Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle"

Transkript

1 6. Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 Absatz Ziffer und 42 Absatz der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Gesetz vom 24. Juni 980 über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. bis 7 Grundsätze des Finanzhaushaltes Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Diese bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Parlaments, der dem Referendum untersteht. b) Haushaltsgleichgewicht: Die Budgets und die Jahresrechnungen sollen einen Ertragsüberschuss sowie einen Finanzierungsüberschuss ausweisen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Art 25. der Kantonsverfassung und des daraus ausgearbeiteten Gesetzes. c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen. Bei der Vorbereitung von Erlassen hat die Behörde die finanziellen Auswirkungen und dessen Folgekosten zu beurteilen. In den Botschaften des Staatsrates an den Grossen Rat sind die entsprechenden Ausgaben zu begründen. d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. f) Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen. Art und Ausmass der Kostenbeteiligung sind gesetzlich festzulegen. g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.

2 h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 4 Aufgehoben. 5 Aufgehoben. 6 Aufgehoben. 7 Aufgehoben. Art. 5 Abs. und 2 Grundsätze für die Buchführung (neuer Titel) Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen. 2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Diese bedeuten: a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen. b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen. c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen. Art. 5bis (neu) Grundsätze für die Rechnungslegung Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushaltes zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. 2 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Diese bedeuten: a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voreinander, ohne gegenseitige Verrechnung, und in voller Höhe auszuweisen. b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen. c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen. d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein. f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit).

3 g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein. h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. 3 Belege werden zusammen mit der Buchhaltung während 0 Jahren aufbewahrt. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. Art. 5ter (neu) Grundsätze der Konsolidierung Zum Konsolidierungskreis gehören die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sowie die Departemente und Dienststellen der Kantonalen Verwaltung. 2 Sie werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 3 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: a) der Kanton ist Träger dieser Organisationen, b) der Kanton ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt. Art. 6 Abs. und 2 Bilanz In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt. 2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen. (neu) Art. 7 Abs. und Abs. 2 Aktiven Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen zusammen. 2 Aufgehoben. Art. 8 Abs. und 2 Passiven Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. 2 Rückstellungen, die in den Passiven bilanziert werden, werden für bestehende Verpflichtungen gebildet, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind. Art. 9 Abs. und 2 Spezialfinanzierungen (neuer Titel) Die Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sowie Schenkungen, Stiftungen u. a., die dem Staat zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben übertragen wurden. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. (neu) Art. 0 Abs. und 2 Gewährleistung (neuer Titel) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sind gemäss Artikel 5ter im Gewährleistungsspiegel aufzuführen. 2 Ebenso sind sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter aufzuführen, falls diese nicht als Rückstellungen verbucht wurden. (neu) Art. Abs. bis 5 Bewertungsgrundsätze der Bilanz (neuer Titel) Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

4 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 5 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben. (neu) Art.2 Abs. bis 3 Berechnung der Finanzierung (neuer Titel) Die Finanzierung umfasst die Erfolgsrechnung, ohne die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens, sowie die Investitionsrechnung. 2 Der Finanzierungssaldo stellt den Finanzierungsüberschuss oder den Finanzierungsfehlbetrag dar. 3 Aufgehoben. Art. 3 Abs. bis 4 Erfolgsrechnung (neuer Titel) Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus. 2 Sie gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen. (neu) 3 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und der zweite Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert. (neu) 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich: a) wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören ; b) Als ausserordentlicher Aufwand resp. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus dem Eigenkapital. (neu) Art. 4 Abs. 4 Abschreibung des Verwaltungsvermögens Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (neuer Titel) 4 Soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt sind zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Die freigesetzten Mittel sind nach Möglichkeit für die Schuldenrückzahlung zu verwenden. Art. 5 Abs. bis 4 Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen. 2 Die Investitionsrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells. (neu) 3 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören. (neu) 4 Die Investitionen sind gemäss Art. 5ter Gegenstand des Anhanges zur Jahresrechnung. (neu)

