Schulverwaltungsblatt

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1 Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Teilausgabe A) F Jahrgang Magdeburg, den 22. Mai 2017 Nummer 5 INHALT Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- F. Ministerium für Bildung I. RdErl , Terminplan für die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2017/ (neu: ) RdErl , Unterrichtsorganisation an den Grundschulen 72 (neu: ) RdErl , Unterrichtsorganisation an den Sekundärschulen; Änderung 74 (zu: ) RdErl , Unterrichtsorganisation an den Gemeinschaftsschulen 75 (neu: ) RdErl , Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/ 2009; Fünfte Änderung 76 (zu: ) RdErl , Terminplan für die besondere Leistungsfeststellung im Schuljahr 2017/ (neu: ) RdErl , Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen- Anhalt; Änderung 81 (zu: 22311) Bek , Junge Leute für ein Jahr in die USA- 2018/2019; Das 35. Parlamentarische Patenschafts- Programm 81 Bei , Berufsbegleitende Weiterbildungs kurse für Lehrkräfte allgemeinbildender Schulen im Schuljahr 2017/ RdErl , Lernmittelerlass, Vierte Änderung 76 (zu: ) RdErl , Terminplan zur Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung für das Schul jahr 2017/2018' 77 (neu: ) Stellenausschreibungen 85 V. 71

2 F. Ministerium für Bildung Unterrichtsorganisation an den Grundschulen RdErl. des MB vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 76) 1. Zuweisung von Lehrerwochenstunden Die Gesamtzahl der jeder Schule zur Verfügung ste henden Lehrerwochenstunden setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem Inklusionspool. 1.1 Ermittlung des Grundbedarfs Der Grundbedarf (GRB) ist die Summe aus dem Sockel betrag von 17 Stunden pro Schule sowie dem Produkt aus dem schülerzahlbezogenen Faktor und der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (S) und berechnet sich wie folgt: a) für Schulen mit einer Schülerzahl von bis zu 70: GRB = 1,20x b) für Schulen mit einer Schülerzahl von mehr als 70: GRB = 1,10x8 + 17, mindestens aber 101 Lehrerwo chenstunden. Die ermittelte Stundenzahl wird jeweils auf die nächst höhere halbe oder ganze Stundenzahl aufgerundet. Aus dem Grundbedarf ist der nach Stundentafel in Nummer 3 vorgesehene Unterricht zu planen. Mit den im Grundbedarf zur Verfügung stehenden Stunden sind auch der allgemeine Förderauftrag der Grundschule sowie die Vorgaben zur Ausgestaltung der verlässlichen Öffnungszeit zu erfüllen oder erforderliche Tellungsstunden in ausge wählten Fächern zu organisieren. Insofern versteht sich der zugewiesene Grundbedarf als Stundenpool der Grund schule. 1.2 Inklusive Förderung an Grundschulen (Inklusions pool) Den Grundschulen wird ein verlässlicher Inklusionspool in Orientierung auf die vorangegangenen Jahre zugewie sen, der den Grundbedarf der Grundschule für die Umset zung schulischer Pflichtaufgaben ergänzt. Der Inklusions pool steht der Grundschule zur Erfüllung des allgemeinen Förderauftrages und zur Entwicklung eines differenzierten Förderangebotes entsprechend der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Die Lehrerwochenstunden des Inklusionspools dienen der Förderung von Kindern mit a) ungünstigen Lernausgangslagen im Lesen, Schreiben, Rechnen sowie in der Sozialkompetenz, b) Entwicklungsverzögerungen, Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen,. c) Unterstützungsbedarf in der Aneignung und Nutzung der deutschen Sprache, d) sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und e) besonderen Leistungspotentialen in allen oder aus gewählten Unterrichtsfächern. Des Weiteren ist der Inklusionspool für die Vorbereitung des Schuleintritts in Verbindung mit den Angeboten der vor schulischen Bildung sowie für besondere pädagogische Konzepte aufgrund der regionalen Besonderheiten des Schulstandortes zu nutzen. Die zugewiesenen Stunden sind zur Entwicklung einer Willkommens- und Unterstüt zungskultur für alle Kinder zu verwenden. Die dazu erfor derlichen Angebote sind in der Grundschule eigenverant wortlich zu entwickeln. Die Zuweisung des Inklusionspools orientiert sich an der bisherigen Schulentwicklung, insbesondere an der päda gogischen Arbeit der Grundschule in der allgemeinen, prä ventiven und sonderpädagogischen Förderung. 1.3 Zusatzbedarf Als Zusatzbedarf (ZS) gelten beantragte Stunden zum Sportförderunterricht sowie Stunden zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund ent sprechend dem RdErl, des MB über die Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migra tionshintergrund an allgemeinbildenden Schulen des Lan des Sachsen-Anhalt vom (SVBI. LSA S. 141), in der jeweils geltenden Fassung. 1.4 Stichtag für die Ermittlung des Grundbedarfs Für die Berechnung des Grundbedarfs ist die Schüler zahl am Stichtag der zweiten vorläufigen Erhebung der Schüler- und Klassen- oder Lerngruppenzahlen maßge bend. Veränderungen werden nur dann vorgenommen, wenn sich die Gesamtschülerzahl zum Schuljahresbeginn gegenüber dem Stichtag um mehr als 5 v. H. verändert hat. 2. Bildung von Klassen und Lerngruppen 2.1 Möglichkeiten für die Bildung von Klassen und Lern gruppen Für die Anwendung der schülerzahlbezogenen Zuwei sung von Lehrerwochenstunden ist die Öffnung des bisher grundsätzlich in Jahrgangsklassen organisierten Systems der Schulorganisation erforderlich. Zur Öffnung über den Unterricht in Jahrgangsklassen hinaus gehören nachfol gende Organisationselemente: 72

