Wasserversorgung. Reglement und Tarif. Einwohnergemeinde Wileroltigen (Teilrevision 2013)

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1 Wasserversorgung Reglement und Tarif Einwohnergemeinde Wileroltigen 008 (Teilrevision 0) Änderungen Tarif 00/0/0/09

2 Inhaltsverzeichnis Wasserversorgungsreglement I. Allgemeines Artikel Aufgabe Artikel Geltungsbereich des Reglementes Artikel Schutzzonen Artikel Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) Artikel 5 Erschliessung Artikel 6 Pflicht zum Wasserbezug Artikel 7 Wasserabgabe a Menge und Qualität Artikel 8 b Betriebsdruck Artikel 9 Einschränkung der Wasserabgabe Artikel 0 Verwendung des Wassers Artikel Bewilligungspflicht / Meldepflicht Artikel Haftung Artikel Handänderung Artikel Ende des Wasserbezuges II. Wasserverteilung A. Grundsätze Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Anlagen zur Wasserverteilung Öffentliche Anlagen Private Anlagen B. Öffentliche Anlagen. Leitungen Artikel 8 Planung und Erstellung Artikel 9 Leitungen im Strassengebiet Artikel 0 Sicherung öffentlicher Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen Artikel Schutz der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz Artikel Hydranten und Hydrantenlöschschutz. Wasserzähler Artikel Einbau, Kostentragung Artikel Standort Artikel 5 Revision, Störungen C. Private Anlagen. Grundsätze Artikel 6 Kostentragung Artikel 7 Mängel Artikel 8 Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht Artikel 9 Bewilligung für Arbeiten an Hausanschlussleitungen. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen Artikel 0 Bewilligung/Durchleitungsrechte Artikel Technische Bestimmungen

3 III. Finanzielles Artikel Finanzierung der Anlagen Artikel Einmalige Gebühren a Anschlussgebühr Artikel b Löschgebühr Artikel 5 c Gemeinsame Bestimmungen Artikel 6 Jährliche Gebühren a Grundgebühr b Verbrauchsgebühr c Löschgebühr Artikel 7 Rechnungsstellung Artikel 8 Fälligkeiten a Anschlussgebühr b Einmalige Löschgebühr c Jährliche Gebühren Artikel 9 Einforderung der Gebühren/Verzugszins Artikel 0 Verjährung Artikel Gebührenpflichtige Personen Artikel Grundpfandrecht IV. Straf- und Schlussbestimmungen Artikel Artikel Artikel 5 Artikel 6 Widerhandlungen Rechtspflege Übergangsbestimmung Inkrafttreten/Anpassung Wassertarif I. Einmalige Gebühren Artikel Artikel Anschlussgebühr Einmalige Löschgebühr II. Jährliche Gebühren Artikel Artikel Artikel 5 Grundgebühr Verbrauchsgebühr Jährliche Löschgebühr Ungemessene Wasserbezüge Mehrwertsteuer III. Schlussbestimmungen Artikel 6 Artikel 7 Zuständigkeiten Inkrafttreten

4 WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT I. Allgemeines Aufgabe Artikel Die Wasserversorgung versorgt die Bevölkerung, die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit ausreichend und qualitativ einwandfreiem Trink- und Brauchwasser. Gleichzeitig gewährleistet sie in ihrem Versorgungsgebiet den vorschriftsgemässen Hydrantenlöschschutz. Geltungsbereich des Reglementes Artikel Dieses Reglement gilt für alle WasserbezügerInnen im Versorgungsgebiet und für alle EigentümerInnen von Bauten und Anlagen, die durch Hydranten geschützt sind. Als WasserbezügerInnen gelten die EigentümerInnen der angeschlossenen Bauten oder Anlagen. Schutzzonen Artikel Die Wasserversorgung scheidet zum Schutz ihrer Trinkwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen aus. Das Verfahren richtet sich nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG). Die Schutzzonen sind im Zonenplan der Standortgemeinde einzutragen. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Wasserverbund unteres Saanetal (WAUS). Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) Artikel Die Wasserversorgung erstellt und überarbeitet periodisch für ihr Versorgungsgebiet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP). Die GWP enthält insbesondere den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung, die zeitliche Realisierung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlagen. Die Erstellung der GWP erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Wasserverbund unteres Saanetal (WAUS). Erschliessung Artikel 5 Die Erschliessungspflicht besteht für die Bauzonen sowie die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.

