HRM2. für die Bündner Gemeinden. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2. für die Bündner Gemeinden. Praxisempfehlung Nr. 1

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1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 1 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Fassung vom 1. März 2016

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Finanz- und Verwaltungsvermögen Grundsätze Kontenrahmen Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung Budget Finanzplan Internes Kontrollsystem Einführung vom HRM Zuordnung von Finanz- und Verwaltungsvermögen Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen Periodenabgrenzung Sollprinzip Bericht über die Anpassung der Bilanz Bürgergemeinden Anlagenbuchhaltung Abschreibungen Verwaltungsvermögen Ordentliche Abschreibungen Ausserplanmässige Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen Beginn der Abschreibungen Funktionale Zuordnung Bewertung Finanzvermögen Spezialfinanzierungen Vorfinanzierungen

3 8. Ausserordentliche Geschäftsfälle Jahresabschluss Jahresrechnung Dreistufiger Erfolgsausweis Anhang zur Jahresrechnung Geldflussrechnung Finanzstatistik, Finanzkennzahlen Kreditrecht Allgemeines Verpflichtungskredit Zusatzkredit Budgetkredit Sperrvermerk Nachtragskredit Verpflichtungskreditkontrolle...20 Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse Chur 3

4 1. Allgemeines 1.1 Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, BR ) und die Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG, BR ). Die verbindlichen kantonalen Erlasse werden in verschiedenen Praxisempfehlungen erläutert/präzisiert. Die Gemeinden können weiterhin eigene finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen erlassen, bzw. beibehalten. Diese dürfen aber dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Themen / Projekte HRM2 Gesetzliche Grundlagen 1.2 Finanz- und Verwaltungsvermögen Die Definition der Begriffe Finanz- und Verwaltungsvermögen (vgl. Art. 2 FHG) erfährt durch HRM2 keine Änderung. Bei der Umschreibung der beiden Vermögenskategorien knüpft das Finanzhaushaltsgesetz am Begriff der "öffentlichen Aufgabe" an, welche ihrerseits die "öffentlichen Interessen" konkretisieren. Die Zuordnung eines Vermögenswertes entweder zum Verwaltungs- oder zum Finanzvermögen orientiert sich an der Abgrenzung zwischen der Ausgabe und der Anlage. Die Unterscheidung zwischen beiden Vermögensarten ist finanzrechtlich vor allem bei den Zuständigkeiten und den Bestimmungen über die Bilanzierung und Bewertung von Bedeutung. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen 4

5 1.3 Grundsätze Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FHG). Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung (vgl. Art. 5 Abs. 2 FHG). Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 1 FHG). Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit (vgl. Art. 29 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 4 Grundsätze der Haushaltsführung, Budgetierung, Rechnungslegung und Buchführung 1.4 Kontenrahmen Der Bündner HRM2-Kontenrahmen gibt die Gliederung für die Erstellung der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung für das Verwaltungsvermögen vor (vgl. Art. 9 FHVG). Gestützt auf diesen Kontenrahmen ist der gemeindespezifische Kontenplan zu erstellen. Wichtig ist dabei, dass sich die Gemeinden an den praxiserprobten Bündner HRM2- Kontenrahmen halten, da dieser direkt mit der kantonalen Finanzstatistik verknüpft ist. Der Kontenrahmen wurde sämtlichen Informatikanbietern für die Implementierung in die Buchhaltungssoftware zur Verfügung gestellt. Vorlage Bündner HRM2-Kontenrahmen 5