5 Art. 5bis Abs. und 2(neu) Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität. 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf. Art. 5ter (neu) Anhang der Jahresrechnung Der Anhang der Jahresrechnung a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und sätze) zusammen; c) enthält den Eigenkapitalnachweis; d) enthält den Rückstellungsspiegel; e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf; g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind. Heutiger Art. 5bis Grundsätze wird zu Art. 5quater Grundsätze Art. 5quater Abs. und 2 Die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge jeder Organisationseinheit werden im Rahmen der integrierten Mehrjahresplanung und im Budget festgelegt. 2 Die Controllingberichte werden zusammen mit der Rechnung erstellt und zeigen auf, wie die Leistungsaufträge auf den drei Ebenen umgesetzt wurden. Heutiger Art. 5ter Leistungsaufträge wird zu Art. 5quinquies Leistungsaufträge Art. 5quinquies Bst. a a) werden zwischen Grossrat und Staatsrat festgelegt und sind Bestandteil der integrierten Mehrjahresplanung und des Budgets; Heutiger Art. 5quater Struktur der Leistungsaufträge wird zu Art. 5sexies Struktur der Leistungsaufträge Heutiger Art. 5 quinquies Controlling wird Art. 5septies Controlling Art. 7 Abs. 3 Verpflichtungskredit 3 Die jährlichen Fälligkeiten der Verpflichtungskredite sind im Budget aufzunehmen. Art. 9 Abs. 2 Zusatzkredit 2 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Budget bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend Art. 20 Abs. und 2 Voranschlagskredit - Kredite ohne Rechtsgrundlagen Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Staatsrat in einem Jahr Ausgaben für einen bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu tätigen.

6 2 Ausgaben, für welche bei der Aufstellung oder Beschlussfassung des Budgets die Rechtsgrundlage noch fehlt, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist Art. 2 Abs. und Abs. 2 Nachtragskredit Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Die Gewährung eines Nachtragskredites liegt in der Kompetenz des Staatsrates bis zu 500'000 Franken für Investitionsausgaben und 200'000 Franken für Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Grosse Rat kann diese Beträge durch Beschluss ändern. Artikel 22 bleibt vorbehalten. 2 Erträgt die Vornahme einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt worden ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen, kann der Staatsrat die vorzeitige Beanspruchung des Kredites beschliessen. Bei den Nachtragskreditbegehren sind die bereits verausgabten Beträge unter Angabe des Dringlichkeitsgrundes zu bezeichnen. Art. 22 Abs., Abs. 2 und Abs. 4 Kreditüberschreitung, Kredittransfer, Kreditübertragung und Spezialfinanzierungskonto Überschreitungen von Budgetkrediten sind zulässig für die dringlichen oder gesetzlich zwingenden Ausgaben sowie für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen. Sie werden dem Grossen Rat unterbreitet sobald der Staatsrat davon Kenntnis hat, spätestens aber mit der Staatsrechnung. 2 Kredittransfers sind unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen nicht zulässig. Im Rahmen des Budgets für eigene Investitionen des Staates oder für Subventionen an Investitionen Dritter ist der Staatsrat zuständig, um den Kredittransfer innerhalb des gleichen Departements von einem Projekt auf das andere zu bewilligen, wenn ein ernsthafter Beweggrund, insbesondere rechtlicher oder natürlicher Art, die Realisierung eines im Budget vorgesehenen Projektes im betreffenden Rechnungsjahr verunmöglicht. Der Kredittransfer wird bewilligt, wenn er erlaubt, die Arbeiten eines Projektes oder die Zahlung einer Subvention an Investitionen Dritter, die durch die zuständige Behörde bewilligt wurden, vorzuziehen. 4 Wurden die im Budget der Erfolgsrechnung oder im Budget der Investitionsrechnung vorgesehenen Mittel zur Realisierung der in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegten Vorhaben bis Ende des Rechnungsjahres nicht voll ausgeschöpft, können sie im Sinne einer Vorfinanzierung des Aufwands einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen werden. Die Entnahme aus dem Spezialfinanzierungskonto erfolgt mit der Verwirklichung der Leistung oder dem Verzicht auf dieselbe. Die Spezialfinanzierungskonti sind in jedem Fall auf die Dauer der Umsetzung der Programmvereinbarung beschränkt. Art. 22bis Abs. und Abs. 2 Ausgleich Überschreitungen von Budgetkrediten in der Erfolgsrechnung oder in der Investitionsrechnung, ausgenommen jene, die durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, sowie die vom Staatsrat aufgrund von Artikel 2 Absatz beschlossenen Nachtragskredite, sind grundsätzlich durch entsprechende Beträge auszugleichen, die in anderen Budgetkrediten übrig bleiben. 2 Es darf kein Ausgleich von Überschreitungen von Budgetkrediten zwischen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung vorgenommen werden. Art. 22ter Abs. Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen (neuer Titel) Spezialfinanzierungen werden im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes für die Kompensation von Ertragsschwankungen gebildet, mit dem Zweck, zum Ausgleich der Erfolgsrechnung und der Finanzierung beizutragen.