3 SVBI. LSA Nr. 5/2017 vom a) die Bildung klassenübergreifender Lerngruppen in be stimmten Fächern auf der Jahrgangsstufe, b) die Bildung jahrgangsübergreifender Lerngruppen in bestimmten Fächern und c) die Bildung jahrgangsübergreifender Lerngruppen in allen Fächern. Der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen ist neben dem Unterricht in klassenübergreifenden Lern gruppen oder separaten Klassen an der Grundschule gleichberechtigtes Element. Durch die Aufhebung der Begrenzung der Bildung von Klassen und Lerngruppen durch die Höchstschülerzahl von 28 werden die Möglichkeiten bei der jahrgangsüber greifenden Lerngruppenbildung erweitert und zusätzlich neue Möglichkeiten klassenübergreifender Lerngruppen bildung geschaffen. Bei den beschriebenen Organisationsmöglichkeiten wer- den als Klassen oder feste Lerngruppen diejenigen ver standen, in denen die Schülerinnen und Schüler mindes tens 50 v. H. des Pflichtunterrichtes gemeinsam erhalten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich dafür, dass jede Schülerin und jeder Schüler den Pflicht unterricht entsprechend der Stundentafel erhält. 2.2 Bildung von Anfangsklassen oder Anfangslerngrup pen Für die Bildung von Anfangsklassen oder Anfangslerngruppen ist gemäß der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom (GVBI. LSA S. 92), geändert durch Verordnung vom (GVBI. LSA S. 568), zu ver fahren. 2.3 Bildung von Klassen und Lerngruppen Die Bildung der Klassen und Lerngruppen erfolgt auf der Grundlage der durch die schülerzahlbezogene Stundenzuweisung zur Verfügung stehenden Lehrerwo chenstunden und pädagogischer Erwägungen in eigener Verantwortung der Grundschule Bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen wird auf eine mittlere Frequenz von 22 orientiert. Bei der Klas sen* und Lerngruppenbildung sollte die Zahl von 28 Schü lerinnen und Schüler nicht überschritten werden. 3. Stundentafel Unterrichtsfach Deutsch Sachunterricht Mathematik Schuleingangs phase (SEP)1 Stundenzahl Jahrgang 3 Jahrgang 4 15 bis 16 J 6 bis bis 17 Musik 1 bis 2 1 bis 2 1 bis 2 Gestalten 2 bis 3 2 bis 3 2 bis 3 Sport 2 bis 3 2 bis 3 2 bis 3 Ethikunterricht/Religionsunterricht 1 bis 2 1 bis 2 1 bis, 2 Englisch Schulspezifische Angebote 1 bis 2 1 bis 2 1 bis 2 Pflichtstundenzahl 22 bis bis bis 27 1 Schülerinnen und Schüler verbleiben ein bis drei Schulbesuchsjahre in der SEP 3.1 Die Schule entscheidet in eigenerverantwortung, wie die vorgegebenen Bandbreiten in Anspruch genommen werden. 3.2 Die Planung von epochalen Abschnitten ist besonders in den Fächern Sachunterricht und Gestalten möglich. Für den Lernbereich Schwimmen des Sportunterrichts gilt der RdErl. des MK über den Schwimmunterricht an den Schulen vom (SVBI. LSA S. 209). 3.3 Die in der Stundentafel enthaltenen Bandbreiten für den Sport und Religionsunterricht sind so zu planen, dass über den Zeitraum der Grundschule diese Fächer ausge wogen vertreten sind. Insbesondere soll die Planung sicher stellen, dass diese Fächer nicht in allen Schuljahren nur mit dem Minimum der Bandbreite unterrichtet werden. 3.4 Die Stunden für schulspezifische Angebote sollen für Unterrichtsangebote genutzt werden, die sich aus dem Schulkonzept oder dem Profil der Grundschule ergeben. Auch gezielte Förderangebote (u. a. zur Förderung von Begabungen) sind möglich. 4. Ethikunterricht, evangelischer Religionsunterricht und katholischer Religionsunterricht 4.1 Gemäß dem RdErl. des MK über die Einrichtung von Ethikunterricht, evangelischem Religionsunterricht und katholischem Religionsunterricht ab Schuljahr 2008/2009 vom (SVBI. LSA S. 278), geändert durch RdErl. vom (SVBI. L9&S.i78), 1h der jeweils geltendefi 73

4 Fassung, bestehen für Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge der Grundschule Belegungsverpflichtun gen im Ethik- und Religionsunterricht. Die Grundschulen informieren umfassend anhand der Lehrplanvorgaben über Ziele und Inhalte der Fächer und befragen die Personen sorgeberechtigten bezüglich der Einrichtung dieser Fächer gemäß Nummer 5 des in Satz 1 genannten RdErl. 4.2 Die Schulen arbeiten in Angelegenheiten der Lehrkräfteeinsatzplanung mit dem Landesschulamt zusammen. In die Überlegungen zur Absicherung des Unterrichts sind Abordnungen aus anderen Grundschulen und der Einsatz von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Grundlage von Gestellungsverträgen einzubeziehen. 4.3 Sollten keine personellen Möglichkeiten zur Absiche rung des Unterrichts gegeben sein, sind die für die Fächer vorgesehenen Unterrichtsstunden unter Nutzung der Fle xibilisierung der Stundentafel für andere Fächer einsetz bar. 4.4 Wird Religionsunterricht schulübergreifend durchge führt, werden auch Stunden aus dem Stundenvolumen der abgebenden Schulen verwendet. 5. Öffnungszeit der Grundschule 5.1 Grundschulen werden mit einer verlässlichen Öff nungszeit von fünf und einer halben Zeitstunde geführt. Die Rahmenbedingungen sind in der Verordnung zur Gestal tung der verlässlichen Grundschule vom (GVBI. LSA S. 392), in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 5.2 Die Grundschulen stimmen ihre Öffnungszeiten über den Schulträger mit den Einrichtungen der Hortbetreuung ab. 6. Aufnahme in die Grundschule und Gestaltung der Schuleingangsphase 6.1 Die Aufnahme in die Grundschule erfolgt gemäß dem RdErl. des MB über die Aufnahme in die Grundschule vom (SVBI. LSA S. 109, 200), in der jeweils geltenden Fassung. gleichzeitigen Festlegung von Maßnahmen der individu ellen Lernförderung einzuleiten (Kompetenzportfolio, Lernentwicklungsdokumentation). 7. Individuelle Förderung in der Grundschule Die Grundschule ist verantwortlich für die Lernförderung aller Schülerinnen und Schüler. In welchem Umfang unter richtsimmanente Förder- und Unterstützungsangebote (Binnendifferenzierung) eingerichtet werden und in wel chem Umfang Maßnahmen der äußeren Differenzierung Anwendung finden, liegt in der Verantwortung der Lehr kräfte der Schule. Die Lehrkräfte entwickeln die Angebote auf der Grundlage der pädagogischen Diagnostik, der Kompetenzportfolio und der Ergebnisse der Lernentwicklungsgespräche. Sind an der Grundschule Lehrkräfte mit einer sonder pädagogischen Ausbildung tätig, so übernehmen diese bei Bedarf die Feststellung des sonderpädagogischen Förder bedarfs. Unterstützend können Lehrkräfte aus dem Bereich der ambulant-mobilen Förderung hinzugezogen werden. Bei beabsichtigter untercurricularer Förderung ist die zu ständige schulfachliche Referentin oder der zuständige schulfachliche Referent in die Entscheidung einzubinden. Sollte für ein Kind mit festgestelltem soriderpädagogischen Förderbedarf ein Schulwechsel anstehen (z. B. bei Umzug, Übergang in eine weiterführende Schule, Antrag der Personensorgeberechtigten auf Besuch einer Förder schule), so ist der Mobile Sonderpädagogische Diagnos tische Dienst (MSDD) einzubeziehen und eine Entschei dung durch das Landesschulamt zu treffen. Übernehmen die individuelle und sonderpädagogische Förderung Lehrkräfte der Grundschule bzw. ohne sonderpädagogische Qualifikation, ist der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf mit Unterstützung der Lehrkräfte des MSDD festzustellen. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. 6.2 Für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Grundschule anfallenden Aufgaben nutzt die Grundschule den Inklusionspool. 6.3 Die Grundschulen entscheiden in eigener Verantwor tung über die pädagogische und organisatorische Gestal tung der Schuleingangsphase. Dabei berücksichtigen sie die Vorgaben des Schulgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt und die verbindlichen landesweiten Standards. 6.4 Die Rahmenbedingungen für den Wechsel aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang sind durch die Versetzungsverordnung vom (GVBI. LSA S. 730), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBI. LSA S. 345), in der jeweils geltenden Fassung ge regelt. 6.5 Der Wechsel in den 3. Schuljahrgang nach einem Schulbesuchsjahr ist ebenso wie der dreijährige Verbleib in der Schuleingangsphase nur in Verbindung mit der Unterrichtsorganisation an den Sekundärschulen; Änderung RdErl. des MB vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 102) 1. In Nummer Satz 1 des Bezugs-RdErl. wird die Zahl 1,48" durch die Zahl 1,42" ersetzt. 2. Dieser RdErl. tritt am in Kraft. 74