6 1.5 Bilanz Die Bilanz ist mit fünfstelligen Kontonummern sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen (vgl. Art. 9 Abs. 2 FHVG). In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt (vgl. Art. 10 FHVG). Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen, die Passiven in Fremd- und Eigenkapital gegliedert. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 FHG). 1.6 Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung ist mit vier Stellen bei den Funktionen und vier Stellen bei den Kontenarten sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen (vgl. Art. 9 Abs. 3 FHVG). Sie wird nach Funktionen und Arten gegliedert. Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und Erträge aus (vgl. Art. 11 FHVG). 1.7 Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung für das Verwaltungsvermögen ist mit vier Stellen bei den Funktionen und vier Stellen bei den Kontenarten sowie bei Bedarf mit zweistelligen Unterkontoebenen zu führen (vgl. Art. 9 Abs. 3 FHVG). Sie wird nach Funktionen und Arten gegliedert. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben für Verwaltungsvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 FHVG). Sie sind über die Investitionsrechnung zu buchen, wenn der Bruttobetrag folgende Aktivierungsgrenze übersteigt: Gemeinden bis 1'000 Einwohner CHF 25'000 Gemeinden über 1'000 bis 5'000 Einwohner CHF 50'000 Gemeinden über 5'000 bis 10'000 Einwohner CHF 75'000 Gemeinden über 10'000 Einwohner CHF 100'000 Im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, das der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und eine Ausgabe darstellt, wird für das Finanzvermögen keine Investitionsrechnung erstellt. Der Kauf und Verkauf von Grundeigentum im Finanzvermögen wird deshalb direkt in der Bilanz 6

7 verbucht und auch nicht budgetiert. Art. 9 lit. e Gemeindegesetz (GG, BR ) sowie die kommunale Gesetzgebung sind zu beachten. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7 Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung, Abschreibungen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 15 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen 1.8 Budget Das Budget bildet die Grundlage für die Festlegung des Steuerfusses und die Bewilligung von Ausgaben. Die Exekutive hat jährlich ein Budget zu erarbeiten und dem für die Budgetgenehmigung zuständigen Organ bis zum 31. Dezember des Vorjahres zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. Art. 10 FHG). Das Budget ist in erster Linie eine übersichtliche Darstellung sämtlicher Aufwände und Erträge in der Erfolgsrechnung sowie der Ausgaben und Einnahmen in der Investitionsrechnung (vgl. Art. 4 FHVG). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 FHG) verlangt, dass sämtliche Ausgaben in das Budget aufzunehmen sind, welche die Gemeinde in der massgebenden Rechnungsperiode rechtlich verpflichtet ist zu tätigen. Das Budget umfasst deshalb jeweils zum einen die gebundenen Ausgaben und zum anderen die frei bestimmbaren Ausgaben, für die das zuständige Gemeindeorgan den Verpflichtungskredit (vgl. Art. 5 Abs. 1 FHVG) gesprochen hat. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 6 Budget 1.9 Finanzplan Die Gemeinden haben einen Finanzplan zu erstellen, welcher jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten ist. Er dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen (vgl. Art. 9 FHG). Der Finanzplan ist der Gemeindeversammlung oder dem Parlament zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 3 Abs. 3 FHVG). 7

8 1.10 Internes Kontrollsystem Die Exekutive sorgt für ein zweckmässiges, risikoorientiertes internes Kontrollsystem. Sie trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten (vgl. Art. 28 FHVG). Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen (vgl. Art. 31 FHG). Leitfaden zur Umsetzung des IKS in kleinen und mittleren Gemeinden (Herausgeberin: Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen) 8

9 2. Einführung vom HRM2 2.1 Zuordnung von Finanz- und Verwaltungsvermögen Die Definition der Begriffe Finanz- und Verwaltungsvermögen erfährt durch HRM2 keine Änderung. Somit kann die bisherige Zuordnung der Vermögenswerte in der Bilanz grundsätzlich übernommen werden. Mit der Einführung vom HRM2 ist es jedoch sinnvoll, die richtige Zuteilung zu überprüfen, da sich möglicherweise im Verlauf der Jahre die Umstände oder Absichten geändert haben. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewertungsmethoden ist eine korrekte Zuordnung unerlässlich. Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz ist per 1. Januar vorzunehmen (vgl. Art. 54 FHG). Erforderliche Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen beim Übergang zum HRM2 werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen (vgl. Art. 52 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 16 Darlehen, Beteiligungen, Investitionsbeiträge 2.2 Finanzvermögen Das Finanzvermögen ist beim Übergang zum HRM2 neu zu bewerten (vgl. Art. 31 FHVG). Die Bewertungskorrekturen werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht (vgl. Art. 53 Abs. 2 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 3 Bilanzierung und Bewertung Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Fremdkapital HRM2-Praxisempfehlung Nr. 15 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen 9