5 Die Wasserversorgung kann zusätzlich erschliessen: a Bestehende Bauten und Anlagen mit eigener qualitativ oder quantitativ ungenügender Versorgung. b Neue standortgebundene Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Pflicht zum Wasserbezug Artikel 6 Im Versorgungsgebiet muss, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz WVG, das Trink- und das Brauchwasser, soweit es Trinkwasserqualität aufweisen muss, von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werden. Wasserabgabe a Menge und Qualität Artikel 7 Die Wasserversorgung gibt in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität ab. Vorbehalten bleibt Artikel 9. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, a besonderen Komfortanforderungen oder technischen Bedingungen (Prozesswasser) Rechnung zu tragen (z.b. Härte, Salzgehalt); b einzelnen WasserbezügerInnen grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen WasserbezügerInnen getragen werden müssen. b Betriebsdruck Artikel 8 Die Wasserversorgung gewährleistet einen Betriebsdruck, der so hoch ist, dass a b das gesamte Versorgungsgebiet für den häuslichen Gebrauch mit Ausnahme der Hochhäuser bedient werden kann; der Hydrantenlöschschutz nach den Bedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gewährleistet ist. Einschränkung der Wasserabgabe Artikel 9 Die Wasserversorgung kann die Wasserabgabe vorübergehend und grundsätzlich entschädigungslos einschränken oder unterbrechen a b c d bei Wasserknappheit, für Unterhalts- und Reparaturarbeiten, bei Betriebsstörungen, in Notlagen und im Brandfall. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden rechtzeitig angekündigt. 5

6 Verwendung des Wassers Artikel 0 Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke und für lebensnotwendige Betriebe geht andern Verwendungsarten vor, ausser in Brandfällen. Bewilligungspflicht Meldepflicht Artikel Eine Bewilligung der Wasserversorgung ist erforderlich für a b c d e f den Neuanschluss einer Baute oder Anlage, die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen, die Erweiterung von sanitären Anlagen, die Vergrösserung des umbauten Raumes, vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus Hydranten (nur mit der mobilen Wasseruhr und Rückfluss-verhinderer), die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte (mit Ausnahme der Miet- und Pachtverhältnisse). Die Entfernung von sanitären Anlagen ist meldepflichtig. Solange die Entfernung nicht gemeldet ist, wird die entsprechende Gebühr berechnet. Rückerstattungen werden nicht vorgenommen. Die Gesuche sind der Wasserversorgung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Haftung Artikel Die WasserbezügerInnen haften gegenüber der Wasserversorgung und Dritten für allen Schaden, den sie durch vorsätzliches oder fahrlässiges widerrechtliches Handeln verursachen. Sie haben auch für andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis die Anlagen benützen. Handänderung Artikel Die bisherigen WasserbezügerInnen haben der Wasserversorgung jede Handänderung innert 0 Tagen schriftlich zu melden. Ende des Wasserbezuges Artikel Wer für die eigene Baute oder Anlage kein Trinkwasser mehr benötigt, hat dies der Wasserversorgung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gebührenpflicht für das Trinkwasser dauert mindestens bis zur Abtrennung des Anschlusses durch die Wasserversorgung, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird. Die Kosten für die Abtrennung der Hausanschlüsse sind von den bisherigen WasserbezügerInnen zu tragen. 6