5 Unterrichtsorganisation an den Gemeinschaftsschulen RdErl. des MB vom Bezug: a) RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 106) b) RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 102), geändert durch RdErl. des MB vom (SVBI. LSA S. 74) 1. Stundentafeln 1.1 Stundentafel der Gemeinschaftsschule mit den Schul jahrgängen 5 bis 12 Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach 1 Abs. 1 Nr. 1 der Umwandlungsverordnung (UmwVO) vom (GVBI. LSA S. 128) gestaltet, gilt folgende Stundentafel: Fächergruppe/Fach Anzahj der Wochenstunden in den Schuljahrgängen 5 und 6 7 und und 10 Gymna sialzweig1 Kernfächer: Deutsch Mathematik Englisch Naturwissenschaftliche Fächergruppe: Biologie Physik Chemie - Astronomie Gesellschaftswissenschaftliche Fächergruppe: Geographie Geschichte Sozialkunde - - Profilbereich: 4 6 3, 3 Technik Hauswirtschaft Wirtschaft - Künstlerisch-musische Fächergruppe: Musik Kunst Ethikunterricht/evangelischer Religionsunterricht/ katholischer Religionsunterricht Sport Fächerübergreifender Pflichtstundenpool Wahl- und Förderbereich einschließlich Zweite Fremdsprache 3 6/122 2 bis 4 2 bis 4 Fflichtstundenzahl gesamt 61 62/ bis bis 34 1 Für den Unterricht im gymnasialen Zweig der Gemeinschaftsschule gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwVO gilt die Stundentafel des Gymnasiums (68 Stunden). 2 Die höhere Zahl gilt für Schülerinnen und Schüler, die die Zweite Fremdsprache belegen. Die Stundentafel gilt für die Gemeinschaftsschule in den Schuljahrgängen, die jeweils dem Stand der aufwach senden Entwicklung entsprechen. Für eine Gemeinschaftsschule gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b UmwVO gilt: Im 9. Schuljahrgang wird realschulabschlussbezogener und hauptschulabschlussbezogener Unterricht angeboten. Wer am auf das Abitur bezogenen Unterricht teilnehmen möchte und die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, wechselt, wenn keine Klasse im Gymnasialzweig zustande kommt, zum Beginn des 9. Schuljahrganges in der Regel im Rahmen des Koope rationskonzeptes an das kooperierende Gymnasium. 1.2 Stundentafel der Gemeinschaftsschule mit den Schul jahrgängen 5 bis 13 Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwVO gestaltet, gilt die Stundentafel der Sekundärschule gemäß Bezugs-RdErl. zu b entspre chend. 2. Allgemeine Hinweise zur Organisation des Lern prozesses; Klassen- und Lerngruppenbildung; Zu weisung von Lehrerwochenstunden 2.1 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, 75

6 gelten die Nummern 2.1 bis 2.6,3 und 4 des Bezugs-RdErl. zu b entsprechend. 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 2.2 Ist die Gemeinschaftsschule in einer Organisations form nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwVO gestaltet, umfasst der Unterricht in der Zweiten Fremdsprache im 7. und 8. Schul jahrgang jeweils vier Wochenstunden. 2.3 Zur Realisierung der Stundentafel gemäß Nummer 1.1 erhalten die Schulen eine zusätzliche Zuweisung von 0,03 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 8. Dies gilt ausschließlich für die Schuljahrgänge, die jeweils dem Stand der aufwach senden Entwicklung der Gemeinschaftsschule entspre chen. 2.4 Bei der Zuweisung des Sockelbetrages des Grund bedarfes sowie bei der Anwendung von Rundungsregeln werden die Gemeinschaftsschule und die auslaufende Sekundärschule zusammen betrachtet. 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. zu a außer Kraft Lernmittelerlass; Vierte Änderung RdErl. des MB vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 95), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 126) 1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert: a) Nummer 6.3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe (Hauptbe stelltermin)" durch die Angabe (Haupt bestelltermin)" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe (Nachbestell termin)" durch die Angabe (Nachbestell termin)" ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Datum " durch das Datum " ersetzt Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abend gymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009; Fünfte Änderung RdErl, des MB vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBI. LSA S. 245), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 14) 1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert: a) In Nummer Abs. 1 werden nach dem Wort Planungsgrundlagen" die Wörter oder Rahmenplan" eingefügt. b) Nummer wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Bezugsverord nung zu a" durch das Wort Oberstufenverordnung" ersetzt. bb) In Absatz 2 wird das Wort Kultusministerium" durch das Wort Ministerium" ersetzt. c) Nummer Satz 3 erhält folgende Fassung: b) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage 1 (zu Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 3) Richtwerte pro Schülerin oder Schüler Schulstufe oder Schulform Richtwert in Euro1 Primarstufe 14 Sekundarstufe I 26 Sekundarstufe I mit Lehrplan Gymnasium 28 Sekundarstufe II 20 Sekundarstufe II mit Lehrplan Gymnasium 28 Förderschulen 19 Berufsbildende Schulen 12 Berufsbildende Schulen mit Lehrplan Gymnasium 14 1 Schwerpunktschulstandorte mit mehr als 15 zu beschulenden Flücht lingskindern im engeren Sinne (Flüchtlinge, Kontingentflüchtlinge und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, UMF) können Mehrbedarf zur Absicherung der Beschulung von Flüchtlingskindern mit Kurz begründung beim Landesschulamt anzeigen. Dort wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über den Antrag entschieden. Dafür werden pro Klasse 0,5 Lehrerwochenstunden zugewiesen." d) In Nummer 6.1 wird das Wort Kultusministerium" durch das Wort Ministerium" ersetzt. 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 76

7 Terminplan zur Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung für das Schuljahr 2017/2018 RdErl. des MB vom Bezug; RdErl. des. MK vom (SVBI. LSA S. 45), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 81) 1. Für das Schuljahr 2017/2018 wird zur Durchführung des Bezugs-RdErl. folgender Terminplan festgelegt: Termin Sachverhalt zu Nrn. des Bezugs-RdErl. bis Montag, den bis Montag, den bis Freitag, den Montag, den Montag, den bis Freitag, den bis Montag, den bis Montag, den bis Freitag, den bis Dienstag, den , 12 Uhr bis Donnerstag, den bis Donnerstag, den Freitag, den Montag, den Dienstag, den Mittwoch, den Donnerstag, den Berufung des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission und Regelung der Vertretung sowie gegebenenfalls Mitteilung über die Beteiligung Schulfremder an Prüfungsgeschäften durch das Landesschulamt Berufung der Prüfungskommission durch das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission und Bericht an das Landesschulamt Vorschlag für die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse durch die Prüfungskommission an das Landesschulamt Bericht des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission an das Landes schulamt über die Prüflinge mit Behinderungen und Vorschlag zur even tuellen Modifizierung von Prüfungsbedingungen Wechsel des Kurshalbjahres im Abiturjahrgang Ausgabe der Leistungsnachweise des dritten Kurshalbjahres der Quali fikationsphase Erfassung der vorläufigen Benennung der schriftlichen Prüfungsfächer 6.2 Meldung der Anzahl der Prüflinge für jedes schriftliche Prüfungsfach, getrennt nach Fächern auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungs niveau, an das Landesschulamt Einreichen von je zwei Aufgabenvorschlägen pro Fach auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau in Fächern, für die keine landeszentralen Prüfungsaufgaben vorliegen, beim Landesschulamt Aushändigung der Leistungsnachweise des vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase Buchst, b 6.7 Satz Satz Satz 1 Endgültige schriftliche Anmeldung des Prüflings zur Abiturprüfung 6.4 Satz 1 Abgabe der durch den Prüfling unterschriebenen Erklärung" an das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Abgabe der durch den Prüfling unterschriebenen Erklärung" gemäß Anlage 2 des RdErl. zur Erfüllung der Beiegungs- und Einbringungsverpflichtungen in der gymnasialen Oberstufe vom (SVBI. LSA S. 278) Durchführung (Abschluss) des jeweiligen praktischen Teils der Prüfung in den Profilfächern Sport, Musik und Kunsterziehung Bekanntgabe der zur schriftlichen Prüfung zugelassenen Prüflinge durch Aushang Letzter Regelunterrichtstag für den Abiturjahrgang (Ausnahme für Gesamtschulen: Donnerstag, den ) 6.3 Satz Satz Satz Satz 1 Prüfungstermine: 7.3 Satz 2 Abiturprüfung im Fach Biologie Abiturprüfung im Fach Chemie Abiturprüfung im Fach Französisch Abiturprüfung im Fach Russisch 77