10 2.3 Verwaltungsvermögen Das beim Übergang zum HRM2 vorhandene Verwaltungsvermögen ist nicht neu zu bewerten (vgl. Art. 53 Abs. 3 FHG, Art. 32 FHVG). Es ist linear während längstens 12 Jahren abzuschreiben. Wesentliche Investitionen der letzten 5 Jahre vor Einführung von HRM2 oder solche, deren Restnutzungsdauer wesentlich über die Übergangsphase von 12 Jahre hinausreicht, können gesondert behandelt werden. Die Bewertungskorrekturen werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht (vgl. Art. 53 Abs. 2 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 2 Finanz- und Verwaltungsvermögen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 3 Bilanzierung und Bewertung Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Fremdkapital HRM2-Praxisempfehlung Nr. 15 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen 2.4 Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen Die Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen sind beim Übergang zum HRM2 neu zu bewerten (vgl. Art. 33 FHVG). Die Bewertungskorrekturen werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht (vgl. Art. 53 Abs. 2 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 11 Periodenabgrenzung, Sollprinzip, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungen, Eventualverbindlichkeiten 2.5 Periodenabgrenzung Der Grundsatz der Periodenabgrenzung (vgl. Art. 25 Abs. 1 FHG) verlangt, dass alle Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen sind, in der sie verursacht werden. Beim Übergang zu HRM2 ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung zu überprüfen. Sofern dieser Grundsatz unter HRM1 nicht oder nicht konsequent angewendet wurde, ist die Verbuchungspraxis beim Übergang zu HRM2 zu ändern. Die Bewertungskorrekturen werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht (vgl. Art. 53 Abs. 2 FHG). 10

11 HRM2-Praxisempfehlung Nr. 11 Periodenabgrenzung, Sollprinzip, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungen, Eventualverbindlichkeiten 2.6 Sollprinzip Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu erfassen (vgl. Art. 25 Abs. 2 FHG). Beim Sollprinzip erfolgt die Verbuchung nicht im Augenblick der Zahlung, sondern bei der Stellung, bzw. beim Eingang der Rechnung. Das heisst, dass Ende Jahr alle Guthaben und Verpflichtungen verbucht sind, für die Rechnungen ausgestellt bzw. eingegangen sind, welche allerdings noch nicht bezahlt sein müssen. Das Kassen-Prinzip (Offen-Posten-Buchhaltung), bei dem die Erfassung der Guthaben und Verpflichtungen erst im Augenblick der Zahlung erfolgte, entspricht nicht dem Sollprinzip, bzw. einer periodengerechten Verbuchung, weshalb es unter HRM2 nicht mehr zulässig ist. Die Debitoren- und Kreditorenrechnungen sind deshalb in der Buchhaltung laufend zu erfassen. Beim Übergang zu HRM2 ist das Sollprinzip zu überprüfen. Sofern dieses Prinzip unter HRM1 nicht oder nicht konsequent angewendet wurde, ist die Verbuchungspraxis beim Übergang zu HRM2 zu ändern. Notwendige Sollstellungen erfolgen per 1. Januar einmalig erfolgsneutral über das Eigenkapital (vgl. Art. 53 Abs. 2 FHG, Art. 31 ff FHVG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 11 Periodenabgrenzung, Sollprinzip, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungen, Eventualverbindlichkeiten 2.7 Bericht über die Anpassung der Bilanz Die Veränderungen in der Bilanz beim Übergang zu HRM2 sind in einem Bericht festzuhalten und zu kommentieren. Das Amt für Gemeinden stellt eine Vorlage zur Verfügung. Der Bericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Parlament vorgängig der ersten Rechnungsablage nach HRM2 zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 33a FHVG). Vorlage Bericht über die Anpassung der Bilanz 11

12 2.8 Bürgergemeinden Für die Bürgergemeinden gilt das neue Finanzhaushaltsgesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Mit der sinngemässen Geltung des Finanzhaushaltsgesetzes ist keine Pflicht zur Einführung eines Finanzplanes, einer Geldflussrechnung oder einer Anlagenbuchhaltung verbunden. Die Bürgergemeinden haben aber jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt selber Rechnung abzulegen. Die Rechnungsführung innerhalb der Jahresrechnung der politischen Gemeinde ist nicht mehr möglich. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige Rechnungslegung der Bürgergemeinde 3. Anlagenbuchhaltung In der Anlagenbuchhaltung (Softwareprogramm) werden die Vermögenswerte (Verwaltungsvermögen inklusive Darlehen und Beteiligungen sowie Sachanlagen des Finanzvermögens) erfasst, welche über mehrere Jahre genutzt werden. Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus (vgl. Art. 19 FHVG). Ausgehend von den Werten der Anlagegüter des Verwaltungsvermögens werden die ordentlichen Abschreibungen berechnet. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7 Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung, Abschreibungen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7.1 Anlagekategorien Anlagenbuchhaltung HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7.2 Stammdaten Anlagenbuchhaltung HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7.3 Beispiele für die Anlagekategorien 12