7 Anlagen zur Wasserverteilung II. Wasserverteilung A. Grundsätze Artikel 5 Der Wasserverteilung dienen a die öffentlichen Leitungen einschliesslich aller Absperrschieber und die Hydrantenanlagen, b die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen als private Anlagen. Öffentliche Anlagen Artikel 6 Die öffentlichen Leitungen umfassen die Transport- und Verteilleitungen. Sie werden von der Wasserversorgung erstellt und bleiben in ihrem Eigentum. Im Zweifelsfalle gelten Leitungen als öffentlich, die in ihrer Lage und Bemessung dem Hydrantenlöschschutz dienen. Die Hydrantenanlagen werden von der Wasserversorgung nach den Vorschriften der GVB erstellt und an die öffentlichen Leitungen angeschlossen. Bei Neubauten in der Bauzone gilt die Leitung ab angeschlossenen Gebäuden als öffentliche Leitung, ausser sie ist mit einer speziell abgeschlossenen Vereinbarung als Hausanschluss definiert. Private Anlagen Artikel 7 Die Hausanschlussleitungen verbinden die öffentliche Leitung ab dem Absperrschieber auf der öffentlichen Leitung. Die Wasserversorgung bestimmt die Lage des Absperrschiebers. Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gilt als gemeinsame Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in mehrere Grundstücke aufgeteilt ist. Hausinstallationen sind alle Leitungen und Einrichtungen im Gebäudeinnern nach dem Wasserzähler. Planung und Erstellung B. Öffentliche Anlagen. Leitungen Artikel 8 Die Wasserversorgung plant und erstellt die öffentlichen Leitungen gemäss dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde. Fehlt dieses, bestimmt sie den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen Erschliessungsträgerschaften. Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen Grundstücke heranzuführen, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der GVB gewährleistet ist. 7

8 Leitungen im Strassengebiet Artikel 9 Die Wasserversorgung ist berechtigt, gegen vollen Schadenersatz schon vor dem Erwerb des für den Bau von Strassen ausgeschiedenen Landes in die künftige Strassenfläche öffentliche Leitungen einzulegen. Das Verfahren richtet sich nach dem WVG. Sicherung öffentlicher Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen Artikel 0 Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen sowie für die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen werden im Verfahren nach WVG oder mit Dienstbarkeitsverträgen gesichert. Zuständig für den Beschluss der Überbauungsordnung nach WVG ist der Gemeinderat. Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für den durch den Leitungsbau und -betrieb verursachten Schaden sowie von Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen. Schutz der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen Artikel Die öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen sind, soweit keine anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung in ihrem Bestand geschützt. Bauten haben in der Regel einen Abstand von Metern gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten. Die Wasserversorgung kann im Einzelfall für die Sicherheit der Leitung einen grösseren Abstand vorschreiben. Kleinere Abstände bedürfen der Bewilligung der Wasserversorgung. Im Weiteren gelten die jeweiligen Überbauungsvorschriften. Die geschützten öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen dürfen nur an einen andern Ort verlegt werden, wenn dies ohne technische Nachteile möglich ist. Die Kosten tragen die EigentümerInnen des belasteten Grundstücks. Hydranten und Hydrantenlöschschutz. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz Artikel Die Wasserversorgung erstellt, bezahlt, unterhält und erneuert alle Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Muss sie dafür privaten Grund in Anspruch nehmen, gilt Artikel 6 BauG. Die Verursachenden tragen die Mehrkosten gegenüber dem konformen Hydrantenlöschschutz (z.b. Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, grössere Löschreserven oder zusätzliche Hydranten). Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten. Im Brandfall und für Übungszwecken stehen der Feuerwehr alle dem Löschschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung. 8

9 Einbau, Kostentragung. Wasserzähler Artikel In jedes Gebäude (auch im Stockwerkeigentum) wird in der Regel nur ein Wasserzähler eingebaut. Nebenzähler können für die Messung von Wasser gemäss Abwasserreglement Art. Abs. (Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe für Wasser, das nur teilweise in die Kanalisation eingeleitet wird) eingebaut werden. Nebenzähler müssen für die Messung von Wasser eingebaut werden, das nicht von der Wasserversorgung stammt, aber als Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. In Siedlungen mit verdichteter Bauweise (Reihen-, Atrium- und Terrassenhäuser) ist für alle WasserbezügerInnen je ein Wasserzähler einzubauen. Die Wasserzähler werden auf Kosten der Wasserversorgung installiert, unterhalten und ersetzt. Für die Benutzung der Nebenzähler ist eine Zählermiete geschuldet. Installation / Standort Artikel Der Einbau des Wasserzählers und die obligatorische Druckprobe darf nur von Personen ausgeführt werden, die über eine Konzession der Gemeinde verfügen. Die Konzessionäre werden durch den Gemeinderat bestimmt. Die Wasserversorgung bestimmt den Standort des Wasserzählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der WasserbezügerInnen. Der Platz für den Einbau ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein. Ausser den Organen der Wasserversorgung darf niemand am Wasserzähler Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Revision, Störungen Artikel 5 Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Störungen sind der Wasserversorgung sofort zu melden. Die WasserbezügerInnen können jederzeit eine Prüfung ihres Wasserzählers verlangen. Bei Mängeln übernimmt die Wasserversorgung die Kosten. Bei fehlerhafter Zählerangabe (mehr als ± 5% bei 0% Nennbelastung des Wasserzählers) wird für die Festsetzung des Verbrauchs auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt. 9