7 5. Abschnitt: Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Verwaltungsbericht (neuer Titel) Art. 23 Abs. 2 Integrierte Mehrjahresplanung, Zuständigkeit 2 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Budget. Art. 24 Abs. und Abs. 2, Bst. b Inhalt und Gliederung Die integrierte Mehrjahresplanung muss ein Inventar der nach Prioritäten eingestuften Investitionen und Investitionsbeteiligungen enthalten sowie die vom Staat und der Verwaltung zu erzielenden Wirkungen und Resultate aufzeigen. Die Gliederung der integrierten Mehrjahresplanung ist identisch mit jener der politischen Leistungsaufträge, die in Artikel 5sexies dargestellt wird. 2 Er gibt einen Überblick über: b) den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; Art. 25 Abs. Budget, Zuständigkeit (neuer Titel) Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget. Art. 26 Abs. bis 5 Inhalt und Gliederung Der Entwurf des Budgets ist gemäss der Gliederung der Verwaltung und nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen auf der Grundlage der integrierten Mehrjahresplanung zu erstellen. 2 Er ist für jede Verwaltungseinheit in der Form des politischen Leistungsauftrages gemäss Artikel 5sexies darzustellen. Die politischen Leistungsaufträge können mit statistischen Angaben und zusätzlichen Informationen betreffend die Produktegruppen und Produkte ergänzt werden. 3 Gemäss den in Artikel 5quinquies definierten Grundsätzen und Modalitäten leitet der Staatsrat aus den politischen Leistungsaufträgen der Verwaltungseinheiten die strategischen Leistungsaufträge und die Departemente die operativen Leistungsaufträge ab. 4 Erfordert es die Wirtschaftslage, ist ein Entwurf eines Ergänzungsbudgets auszuarbeiten. Der Staatsrat kann dessen Genehmigung mit Vorbehalten vorschlagen. 5 Bei einer Nichtgenehmigung des Voranschlages durch den Grossen Rat ist der Staatsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. (neu) Art. 28 Abs. und 2 Inhalt und Gliederung Die Staatsrechnung hat den gleichen Aufbau wie das Budget und ist nach den gleichen Grundsätzen zu führen. 2 Die Staatsrechnung besteht aus a) der Jahresrechnung, welche die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Finanzierung, die Geldflussrechnung und den Anhang umfasst; b) der Finanzstatistik, die auf eidgenössischen Vorgaben abgestimmt wird; c) die Controllingberichte, die den Stand der Umsetzung der politischen Leistungsaufträge aufzeigen, indem die strategischen und operativen Controllingberichte konsolidiert werden. Art. 29 Abs. Grosser Rat Soweit neue Ausgaben gemäss Artikel 6bis dieses Gesetzes nicht der Volksabstimmung unterliegen, werden sie, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, vom Grossen Rat beschlossen und mit dem Budget genehmigt.

8 Art. 30 Staatsrat Unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Bestimmungen werden die gebundenen Ausgaben durch den Staatsrat beschlossen und mit dem Budget genehmigt. Art. 3 Bst. a, b, und d Entscheide a) erarbeitet den Entwurf des Budgets, der Zusatzkredite, der Nachtragkredite, der Staatsrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates; b) bestimmt auf der Grundlage des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung für jede Dienststelle die Globalbudgets, geordnet nach politischen Zielen und Produktegruppen; d) geht die im Budget vorgesehenen Ausgabenverbindlichkeiten ein, soweit hierfür nicht die einzelnen Departemente zuständig sind; Art. 32 Abs. 2 Delegation 2 Er umschreibt in einer Verordnung die delegierten Kompetenzen und setzt die Beträge fest, für welche die einzelnen Departemente, Dienststellen und Institutionen im Rahmen des Budgets selbständig Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen geben dürfen. Art. 33 Abs. Bst. c Departemente Die Departemente sind verantwortlich fnd c) die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle betreffend die Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der Bücher und Inventare; Art. 34 Abs. 2, Bst. b, g und Abs. 4 Zuständiges Departement 2 Es obliegen ihm namentlich folgende Pflichten: b) die Antragstellung für den integrierten Mehrjahresplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung; g) die Erstellung der Finanzstatistik sowie die Definition von Leistungskriterien (Indikatoren), welche es erlauben, die Entwicklung der Kantonsfinanzen zu bemessen und zu evaluieren; 4 Es untersucht ebenfalls zu Händen des Staatsrates periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ausgaben der Erfolgsrechnung sowie der Investitionsrechnung. II Übergangsbestimmungen Die Rechnung 207 wird in Anwendung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem. September 207 in Kraft waren, erstellt. III Inkrafttreten Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Rechtserlasses. So entworfen in der Sitzung des Staatsrates in Sitten, den Die Präsidentin des Staatsrates: Esther Waeber-Kalbermatten Der Staatskanzler: Philipp Spörri Frist bis zur Hinterlegung der Unterschriften für das Referendum:

zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell)

zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell) Gesetz vom 6. Oktober 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016 Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) vom 21. Oktober 2009 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 70 90 der Kantonsverfassung,

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg)

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) Vernehmlassungsvorlage 511.1 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I.

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Version Vernehmlassungsverfahren Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 6.

Mehr

Version für das Vernehmlassungsverfahren

Version für das Vernehmlassungsverfahren Synopse 08_09_FIN_Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung)

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung) 60.0 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 6. März 00 über die Steuerung

Mehr

B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton

B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton (ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals

Mehr

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret)

Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.5 Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret) vom 7. November 05 (Stand. Januar 08) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen

Mehr

und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.

und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden. REGLEMENT über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden (vom 9. März 2010 1, Stand am 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über

Mehr

Botschaft Teilrevision des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG)

Botschaft Teilrevision des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) Botschaft Teilrevision des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 12 Inhalt

Mehr

Gesetz über die Korporationen

Gesetz über die Korporationen Gesetz über die Korporationen (Bestimmungen über den Finanzhaushalt) Einführung HRM - März / April 2017 1 Themen Grundlagen Materielle und formelle Bestimmungen Grundsätze Voranschlag Rechnungsmodell Kreditrecht

Mehr

Reglement über den Finanzhaushalt

Reglement über den Finanzhaushalt Reglement über den Finanzhaushalt REGLEMENT ÜBER DEN FINANZHAUSHALT vom. Juni 00 (Stand..008) Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Verfassung

Mehr

Behördenorientierung Ev.-ref. Landeskirche

Behördenorientierung Ev.-ref. Landeskirche Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Behördenorientierung Ev.-ref. Landeskirche 19. September 2019 Agenda Gesetzliche Grundlagen Wesentliche Neuerungen im Finanzhaushalt Rechnungslegung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde, FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden

Mehr

ASF 2010_161. Verordnung

ASF 2010_161. Verordnung Verordnung vom 21. Dezember 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 zur Änderung des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates und des Subventionsreglements (Anpassung an das neue harmonisierte

Mehr

Fachempfehlung 02 Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung

Fachempfehlung 02 Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung Fachempfehlung 02 Empfehlung 1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. 2 Das HRM1 wird

Mehr

1 Rechtliche Grundlagen Definition Grundsatzentscheid Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung Buchführung...

1 Rechtliche Grundlagen Definition Grundsatzentscheid Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung Buchführung... 14 Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen dienen dazu, die finanzielle Belastung von aussergewöhnlichen Investitionsvorhaben auf zusätzliche Jahre zu verteilen. Sie stehen ausschliesslich den geplanten Vorhaben

Mehr

Der Erlass Gemeindegesetz (GG) vom 16. Februar ) (Stand 1. Januar 2010) wird wie folgt geändert:

Der Erlass Gemeindegesetz (GG) vom 16. Februar ) (Stand 1. Januar 2010) wird wie folgt geändert: Projekt HRM Einwohnergemeinden; Einführung Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell (HRM) bei den solothurnischen Einwohnergemeinden, Änderung des Gemeindegesetzes Änderung vom [Datum] Der Kantonsrat von

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 14 Geldflussrechnung

Mehr

Hierzu wird ein Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung

Hierzu wird ein Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung Réf.-08-00 Referendum Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI) vom 7.05.08 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SGS Nummern)

