5c. Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach 134a SGB V

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1 LandesR NRW Page 1 of 5c. Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach 134a SGB V Stand: 15. Juli 20181) A. L eistungen der M utterschaftsvorsorge und Schw angerenbetreuun g Beratung der Schwangeren, auch m it K om m unikationsm edium 0100 als am bulante heham m enhilfliche L eistung 8,00 14, als D ienst-b eleghebam m e 8,00 14, als Begleit-Beleghebam m e 8,00 14,40 D ie Positionsnum m er 010x ist w ährend der Schwangerschaft insgesamt höchstens z w ö lf M al als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Term inverem barungen und Serienberatungen [z. B. In fo rm a tio n en /N ew s letter als allgemeine und nicht persönliche H in weise) sind nicht abrechnungsfähig. D ie Positionsnum m er 010X ist neben den Posi tionsnum m ern 02X0; 0300; 0400; 0 5 X X und 08X 0 nur dann abrechnungsfähig, w enn die Leistungserbringung nicht im unm ittelbaren zeitlichen Zusam m enhang erfolgt u n d entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall fü r alle betroffenen Leistungen erforderlich. D ie Positionsnum m er 010X kann an dem selben Tag nur dann m ehr als einm al abgerech net werden, w enn die m ehrm alige Erbringung der Leistung an dem selben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine m ehrm alige Abrechnung an dem selben Tag ist m diesem Fall in der Rechnung unter A ngabe der jew eiligen U hrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 1) Gebührensätze gelten ab 1. Januar Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 D 5 c/l

2 LandesR NRW Page 1 of Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsausku nft 02G0 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 32,02 57,64 D ie Positionsnum m er 0200 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einm al abrech nungsfdhig. D ie Positionsnum m er 0200 ist neben Leistungen nach den Positionsnum m ern 010X; 0240, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, w enn die Leistungserbringung nicht im u n m ittelbaren zeitlichen Zusam m enhang erfolgt u n d entsprechend begründet ist. Eine Z eita n gabe ist in diesem Fall fü r alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender N o t w endigkeit kann im zeitlichen Z usam m enhang neben der Positionsnum m er 0200 die Positionsnum m er 05X0 abgerechnet werden. D ies gilt nicht, w enn neben der P ositionsnum m er 0200 im zeitlichen Z usam m enhang die P ositionsnum m er 0230 abgerechnet wird. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schw angerschaft und G eburt 0230 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 44,60 80,28 D ie Positionsnum m er 0230 ist bei jeder Schw angeren als Pauschale einm al abrechnungsfähig. D ie Positionsnum m er 0230 ist neben Leistun gen nach den Positionsnum m ern 01OX; 0240, 05X X, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, w enn die Leistungserbringung nicht im unm ittelbaren zeitlichen Zusam m enhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist m diesem Fall fü r alle betroffenen Leistungen erforderlich. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gew ählten G eburtsort 0240 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 44,60 80,28 /2 n 8

3 LandesR NRW Page 1 of Die Positionsnummer 0240 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand. Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren. Die Positionsnummer 0240 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200, 0230, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammen hang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. V orsorgeuntersuchung der Schw angeren 0300 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 30,92 55,66 D ie Positionsnum m er 0300 ist abrecbnungsfähig a) bei norm alem Schwangerschaftsverlauf, b) bei pathologischem Schw angerschaftsverlauf, w enn die H ebam m e die Vorsorgeun tersuchung a u f ärztliche A nordnung vor nim m t, c) w enn die Schwangere w egen eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Em pfehlung der H e b am m e nicht in Anspruch nehm en möchte. D ie Vorsorgeuntersuchung ist im M utterpass des G B A in der jew eils gültigen Fassung zu dokum entieren. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 /3 11?f)lk