10 Kostentragung C. Private Anlagen. Grundsätze Artikel 6 Die WasserbezügerInnen tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Anlagen (Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen). Dasselbe gilt für Anpassungen an privaten Anlagen bei veränderten Verhältnissen. Die privaten Anlagen sind mit einer vorschriftsgemässen Rückflussverhinderung zu versehen. Mängel Artikel 7 Mängel an privaten Anlagen sind durch die WasserbezügerInnen sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen. Bei Säumnis kann die Wasserversorgung die Behebung auf Kosten der WasserbezügerInnen anordnen. Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht Artikel 8 Die Organe der Wasserversorgung sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren. Bewilligung für Arbeiten an Hausanschlussleitungen Artikel 9 Hausanschlussleitungen dürfen nur von Personen erstellt oder ausgeführt werden, die über eine Bewilligung der Wasserversorgung verfügen. Wartungsarbeiten sind bewilligungsfrei. Bewilligungsvoraussetzung ist eine ausreichende berufliche Qualifikation. Als solche gilt insbesondere ein eidg. Diplom im Sanitärbereich o- der eine gleichwertige Ausbildung. Bewilligung Durchleitungsrechte. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen Artikel 0 Die Wasserversorgung bestimmt im Bewilligungsverfahren nach Artikel die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen. Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte ist Sache der WasserbezügerInnen. Technische Bestimmungen Artikel In der Regel ist pro Grundstück nur eine Hausanschlussleitung zu erstellen. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz. Jede Hausanschlussleitung ist auf Kosten der Wasserbezüger/innen gegen die öffentliche Leitung mit einem Absperrschieber zu versehen. Sämtliche bestehenden Wasserschieber sind Eigentum der Wasserbezüger/innen. Unterhalt und Ersatz gehen zulasten der Wasserbezüger/innen. 0

11 Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. 5 Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen unter Aufsicht der Wasserversorgung einer Druckprobe zu unterziehen und auf Kosten der WasserbezügerInnen durch eine von der Wasserversorgung bezeichnete Person einzumessen. 6 Wird diese Abnahme nicht rechtzeitig angemeldet (mindestens Tag vorher), so werden die Leitungen auf Kosten des Bauherrn nachträglich freigelegt und aufgenommen. Finanzierung der Anlagen III. Finanzielles Artikel Die Aufgabe der Wasserversorgung, einschliesslich der Sicherstellung des Hydrantenlöschschutzes, muss finanziell selbsttragend sein. Die Wasserversorgung finanziert sich ausschliesslich mit a b einmaligen und jährlichen Gebühren Beiträgen oder Darlehen Dritter. Der geografisch-topografische Zuschuss gemäss FILAG kann der spezialfinanzierten Aufgabe Wasser gutgeschrieben werden. Das Budget bestimmt die Höhe der Einlage. Mit Gross- und SpitzenwasserbezügerInnen, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führt, wird ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen abgeschlossen. 5 Die Abgaben und Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Einmalige Gebühren a Anschlussgebühr Artikel Die WasserbezügerInnen haben für jeden direkten oder indirekten Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte (BW) nach SVGW und des umbauten Raumes der anzuschliessenden Baute oder Anlage erhoben. Bereits bezahlte einmalige Löschgebühren werden an die Anschlussgebühr zum effektiv geleisteten Frankenbetrag angerechnet. Ist der Hydrantenlöschschutz im Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht gewährleistet, bemisst sich die Anschlussgebühr vorderhand allein nach den BW. Die Nachzahlung für den gesamten umbauten Raum wird im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes erhoben.