Mehr

HRM2 für Nicht-Finanzfachleute

HRM2 für Nicht-Finanzfachleute Umsetzung des neuen Gemeindegesetzes HRM2 für Nicht-Finanzfachleute Fachtagung Fachsektion Gemeindeschreiber/-in VZGV vom 9. November 2017 Thomas Kuoni, Direktor 9. November 2017, Seite 1 HRM2 kommt HRM2

Mehr

Nr. 02: Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung. Empfehlung. Harmonisierte Rechnungslegung

Nr. 02: Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung. Empfehlung. Harmonisierte Rechnungslegung Nr. 02: Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung Empfehlung 1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Mehr

Finanzhaushalt. Finanzpolitik und Finanzhaushalt unter HRM2. Gemeindeforum, 16. November 2010 Heinz Montanari und Andreas Hrachowy, Gemeindeamt

Finanzhaushalt. Finanzpolitik und Finanzhaushalt unter HRM2. Gemeindeforum, 16. November 2010 Heinz Montanari und Andreas Hrachowy, Gemeindeamt GEMEINDEAMT DES KANTONS ZÜRICH Finanzhaushalt Finanzpolitik und Finanzhaushalt unter HRM2 Gemeindeforum, 16. November 2010 Heinz Montanari und Andreas Hrachowy, Gemeindeamt Inhaltsübersicht Inhalt Themenübersicht

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

Mehr

5101 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung

5101 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung 1 Antrag des Regierungsrates vom 4. Juni 2014 5101 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (Änderung vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 4. Juni

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche

Mehr

Nr. 12: Anlagegüter/Anlagenbuchhaltung. Empfehlung. Erläuterungen. Harmonisierte Rechnungslegung

Nr. 12: Anlagegüter/Anlagenbuchhaltung. Empfehlung. Erläuterungen. Harmonisierte Rechnungslegung Nr. 12: Anlagegüter/Anlagenbuchhaltung Empfehlung 1 Die Anlagenbuchhaltung ist der besondere buchhalterische Ausweis über die Anlagegüter, in welchem die detaillierten Angaben über die Entwicklung dieser

Mehr

Fachempfehlung 13 Konsolidierte Betrachtungsweise

Fachempfehlung 13 Konsolidierte Betrachtungsweise Fachempfehlung 13 Empfehlung 1 Die konsolidierte Betrachtungsweise erlaubt einen finanziellen Gesamtüberblick über die konsolidierten Einheiten. 2 Es gibt drei Kreise, bei welchen über die Art des Ausweises

Mehr

4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines

4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines 4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG 4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt 4.2 Die Haushaltführung 4.2.1 Gesetzmässigkeit

Mehr

Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang 2014 Anhang - Inhaltsverzeichnis

Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang 2014 Anhang - Inhaltsverzeichnis Anhang - Inhaltsverzeichnis Nr. Titel 1 Regelwerk der Rechnungslegung und Begründung von Abweichungen 2 Rechnungslegungsgrundsätze, inkl. der wesentlichen Grundsätze zu Bilanzierung und Bewertung 3 Eigenkapitalnachweis

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 12 Jahresrechnung

Mehr

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17) Anhang : Aufbau des Rechnungswesens (Art. 7) (Stand. Januar 06). Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird wie folgt unterteilt: a) flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) kurzfristige

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) vom 21. Oktober

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) vom 21. Oktober 511.1 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) vom 21. Oktober 2009 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Mehr

So verwalten Sie ein Finanzbudget

So verwalten Sie ein Finanzbudget 01 Finanzhaushalt und Rechnungsmodell Der vierte Teil des Gemeindegesetzes regelt den Finanzhaushalt der Zürcher Gemeinden. Er umfasst die Bestimmungen zu den Grundsätzen der Haushaltsführung, zu der Steuerung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Stand: Seite 1 von 6 04-Finanz-und Rechnungsgrundsätze-5.0.docx

Inhaltsverzeichnis. Stand: Seite 1 von 6 04-Finanz-und Rechnungsgrundsätze-5.0.docx Inhaltsverzeichnis 4 Finanz- und Rechnungsgrundsätze... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Grundsätze der Haushaltsführung... 2 4.2.1 Gesetzmässigkeit... 2 4.2.2 Haushaltsgleichgewicht... 2 4.2.3 Sparsamkeit...

Mehr

Aufteilung der Ausgaben in Konsumausgaben (Laufende Rechnung) und in Investitionsausgaben (Investitionsrechnung).