13 4. Abschreibungen Verwaltungsvermögen 4.1 Ordentliche Abschreibungen Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben (vgl. Art. 22 und 23 FHVG). 4.2 Ausserplanmässige Abschreibungen Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt (vgl. Art. 21 FHVG). 4.3 Zusätzliche Abschreibungen Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden. Diese finanzpolitisch motivierten Abschreibungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist und dadurch kein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung entsteht (vgl. Art. 28 FHG, Art. 24 FHVG). 4.4 Beginn der Abschreibungen Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nutzung der Anlage. Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben (vgl. Art. 22 FHVG) 13

14 4.5 Funktionale Zuordnung Sämtliche Abschreibungen (ordentlich, ausserordentlich und zusätzlich) sowie allfällige Wertberichtigungen auf den Darlehen und Beteiligungen sind in der Erfolgsrechnung den entsprechenden Funktionen zu belasten. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 7 Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung, Abschreibungen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche Geschäftsfälle 5. Bewertung Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird jeweils per Bilanzstichtag nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Ausgenommen sind Grundstücke und Gebäude, deren Bewertung mindestens alle 10 Jahre erfolgt (vgl. Art. 26 FHG, Art. 20 FHVG). Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden (Art. 21 Abs. 3 FHVG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 3 Bilanzierung und Bewertung Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen, Fremdkapital HRM2-Praxisempfehlung Nr. 15 Liegenschaften im Finanz- und Verwaltungsvermögen HRM2-Praxisempfehlung Nr. 16 Darlehen, Beteiligungen, Investitionsbeiträge 14

15 6. Spezialfinanzierungen Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind (vgl. Art. 22 FHG). Spezialfinanzierungen sollen nur dort gebildet werden, wo zwischen der erfüllten Aufgabe und den von den Nutzniessern direkt erbrachten Entgelten ein Kausalzusammenhang besteht. Sie dürfen nicht für eine andere Aufgabe eingesetzt werden. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenkapital zu unterscheiden. Die Vorschüsse, bzw. Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen sind kalkulatorisch zu verzinsen. Der Zinssatz wird jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt (vgl. Art. 17 FHVG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 8 Spezialfinanzierungen, Vorfinanzierungen, Fonds, Stiftungen, Legate 7. Vorfinanzierungen Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für noch nicht beschlossene Investitionsvorhaben. Die finanzielle Belastung von grossen Investitionsvorhaben wird damit auf mehrere Jahre verteilt. Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führen (vgl. Art. 18 Abs. 2 FHVG). Vorfinanzierungen gelten als ausserordentlicher Aufwand (vgl. Art. 12 Abs. 2 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 8 Spezialfinanzierungen, Vorfinanzierungen, Fonds, Stiftungen, Legate HRM2-Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche Geschäftsfälle 15

16 8. Ausserordentliche Geschäftsfälle Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, Vorfinanzierungen und das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages (vgl. Art. 12 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche Geschäftsfälle 16

17 9. Jahresabschluss 9.1 Jahresrechnung Die Jahresrechnung enthält die Bilanz, die Erfolgs- und Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung, einen Anhang sowie einen finanzstatistischen Ausweis (vgl. Art. 11, 32 FHG). HRM2-Praxisempfehlung Nr. 12 Inhalt und Gliederung der Jahresrechnung 9.2 Dreistufiger Erfolgsausweis Die Erfolgsrechnung ist dreistufig. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen, auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit Aufwand- oder Ertragsüberschuss und auf der dritten Stufe den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag verändert (vgl. Art. 11 Abs. 2 FHVG). 9.3 Anhang zur Jahresrechnung Der Anhang (vgl. Art. 13 FHG) enthält unter anderem: a. die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung b. den Eigenkapitalnachweis c. den Rückstellungsspiegel d. den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der grossen Beitragsempfänger e. den Anlagespiegel HRM2-Praxisempfehlung Nr. 13 Anhang zur Jahresrechnung Vorlage Anhang zur Jahresrechnung 17