8 Termin Sachverhalt zu Nrn. des Bezugs-RdErl. Donnerstag, den Freitag, den bis Freitag, den , 12 Uhr Mittwoch, den Donnerstag, den Freitag, den Freitag, den bis Freitag, den , 12 Uhr Montag, den bis Montag, den , 12 Uhr Dienstag, den vom bis Donnerstag, den Freitag, den Montag, den Mittwoch, den Freitag, den spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der münd lichen Prüfung innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prü fungen bis zwei Tage vor Beginn der münd lichen Prüfungen ab Montag, den Abiturprüfung in den Fremdsprachen ohne zentrale Aufgabenstellung (Spanisch, Italienisch, Latein und Griechisch) Abiturprüfung im Fach Deutsch Meldung erforderlicher Nachprüfungen im Rahmen der schriftlichen Abiturprüfung in den Fächern Chemie, Biologie, Französisch, Russisch und Deutsch an das Landesschulamt Abiturprüfung im Fach Mathematik Abiturprüfung im Fach Physik Abiturprüfung im Fach Geschichte Schriftliche Abiturprüfungen in der Fachrichtung Technik (Fächer Informations technik und Ingenieurwissenschaften), in der Fachrichtung Wirtschaft (Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre), in der Fachrichtung Gesundheit und. Soziales (Fach Gesundheit) Meldung erforderlicher Nachprüfungen im Rahmen der schriftlichen Abitur prüfung in den Fächern Mathematik, Physik und Geschichte an das Landes schulamt 12.3 Satz Satz 1 Abiturprüfung im Fach Englisch 7.3 Satz 2 Meldung erforderlicher Nachprüfungen im Rahmen der schriftlichen Abitur prüfung im Fach Englisch an das Landesschulamt Schriftliche Abiturprüfungen in weiteren Fächern gemäß 21 Abs. 2 der Oberstufenverordnung vom (GVBI. LSA S. 507), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBI. LSA S. 347) Individuelle Prüfungsvorbereitung auf die mündliche Abiturprüfung; die Schule bietet Konsultationsmöglichkeiten 12.3 Satz Satz Satz 3 schriftliche Nachprüfungstermine: 7.3 Satz 2 Nachprüfung im Fach Deutsch Nachprüfung im Fach Geschichte Nachprüfung im Fach Mathematik Nachprüfung in den Fächern Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch und Spanisch Nachprüfung in den Fächern Biologie, Chemie und Physik Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, Mitteilung über die von der Prüfungskommission festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern, Zulassung zur mündlichen Prüfung Schriftliche Anträge der Prüflinge auf zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern Erstellung der Aufgaben einschließlich des Erwartungshorizontes für die mündlichen Prüfungen sowie deren Durchsicht durch die Prüfungskommission Satz 1 Beginn der mündlichen Prüfungen 10.1 Satz 1 78

9 SVBI. LSA Nr. 5/2017 vom Termin Sachverhalt zu Nrn. des Bezugs-RdErl. bis Donnerstag, den , 12 Uhr bis Mittwoch, den Zusendung der Datei Berichterstattung zum Abitur 2018" an das Landesschulamt Ausgabe der Reifezeugnisse Dieser RdErl. tritt am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft Terminplan für die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2017/2018 RdErl. des MB vom Terminplan Termin bis bis Ereignis Ausgabe der Formblätter zur Nichtzulassung zur schriftlichen Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses Übergabe der zentralen Prüfungsaufgaben an die Vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommis sionen Schriftliche Prüfung im Fach Deutsch Schriftliche Prüfung im Fach Englisch Schriftliche Prüfung im Fach Mathematik Schriftliche Nachprüfung im Fach Englisch bis bis bis bis bis Schriftliche Bekanntgabe der Jahresnoten in allen Fächern, der Noten der schriftlichen Prüfungen sowie der Gesamtnoten in Deutsch, Englisch und Mathematik; Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen; Ausgabe der Formblätter zur Nichtzulassung und Anmeldung für die mündlichen Prüfungen durch die Schule Rückgabe der Formblätter zur Anmeldung für die mündlichen Prüfungen Konsultationsunterricht Durchführung der mündlichen Prüfungen und Bekanntgabe der Prüfungsnoten und Gesamtnoten in den Prüfungsfächern Ausgabe der Abschlusszeugnisse sowie der Abgangszeugnisse 2. Ergänzende Hinweise Sofern es unter Berücksichtigung der konkreten Bedin gungen der Einzelschule zur Sicherung eines ordnungs gemäßen Ablaufes insbesondere der mündlichen Prüfun gen geboten ist, kann die Schule nach pädagogischem Ermessen durch Beschluss der Prüfungskommission ent scheiden, das Prüfungsverfahren von der Bekanntgabe der Noten bis zur Ausgabe der Zeugnisse zeitlich abweichend von Nummer 1 zu gestalten. Dabei darf der Konsultations unterricht frühestens am beginnen. Die Schule muss sicherstellen, dass allen Prüflingen die Anmeldung auch für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen und die Teilnahme an entsprechenden Konsultationen möglich sind. Die Schule kann auch entscheiden, dass Konsulta tionen auch noch in der Phase der mündlichen Prüfungen angeboten werden. Werden gemäß Absatz 1 Terminplanungen geändert, dürfen den Prüflingen keine Nachteile entstehen. Ab schnitt 1 Nr. 3.5 des RdErl. des MK über die Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen in der Sekundarstufe I vom (SVBI. LSA S. 75), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 284), ist zu beachten. 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. 79

10 SVBI. LSA Nr. 5/2017 vom Terminplan für die besondere Leistungsfeststellung im Schuljahr 2017/2018 RdErl. des MB vom Ablauf 1.1 Terminplan Die Schule entscheidet unter Einhaltung der Vorgaben in Nummer 3 des RdErl. des MK über die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses vom (SVBI. LSA S. 391), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 52). Dabei ist der folgende Terminplan zugrunde zu legen: Termin Ereignis Hinweis bis bis Abgabe der Anträge auf Teilnahme an der besonderen Leis tungsfeststellung mit Angabe des voraussichtlichen münd lichen Wahlfaches durch die Personensorgeberechtigten Intensiv-Vorbereitungstage für teilnehmende Schülerinnen und Schüler Schriftliche besondere Leistungsfeststellung im Fach Deutsch Schriftliche besondere Leistungsfeststellung im Fach Mathematik bis Blockzeitraum für Unterricht nach Stundentafel, Intensiv- Vorbereitungstage und mündliche besondere Leistungs feststellung Die Beratung der potenziellen Teilnehme rinnen und Teilnehmer durch die Schule kann nur auf der Grundlage prognosti zierter Jahresnoten erfolgen. Die Schule erhält die notwendigen Planungsinformationen hinsichtlich: a) Teilnehmerzahl gesamt, b) frequentierte Wahlfächer (grob). Kein Unterricht nach Stundentafel; zwei Unterrichtstage für Konsultations unterricht und individuelle Vorbereitung Die Aufteilung des Blockzeitraumes liegt im pädagogischen Ermessen der Schule. Die Schule legt folgende Termine fest: a) Unterricht nach Stundentafel, b) Notenschluss für an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmende Schülerinnen und Schüler, c) Bekanntgabe der Jahresnoten, Noten der schriftlichen Leistungsfeststellung. und Gesamtnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und der Jahresnoten in den übrigen Fächern, d) Abgabe der Anträge auf Änderung des mündlichen Wahlfaches durch die Personensorgeberechtigten, e) Durchführung von drei Intensiv- Vorbereitungstagen, f) Durchführung der mündlichen beson deren Leistungsfeststellung und Bekanntgabe der Note sowie Gesamt note im jeweiligen Wahlfach, g) Zeugnisausgabe. Die Schule entscheidet auch, ob in der Phase der mündlichen Leistungsfeststel lung Unterricht für teilnehmende Schüle rinnen und Schüler stattfindet. Unter richtsfrei für die Teilnehmenden ist in jedem Fall der jeweilige Tag der münd lichen Leistungsfeststellung. Am jeweils unmittelbar vorhergehenden Unterrichts tag besteht keine Verpflichtung zur Teil nahme am Unterricht. 80