Aufteilung der Ausgaben in Konsumausgaben (Laufende Rechnung) und in Investitionsausgaben (Investitionsrechnung). 2. Rechnungsmodell 2.1 Das Rechnungsmodell 2.1.1 Gesetzliche Grundlage Das Rechnungmodell gilt für die Einwohner-, Bürger und Kirchgemeinden sowie für die Zweckverbände und die zweckverbandsähnlichen Körperschaften

Mehr

Handbuch FDK vom 25. Januar 2008

Handbuch FDK vom 25. Januar 2008 Beilage 3 Handbuch FDK vom 25. Januar 2008 Empfehlungen Nr. 01: Elemente des Rechnungsmodells für die öffentlichen Haushalte 1 Die Hauptelemente des Rechnungsmodells HRM2 sind die Bilanz, die Erfolgsrechnung,

Mehr

Gemeinde Murten. Projekt HRM2. Pierre Spielmann 8. November 2011

Gemeinde Murten. Projekt HRM2. Pierre Spielmann 8. November 2011 Projekt HRM2 Pierre Spielmann 8. November 2011 Inhaltsübersicht Einführung Projekt Musterrechnung HRM2 Erkenntnisse aus dem Projekt Weiteres Vorgehen Einführung Was ist HRM2? Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell

Mehr

Fachempfehlung 12. Empfehlung. Fachempfehlung 12. Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung

Fachempfehlung 12. Empfehlung. Fachempfehlung 12. Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung Fachempfehlung 12 Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung Empfehlung 1 Die Anlagenbuchhaltung ist der besondere buchhalterische Ausweis über die Anlagegüter, in welchem die detaillierten Angaben über die Entwicklung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 15

Inhaltsverzeichnis Kapitel 15 Inhaltsverzeichnis Kapitel 15 15 Abschlusscheckliste und Termine 15.1 Abschlusscheckliste... 1 15.2 Termine... 4 15.3 Ablaufschemas... 4 Stand: 1.2.2013 Kapitel 15 -Abschlusscheckliste und Termine 15

Mehr

gestützt auf 34 Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

gestützt auf 34 Abs. 2 Bst. c, 35 Abs. 1 Bst. b, 53, 58 und 78 f. der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Vom 0. November 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 4 Abs. Bst. c, 5 Abs. Bst. b, 5, 58 und 78 f. der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 4 Grundsätze

Mehr

Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen (Finanzreglement)

Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen (Finanzreglement) Finanzreglement BeE 60.00 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen (Finanzreglement) Vom. November 08 (Stand. Januar 09) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf 0 der Gemeindeordnung

Mehr

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) Vorlage an den Kantonsrat (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I.

Mehr

Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab:

Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO) Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: a. die Gemeindeordnung ; b. das Reglement über die Politischen

Mehr

Definition: Anforderung an Rechnungslegungsdaten, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Definition: Anforderung an Rechnungslegungsdaten, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Infoveranstaltung vom 12.11.2013 1 2 3 4 Definition: Anforderung an Rechnungslegungsdaten, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Mehr

HRM2 - Ein Merkblatt über die harmonisierte Rechnungslegung

HRM2 - Ein Merkblatt über die harmonisierte Rechnungslegung HRM2 - Ein Merkblatt über die harmonisierte Rechnungslegung (HRM2 harm. Rechnungslegung) vom 13. Januar 2012 Seite 1/9 Inhaltsverzeichnis HRM2 - Ein Merkblatt über die harmonisierte Rechnungslegung...

Mehr

HRM2. für die Bündner Gemeinden. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2. für die Bündner Gemeinden. Praxisempfehlung Nr. 1

HRM2. für die Bündner Gemeinden. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2. für die Bündner Gemeinden. Praxisempfehlung Nr. 1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 1 Harmonisiertes

Mehr

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz)

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) Finanzhaushaltgesetz 60.00 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) Vom 4. März 0 (Stand 8. April 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag

Mehr

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) (Vom ) Vernehmlassungsvorlage Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Jahresrechnung bestehend aus:

Jahresrechnung bestehend aus: Jahresrechnung 2018 bestehend aus: 1. Bestandesrechnung 2. Laufende Rechnung I 3. Investitionsrechnung I 4. Geldflussrechnung 5. Anhang zur Jahresrechnung www.dkgf.ch Bestandesrechnung in CHF Dorfkorporation