4 LandesR NRW Page 1 of D ie Positionsnum m er 0300 ist hinsichtlich der Zeitintervalle (i. d. R. alle vier bzw. zw ei Wochen) und Leistungsinhalten der jew eils gültigen Fassung der M utter sch aftsnchtlim e n ur abrechnungsfähig, sow eit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im M utterpass dokum entiert wurde. G D M Screening 04C0 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 7,87 14,17 D ie Positionsnum m er 0400 ist ausschließlich als sogenannter Vortest und nur einmalig abrechnungsfähig und beinhaltet auch die E n t nahm e vo n Körpermaterial. D ie Positionsnum m er 0400 ist nur abrechnungsfähig, soweit sie im R a h m en einer Vorsorgeuntersuchung nach Positionsnum m er 0300 und nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt u n d im M u t terpass dokum entiert wurde. H ilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei W ehen, für jede angefangene 30 Minuten 05C0 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 20,70 37, als D ienst-beleghebam m e 20,70 37, als Begleit-Beleghebam m e 20,70 37,26 N ic h t abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche H ilfeleistung bei der Schwangeren. D auert die Leistung nach den Positionsnum m e m 050X und 051X länger als drei Stunden, so ist die N otw endigkeit der über drei S tu n den hinausgehende H ilfe in der Rechnung zu begründen. /4

5 LandesR NRW Page 1 of H ilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei W ehen, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 24,83 44, als D ienst-b eleghebam m e 24,83 44, als B egleit-beleghebam m e 24,83 44,69 N ic h t abrechenbar sind Leistungen ohne p ersönliche H ilfeleistung bei der Schwangeren. D auert die Leistung nach den P ositionsnum m ern 050X und 051X länger als drei Stunden, so ist die N otw endigkeit der über drei Stu n den hinausgehende H ilfe in der Rechnung zu begründen. ist bei dem in der Ü bergangszeit liegenden Leistungsanteil der Z eitp u n kt der Beendigung dieses Anteils. CTG - C ardiotokografische Ü berw achung als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 8,85 15, als D ienst-b eleghebam m e 8,85 15, als B egleit-beleghebam m e 8,85 15,93 Die Positionsnum m er 060X ist je Tag höchstens zw e i M al abrechnungsfähig, es sei denn, dass w eitere Ü berw achungen ärztlich angeordn et werden. G eburtsvorbereitung in der G ruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 0700 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,96 14,33 Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 L) 5c/5

6 LandesR NRW Page 1 o f ' G eburtsvorbereitung bei E inzelunterw eisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten ä 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit 0800 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 10,33 18,59 Die Positionsnummer ist nur bei nachfolgen den Indikationen/Sachverhalten auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig: - Schwere Behinderung der Frau - Vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, infauste Prognose, zu erwartende Totgeburt - Grunderkrankung, Bettlägerigkeit, stationärer Aufenthalt Die Positionsnummer 0800 ist neben der Posi tionsnummer 0830 nicht abrechnungsfähig. G eburtsvorbereitung bei E in zelu n terw eisung, ohne ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten ä 15 Minuten, für jede U nterrichtseinheit 0830 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 10,33 18,59 Die Positionsnummer ist bei nachfolgenden Indikationen/Sachverhalten ohne ärztliche Anordnung abrechnungsfähig: Schwangere beabsichtigt ihr Kind in Adoptionspflege zu geben Die Positionsnummer 0830 ist neben der Positionsnummer 0800 nicht abrechnungsfähig. B. L eistungen zur Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1301, 1311 und 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Wenn die Geburtsbetreuung vor drei Stunden nach der Geburt beendet wird, ist das Ende der Geburtsbetreu ung (Uhrzeit) entsprechend in der Versichertenbestätigung anzugeben. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnum mern 140X, 150X, 240X, und 250X. /6 https: //landesrecht-nrw-digital. reckinger. de/