11 SVBI. LSA Nr. 5/2017 vom Ergänzende Hinweise zum Ablauf an der Integrierten Gesamtschule Die Personensorgeberechtigten aller Schülerinnen und Schüler, deren Kursbelegung eine Versetzung in den 10. Schuljahrgang nicht zulässt oder deren Versetzung aus dem 9. in den 10. Schuljahrgang nicht sicher ist, können einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes an der besonderen Leistungsfeststellung stellen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen dann vorsorglich an der schriftlichen Leistungs feststellung teil. Aus der Teilnahme kann keine Zulassung hergeleitet werden. Die abschließende Entscheidung über die Zulassung zur besonderen Leistungsfeststellung wird erst vor der mündlichen Leistungsfeststellung getroffen. Das bedeutet: Nach dem Notenschluss entscheidet die Klassenkonferenz im ersten Schritt zunächst über die Ver setzung der Schülerin oder des Schülers auf der Grundlage der bisher erteilten Noten. Das heißt, dass die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsfeststellung bei dieser Entschei dung unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage der Versetzungsentscheidung ist dann im zweiten Schritt die Entscheidung über die Zulassung zur besonderen Leis tungsfeststellung zu treffen. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung ist den Personensorgebe rechtigten der Schülerinnen und Schüler unverzüglich mit zuteilen. Die Personensorgeberechtigten der versetzten und damit nicht zugelassenen Schülerinnen und Schüler können beantragen, dass die Noten der schriftlichen Leis tungsfeststellung in den Fächern Deutsch und/oder Mathe matik als Noten ohne besondere Gewichtung in die Jah resnoten eingehen. Nicht versetzte und.damit zugelassene Schülerinnen und Schüler nehmen weiter am Verfahren der besonderen Leistungsfeststellung teil. 2. Weitere Maßgaben Die Schule kann nach Bedarf entscheiden, ob den teil nehmenden Schülerinnen und Schülern über die Regelun gen in Nummer 1.1 hinausgehend an weiteren einzelnen Tagen oder zu einzelnen Zeiten anstelle des Unterrichts nach Stundentafel Konsultationsunterricht angeboten wird. Für Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahrganges, die nicht an der besonderen Leistungsfeststellung teilneh men, ist durchgängig Unterricht vorzuhalten. Die Übergabe der Zeugnisse kann im Rahmen einer feierlichen Abschlussveranstaltung bereits an Tagen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres durchgeführt werden. 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allge meinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt; Änderung RdErl. des MB vom Bezug: RdErl. des MB vom (SVBI. LSA S. 141) 1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Für den Beginn der Sprachförderung ist die Bildung von Sprachfördergruppen möglich oder eine inten sivere Zuwendung im integrativen Unterricht." bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort sollen" das Wort je" eingefügt und das Wort am" durch die Wörter an einem" ersetzt. cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Dauer der intensiveren Sprachförderung ist in der Regel auf eineinhalb Jahre begrenzt." bbb) In Satz 2 werden die Wörter des Besuches in einer Sprachfördergruppe" durch die Wörter der Sprachförderung stets" ersetzt. b) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter regelt sich" durch die Wörter ist für die Dauer der inten siveren Sprachförderung" ersetzt und wird nach dem Wort folgt" das Wort geregelt" eingefügt. bb) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 3 wird die Zahl 1,2" durch die Zahl 1,1" und die Zahl 1,3" durch die Zahl 1,2" ersetzt. bbb) In Satz 5 wird die Zahl 0,5" durch die Zahl 0,35" ersetzt. 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Junge Leute für ein Jahr in die USA /2019; Das 35. Parlamentarische Patenschafts-Programm Bek. des MB vom USA 1. Programmbeschreibung Der Deutsche Bundestag vergibt auch für das Schuljahr 2018/2019 Stipendien für einen einjährigen USA-Aufenthalt an Schülerinnen und Schüler und junge Berufstätige. 81

12 Die Stipendien des Parlamentarischen Patenschafts- Programms (PPP) richten sich an Schülerinnen und Schü ler im Alter zwischen 15 und 17 Jahren sowie junge Berufs tätige im Alter bis zu 24 Jahren. Das PPP wurde im Jahre 1983 aus Anlass des 300. Jah restages der ersten deutschen Einwanderung gemeinsam vom Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Aus tauschprogramm soll der jungen Generation in beiden Ländern die Bedeutung von freundschaftlicher Zusammen arbeit, die auf gemeinsamen politischen und kulturellen Wertvorstellungen beruht, auf anschauliche Weise vermit teln. Schülerinnen und Schüler leben für ein Schuljahr in Gast familien und besuchen für die Dauer eines Jahres eine amerikanische Highschool. Für junge Berufstätige sieht das Programm den Unterricht an einem Community College oder einer vergleichbaren Bildungsstätte und ein Praktikum in einem amerikanischen Betrieb vor. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auch selbst Praktikantenplätze in den USA vorschlagen. Bei Gewährung eines Stipendiums werden die Kosten für das Vorbereitungsseminar, die Flug- und sonstigen Rei sekosten, Versicherungskosten sowie Programmkosten in den USA vom Deutschen Bundestag übernommen. Fahrt kosten zu den Auswahlgesprächen werden nicht erstattet. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Stipen diatinnen und Stipendiaten als junge Botschafter" ihres Landes einen dauerhaften Beitrag zu einer besseren Ver ständigung zwischen jungen Deutschen und Amerikanern leisten. 2. Teilnahmevoraussetzungen Es können sich Schülerinnen und Schüler und junge Berufstätige bewerben, die zum Zeitpunkt der Ausreise ( ) ihren ersten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgeschlossen sind Kinder und Pflegekinder von Bundestagsabgeordneten und Jugend liche mit ausschließlich amerikanischer Staatsbürgerschaft sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Green Card. Die Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt der Ausreise ( des Ausreisejahres) mindestens 15 und dürfen höchstens 17 Jahre alt sein (Geburtstage vom bis ), Die Schulausbildung darf noch nicht mit dem Abitur abgeschlossen sein. Junge Berufstätige müssen zum Zeitpunkt der Ausreise ( des Ausreisejahres) ihre Berufsausbildung abge schlossen haben und dürfen höchstens 24 Jahre alt sein (Geburtstage nach dem ). Teilnahmeberechtigt sind auch arbeitslose Jugendliche mit abgeschlossener Berufsausbildung. Geleisteter Grundwehr- oder Zivildienst sowie ein geleis tetes freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr erhöhen die obere, Altersgrenze entsprechend. Einige wenige Berufsgruppen (z. B. Heilberufe) können in den USA nur mit einer Lizenz ausgeübt werden. Jugend liche dieser Berufsgruppen sind daher leider von der Teil nahme ausgeschlossen. Genauere Informationen erteilt die zuständige Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden gute Schulnoten, gute staatsbürgerliche Kenntnisse und gute englische Sprachkenntnisse erwartet. 3. Bewerbungs- und Vorauswahlverfahren Die für die Interessenten zuständige Austauschorgani sation, die der Deutsche Bundestag mit der Durchführung seines Programms beauftragt hat, richtet sich nach dem Bundestagswahlkreis, in dem die Bewerberinnen und Be werber mit dem ersten Wohnsitz gemeldet sind (Anlage). Von dieser Austauschorganisation erhalten die Bewer berinnen und Bewerber nach Einsendung einer Bewer bungskarte oder einer Online-Bewerbung die vollständigen Bewerbungsunterlagen, sofern sie aufgrund ihrer Angaben die Teilnahmebedingungen erfüllen. Die Unterlagen sind innerhalb der von der Organisation gesetzten Frist aus gefüllt zurückzusenden. Die Bewerbung kann für Schülerinnen und Schüler über das Online-Formular tag/europajnternationales/internat_austausch/ppp/pppformular und für junge Berufstätige direkt über usappp.de/ oder mittels einer Bewerbungskarte (grün für Schülerinnen und Schüler, orange für junge Berufstätige) erfolgen. Bewerbungsschluss ist der (Eingang der Bewerbungskarte bei der zuständigen Austauschor ganisation). Bewerbungen per sind nicht möglich. Bewerbungen, die nicht über das Online-Portal oder mit der offiziellen Bewerbungskarte erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Jede Austauschorganisation führt ein eigenes Voraus wahlverfahren durch. Die Auswahl berücksichtigt das Per sönlichkeitsbild, die Motivation und die Eignung der Be werberinnen und Bewerber für einen einjährigen USA- Aufenthalt. Die Nominierung steht unter dem Vorbehalt ärztlich fest gestellter gesundheitlicher Eignung. Die Austauschorgani sationen können die Vorlage von ärztlichen Attesten ver langen. Die Nominierung steht auch unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise die Teilnahmevorai/ssetzungen tatsächlich erfüllt werden (Versetzung, Schulnotenniveau, erfolgreicher Berufsabschluss). 4. Hinweise Ausführliche Informationen zum PPP sind zu finden im Internet unter Die in Frage kommenden Schulen des Landes sind ge halten, das Programm in angemessener Form bekannt zu machen. 82

