Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
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- Elsa Fuchs
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1 6. Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 Absatz Ziffer und 42 Absatz der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Gesetz vom 24. Juni 980 über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. bis 7 Grundsätze des Finanzhaushaltes Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Diese bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Parlaments, der dem Referendum untersteht. b) Haushaltsgleichgewicht: Die Budgets und die Jahresrechnungen sollen einen Ertragsüberschuss sowie einen Finanzierungsüberschuss ausweisen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Art 25. der Kantonsverfassung und des daraus ausgearbeiteten Gesetzes. c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen. Bei der Vorbereitung von Erlassen hat die Behörde die finanziellen Auswirkungen und dessen Folgekosten zu beurteilen. In den Botschaften des Staatsrates an den Grossen Rat sind die entsprechenden Ausgaben zu begründen. d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. f) Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen. Art und Ausmass der Kostenbeteiligung sind gesetzlich festzulegen. g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
2 h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 4 Aufgehoben. 5 Aufgehoben. 6 Aufgehoben. 7 Aufgehoben. Art. 5 Abs. und 2 Grundsätze für die Buchführung (neuer Titel) Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen. 2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Diese bedeuten: a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen. b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen. c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen. Art. 5bis (neu) Grundsätze für die Rechnungslegung Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushaltes zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. 2 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Diese bedeuten: a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voreinander, ohne gegenseitige Verrechnung, und in voller Höhe auszuweisen. b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen. c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen. d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein. f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit).
3 g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein. h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. 3 Belege werden zusammen mit der Buchhaltung während 0 Jahren aufbewahrt. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. Art. 5ter (neu) Grundsätze der Konsolidierung Zum Konsolidierungskreis gehören die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sowie die Departemente und Dienststellen der Kantonalen Verwaltung. 2 Sie werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 3 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: a) der Kanton ist Träger dieser Organisationen, b) der Kanton ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt. Art. 6 Abs. und 2 Bilanz In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt. 2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen. (neu) Art. 7 Abs. und Abs. 2 Aktiven Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen zusammen. 2 Aufgehoben. Art. 8 Abs. und 2 Passiven Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert. 2 Rückstellungen, die in den Passiven bilanziert werden, werden für bestehende Verpflichtungen gebildet, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind. Art. 9 Abs. und 2 Spezialfinanzierungen (neuer Titel) Die Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sowie Schenkungen, Stiftungen u. a., die dem Staat zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben übertragen wurden. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. (neu) Art. 0 Abs. und 2 Gewährleistung (neuer Titel) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sind gemäss Artikel 5ter im Gewährleistungsspiegel aufzuführen. 2 Ebenso sind sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter aufzuführen, falls diese nicht als Rückstellungen verbucht wurden. (neu) Art. Abs. bis 5 Bewertungsgrundsätze der Bilanz (neuer Titel) Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
4 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 5 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben. (neu) Art.2 Abs. bis 3 Berechnung der Finanzierung (neuer Titel) Die Finanzierung umfasst die Erfolgsrechnung, ohne die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens, sowie die Investitionsrechnung. 2 Der Finanzierungssaldo stellt den Finanzierungsüberschuss oder den Finanzierungsfehlbetrag dar. 3 Aufgehoben. Art. 3 Abs. bis 4 Erfolgsrechnung (neuer Titel) Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus. 2 Sie gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen. (neu) 3 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und der zweite Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert. (neu) 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich: a) wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören ; b) Als ausserordentlicher Aufwand resp. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus dem Eigenkapital. (neu) Art. 4 Abs. 4 Abschreibung des Verwaltungsvermögens Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen (neuer Titel) 4 Soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt sind zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Die freigesetzten Mittel sind nach Möglichkeit für die Schuldenrückzahlung zu verwenden. Art. 5 Abs. bis 4 Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen. 2 Die Investitionsrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells. (neu) 3 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören. (neu) 4 Die Investitionen sind gemäss Art. 5ter Gegenstand des Anhanges zur Jahresrechnung. (neu)
5 Art. 5bis Abs. und 2(neu) Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität. 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf. Art. 5ter (neu) Anhang der Jahresrechnung Der Anhang der Jahresrechnung a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen; b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und sätze) zusammen; c) enthält den Eigenkapitalnachweis; d) enthält den Rückstellungsspiegel; e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf; g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind. Heutiger Art. 5bis Grundsätze wird zu Art. 5quater Grundsätze Art. 5quater Abs. und 2 Die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge jeder Organisationseinheit werden im Rahmen der integrierten Mehrjahresplanung und im Budget festgelegt. 2 Die Controllingberichte werden zusammen mit der Rechnung erstellt und zeigen auf, wie die Leistungsaufträge auf den drei Ebenen umgesetzt wurden. Heutiger Art. 5ter Leistungsaufträge wird zu Art. 5quinquies Leistungsaufträge Art. 5quinquies Bst. a a) werden zwischen Grossrat und Staatsrat festgelegt und sind Bestandteil der integrierten Mehrjahresplanung und des Budgets; Heutiger Art. 5quater Struktur der Leistungsaufträge wird zu Art. 5sexies Struktur der Leistungsaufträge Heutiger Art. 5 quinquies Controlling wird Art. 5septies Controlling Art. 7 Abs. 3 Verpflichtungskredit 3 Die jährlichen Fälligkeiten der Verpflichtungskredite sind im Budget aufzunehmen. Art. 9 Abs. 2 Zusatzkredit 2 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Budget bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend Art. 20 Abs. und 2 Voranschlagskredit - Kredite ohne Rechtsgrundlagen Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Staatsrat in einem Jahr Ausgaben für einen bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu tätigen.