7 b) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 1000 bis 1300 und 1310 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnummern 140X, 150X, 240X, und 250X. c) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 16X0 ist nur berechnungsfähig, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt am geplanten Ort begonnen werden kann. d) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 1600 oder 1610 und eine Begleit Beleggeburt nach den Positionsnummern 0902 oder 0912 können im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische physiologische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände in die Klinik überweist und als Begleit-Beleggeburt beendet. e) Die Positionsnummern 1601 und 1611 können nicht neben Leistungen nach Positionsnummern 1600, 1610 oder 1602, 1612 bzw. 0901, 0911 oder 0902, 0912 bzw bis 1312 abgerechnet werden. f) Die jeweilige Vergütung steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte. H ilfe bei der G eburt eines Kindes in einem K rankenhaus 0901 als D ienst-b eleghebam m e 165,60 364,32 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der G eburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis z u drei Stunden danach ein schließlich aller dam it verbundenen Leistungen un d D okum entationen. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 /7

8 Q9G2 H ilfe bei der G eburt eines Kindes in einem K rankenhaus als B egleit-beleghebam m e D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der G eburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach ein schließlich aller dam it verbundenen Leistun gen und D okum entationen. 195,60 430,32 Hilfe bei der G eburt eines Kindes in einem K rankenhaus gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als D ienst-b eleghebam m e 198,64 437,01 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der G eburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistungen u nd D okum entationen. M aßgeblich fü r die A brechnung dieser Leis tung ist der Z eitpunkt der Geburt. H ilfe bei der G eburt eines Kindes in einem K rankenhaus gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als B egleit-beleghebam m e 234,72 571,38 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vo r der G eburt des Kindes und die H ilfe fü r die D au er von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistungen u nd D okum entationen. M aßgeblich fü r die A brechnung dieser Leis tung ist der Z eitpunkt der Geburt. H ilfe bei einer außerklinischen G eburt in einer E inrichtung unter ärztlicher Leitung 1000 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 327,53 750,56 /8

9 LandesR N RW Page 1 of 1 H ilfe bei einer außerklinischen G eburt in einer E inrichtung unter ärztlicher L eitung gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 393,05 864,71 ist der Zeitp u n kt der Geburt. H ilfe bei einer außerklinischen G eburt in einer von H ebam m en geleiteten E inrichtu n g 1100 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 526, ,04 H ilfe bei einer außerklinischen G eburt in einer von H ebam m en geleiteten E inrichtu n g gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 655, ,11 ist der Z eitpunkt der Geburt. Hilfe bei einer G eburt im häuslichen Um feld 1200 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 638, ,25 H ilfe bei einer Geburt im häuslichen U m feld gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 789, ,76 ist der Z eitpunkt der Geburt. B eihilfenrecht 116. Erg. O k to b e r 2018 L) 5c/9 ittps://landesrecht-nrw-digital.reckinger. de/

10 Hilfe bei einer Fehlgeburt 13C0 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 220,33 396,59 D ie Positionsnu-mmer um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu acht Stunden vor der Fehlgeburt und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistungen und D oku m entationen. H ilfe bei einer Fehlgeburt 1301 als D ienst-b eleghebam m e 115,00 207,00 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistun gen u nd D okum entationen. H ilfe bei einer Fehlgeburt 1302 als B egleit-beleghebam m e 115,00 207,00 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vo r der Fehlgeburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistun gen u nd D okum entationen. /10

11 H ilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 264,40 475,92 D ie Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu acht Stunden vo r der Fehlgeburt und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistungen u n d D o k u m entationen. ist der Z eitpunkt der Fehlgeburt. H ilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als D ienst-b eleghebam m e 138,00 248,40 Die Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes u n d die H ilfe fü r die D au er von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller dam it verbundenen Leistungen un d D okum entationen. ist der Z eitpunkt der Fehlgeburt. H ilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als B egleit-beleghebam m e 138,00 248,40 Die Positionsnum m er um fasst die H ilfe fü r die D auer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die H ilfe fü r die D auer von bis zu drei Stunden danach ein schließlich aller dam it verbundenen Leistungen u n d D okum entationen. ist der Zeitp u n kt der Fehlgeburt. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 D 5 c / ll