13 SVBI. LSA Nr. 5/2017 vom Anlage (zu Nummer 3 Abs. 1) Austauschorganisationen Nummer und Name des Wahlkreises (Anlage zu 2 Abs. 2 des Bundeswahl gesetzes) Altmark 74 Mansfeld Börde-Jerichower Land 68 Harz Magdeburg 70 Dessau-Wittenberg Anhalt 72 Halle 73 Burgenland-Saalekreis 5. Junge Berufstätige aus allen Wahl kreisen Zuständige Austauschorganisation AFS Interkulturelle Begegnungen e. V. Postfach Hamburg Tel info@afs.de Internet: YFU - Deutsches Youth For Understanding Komitee e.v. Postfach , Hamburg Tel info@yfu.de Internet: Experiment e. V. Gluckstraße Bonn Tel E-Mall: school@experiment-ev.de Internet: 6. Partnership International e. V. Hansaring Köln Tel office@partnership.de Internet: GIVE - Gemeinnütziger Verein für Internationale Verständigung e. V. In der Neckarhelle 127a Heidelberg Tel info@give-highschool.de Internet: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Friedrich-Ebert-Allee Bonn Tel oder usappp@giz.de Internet: Berufsbegleitende Weiterbildungskurse für Lehrkräfte allgemeinbildender Schulen im Schuljahr 2017/2018 Bek. des MB vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBI. LSA 2007 S. 4), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 88) 1. Ausschreibung Gemäß RdErl. des MK vom über die staatliche Weiterbildung von Lehrkräften (SVBI. LSA S. 20) und RdErl'. des MK vom über die Schule als professionelle Lerngemeinschaft (SVBI. LSA S. 264), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 19,43), wird fol gender Weiterbildungskurs ausgeschrieben: 83

14 Berufspädagogik für an berufsbildenden Schulen einge setzte Lehrkräfte (17W223001) a) Kursplätze: 25 b) Ziel des Kurses: Erwerb einer Unterrichtserlaubnis Berufspädagogik" c) Leitung des Kurses: Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sach sen-anhalt (LISA) d) Zulassungsvoraussetzungen: Tätigkeit als Lehrkraft im Land Sachsen-Anhalt an einer berufsbildenden Schule e) Kursorganisation: Kursbeginn: August 2017 Kursdauer: zwei Schulhalbjahre (etwa 200 Stunden) Kurstag: Freitag, vierzehntäglich Kursort: vorrangig Halle (Saale), Die Maßnahme wird in Präsenzveranstaltungen und Selbststudienphasen organisiert. An acht Freitagen und Sonnabenden sind jeweils Zweitagesveranstaltungen ge plant. Darüber hinaus findet vom bis eine Kompaktphase statt. 2. Bewerbungsverfahren Die Bewerbung ist mittels Bewerbungsbogen nach dem Muster der Anlage 1 der Bek. des MB vom (SVBI. LSA S. 61) bis zum auf dem Dienstweg an das Landesschulamt, Turmschanzenstraße 32, Haus 28, Magdeburg, zu richten. Zeitgleich ist eine Anmel dung im eltis1 ( unter den oben genannten Weiterbildungsnummern erforderlich. Hierzu sollten die im eltis hinterlegten Daten überprüft und gege benenfalls aktualisiert werden. Für die Terminwahrung gilt der Eingangsvermerk im Landesschulamt. Die Bewerbe rinnen und Bewerber erhalten vom Landesschulamt einen Bescheid. Die Bewerbung muss eine schulfachliche Stellungnahme der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schul leiters oder der oder des Dienstvorgesetzten enthalten, Bewerbungen von Lehrkräften aus Schulen in freier Trä- gerschaft sind eine tabellarische Darstellung des Bildungs weges und Kopien der Zeugnisse des absolvierten Lehrer studiums beizufügen. Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte können diesen Sachverhalt in ihre Bewerbung aufnehmen. Beamtinnen und Beamte fügen der Bewerbung eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 der in Absatz 1 genannten Bek. und Tarifbeschäftigte eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 der genannten Bek. bei. 3. Allgemeine Hinweise Die Zulassung zur Teilnahme an einem Weiterbildungs kurs verpflichtet zur Teilnahme an allen Veranstaltungen. Prüfungen zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis sind gemäß dem in Nummer 1 Satz 1 genannten RdErl. des MK vom über die staatliche Weiterbildung von Lehr kräften abzulegen. Diese sind gebührenfrei. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungskurs führt weder zu einer Änderung in der Eingruppierung oder zu einem Anspruch auf ein Amt einer höheren Besoldungs gruppe noch zu einem Anspruch auf langfristige oder dau erhafte Verwendung in der entsprechenden Schulform. Kursgebühren werden von Teilnehmenden aus staat lichen Schulen nicht erhoben. Es können für Kursmateria lien Eigenanteile erhoben werden. Reisekosten werden im Rahmen des geltenden Reisekostenrechts erstattet. Für die Teilnahme am Weiterbildungskurs werden den teilnehmenden Lehrkräften für die Dauer des Kurses wöchentlich drei Abminderungsstunden gewährt. Beträgt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung dann weiterhin mehr als 22 Wochenstunden, so wird eine weitere Abminderung auf 22 Wo'chenstunden gewährt. Sofern Kurstage als Präsenztage in der Unterrichtswoche ausgewiesen sind, sind die zu erteilenden Unterrichts stunden auf die verbleibenden Unterrichtstage der Woche zu verteilen. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an dem Kurs besteht nicht. Der Kurs findet vorbehaltlich ausreichender Bewer berzahlen und zur Verfügung stehender Haushaltsmittel statt. Elektronisches Teilnehmer-Informations-System Kursbeginn und genauer Kursablauf werden den zuge lassenen Teilnehmenden durch das LISA mitgeteilt. 84