6 2 Ausgaben, für welche bei der Aufstellung oder Beschlussfassung des Budgets die Rechtsgrundlage noch fehlt, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist Art. 2 Abs. und Abs. 2 Nachtragskredit Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Die Gewährung eines Nachtragskredites liegt in der Kompetenz des Staatsrates bis zu 500'000 Franken für Investitionsausgaben und 200'000 Franken für Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Grosse Rat kann diese Beträge durch Beschluss ändern. Artikel 22 bleibt vorbehalten. 2 Erträgt die Vornahme einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt worden ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen, kann der Staatsrat die vorzeitige Beanspruchung des Kredites beschliessen. Bei den Nachtragskreditbegehren sind die bereits verausgabten Beträge unter Angabe des Dringlichkeitsgrundes zu bezeichnen. Art. 22 Abs., Abs. 2 und Abs. 4 Kreditüberschreitung, Kredittransfer, Kreditübertragung und Spezialfinanzierungskonto Überschreitungen von Budgetkrediten sind zulässig für die dringlichen oder gesetzlich zwingenden Ausgaben sowie für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen. Sie werden dem Grossen Rat unterbreitet sobald der Staatsrat davon Kenntnis hat, spätestens aber mit der Staatsrechnung. 2 Kredittransfers sind unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen nicht zulässig. Im Rahmen des Budgets für eigene Investitionen des Staates oder für Subventionen an Investitionen Dritter ist der Staatsrat zuständig, um den Kredittransfer innerhalb des gleichen Departements von einem Projekt auf das andere zu bewilligen, wenn ein ernsthafter Beweggrund, insbesondere rechtlicher oder natürlicher Art, die Realisierung eines im Budget vorgesehenen Projektes im betreffenden Rechnungsjahr verunmöglicht. Der Kredittransfer wird bewilligt, wenn er erlaubt, die Arbeiten eines Projektes oder die Zahlung einer Subvention an Investitionen Dritter, die durch die zuständige Behörde bewilligt wurden, vorzuziehen. 4 Wurden die im Budget der Erfolgsrechnung oder im Budget der Investitionsrechnung vorgesehenen Mittel zur Realisierung der in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegten Vorhaben bis Ende des Rechnungsjahres nicht voll ausgeschöpft, können sie im Sinne einer Vorfinanzierung des Aufwands einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen werden. Die Entnahme aus dem Spezialfinanzierungskonto erfolgt mit der Verwirklichung der Leistung oder dem Verzicht auf dieselbe. Die Spezialfinanzierungskonti sind in jedem Fall auf die Dauer der Umsetzung der Programmvereinbarung beschränkt. Art. 22bis Abs. und Abs. 2 Ausgleich Überschreitungen von Budgetkrediten in der Erfolgsrechnung oder in der Investitionsrechnung, ausgenommen jene, die durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, sowie die vom Staatsrat aufgrund von Artikel 2 Absatz beschlossenen Nachtragskredite, sind grundsätzlich durch entsprechende Beträge auszugleichen, die in anderen Budgetkrediten übrig bleiben. 2 Es darf kein Ausgleich von Überschreitungen von Budgetkrediten zwischen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung vorgenommen werden. Art. 22ter Abs. Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen (neuer Titel) Spezialfinanzierungen werden im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes für die Kompensation von Ertragsschwankungen gebildet, mit dem Zweck, zum Ausgleich der Erfolgsrechnung und der Finanzierung beizutragen.