12 V ersorgung einer N a h t (mit Ausnahme DR III oder IV) 14C0 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 41,32 74,38 14C1 als D ienst-beleghebam m e 41,32 74,38 14C2 als Begleit-Beleghebam m e 41,32 74,38 Zulage für die H ilfe bei der G eburt von Zwillingen und m ehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, pro Kind 1500 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 96,41 96, als D ienst-b eleghebam m e 96,41 96, als B egleit-beleghebam m 96,41 96,41 H ilfe bei einer nicht vollendeten G eburt für jede angefangene 30 Minuten 1600 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 20,70 45, als D ienst-beleghebam m e 20,70 45, als Begleit-Beleghebam m e 20,70 45,54 H ilfe bei einer nicht vollendeten G eburt, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 24,83 54, als D ienst-beleghebam m e 24,83 54, als Begleit-Beleghebam m e 24,83 54,63 ist der Z eitpunkt der Beendigung der H ilfeleistung. H ilfe bei einer außerklinischen G eburt oder Fehlgeburt durch eine zw eite H ebam m e, für jede angefangene 30 Minuten 1700 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 28,36 62, als D ienst-beleghebam m e 28,36 62,39 /12

13 1702 als Begleit-Beleghebam m e 28,36 62,39 D ie Positionsnum m er 170X ist bis zu einer D auer von vier Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, w enn die außerklm isch begonnene G eburt oder Fehlgeburt nicht außerklm isch vollendet wird. D ie Positionsnum m ern 1701 oder 1702 sind auch bei ein er G eburt in einem K rankenhaus abrechnungsfähig, w enn es sich um eine G eburt von M ehrlingen handelt, w enn die G eburt ohne A rzt durchgeführt w ird oder w enn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der G eburt kom m t. H ilfe bei einer außerklinischen G eburt oder Fehlgeburt durch eine zw eite H ebam m e, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, 3 Abs, als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 34,04 74, als D ienst-b eleghebam m e 34,04 74, als B egleit-beleghebam m e 34,04 74,89 Die Positionsnum m er 171X ist bis zu einer D auer von vier Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, w enn die außerklinisch begonnene G eburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. D ie Positionsnum m ern 1711 oder 1712 sind auch bei einer G eburt in einem K rankenhaus abrechnungsfähig, w enn es sich um eine G eburt von M ehrlingen handelt, w enn die G eburt ohne A r z t durchgeführt w ird oder w enn es zu lebensbedrohhchen Blutungen nach der G eburt kom m t. ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Z eitp u n kt der Beendigung dieses Anteils. Beihilfenrecht 116. Erg. O ktober 2018 /13

14 C. L eistungen w ährend des W ochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810 sowie 2001 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Positionsnummern 240X und 250X. Leistungen, Zuschläge und Zulagen nach den Nrn und 1810, 2001 bis 2110;230X und 250X sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt abrechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet bzw. eine Totgeburt erfolgte. b) Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 dienen der Betreuung des Kindes (nach 1 des Vertrages z.b. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf der Versichertenbestätigung erforderlich. c) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Wochenbettbetreuungen für Mutter (mit oder ohne Kind) nach den Positionsnummern 1800 und 1810 oder 2001 bis 2110 und 230X insgesamt abrechnungsfähig. Dies gilt analog für das Kind nach Buchstabe b). Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbarnach der Positionsnummer 20XX, sofern die Wochenbettbetreuung nicht mit dem Personal der Klinik im Rahmen der Klinikvergütung abge deckt ist. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. d) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810, 2001 bis 2110 sowie 230X abrechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. e) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 8 Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 abrechnungsfähig, wenn das Kind nicht bei der leiblichen Mutter nach 1 des Vertrages versorgt werden kann. Mehr als 8 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. D 5 c /14