Mehr

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 - 1 - Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 Der Grosse Rat des Kantons Wallis erwägend, dass es notwendig ist, die Grundsätze der Geschäftsführung

Mehr

Einleitung und etwas Theorie

Einleitung und etwas Theorie HRM2 Ein Merkblatt über die harmonisierte Rechnungslegung Einleitung und etwas Theorie Doppik (doppelte Verbuchung jedes Geschäftsvorganges) Darunter verstehen wir die heute übliche doppelte Buchhaltung,

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates Fassung nach 1. Lesung (Änderungen fett) Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates vom I. Allgemeine Bestimmungen InhaltZweck 1. 1 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung,

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst: VERORDNUNG über den Finanzhaushalt des Kanton Uri (FHV) (vom 21. Oktober 2009 1 ; Stand am 1. Dezember 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Mehr

Aufbau und Grundsätze des Rechnungswesens

Aufbau und Grundsätze des Rechnungswesens Aufbau und Grundsätze des Rechnungswesens 1 Hauptmerkmale des Rechnungsmodells Das Rechnungsmodell beruht auf dem Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte und beinhaltet im Wesentlichen

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst: VERORDNUNG über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) (vom 21. Oktober 2009 1 ; Stand am 3. Oktober 2017) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst: VERORDNUNG über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (FHV) (vom 21. Oktober 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Mehr

Geldflussrechnung. Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01

Geldflussrechnung. Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01 Geldflussrechnung Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01 06 Geldflussrechnung Rechtsgrundlagen: insbesondere Art. 110e GG Die Geldflussrechnung gliedert den Geldfluss 1 nach seiner Herkunft

Mehr

Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf 32 der Gemeindeordnung

Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf 32 der Gemeindeordnung Finanzreglement BeE 610.100 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen Vom 0. November 001 Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde

Mehr

Nr. 600 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen. (Stand 1. Januar 2011)

Nr. 600 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen. (Stand 1. Januar 2011) Nr. 600 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom. September 00* (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 00,

Mehr

Zweckverband Logopädischer Dienst Linthgebiet

Zweckverband Logopädischer Dienst Linthgebiet Zweckverband Logopädischer Dienst Linthgebiet Jahresrechnung 2016 Laufende Rechnung 2016, Gliederung nach Funktionen Laufende Rechnung 2016, Gliederung nach Kostenarten Bilanz per 31.12.2016 Anhang zur

Mehr

HRM2 - Einführungsinstruktion 4

HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Fokus II: Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditkontrolle 29.11.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 4 1 Themen / Zielsetzung

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) 2. Lesung 171.2 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 70 90 der Kantonsverfassung,

Mehr

JAHRESRECHNUNG Anhang gemäss Art. 27ff des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG)

JAHRESRECHNUNG Anhang gemäss Art. 27ff des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) JAHRESRECHNUNG 2018 gemäss Art. 27ff des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) Inhaltsverzeichnis 3-6 Regelwerk FHG Art. 27 lit. a 7 Nachweis Eigenkapital und Fonds FHG Art. 28 8 Nachweis übertragene Fonds und

Mehr

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2)

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2) Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2) Seite 2 von 44 Inhaltsverzeichnis 1 BERICHTERSTATTUNG...4 2 ECKDATEN...8 2.1 Übersicht...8 2.2 Selbstfinanzierung...9 2.3 Gestufte

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG)

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG) 70.00 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG) Vom 9. Oktober 0 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. Abs. der Kantonsverfassung

Mehr

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen vom 8. Dezember 05 (Stand. Januar 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen

Mehr

Handbuch HRM2 Kanton Thurgau. Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell

Handbuch HRM2 Kanton Thurgau. Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell Inhaltsverzeichnis 2 Aufbau Rechnungsmodell 2 2.1 Ausgangslage 2 2.2 Rechnungskreise 3 2.3 Elemente des Rechnungsmodells 3 2.3.1 Bilanz 3 2.3.1.1. Finanzvermögen

Mehr

Handbuch HRM2 Kanton Thurgau. Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell

Handbuch HRM2 Kanton Thurgau. Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell Kapitel 2 Aufbau und Grundsätze Rechnungsmodell Inhaltsverzeichnis 2 Aufbau Rechnungsmodell 2 2.1 Ausgangslage 2 2.2 Rechnungskreise 3 2.3 Elemente des Rechnungsmodells 3 2.3.1 Bilanz 3 2.3.1.1. Finanzvermögen

