenz an religiösen Feiertagen kann durch eine allgemeine Erklärung zu Beginn des Schuljahres begründet werden.. Anerkannte Gründe für Absenzen Als Gründe für eine Absenz werden anerkannt: Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist Dringende Arztkonsultationen Aussergewöhnliche Familienereignisse, auch Krankheit der Erziehungsberechtigten, wenn keine andere Pflege als durch die Kinder möglich ist, ferner die Bestattung nahestehender Personen Religiöse Feiertage Wohnungswechsel 6 Amtstermine, Militär- Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst 7 Schülerinnen- und Schüleraustausche 8 Einmal während der Ausbildungszeit an der Fachmaturitätsschule: vorzeitiger Ferienantritt oder Ferienverlängerung Weitere Gründe können von der Schulleitung anerkannt werden..6 Anerkennung von Begründungen für Absenzen Die Lehr- und Fachpersonen entscheiden, ob nachträglich mitgeteilte Absenzen als begründet anerkannt werden. Für maximal drei Verspätungen pro Semester kann eine Begründung wie z.b. Tram verspätet, Panne mit dem Fahrrad, Wecker nicht gehört, etc. anerkannt werden. Für weitere Verspätungen muss eine schriftliche Begründung von offizieller Stelle vorgelegt werden. Pro Semester können Schülerinnen und Schüler zehn Versäumnisse gemäss Kapitel. begründen. Wer die Quote von zehn Versäumnissen im gleichen Semester aufweist, muss alle weiteren Versäumnisse mit einem offiziellen Dokument begründen (ärztliches Attest, Marschbefehl, Aufgebot zu Schnupperlehre, Aufnahmeprüfungen, etc.). Die Schulleitung kann in Fällen von Krankheit, Unfall und dringender Arztkonsultation die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst abklären lassen. ( der Absenzen- und Disziplinarverordnung)..7 Vorgehen bei unbegründeten Absenzen Bei einer unbegründeten Absenz kann die Lehrperson den Unterrichtsstoff nach ihrer Weisung nachholen lassen.

4 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite 6 Bei wiederholten unbegründeten Absenzen hat die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler zu mahnen und die Erziehungsberechtigten zu informieren. ( 7 der Absenzen- und Disziplinarverordnung) Die Lehrpersonen und die Schulleitung können gegenüber den Schülerinnen und Schülern bei wiederholten unbegründeten Absenzen Disziplinarmassnahmen ergreifen ( 9 und 0) Die Schulleitung kann gegenüber den Erziehungsberechtigten bei einer wiederholten Verletzung der elterlichen Pflichten einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse stellen ( 9 Abs. 9 Schulgesetz). Werden bei Schülerinnen und Schüler fünf unbegründete Absenzen festgestellt, werden diese durch die Klassenlehrperson mündlich ermahnt und zu einer Jumbolektion zusätzlichen Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit aufgeboten. Die Erziehungsberechtigten werden benachrichtigt. Im Falle von fünf weiteren unbegründeten Absenzen erfolgt durch die Klassenlehrperson eine schriftliche Ermahnung mit Kopie zuhanden der Erziehungsberechtigten und der Rektorin oder des Rektors sowie zwei Jumbolektionen zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit. Bei fünf weiteren unbegründeten Absenzen verfügt die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der Klassenlehrperson die fünftägige Wegweisung von der Schule und mahnt die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf einen Schulausschluss durch die Schulkommission. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie der von der Klassenlehrperson mitunterzeichneten Verfügung. Bei weiteren fünf unbegründeten Absenzen stellt die Rektorin oder der Rektor der Schulkommission den Antrag auf einen Schulausschluss. Die Schulkommission gewährt den Schülerinnen und Schülern das rechtliche Gehör und entscheidet anschliessend über den Ausschluss. Bei unmündigen Schülerinnen und Schülern ist vor Erlass der Verfügung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. Die Zählweise der unbegründeten Verspätungen und Versäumnisse sowie die Disziplinarmassnahmen werden über das Semesterende hinweg bis zum Austritt aus der FMS weitergeführt..8 Absenzenvermerk im Zeugnis Im Zeugnis werden sämtliche unbegründeten Absenzen (Verspätungen und Versäumnisse) des beurteilten Semesters vermerkt..9 Bewilligung von Urlaub Gesuche für einen eintägigen Urlaub behandelt die Klassenlehrperson; davon ausgenommen ist Urlaub während der Besonderen Schulanlässe. Bei mehrtägigem oder regelmässig wiederkehrendem Urlaub oder bei Urlaub während der Besonderen Schulanlässe entscheidet die Schulleitung. In der Regel werden Urlaube wie folgt bewilligt: Heirat von nahen Angehörigen Todesfall von nahen Angehörigen Bestattung von anderen Verwandten oder nahestehenden Personen in Basel und Umgebung bei grösserer Entfernung 6 7 Schultag bis Schultage ½ Schultag Schultag Wohnungswechsel Schultag Bei Erkrankung von Angehörigen, die im gleichen Haushalt wohnen und sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, wird bis zur Sicherstellung der Betreuung pro Schuljahr Urlaub im Umfang von max. zwei Ereignissen à max. zwei Schultagen gewährt. Im erforderlichen Umfang bei Vorladungen vor eine Behörde oder ein Gericht als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson. Im erforderlichen Umfang bei Aktivitäten im Kunst- oder Sportbereich (Talentförderung). Über die Dauer eines vorzeitigen Ferienantritts oder einer Ferienverlängerung und entsprechende Auflagen entscheidet die Schulleitung im Einzelfall. Regelmässige Therapien und Untersuchungen müssen ausserhalb der Unterrichtszeit besucht werden