12 b Löschgebühr Artikel Die einmalige Löschgebühr ist geschuldet für nicht an die Wasserversorgung angeschlossene Bauten und Anlagen im Umkreis von 00 m vom nächsten Hydranten, wenn dieser den erforderlichen Löschschutz gewährleistet. Die einmalige Löschgebühr ist nur geschuldet für Gebäude, bei denen sich auf der gleichen Parzelle kein Wasseranschluss befindet. Die einmalige Löschgebühr wird nach dem gesamten umbauten Raum berechnet. c Gemeinsame Bestimmungen Artikel 5 Bei einer Erhöhung der massgebenden Bemessungsgrössen der Gebühren ist eine Nachzahlung der Gebühren geschuldet. Bei einer Verringerung der massgebenden Bemessungsgrössen werden keine Gebühren zurückerstattet. Beim Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch werden die früher bezahlten einmaligen Gebühren angerechnet, sofern mit den Arbeiten innert 5 Jahren begonnen wird. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig. Jährliche Gebühren a Grundgebühr b Verbrauchsgebühr Artikel 6 Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung und der Zinskosten haben die WasserbezügerInnen eine jährliche Grundgebühr zu bezahlen. Sie wird aufgrund der installierten BW erhoben. Zur Deckung der restlichen Kosten der Laufenden Rechnung haben sie eine jährliche Verbrauchsgebühr je bezogenen m³ Wasser zu bezahlen. Die Exekutive der Wasserversorgung legt die Höhe der jährlichen Gebühren im Wassertarif fest, der zu veröffentlichen ist. Rechnungstellung Artikel 7 Die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung erfolgen in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen. Die Wasserversorgung ist berechtigt, in begründeten Fällen Vorauszahlungen zu verlangen oder innerhalb kürzerer Fristen Rechnung zu stellen. Die zusätzlichen Kosten gehen zulasten der WasserbezügerInnen. Fälligkeiten a Anschlussgebühr Artikel 8 Die Anschlussgebühr ist im Zeitpunkt des Wasseranschlusses fällig (der Zeitpunkt ist mit dem Setzen der Wasseruhr definiert). Vorher kann die Wasserversorgung nach Baubeginn eine Akontozahlung verlangen. Diese wird aufgrund der voraussichtlich installierten BW und des voraussichtlichen umbauten Raumes berechnet. Die Schlusszahlung ist mit der Installation der neuen Armaturen oder Apparate bzw. nach Abschluss der Aus- und Umbauten fällig.

13 b Einmalige Löschgebühr c Jährliche Gebühren Die einmalige Löschgebühr wird mit der Fertigstellung des geschützten Gebäudes fällig. Wird der Löschschutz später erstellt, ist die Gebühr mit dessen Fertigstellung fällig. Nachzahlungen sind nach Abschluss der Aus- und Umbauten fällig. Die jährlichen Gebühren sind jeweils am. Dezember fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Einforderung der Gebühren Verzugszins Artikel 9 Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt, fordert die Wasserversorgung die Gebühren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) ein. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein zusätzlicher Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Zinssatzes und die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Artikel 0 Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die jährlichen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweiz. Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungstellung, Mahnung) unterbrochen. Gebührenpflichtige Personen Artikel Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt des Wasseranschlusses WasserbezügerIn der angeschlossenen oder geschützten Baute oder Anlage ist. Alle Nacherwerbenden schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert wurde. Grundpfandrecht Artikel Die Wasserversorgung geniesst für ihre fälligen Forderungen auf den einmaligen Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht auf der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Artikel 09 Absatz Ziffer 6 EG zum ZGB. Widerhandlungen IV. Straf- und Schlussbestimmungen Artikel Widerhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 5'000.- durch den Gemeinderat gemäss Gemeindegesetzgebung bestraft. Vorbehalten bleiben die weiteren kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Wer ohne Bewilligung Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung bezieht, schuldet der Wasserversorgung zusätzlich die entgangenen Gebühren mit Verzugszins.