15 f) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie bis 2302, ist abrechnungsfähig bei Vorhegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anlei-tung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Positionsnummern 18X0 sowie 2001 bis 2110 an demselben Tag, sind nur abrech nungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden. g) Nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X nur auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig. h) Die Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X sind nicht im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang abrechenbar. A ufsuchende W ochenbettbetreuung bei der W öchnerin 1800 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 38,46 69,23 A ufsuchende W ochenbettbetreuung bei der W öchnerin gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 46,15 83,07 ist der Zeitp u n kt des Beginns der Leistung. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 /15

16 Aufsuchende W ochenbettbetreuung beim Kind 1830 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 38,46 69,23 D ie Positionsnum m er 1830 ist je W ochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das Neugeborene nicht von der M utter versorgt werden kann (im Sinne / des Ver träges z. B. in Fällen der Pflegschaft, der A d o p tion oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter A bw esenheit der M utter). Für eine A brechnungsfähigkeit ist eine schriftliche B egründung a u f den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die B enennung der unterzeichnenden Person (N am e und Funktion). A ufsuchende W ochenbettbetreuung beim Kind gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 46,15 83,07 D ie Positionsnum m er 1850 ist je W ochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das N eugeborene nicht von der M u tter versorgt w erden kann (im Sinne 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der A d o p tion oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter A bw esenheit der M utter). Für eine A brechnungsfähigkeit ist eine schriftliche B egründung a u f den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die Benennung der unterzeichnenden Person (N am e und Funk tion). ist der Zeitp u n kt des Beginns der Leistung. /16

17 Zulage zur ersten aufsuchenden W ochenbettbetreuung 1900 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,87 7,87 Diese Positionsnum m er ist n ur einm al abrechnungsfähig fü r die erste aufsuchende Wochen bettbetreuung in K om bination m it der Pnsiti onsnum m er 18XX. W ochenbettbetreuung in einem K rankenhaus 2001 als D ienst-b eleghebam m e 18,74 33, als B egleit-beleghebam m e 18,74 33,73 W ochenbettbetreuung in einem K rankenhaus gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als D ienst-b eleghebam m e 22,46 40, als B egleit-beleghebam m e 22,46 40,43 ist der Z eitpunkt des Beginns der Leistung. N ich t aufsuchende W ochenbettbetreuung 2100 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 31,25 56,25 Diese Positionsnum m er ist abrechnungsfähig, w enn die Versicherte die H ebam m e aufsucht. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 H) 5c/17

18 N ic h t aufsuchende W och enbettbetreuung gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 37,49 67,48 Diese Positionsnum m er ist abrechnungsfähig, w enn die Versicherte die H ebam m e a u f sucht. ist der Zeitp u n kt des Beginns der Leistung. Zulage für eine W ochenbettbetreuung von Zw illingen und m ehr Kindern, für das zw eite und jedes weitere Kind, pro Kind 22C0 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 12,81 12,81 22C1 als D ienst-b eleghebam m e 12,81 12,81 22C2 als B egleit-beleghebam m e 12,81 12,81 D ie Positionsnum m er 220X ist je Wochen bettbetreuung nach Positionsnum m ern 180X bis 21X0 einm al fü r das zw eite u n d jedes weitere K ind pro K ind abrechnungsfähig. Beratung der W öchnerin, m it K om m unikationsm edium 23C0 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,02 12, als D ienst-b eleghebam m e 7,02 12, als B egleit-beleghebam m e 7,02 12,64 D ie Positionsnum m er 230X ist als indvvidu eile persönliche Beratung abrechnungsfähig. Term invereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Inform ationen/n ew sletter als allgem eine und nicht persönliche H inw eise) sind nicht abrechnungsfähig. E rstuntersuchung des Kindes (U l) 2400 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 10,53 18, als D ienst-b eleghebam m e 10,53 18,95 /18