15 SVBI. ISA Nr. 5/2017 vom V. Stellenausschreibungen Kapitel 1 Die allgemeinen Bewerbungsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem RdErl. des MK über die Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich vom (SVBI. LSA S. 257), geändert durch RdErl. vom (SVBI. LSA S. 204). Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Lehr kräfte im Beamten- oder unbefristeten Angestelltenverhält nis im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt. Bewerbungen von Lehrkräften mit Erfahrungen im Aus landsschuldienst werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Die Zugangsvoraussetzungen gelten gleichermaßen für Tarifbeschäftigte, die unter den TV-L oder einen diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifvertrag fallen. Die Landesregierung ist bestrebt, die beruflichen Auf stiegschancen besonders für Frauen zu verbessern und fordert deshalb qualifizierte Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerberin nen und Bewerberwerden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Die Bewerbungsunterlagen müssen spätestens bis zum beim Landesschulamt eingegangen sein. Für die Terminwahrung gilt der Eingangsvermerk des Landesschulamtes. Bei den Stellenausschreibungen zu Teil 1 Kennziffern bis und der Anlage 1 und zu Teil 9 handelt es sich um Nachausschreibungen. Für die Funktionsstellen zu den Teilen 6 bis 10 senden Sie Ihre Unterlagen bitte an das Landesschulamt, Neben stelle Magdeburg, Referat 33, Turmschanzenstraße 32, Magdeburg. Für die Funktionsstellen zu Teil 1 und den Teilen 2 bis 5 und 11 bis 15 senden Sie Ihre Unterlagen bitte an das Lan desschulamt, Referat 32, Emst-Kamieth-Str.2,06112 Halle (Saale). Das Ministerium für Bildung schreibt nachfolgende Stel len aus: Teil 1 Schulleiterinnen und Schulieiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an den in der Anlage 1 aufgeführten Grund- und Gesamt schulen. Teil 2 Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an den Berufsbildenden Schulen V für Gesundheit, Körperpflege und Sozialpädagogik Halle (Saale) (BesGr. A 15/E 15) Besetzung: Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine entspre chende Lehrbefähigung in zwei Fächern der amtlichen Stundentafel sowie über schulorganisatorische Erfahrun gen im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe, insbeson dere der Altenpflege verfügen. Schulfachliche Koordinatorinnen und Koordinatoren übernehmen neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft sowohl pädagogisch-fachliche Aufgaben entsprechend den Schul formen, Berufsfeldern und Aufgabenfeldern als auch Auf gaben im Bereich der Schulorganisation und Schulver waltung, soweit sie nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter wahr genommen werden. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie über überdurchschnittliche fachliche und päda gogische Kompetenz und hohe Einsatzbereitschaft ver fügen. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwal tungsvorschriften werden vorausgesetzt. Erfahrungen bei der fachlich-pädagogischen Betreuung und Beratung von Lehrkräften in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und in Fragen der Schulorganisation sind wünschenswert. Teil 3 Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben (BesGr. A 15/E 15) an den in der Anlage 2 aufgeführten Gymnasien. Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine ent sprechende Lehrbefähigung in zwei Fächern der amtlichen Stundentafel verfügen. Schulfachliche Koordinatorinnen und Koordinatoren übernehmen neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft sowohl pädagogisch-fachliche Aufgaben entsprechend den Schul formen, Berufsfeldern und Aufgabenfeldern als auch Auf gaben im Bereich der Schülorganisation und Schulver waltung, soweit sie nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter wahr genommen werden. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie über überdurchschnittliche fachliche und päda gogische Kompetenz und hohe Einsatzbereitschaft ver fügen. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwal tungsvorschriften werden vorausgesetzt. Erfahrungen bei 85

16 SV8I. ISA Nr. 5/2017 vom der fachlich-pädagogischen Betreuung und Beratung von Lehrkräften in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und in Fragen der Schulorganisation sind wünschenswert. Teil 4 Fachbetreuerin oder Fachbetreuer für das Fach Biologie -Bereich Süd» (BesGr. A 15/E 15) Besetzung: Neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft unterstützen Fach betreuerinnen und Fachbetreuer die schulaufsichtliche Tätigkeit des Landesschulamtes und handeln in dessen Auftrag und nach dessen Weisung. Sie übernehmen fachlich-pädagogische Betreuungsaufgaben gegenüber Schu len für ein Fach oder einen Aufgabenbereich und beraten die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, Schulen sowie Lehr kräfte der Gymnasien, Gesamtschulen, Schulen des zweiten Bildungsweges und die Lehrkräfte der allgemein bildenden Fächer an den Fachgymnasien in fachlichen, fachdidaktischen und fachübergreifenden Aufgabenfeldern. Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben im Rahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung wahr. Die Tätigkeit als Fachbetreuerin oder Fachbetreuer erfolgt grundsätzlich landesweit. Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle der Fach betreuerin oder des Fachbetreuers im Bereich der allge meinbildenden Schulen müssen die entsprechende Lehr befähigung in zwei Fächern der amtlichen Stundentafel in der Fächerkombination Biologie/ beliebig besitzen. Ferner ist.eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis erforder lich. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie eine überdurchschnittliche fachliche und pädago gische Kompetenz sowie hohe Einsatzbereitschaft auf weisen. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwal tungsvorschriften werden vorausgesetzt. Erfahrungen bei der fachlich-pädagogischen Betreuung und Beratung von Lehrkräften in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und in Fragen der Schulorganisation sind wünschenswert. Besetzung: Teil 5 Fachbetreuerin oder Fachbetreuer für das Fach Sozialkunde -Bereich Süd- (BesGr. A 15/E 15) Neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft unterstützen Fach betreuerinnen und Fachbetreuer die schulaufsichtliche Tätigkeit des Landesschulamtes und handeln in dessen Auftrag und nach dessen Weisung. Sie übernehmen fachlich-pädagogische Betreuungsaufgaben gegenüber Schu len für ein Fach oder einen Aufgabenbereich und beraten die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, Schulen sowie Lehr kräfte der Gymnasien, Gesamtschulen, Schulen des zwei ten Bildungsweges und die Lehrkräfte der allgemeinbil denden Fächer an den Fachgymnasien in fachlichen, fachdidaktischen und fachübergreifenden Aufgabenfel dern, Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben im Rahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung wahr. Die Tätigkeit als Fachbetreuerin oder Fachbetreuer erfolgt grundsätzlich landesweit. Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle der Fachbe treuerin oder des Fachbetreuers im Bereich der allgemein bildenden Schulen müssen die entsprechende Lehrbefä higung in zwei Fächern der amtlichen Stundentafel in der Fächerkombination Sozialkunde/ beliebig besitzen. Ferner ist eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis erforder lich. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie eine überdurchschnittliche fachliche und päda gogische Kompetenz sowie hohe Einsatzbereitschaft auf weisen. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vorausgesetzt. Erfahrungen bei der fachlich-pädagogischen Betreuung und Beratung von Lehrkräften in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und in Fragen der Schulorganisation sind wünschenswert. Teile Schulleiterin oder Schulleiter an den Berufsbildenden Schulen Hermann Beims" Gastronomie und Ernährung in Magdeburg (BesGr. A 16/E 15 Ü) Besetzung: Bewerberinnen und Bewerber sollten zusätzlich sozial pädagogische Kenntnisse sowie Erfahrungen im Berufs vorbereitungsjahr (BVJ), bei der Beschulung von Migran tinnen und Migranten an Berufsbildenden Schulen, bei der Arbeit mit Werkerinnen und Werker/Fachpraktikerinnen und Fachpraktikern (Schülerinnen und Schüler aus Förder schulen) sowie Kenntnisse im ganzheitlichen Qualitätsma nagement vorweisen. Die Berufsbildenden Schulen Hermann Beims" (BbS Hermann Beims") sind eine von vier Berufsbildenden Schulen der Landeshauptstadt Magdeburg. Zurzeit werden etwa Schülerinnen und Schüler in 85 Klassen von 70 Lehrkräften an zwei Standorten unterrichtet. Das Bil dungsangebot der BbS Hermann Beims" ist überwiegend auf den Berufsbereich der Gastronomie und Ernährung ausgerichtet. Es umfasst ein breites Bildungsangebot im Teil- und Vollzeitbereich in den Schulformen Berufsschule, Fachoberschule, Berufsfachschule und Berufsvorberei tungsjahr. Die BbS Hermann Beims" ist die einzige Be rufsbildende Schule der Landeshauptstadt Magdeburg, die Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr, in der Einstiegsqualifizierung und junge Geflüchtete im Berufsvorbereitungsjahr mit Sprachförderung beschult. Im Rahmen von Integration und Inklusion werden hier klare Zielvorstellungen formuliert und kontinuierlich in den Schul alltag integriert. Das schulische Konzept Beims macht Schule" ist Be standteil des ganzheitlichen Qualitätsmanagements. Dabei werden unter anderem Schwerpunkte für die Schul- und Unterrichtsentwicklung gesetzt. 86