14 Rechtspflege Artikel Gegen Verfügungen der Organe der Wasserversorgung kann unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG. Übergangsbestimmung Artikel 5 Vor Inkrafttreten fällige einmalige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrössen und Gebührenansätze) erhoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Reglements uneingeschränkt. An- Inkrafttreten, passung Artikel 6 Dieses Reglement tritt am. Januar 008 in Kraft, vorbehalten bleibt Art. 5. Die Änderungen der Artikel Abs., und ; Art. 6 Abs., treten auf den. Januar 0 in Kraft. Die Änderung des Artikels Abs. tritt auf den. Januar 06 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. 5 Die Wasserversorgung bestimmt, wie weit und innert welcher Frist bestehende Anlagen den Bestimmungen dieses Reglements anzupassen sind. So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 007. Namens des Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen, 7. Januar 008 sig. D. Schwaar sig. C. Baumann Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 8. November 007 bis 8. Dezember 007 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 5 und 6 vom 8. und 5. November 007 bekannt. Wileroltigen, 7. Januar 008 sig. C. Baumann

15 Genehmigung der Änderungen Die Stimmberechtigten der haben die Änderungen in diesem Reglement, Art. Abs., und ; Art. 6 Abs., an der Gemeindeversammlung vom. Mai 0 genehmigt. Namens des Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen,. Mai 0 sig. D. Schwaar sig. C. Baumann Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat die Änderungen in diesem Reglement, Art. Abs., und ; Art. 6 Abs., vom. April bis. Mai 0 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Laupen Nr. 5 und 6 vom. und 9. April 0 bekannt. Wileroltigen,. Mai 0 sig. C. Baumann Genehmigung der Änderungen Die Stimmberechtigten der haben die Änderung in diesem Reglement, Art. Abs., an der Gemeindeversammlung vom. Dezember 05 genehmigt. Namens des Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen, 6. Dezember 05 sig. C. Grossenbacher sig. C. Baumann Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat die Änderung in diesem Reglement, Art. Abs. vom. November bis. Dezember 05 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Laupen Nr. 6 und 7 vom. und 9. November 05 bekannt. Wileroltigen, 6. Dezember 05 sig. C. Baumann Anhänge - Gesetzliche Grundlagen 5

16 Anhang: Gesetzliche Grundlagen Das Wasserversorgungsreglement stützt sich insbesondere auf folgende übergeordnete Bestimmungen: Bund - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) - Eidgenössisches Lebensmittelgesetz (LMG) - Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) Kanton - Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Baugesetz (BauG) - Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) - Einführungsverordnung zum Eidg. Lebensmittelgesetz (EV LMG) - Gemeindegesetz (GG) - Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 6

17 WASSERTARIF Die Gemeindeversammlung bzw. der Gemeinderat der Wasserversorgung erlässt gestützt auf Artikel ff des Wasserversorgungsreglements vom 8. Dezember 007 folgenden Tarif. I. Einmalige Gebühren Anschlussgebühr Artikel Die Anschlussgebühr wird nach den installierten Belastungswerten (BW) gemäss SVGW und nach dem umbauten Raum (m ur) berechnet. Sie beträgt pro BW a für die ersten 50 BW Fr für die weiteren 00 BW Fr für jeden weiteren BW Fr und pro m ur b für die ersten '000 m ur Fr..-- für die weiteren '000 m ur Fr..-- für jeden weiteren m ur Fr Artikel Die Gebührenansätze in Artikel basieren auf dem Berner Baukostenindex von 0. Punkten (Stand Oktober 0, Basis Oktober 00 = 00). Erhöht oder senkt sich der Baukostenindex, passt der Gemeinderat die Gebührenansätze im gleichen Verhältnis an, sofern die Veränderung des Baukostenindexes mindestens 0 Punkte beträgt. Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind in Artikel 7 festgelegt. Einmalige Löschgebühr Artikel Die einmalige Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem umbauten Raum berechnet und ist gleich hoch wie der Anteil der Anschlussgebühr gemäss Artikel Buchstabe b. II. Jährliche Gebühren und ungemessene Wasserbezüge Grundgebühr Verbrauchsgebühr Artikel Die jährliche Grundgebühr wird nach den installierten Belastungswerten (BW) berechnet. Sie beträgt pro BW für die ersten 50 BW Fr..00 für die weiteren 00 BW Fr für jeden weiteren BW Fr..00 () () () () () () () () () Es werden in jedem Fall mindestens 0 BW pro Eigentümer () berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt bis zu einem Jahresbezug von '000 m Fr. () () ().0/m für jeden weiteren m Fr. () () 0.80/m 7