19 2402 als B egleit-beleghebam m e 10,53 18,95 D ie Positionsnum m er 240X ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im K inder-u ntersuchungsheft d o ku m en tiert ist. D. Sonstige Leistungen E ntnahm e von Körpermaterial bei der V ersicherten/beim Kind zur Durchführung not wendiger Laboruntersuchungen, inkl. Versand- und Portokosten 2500 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,87 14, als D ienst-b eleghebam m e 7,87 14, als B egleit-beleghebam m e 7,87 14,17 D ie P ositionsnum m er 250 X ist auch abrechnungsfähig, wenn die E ntnahm e von Körperm aterial zu r R isikoabklärung notw endig ist oder die Schwangere sich nach Nr b) in H ebam m enbetreuung b e fn d e t oder die E ntnahm e ärztlich angeordnet ist. Die Positionsnum m er 230 X ist auch abrech nungsfähig, w enn die E ntnah m e vo n K örperm aterial wegen A uffälligkeiten in der N eugeborenenperiode notw endig ist sowie a u f ärztliche A nordnung. Die Positionsnum m er 230X ist n ur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgefü h r t wurde und nicht bereits im M utterpass oder im K inderuntersuchungsheft dokum en tiert ist. Postpartale Ü berw achung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) 2600 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 20,65 37, als D ienst-b eleghebam m e 20,65 37,17 Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 /19

20 2602 als B egleit-beleghebam m e 20,65 37,17 D ie Positionsnum m er 260X ist bei der Ü berw achung der M utter und/oder des Kindes a u f ärztliche A nordnung ab rech nungsfähig. D ie Leistung beginnt nach A b la u f der 3-stündigen Ü berwachungsfrist, die m it der jew eiligen G eburts-positionsnum m er abgegolten ist. Postpartale Ü berw achung, für jede angefan gene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 24,78 44, als D ienst-b eleghebam m e 24,78 44, als B egleit-beleghebam m e 24,78 44,60 D ie Positionsnum m er 261X ist bei der Überw achung der M utter und/oder des Kindes a u f ärztliche A nordnung abrechnungsfähig. D ie Leistung nach der Positiunsnum m er 261X beginnt nach A b la u f der 3-stündigen Ü berw a chungsfrist, die m it der jew eiligen G eburts- P ositionsnum m er abgegolten ist. M aßgeblich fü r die A brechnung dieser Leis tung ist bei dem in der Ü bergangszeit liegenden Leistungsanteil der Z eitp u n kt der Beendig ung dieses Anteils. Postpartale Ü berw achung, für jede angefan gene 30 Minuten (ohne ärztliche Anordnung) 2630 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 20,65 37,17 D ie Positionsnum m er 2630 ist bei der Ü berw a chung der M utter und/oder des Kindes ohne ärztliche A nordnung fü r zw ei Stunden abrech nungsfähig. D ie Leistung nach der Positionsnum m er 2630 beginnt nach A b la u f der 3-stündigen Ü berw a chungsfrist, die m it der jew eiligen G eburts- P ositionsnum m er abgegolten ist. D 5 c/20

21 Postpartale Ü berw achung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztliche Anordnung) gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 24,78 44,60 D ie Positionsnum m er 2650 ist bei der Ü berw a chung der M utter und/oder des Kindes ohne ärztliche A nordnung fü r zw ei Stunden abrech nungsfähig. D ie Leistung nach der Positionsnum m er 2650 beginnt nach A b la u f der 3-stündigen Ü berw a chungsfrist, die m it der jew eiligen G eburts- P ositionsnum m er abgegolten ist. M aßgeblich fü r die A brechnung dieser Leistu n g ist bei dem in der Ü bergangszeit liegenden Leistungsanteil der Z eitp u n kt der Beendi g ung dieses Anteils. Pulsoxym etrie 2670 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,78 14, als D ienst-b eleghebam m e 7,78 14, als B egleit-beleghebam m e 7,78 14,17 D ie Positionsnum m er 267X ist n ur einmalig ab rech nungsfähig. Die Position ist abrechnungsfähig, sow eit sie nicht bereits von einem anderen Leistungserbringer erbracht w urde und im K inder-u ntersuchungsheft d o kum entiert ist. R ückbildungsgym nastik in der G ruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehme rin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 2700 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 7,96 14,33 D ie Positionsnum m er 2700 ist nur abrechnungsfähig, w enn die R ückbildungsgym nastik bis zu m Ende des neunten M onats nach der G eburt abgeschlossen wird. Beihilfenrecht 116. Erg. O ktober 2018 E) 5c/21