17 SVBI. ISA Nr. 5/2017 vom Die BbS Hermann Beims" fungiert auch als Koopera tionsschule der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bei der Ausbildung von Lehramtsstudentinnen und Lehr amtsstudenten. Eine Betreuung und Begleitung von Refe rendarinnen und Referendaren zählt ebenfalls zu einem Schwerpunkt für die Qualifizierung des beruflichen Nach wuchses von Berufsschullehrern und Berufsschullehrerin nen. Außerdem wird eine überregionale Partnerschaft mit einer Berufsbildenden Schule in Mecklenburg-Vorpommern gepflegt. Teil 7 Schulleiterin oder Schulleiter an den Berufsbildenden Schulen des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel (BesGr. A 16/E 15 Ü) Besetzung: An den Berufsbildenden Schulen des Altmarkkreises Salzwedel werden zurzeit Schülerinnen und Schüler von 62 Lehrkräften in 62 Klassen unterrichtet. Die Berufs bildenden Schulen verfügen über ein breites Bildungsan gebot in den Schulformen Berufsschule, Berufsfachschule und Berufsvorbereitungsjahr. In der Berufsschule werden verschiedene Ausbildungsberufe in unterschiedlichsten Be rufsbereichen sowohl In Teil- als auch in Vollzeit angeboten. Dabei setzt die Ausbildung der Landwirte in der Regional fachklasse einen Schwerpunkt in der Teilzeitausbildung. Für einige Berufe wird neben der theoretischen Ausbildung der Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife vorgehalten. Junge schulpflichtige Geflüchtete, die durch den Altmarkkreis aufgenommen werden, werden im Be rufsvorbereitungsjahr mit Sprachförderung oder im Rah men der Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit in der Einstiegsqualifikation plus plus" beschult. Der Bildungs gang Berufsfachschule Altenpflegehilfe ist nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung vom (BGBl. I S. 504), geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 133), zertifiziert. Das Leitbild der Schule, eine verstetigte Feedbackarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten sowie die Unterrichts entwicklung sind Schwerpunkte der Qualitätsarbeit. Dazu werden vielseitige Projekte - schulintern sowie mit regio nalen Partnern - durchgeführt. Teil8 Schulleiterin oder Schulleiter an den Berufsbildenden Schulen Aschersleben-Staßfurt WEMA" Salzlandkreis (BesGr. A 16/E 15 Ü) Besetzung: Die Berufsbildenden Schulen Aschersleben-Staßfurt sind eine der zwei Berufsbildenden Schulen in der Schul trägerschaft des Salzlandkreises. Aktuell werden Schü lerinnen und Schüler von 72 Lehrkräften unterrichtet. Die Schule entwickelt das seit 2010 etablierte Ganzheit liche Qualitätsmanagement kontinuierlich weiter, um eine Werteorientierte Erziehung und Moderne Ausbildung" in den insgesamt 25 dualen und vollzeitschulischen Bildungs gängen der Berufsbereiche Wirtschaft und Verwaltung, Metalltechnik sowie Gesundheit und Soziales zu sichern. Das Bildungsangebot umfasst die Schulformen Berufs schule, Berufsvorbereitungsjahr mit Sprachförderung und Berufsfachschule am Standort Aschersleben. Am Standort Staßfurt befinden sich die Fachoberschule, das Fachgym nasium und das Berufsvorbereitungsjahr mit Sprachförde rung. Die im Jahr 2000 zum Schulgebäude umgebaute und sanierte Werkzeugmaschinenfabrik Aschersleben bietet helle, modern eingerichtete Unterrichtsräume und Werk stätten sowie eine Drei-Feld-Sporthalle. Der Unterricht am Standort Staßfurt findet in einem 1994 zur Berufsbildenden Schule umgestalteten ehemaligen Verwaltungsgebäude statt. In den kommenden zwei Jahren erfolgen Baumaß nahmen zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Projekte, Exkursionen und Schulfahrten setzen lebendige, den Un terricht und das Schulleben bereichernde Highlights auf dem Weg zu beruflichen und schulischen Abschlüssen. Mit dem KMK-Fremdsprachenzertifikat bieten die Berufs bildenden Schulen Aschersleben-Staßfurt den Erwerb eines Nachweises fremdsprachlicher Kompetenz in einer von Europäisierung und Globalisierung geprägten Wirtschafts- und Arbeitswelt. In der Einrichtung wird gegen wärtig das Konzept IT macht Schule" des Salzlandkreises umgesetzt. Teil 9 Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an den Berufsbildenden Schulen Wernigerode (BesGr. A 15/E 5) Besetzung: Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine ent sprechende Lehrbefähigung in den Berufsbereichen Er nährung und Hauswirtschaft sowie Gesundheit, Pflege und Körperpflege oder in zwei Fächern der amtlichen Stunden tafel und über Unterrichtserfahrung in den Schulformen Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Berufsschule und Fachöberschule verfügen. Sie sollten zudem mehrjäh rige Erfahrung in der Leitung von Fach- oder Koordina tionsbereichen besitzen und im Umgang mit Aufgaben der Schulorganisation und Schulverwaltung vertraut sein. Schulfachliche Koordinatorinnen und Koordinatoren übernehmen neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft sowohl pädagogisch-fachliche Aufgaben entsprechend den Schul formen, Berufsfeldern und Aufgabenfeldern als auch Auf gaben im Bereich der Schulorganisation und Schulver waltung, soweit sie nicht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Vertreterin oder dem Vertreter wahr genommen werden. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie über überdurchschnittliche fachliche und pädago gische Kompetenz und hohe Einsatzbereitschaft verfügen. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor schriften werden vorausgesetzt. Erfahrungen bei der fach lich-pädagogischen Betreuung und Beratung von Lehrkräf ten in der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und in Fragen der Schulorganisation sind wünschenswert. 87

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