Mehr

Abschreibungsreglement. Vom 6. November

Abschreibungsreglement. Vom 6. November Abschreibungsreglement Vom 6. November 2001 19.00 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Aktivierung kleiner Investitionen Art. 3 Gliederung des Verwaltungsvermögens

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 11 Periodenabgrenzung,

Mehr

Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4

Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4 VORANSCHLAG 2015 Seiten Kommentar zum Voranschlag des Exekutivorgans 2 Erfolgsrechnung 3 Investitionsrechnung 4 Anhang 5 Anmerkungen: Der Voranschlag, der hier als illustratives Muster dargestellt ist,

Mehr

HRM2. für die Bündner Gemeinden. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2. für die Bündner Gemeinden. Praxisempfehlung Nr. 1

HRM2. für die Bündner Gemeinden. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2. für die Bündner Gemeinden. Praxisempfehlung Nr. 1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 1 Harmonisiertes

Mehr

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen vom 8. Dezember 05 (Stand. Januar 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen

Mehr

REFORM RECHNUNGSLEGUNG KANTONE UND GEMEINDEN

REFORM RECHNUNGSLEGUNG KANTONE UND GEMEINDEN KONFERENZ DER KANTONALEN AUFSICHTSSTELLEN ÜBER DIE GEMEINDEFINANZEN CONFERENCE DES AUTORITES CANTONALES DE SURVEILLANCE DES FINANCES COMMUNALES CONFERENZA DELLE AUTORITA DI VIGILANZIA SULLE FINANZE DEI

Mehr

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

"Die neue Rechnungslegung des Kantons Zürich" Dr. Rudolf Meier, Chef Finanzverwaltung, Kanton Zürich

Die neue Rechnungslegung des Kantons Zürich Dr. Rudolf Meier, Chef Finanzverwaltung, Kanton Zürich Seite 1 "" Dr. Rudolf Meier, Chef, Kanton Zürich 11. November 2008 Finanzdirektion des Kantons Zürich 1 Rechtliche Grundlagen für Controlling und Rechnungslegung Kantonsverfassung OG RR Gesetz über die

Mehr

Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik. Jahresrechnung 2012

Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik. Jahresrechnung 2012 Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Jahresrechnung 2012 Jahresrechnung 2012 Jahresrechnung 2012 Bilanz per 31.12.2012 Erfolgsrechnung 2012 Aktiven in TFr. 2012 2011 Flüssige Mittel 7 877 8 140

Mehr

Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung

Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung Nr. (intern AGR) Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung zu Handen Amt für Gemeinden und Raumordnung (Art. 126a GV) Körperschaft Rechnungsjahr a) Vollständigkeitserklärung der Exekutive Der Exekutive

Mehr

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2)

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2) Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2) Seite 2 von 48 Inhaltsverzeichnis 1 BERICHTERSTATTUNG...4 2 ECKDATEN...8 2.1 Übersicht...8 2.2 Selbstfinanzierung...9 2.3 Gestufte

Mehr

Gesetzesentwurf über die Agglomerationen

Gesetzesentwurf über die Agglomerationen Gesetzesentwurf über die Agglomerationen vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 86 Absatz Buchstabe b bis der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel,, und 8 der Kantonsverfassung; eingesehen

Mehr

Finanzhaushaltsgesetz

Finanzhaushaltsgesetz Entwurf gemäss erster Lesung des Regierungsrats vom 31. März 2009 Finanzhaushaltsgesetz vom Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 39 bis 41 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1,

Mehr

Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen.

Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen. Finanzreglement BeE 60.00 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen. Vom 0. November 00 (Stand. Januar 00) Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf der Gemeindeordnung

Mehr

Modernisierung der Gemeindeführung im Kanton Luzern

Modernisierung der Gemeindeführung im Kanton Luzern Modernisierung der Gemeindeführung im Kanton Luzern Veränderungen aus der Sicht der Stimmberechtigten Neuenkirch, 8. November 2017 Seite 1 Ausganglage: Heutige Führungsinstrumente in Luzerner Gemeinden

Mehr

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen? Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit

Mehr

4.2.6 Geldflussrechnung

4.2.6 Geldflussrechnung 4.2.6 Geldflussrechnung 4.2.6.1 Grundlagen Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden 46 Inhalt Die Jahresrechnung umfasst a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung,

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Rechnungslegung

Mehr