5 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite Kalendertage vor Notenabschluss, im. Semester des Abschlussjahres und während der Abschlussprüfungen werden Urlaubsgesuche nur in dringenden Fällen bewilligt. Dispensationen. Begriff Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen und Schülern erlaubt ist, den Unterricht sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen. Die Dispensationsgründe sind in den Kapiteln.,. und. abschliessend genannt. ( 9 der Absenzen- und Disziplinarordnung). Dispensation aus gesundheitlichen Gründen Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen Fachbereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass dispensiert werden. Sie können von der zuständigen Lehrperson für Arbeiten beigezogen werden. ( 0 der Absenzen- und Disziplinarordnung) Zeichnet sich innerhalb der ersten Monate zu Beginn des neuen Semesters (Aug., Sept., Okt. oder Jan., Feb.) ab, dass am Wahlfach Tanz während mindestens acht aufeinanderfolgenden Schulwochen aufgrund von Verletzungen nicht aktiv teilgenommen werden kann, müssen die Schülerinnen und Schüler umgehend einen Wahlfachkurswechsel in ein nicht körperbildendes Wahlfach im Sekretariat schriftlich beantragen.. Dispensation aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können von der Schulleitung in einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die Lernziele erfüllen und an den Leistungserhebungen teilnehmen. ( der Absenzen- und Disziplinarordnung). Dispensation aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden, damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler besuchen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebungen müssen gewährleistet sein. ( a der Absenzen- und Disziplinarordnung). Termin- und Formvorschriften Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen (Kap..) und aufgrund von ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen (Kap..) werden auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen/ Schüler erteilt. Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet der Schule zu unterbreiten. Sollen Schülerinnen und Schüler länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Gesuch hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können die Schulärztinnen und ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst anordnen. Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler (Kap..) werden auf Antrag der Lehrpersonen oder auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilt. ( der Absenzen- und Disziplinarordnung)

6 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite 6.6 Zuständigkeit Über Dispensationen entscheidet die Schulleitung. Diese kann bei Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst abklären lassen. ( der Absenzen- und Disziplinarordnung) Wirksamkeit Das Absenzenreglement wird auf Beginn des Schuljahres 08/9 am. August 08 wirksam und ersetzt die Absenzenordnung vom 0. Oktober 0.

7 Mittelschulen und Berufsbildung / Fachmaturitätsschule Seite 7 Anhang: Disziplinarische Massnahmen der Absenzen- und Disziplinarverordnung 9. Disziplinarische Massnahmen durch Lehr- und Fachpersonen Lehr- und Fachpersonen können die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen: a) mündliche Ermahnung; b) schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten in den Volksschulen, den Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule sowie den Brückenangeboten und den Berufsbildnerinnen und bildner in den übrigen Schulen der beruflichen Grundbildung; c) Unterricht in einer anderen Lerngruppe; d) zusätzliche Hausaufgaben; e) zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit; f) Ausschluss von laufenden auswärtigen Schulanlässen. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen ist für eine angemessene Beschäftigung zu sorgen und die Betreuung zu klären; g) vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, gegen die Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden. 0. Disziplinarische Massnahmen durch die Schulleitung in den Volksschulen, Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote Die Schulleitung kann in den Volksschulen, den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote die folgenden disziplinarischen Massnahmen ergreifen: a) mündliche oder schriftliche Ermahnung; b) schriftliche Verwarnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten; c) Arbeitseinsatz für die Schule; d) gemeinnützige Arbeitsleistung; e) Ausschluss von Wahlfächern; f) befristeter Ausschluss von einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern; g) Wegweisung von der Schule für höchstens fünf Tage; es gelten die Weisungen der Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. In den Volksschulen muss die Schulleitung für angemessene Beschäftigungsmassnahmen sorgen und die Betreuung klären; h) Versetzung in eine andere Klasse.. Disziplinarische Massnahmen durch die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden, die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung und die Schulkommission Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung können Schülerinnen und Schüler in eine andere Schule versetzen. Davon ausgenommen sind Schülerinnen, Schüler und Lernende der Fachmaturitätsschule, Wirtschaftsmittelschule und der Schulen der beruflichen Vor- und Grundbildung. ² Die Leitung Volksschulen, die zuständige Stelle der Gemeinden oder die Schulkommission kann nach vorhergehender Mahnung durch die Schulleitung Schülerinnen, Schüler und Lernende befristet oder definitiv von der Schule ausschliessen. In den Volksschulen müssen zuvor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Stellungnahme abgeben und ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden sein.

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