7 5. Abschnitt: Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung, Verwaltungsbericht (neuer Titel) Art. 23 Abs. 2 Integrierte Mehrjahresplanung, Zuständigkeit 2 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Budget. Art. 24 Abs. und Abs. 2, Bst. b Inhalt und Gliederung Die integrierte Mehrjahresplanung muss ein Inventar der nach Prioritäten eingestuften Investitionen und Investitionsbeteiligungen enthalten sowie die vom Staat und der Verwaltung zu erzielenden Wirkungen und Resultate aufzeigen. Die Gliederung der integrierten Mehrjahresplanung ist identisch mit jener der politischen Leistungsaufträge, die in Artikel 5sexies dargestellt wird. 2 Er gibt einen Überblick über: b) den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind; Art. 25 Abs. Budget, Zuständigkeit (neuer Titel) Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget. Art. 26 Abs. bis 5 Inhalt und Gliederung Der Entwurf des Budgets ist gemäss der Gliederung der Verwaltung und nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen auf der Grundlage der integrierten Mehrjahresplanung zu erstellen. 2 Er ist für jede Verwaltungseinheit in der Form des politischen Leistungsauftrages gemäss Artikel 5sexies darzustellen. Die politischen Leistungsaufträge können mit statistischen Angaben und zusätzlichen Informationen betreffend die Produktegruppen und Produkte ergänzt werden. 3 Gemäss den in Artikel 5quinquies definierten Grundsätzen und Modalitäten leitet der Staatsrat aus den politischen Leistungsaufträgen der Verwaltungseinheiten die strategischen Leistungsaufträge und die Departemente die operativen Leistungsaufträge ab. 4 Erfordert es die Wirtschaftslage, ist ein Entwurf eines Ergänzungsbudgets auszuarbeiten. Der Staatsrat kann dessen Genehmigung mit Vorbehalten vorschlagen. 5 Bei einer Nichtgenehmigung des Voranschlages durch den Grossen Rat ist der Staatsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. (neu) Art. 28 Abs. und 2 Inhalt und Gliederung Die Staatsrechnung hat den gleichen Aufbau wie das Budget und ist nach den gleichen Grundsätzen zu führen. 2 Die Staatsrechnung besteht aus a) der Jahresrechnung, welche die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Finanzierung, die Geldflussrechnung und den Anhang umfasst; b) der Finanzstatistik, die auf eidgenössischen Vorgaben abgestimmt wird; c) die Controllingberichte, die den Stand der Umsetzung der politischen Leistungsaufträge aufzeigen, indem die strategischen und operativen Controllingberichte konsolidiert werden. Art. 29 Abs. Grosser Rat Soweit neue Ausgaben gemäss Artikel 6bis dieses Gesetzes nicht der Volksabstimmung unterliegen, werden sie, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, vom Grossen Rat beschlossen und mit dem Budget genehmigt.
8 Art. 30 Staatsrat Unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Bestimmungen werden die gebundenen Ausgaben durch den Staatsrat beschlossen und mit dem Budget genehmigt. Art. 3 Bst. a, b, und d Entscheide a) erarbeitet den Entwurf des Budgets, der Zusatzkredite, der Nachtragkredite, der Staatsrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates; b) bestimmt auf der Grundlage des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung für jede Dienststelle die Globalbudgets, geordnet nach politischen Zielen und Produktegruppen; d) geht die im Budget vorgesehenen Ausgabenverbindlichkeiten ein, soweit hierfür nicht die einzelnen Departemente zuständig sind; Art. 32 Abs. 2 Delegation 2 Er umschreibt in einer Verordnung die delegierten Kompetenzen und setzt die Beträge fest, für welche die einzelnen Departemente, Dienststellen und Institutionen im Rahmen des Budgets selbständig Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen geben dürfen. Art. 33 Abs. Bst. c Departemente Die Departemente sind verantwortlich fnd c) die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle betreffend die Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der Bücher und Inventare; Art. 34 Abs. 2, Bst. b, g und Abs. 4 Zuständiges Departement 2 Es obliegen ihm namentlich folgende Pflichten: b) die Antragstellung für den integrierten Mehrjahresplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung; g) die Erstellung der Finanzstatistik sowie die Definition von Leistungskriterien (Indikatoren), welche es erlauben, die Entwicklung der Kantonsfinanzen zu bemessen und zu evaluieren; 4 Es untersucht ebenfalls zu Händen des Staatsrates periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ausgaben der Erfolgsrechnung sowie der Investitionsrechnung. II Übergangsbestimmungen Die Rechnung 207 wird in Anwendung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem. September 207 in Kraft waren, erstellt. III Inkrafttreten Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Rechtserlasses. So entworfen in der Sitzung des Staatsrates in Sitten, den Die Präsidentin des Staatsrates: Esther Waeber-Kalbermatten Der Staatskanzler: Philipp Spörri Frist bis zur Hinterlegung der Unterschriften für das Referendum:
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