22 Einzelrückbildungsgym nastik auf ärztliche Anordnung höchstens 20 Unterrichtseinheiten ä 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit 2730 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 10,33 18,59 N achfolgende Indikationen/Sachverhalte können eine E inzelunterw eisung a u f ärztliche A nordnung des A rztes notw endig machen: - Schwere B ehinderung der Frau - Totgeburt oder totes K ind, S ID S - schwer krankes/behindertes K ind - K ind w urde in Pflegschaft/Adoptionspflegschaft gegeben Die Positionsnum m er 2730 ist nur abrech nungsfähig, w enn die Rückbildungsgym nas tik bis zu m Ende des neunten M onats nach der G eburt abgeschlossen wird. H ilfe bei Still- und E rnährungsschw ierigkeiten des Kindes 2800 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 37,17 66,91 D ie Positionsnum m er 2800 ist frühestens nach A b la u f von z w ö lf Wochen nach der G eburt bis zu m Ende der Abstülphase, bei Ernährungsproblem en des Säuglings bis zu m Ende des neunten M onats nach der G eburt abrechnu ngsfäh ig. Leistungen nach den Positionsnum m ern 2800, 2810 u nd 2900 sind insgesamt höchstens acht M al m diesem Z eitraum abrechnungsfähig. M ehr als insgesamt acht Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. /22 https ://landesrecht-nrw-digital.reckinger. de/

23 H ilfe bei Still- und E rnährungsschw ierigkeiten des Kindes gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 44,61 80,30 Die Positionsnum m er 2810 ist frühestens nach A b la u f von z w ö lf Wochen nach der G eburt bis zu m Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblem en des Säuglings bis zu m Ende des neunten M onats nach der G eburt abrechnungsfähig. D ie Positionsnum m ern 2800, 2810 u n d 2900 sind insgesamt höchstens acht M al in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. M ehr als insgesamt acht Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. ist der Zeitp u n kt der Beendigung der Leistung. Zulage zu der H ilfe bei Still- und Ernährungsschw ierigkeiten bei Zwillingen und m ehr Kindern, für das zweite und jedes w eitere Kind, pro Kind 2820 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 12,81 12,81 Die Positionsnum m er 2820 ist je H ilfeleistung nach Positionsnum m ern 2800 bis 2810 fü r das zw eite und jedes weitere K ind einm al pro K in d abrechnungsfähig. Beihilfenrecht 116. Erg. O ktober 2018 /23

24 LandesR NRW Page 1 of B eratung bei Still- und E rnährungsschw ierigkeiten des Kindes m it K om m unikationsm edium 2900 als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 7,02 12,64 D ie Positionsnum m er 2900 ist frühestens nach A b la u f von z w ö lf Wochen nach der G eburt bis zu m Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblem en des Säuglings bis zu m Ende des neunten M onats nach der G eburt abrechnu ngsfäh ig. D ie Positionsnum m ern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht M al in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. E. A uslagenersatz/w egegeld Wegegeld W egegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der W ohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung 3000 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 2,32 2, als B egleit-beleghebam m e 2,32 2,32 anteiliges W egegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung 3010 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 2,32 2, als B egleit-beleghebam m e 2,32 2,32 W egegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der W ohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 3,28 3, als B egleit-beleghebam m e 3,28 3,28 /24