18 Bezüge über die mobile Wasseruhr Zählermiete Die Verbrauchsgebühr beträgt bis zu einem Tagesbezug von 0 m Fr. () () 5.00/m für Bezüge über 0 m Fr. () ().00/m Die jährliche Zählermiete beträgt Fr. 5.- pro Nebenzähler. III. Ausserordentliche Gebühren Ungemessene Wasserbezüge Freigegebener Hydrant Artikel 5 Für ungemessene Wasserbezüge (Bauwasser und andere vorübergehende Wasserbezüge) wird eine Pauschalgebühr von Fr erhoben. Artikel 6 Der Hydrant bei der ARA Wileroltigen darf unter Benutzung der montierten Wasseruhr durch die Landwirtschaft (nur zu Spritzzwecken) ohne Verrechnung verwendet werden. Alle übrigen Bezüge direkt ab Hydrant mittels der dafür vorgesehenen Wasseruhr sind gebührenpflichtig. IV. Anpassung der einmaligen Anschlussgebühren an den Berner Baukostenindex Artikel 7 Der gültige Gebührensatz pro BW beträgt für die ersten 50 BW Fr für die weiteren 00 BW Fr für jeden weiteren BW Fr V. Schlussbestimmungen Zuständigkeiten Artikel 8 Für die Tarife gemäss Artikel, sowie für Artikel 6 ist die Gemeindeversammlung, für die restlichen Bestimmungen der Gemeinderat der Wasserversorgung zuständig. Inkrafttreten Artikel 9 Dieser Tarif tritt am. Januar 008 in Kraft, vorbehalten bleibt Abs.. Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Tarif im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Insbesondere aufgehoben wird: Reglement für die Wasserversorgung Wileroltigen vom 9. Juli 95 mit Tarif und nachfolgenden Änderungen. Die Änderungen der Art. ; Art. Abs. ; Art. 7, treten auf den. Januar 0 in Kraft. Übergangsregelung Vor Inkrafttreten fällige einmalige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrössen und Gebührenansätze) erhoben. Im Übrigen gilt der Tarif uneingeschränkt. 8

19 So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 007. Namens des Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen, 7. Januar 008 sig. D. Schwaar sig. C. Baumann Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat diesen Tarif vom 8. November 007 bis 8. Dezember 007 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 5 und 6 vom 8. und 5. November 007 bekannt. Die Gemeindeschreiberin: Wileroltigen, 7. Januar 008 sig. C. Baumann Tarif Artikel bis 5 und 7 So beraten und angenommen durch den Gemeinderat am. Januar 008. Namens des Gemeinderates Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen,. Januar 008 sig. D. Schwaar sig. C. Baumann Änderung mit GR-Beschluss vom. September 009, in Kraft ab. Januar 00 Änderungen mit GR-Beschluss vom 6. Dezember 0, in Kraft ab. Januar 0 Änderungen mit GR-Beschluss vom 5. November 0, in Kraft ab. Januar 0 Änderungen mit GR-Beschluss vom 6. November 08, in Kraft ab. Januar 09 Genehmigung der Änderungen Die Stimmberechtigten der haben die Änderungen des Wasserversorgungsreglements, Art. Abs., und ; Art. 6 Abs., und des Wassertarifs, Art. ; Art. Abs. ; Art. 7 an der Gemeindeversammlung vom. Mai 0 genehmigt. Namens des Der Präsident: Die Sekretärin: Wileroltigen,. Mai 0 sig. D. Schwaar sig. C. Baumann Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement und den Tarif vom. April bis. Mai 0 im Gemeindesaal öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Laupen Nr. 5 und 6 vom. und 9. April 0 bekannt. 07 Wileroltigen,. Mai 0 Die Gemeindeschreiberin sig. C. Baumann 9

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