18 9.4 Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung (vgl. Art. 13 FHVG) zeigt, wie sich die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen (Fonds "Geld") aufgrund von Ein- und Auszahlungen in der Berichtsperiode verändert haben. Die Geldflussrechnung wird in drei Teilen präsentiert. Der erste Teil stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit dar. Der zweite Teil stellt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit dar. In diesem Teil wird ausdrücklich zwischen dem Geldfluss aus Investitionstätigkeit ins Verwaltungsvermögen einerseits und demjenigen aus Anlagentätigkeit ins Finanzvermögen andererseits unterschieden. Der dritte Teil stellt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit dar. Die Veränderung des Gesamtsaldos der Geldflussrechnung zeigt die Veränderung des Fonds "Geld" auf. HRM2-Praxisempfehlung Nr. 14 Geldflussrechnung Vorlage Geldflussrechnung Bündner Gemeinden 9.5 Finanzstatistik, Finanzkennzahlen Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt sein. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzstatistik benötigten Daten zu liefern (vgl. Art. 32 FHG). Es werden die nachfolgenden Kennzahlen ermittelt (vgl. Art. 30 FHVG). Selbstfinanzierungsgrad Zinsbelastungsanteil Nettoschuld in Franken je Einwohner Selbstfinanzierungsanteil Kapitaldienstanteil Bruttoverschuldungsanteil Investitionsanteil HRM2-Praxisempfehlung Nr. 20 Finanzstatistik, Finanzkennzahlen Vorlage HRM2 Finanzkennzahlen manuelle Berechnung 18

19 10. Kreditrecht 10.1 Allgemeines Der Grundsatz des mehrstufigen Bewilligungsverfahrens bedeutet, dass für jede frei bestimmbare Ausgabe sowohl ein Verpflichtungskredit als auch ein Budgetkredit notwendig ist. Der Verpflichtungskredit ist die eigentliche, zentrale Ausgabenbewilligung. Indem das Budgetorgan das Budget beschliesst, bewilligt es auch die darin eingestellte, zuvor mit Verpflichtungskredit gesprochene frei bestimmbare Ausgabe und spricht für diese frei bestimmbare Ausgabe den Budgetkredit Verpflichtungskredit Der Verpflichtungskredit umfasst alle nach dem Grundsatz der Einheit der Materie zusammengehörenden und in der Finanzbuchhaltung zu erfassenden Aufwände und Erträge (Erfolgsrechnung) oder Ausgaben und Einnahmen (Investitionsrechnung), die nach der Genehmigung zur Realisierung des Vorhabens nötig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 FHVG). Mit dem Verpflichtungskredit wird die Exekutive ermächtigt, Verpflichtungen einzugehen, nicht aber zur Leistung von Zahlungen. Der jährliche Mittelbedarf aus den Verpflichtungskrediten ist deshalb als Aufwand oder als Investitionsausgabe in das jeweilige Budget (Erfolgs- oder Investitionsrechnung) einzustellen (vgl. Art. 5 Abs. 5 FHVG) Zusatzkredit Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites (vgl. Art. 17 Abs. 1 FHG). Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlossene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern. 19

20 10.4 Budgetkredit Mit dem Budgetkredit bzw. der Genehmigung des Budgets wird der Gemeindevorstand vom Budgetorgan ermächtigt, die Jahresrechnung für den angegebenen Ausgabenzweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres (vgl. Art. 18 Abs. 3 FHG) Sperrvermerk Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen (vgl. Art. 19 FHG). Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist. Die rechtskräftige Genehmigung (Rechtsgrundlage) kann dabei anlässlich der Budgetversammlung mit einer separaten Traktandierung erfolgen Nachtragskredit Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites (vgl. Art. 20 FHG). Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit anzufordern Verpflichtungskreditkontrolle Es sind Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten auf die Einzelvorhaben zu führen (vgl. Art. 7 FHVG). Die Verpflichtungskreditkontrolle ist im Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Vorlage Verpflichtungskreditkontrolle 20

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