25 LandesR NRW Page 1 o f ] ist das Ende des Weges. anteiliges W egegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung gem äß 6 Abs. 1, Satz als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 3,28 3, als Begleit-Beleghebam m e 3,28 3,28 W egegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer 3200 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 0,81 0, als B egleit-beleghebam m e 0,81 0,81 anteiliges W egegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der W ohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer 3210 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 0,81 0, als Begleit-Beleghebam m e 0,81 0,81 W egegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 1,11 1, als Begleit-Beleghebam m e 1,11 1,11 ist das Ende des Weges. Beihilfenrecht 116. Erg. Oktober 2018 D bq/2.b

26 LandesR NRW Page 1 of anteiliges W egegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der W ohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung je zurückgelegten Kilometer gemäß Anlage 1.1, 3 Abs als am bulante hebam m enhilfliche Leistung 1,11 1, als Begleit-Beleghebam m e 1,11 1,11 Pauschale für die B enutzung öffentlicher V erkehrsm ittel 3350 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 2,89 2, als B egleit-beleghebam m e 2,89 2,89 Z«r Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. Material M aterialpauschale V orsorgeuntersuchung 3400 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 3,31 3,31 D ie Pauschale nach der Positionsnum m er 3400 kann nicht neben der Positionsnum m er 3500 abgerechnet werden. M aterialpauschale bei Schw angerschaftsbeschwerden oder bei W ehen 3500 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 2,43 2,43 D ie Pauschale nach der Positionsnum m er 3500 kann nicht neben den Positionsnum m er 3400 und 3600 abgerechnet werden. /

27 LandesR NRW Page 1 of M aterialpauschale Geburtshilfe 3600 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 61,26 61,26 Die Pauschale nach der Pasitionsnum m er 3600 kann nur im Zusam m enhang m it einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklm i- schen G eburt abgerechnet w erden. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind M aterialien und A rzn eim ittel in der D R G enthalten, die das K rankenhaus gegenüber der K rankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch eine Beleghebam m e gegenüber der K rankenkasse ist nicht möglich. M aterialpauschale bei V ersorgung einer N a h t bei G eburtsverletzungen, zusätzlich zur Positionsnummer als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 45,63 45,63 M aterialpauschale aufsuchende W ochenb ettbetreuung 3800 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 30,14 30,14 M aterialpauschale N eugeborenen-screening 3810 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 3,47 3,47 M aterialpauschale Pulsoxym etrie 3820 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 6,74 6,74 Die Positionsnum m er 3820 ist nur einmalig abrech nungsfdhig. Beihilfenrecht N RW 116. Erg. O ktober 2018 D 'bc/2.7 digital. reckinger. de/

28 LandesR NRW Page 1 of M aterialpauschale bei B eginn der aufsuchenden W ochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 3900 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 18,67 18,67 M aterialpauschale Fäden ziehen D am m naht 3910 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 8,30 8,30 Ls sind ausschließlich sterile E inm alinstrum ente aus M etall zu nutzen. D ie Pauschale ist m axim al einm al pro Versicherte neben den 'W ochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. D ie Pauschale nach der Positionsn u m m er 3910 kann nicht neben der Positionsnum m er 3920 abgerechnet werden. A usnahm e M ehrlingsgeburten. M aterialpauschale Fäden/K lam m ern entfernen Sectionaht 3920 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 6,48 6,48 Es sind ausschließlich sterile E m m alm strum ente aus M etall zu nutzen. D ie Pauschale ist m axim al einm al pro Versicherte neben den W ochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positions num m er 3920 kann nicht neben der Positions num m er 3910 abgerechnet werden. A usnahm e M ehrlingsgeb urten. Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten 4000 als am bulante hebam m enhilfliche L eistung 10,33 10,33 M it der G ebühr sind auch die Kosten fü r die A usw ertung des Formblattes abgegolten. /28

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